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	<title>Wirtschaft &#8211; Vermögensperspektiven</title>
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	<description>Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</description>
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	<title>Wirtschaft &#8211; Vermögensperspektiven</title>
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		<title>ZDF-Doku: Einseitiges über „Superreiche“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Dec 2023 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer- und Abgabenlast]]></category>
		<category><![CDATA[Superreiche]]></category>
		<category><![CDATA[Verschonungsbedarfsprüfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk – in diesem Fall das ZDF – hat sich mal wieder die „Superreichen“ vorgenommen. Die am 12. Dezember 2023 ausgestrahlte ZDF-Dokumentation „Milliardenspiel – Die geheime Welt der Superreichen“ hat einige Wellen geschlagen, was vorrangig an dem Umstand [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/zdf-doku-einseitiges-ueber-superreiche/">ZDF-Doku: Einseitiges über „Superreiche“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk – in diesem Fall das ZDF – hat sich <a href="https://www.youtube.com/watch?v=Ozjej1aagoE" target="_blank" rel="noreferrer noopener">mal wieder</a> die „Superreichen“ vorgenommen. Die am 12. Dezember 2023 ausgestrahlte <a href="https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzeit/zdfzeit-die-geheime-welt-der-superreichen-100.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ZDF-Dokumentation „Milliardenspiel – Die geheime Welt der Superreichen“</a> hat einige Wellen geschlagen, was vorrangig an dem Umstand liegt, dass gezeigt werden konnte, wie eine Ministerialrätin aus dem Bundesministerium der Finanzen auf der Fachtagung der FORUM Institut für Management GmbH „Betreuung privater Vermögen und Familienunternehmen 2023“ Ende Juni 2023 zum Thema „Entwicklungen in der Gesetzgebung und in der Finanzverwaltung“ („nicht in dienstlicher Eigenschaft“) sprach und dabei Vermögenden und ihren Beratern Hinweise zur Steuervermeidung gab. Dass das nicht in Ordnung ist, muss nicht besonders betont werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Davon abgesehen gibt es an der Sendung einiges zu kritisieren. Wir nehmen den <a href="https://www.oerr-denkfabrik-r21.de/post/superreiche-zdf-doku-stellt-steuerlast-falsch-dar-brüskiert-aufrichtige-unternehmer" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag von Alice Klinkhammer</a> im Rahmen der <a href="https://www.oerr-denkfabrik-r21.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Initiative für einen besseren öffentlich-rechtlichen der Denkfabrik Republik21</a> zum Anlass, die wesentlichen Punkte aufzugreifen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn es um die sogenannten „Superreichen“ geht, dann können die meisten Journalisten offensichtlich nicht anders, als stets dieselben Klischees zu bedienen. Das Lieblingsklischee ist die Luxus-, nein die „Superyacht“. „Superreiche“ haben praktisch immer „Superyachten“, die nicht nur riesig groß, sondern auch mit Hubschrauber an Deck und Mini-U-Boot im Rumpf ausgestattet sind. Die „Superreichen“ fliegen in Privatjets um die Welt und übernachten in teuersten Hotelzimmern (in der ZDF-Doku war es eine Suite für 17.000 Euro pro Nacht ohne Frühstück in Paris). Natürlich gibt es all das. Es ist nur wirklich ermüdend, mit welcher stupenden Dauerschleife immer wieder dieselben Bilder von der „Welt der Superreichen“ bemüht werden, die letztlich doch nur eines bezwecken: Sie sollen den Neid des Betrachters wecken. Dass die meisten „Superreichen“ keine „Superyacht“ besitzen und auch nicht in 17.000-Euro-pro-Nacht-Hotelzimmern übernachten – wen interessiert das schon, wenn es darum geht, möglichst plakativ die Frage nach der (Verteilungs-)Gerechtigkeit aufzuwerfen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Lassen wir das so stehen. Die beschriebene Darstellungsweise wird sich in Deutschland nicht ändern. Es ist einfach zu schön, die „Superreichen“ als völlig abgehobene Kaste darzustellen, die nichts anderes im Sinn hat, als ihren Reichtum nicht allein demonstrativ, sondern geradezu obszön zur Schau zustellen. Ob die Autoren von Sendungen wie der ZDF-Doku vielleicht einmal auf den Gedanken kommen, es könnte an dieser unsäglichen Darstellung liegen, dass sie sich bei Interview-Anfragen von „Superreichen“ fast nur Absagen einholen? Jochen Breyer – neben Julia Friedrichs – Autor der hier behandelten ZDF-Doku berichtet, man habe Hasso Plattner, Ralf Dommermuth „und viele andere“ angefragt und „nur Absagen“ erhalten [einige wenige (Hans-Peter Wild, Thomas Bscher, Rainer Zitelmann und Harald Christ) waren am Ende doch zu einem Gespräch bereit und haben es – wie in dem Gespräch mit Harald Christ zu spüren ist – wohl eher bereut].</p>



<h3 class="wp-block-heading">Steuerlast der „Superreichen“</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Kommen wir zu den Fakten: Ein Punkt, den Klinkhammer aufgreift, ist die falsche Darstellung der Steuerlast der „Superreichen“ und der „Normalos“. Die Steuern und Sozialabgaben der „Normalos“ liegen bei 48 Prozent, behauptet die ZDF-Doku (als Quelle wird das <a href="http://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/der-steuersatz-der-superreichen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Netzwerk Steuergerechtigkeit</a> angegeben), die der „Superreichen“ – berechnet anhand eines nicht näher beschriebenen „Mustermillionärs“ – jedoch nur 24 Prozent (in diesem Fall ist die Quelle unklar). Die „Superreichen“ haben also eine gerade einmal halb so hohe Steuer- und Abgabenquote wie die „Normalos“. Das ist natürlich empörend. Leider stimmen die Zahlen nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Laut Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen lag die <a href="https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61896/steuer-und-abgabenlast-von-durchschnittsverdienern/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern</a> (ledige Arbeitnehmer ohne Kinder) im Jahr 2022 bei 33,9 Prozent (Steuerbelastung: 13,6 Prozent; Sozialabgaben: 20,3 Prozent).</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="726" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/SOZ_12_09-Steuer-und-Abgabenlast_JPG-1024x726.jpg" alt="Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern" class="wp-image-2722" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/SOZ_12_09-Steuer-und-Abgabenlast_JPG-1024x726.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/SOZ_12_09-Steuer-und-Abgabenlast_JPG-300x213.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/SOZ_12_09-Steuer-und-Abgabenlast_JPG-768x544.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/SOZ_12_09-Steuer-und-Abgabenlast_JPG-1536x1088.jpg 1536w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/SOZ_12_09-Steuer-und-Abgabenlast_JPG-scaled.jpg 1920w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Statt der vom ZDF behaupteten Belastung für Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 48 Prozent, müssen Durchschnittsverdiener „nur“ rund 34 Prozent dafür berappen. Und wie sieht es bei den „Superreichen“ aus?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hierzu legt <a href="https://www.oerr-denkfabrik-r21.de/post/superreiche-zdf-doku-stellt-steuerlast-falsch-dar-brüskiert-aufrichtige-unternehmer" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Klinkhammer</a> folgende Berechnung vor:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="669" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Tatsaechliche-Steuerlast-Vermoegender-1024x669.jpg" alt="Steuerlast für „Superreiche“" class="wp-image-2724" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Tatsaechliche-Steuerlast-Vermoegender-1024x669.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Tatsaechliche-Steuerlast-Vermoegender-300x196.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Tatsaechliche-Steuerlast-Vermoegender-768x502.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Tatsaechliche-Steuerlast-Vermoegender-1536x1004.jpg 1536w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Tatsaechliche-Steuerlast-Vermoegender.jpg 1801w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Statt der vom ZDF behaupteten Belastung für Steuern und Sozialabgaben in Höhe von lediglich 24 Prozent, kommen Vermögende auf eine tatsächliche Belastung von gut 50 Prozent (je nach individuellen Gegebenheiten kann die tatsächliche Steuerbelastung natürlich anders ausfallen).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um das Ganze in eine größeres Bild einzuordnen, hilft es, sich die Frage zu stellen, wer eigentlich wie viel zum Steueraufkommen beiträgt. Hier wird regelmäßig so getan, als würden „die Reichen“ nicht genug leisten, ihren fairen Anteil nicht in gebotener Höhe entrichten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sehen wir uns die Zahlen an: Laut der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2023.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Datensammlung zur Steuerpolitik 2023“ des Bundesministeriums der Finanzen</a> zahlen die – gemessen an der Höhe der Einkünfte – oberen 10 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen 57,2 Prozent des gesamten Lohn- und Einkommensteueraufkommens. Die folgende Abbildung zeigt den Beitrag der Steuerpflichtigen zum Lohn- und Einkommensteueraufkommen 2023:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="814" height="1024" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023-814x1024.png" alt="Beitrag Steuerpflichtiger zur EKSt 2023" class="wp-image-2699" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023-814x1024.png 814w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023-238x300.png 238w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023-768x966.png 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023-1221x1536.png 1221w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023-1628x2048.png 1628w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2024/01/Beitrag-Steuerpflichtiger-zur-EKSt-2023.png 1920w" sizes="(max-width: 814px) 100vw, 814px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Das oberste 1 Prozent trägt allein knapp ein Viertel des Lohn- und Einkommensteueraufkommens. Die obere Hälfte der Steuerpflichtigen trägt 94,2 Prozent zum Lohn- und Einkommensteueraufkommen bei, die untere Hälfte lediglich 5,8 Prozent. Der Beitrag des unteren Drittels liegt irgendwo zwischen 1,0 und 1,7 Prozent, der des unteren Viertels bei 0,5 Prozent.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie vor diesem Hintergrund immer wieder Forderungen aufkommen, die „breiten Schultern“ müssten „endlich“ mehr tragen, ist nicht nur vollkommen unverständlich, sondern im Grunde unverschämt. Die Umverteilung in Deutschland funktioniert.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Verschonungsbedarfsprüfung: <em>Das </em>Steuerschlupfloch der „Superreichen“?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die ZDF-Doku hebt eine Regelung aus dem Erbschaftsteuergesetz besonders hervor: die Verschonungsbedarfsprüfung. Am Beispiel der Schenkung von Anteilen am Springer-Konzern im Wert von einer Milliarde Euro, die Friede Springer 2020 an Mathias Döpfner übertragen hat, und auf die laut ZDF-Doku „schätzungsweise 300 Millionen Euro“ an Steuern fällig gewesen wären, wird der Eindruck erweckt, als sei Döpfner im Wege der Verschonungsbedarfsprüfung um eine Steuerzahlung in dieser Höhe herumgekommen. Dazu die von Esther Schweins in der ZDF-Doku gespielte Gabriele König, Beruf: „Vermögensverwaltung und -verteidigung“: „Also, wir können natürlich nicht in die Steuerunterlagen von Herrn Döpfner blicken, aber ich kann Ihnen sagen, wie ich solche lästigen Steuern elegant umschiffen würde. Und jetzt kommt das Stichwort: Verschonungsbedarfsprüfung.“ Damit wird insinuiert, Döpfner habe dieses Verfahren angewandt, um seinerseits die „lästigen Steuern“ zu umschiffen. Kann sein. Einen Beleg legt die ZDF-Doku nicht vor. Es reicht, wenn der Verdacht erweckt wird, Döpfner habe die Verschonungsbedarfsprüfung genutzt, um einen (Teil)Erlass zu erwirken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Worum geht es dabei? In § 28a des Erbschaftsteuergesetzes bei Großerwerben ist folgendes geregelt: Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Als „verfügbares Vermögen“ gelten 50 Prozent des mit der Vermögensübertragung (Erbschaft oder Schenkung) erworbenen und des zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits dem Erwerber gehörenden nicht begünstigten Vermögens.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem <a href="https://www.pe-magazin.de/unternehmensnachfolge-die-neue-verschonungsbedarfspruefung/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für das <em>Private Equity Magazin</em></a><em> </em>heißt es zur Verschonungsbedarfsprüfung: „Mit der Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 17.12.14, 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, 50) nachgekommen, eine unverhältnismäßige erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von übertragenen Großunternehmen zu vermeiden. Großerwerbe dürften nur steuerlich begünstigt werden, soweit dies zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze erforderlich sei. Die Verschonungsbedarfsprüfung beabsichtigt somit, einerseits unternehmerisches Vermögen zu schonen und andererseits Großerwerbe zu besteuern, soweit dies angesichts des einzusetzenden Vermögens zumutbar ist.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Großerwerben entfallen grundsätzlich die Verschonungen nach §§ 13a und 13b Erbschaftsteuergesetz. Erben und Beschenkte können bei Großerwerben jedoch von einem Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG Gebrauch machen. Statt von 100 auf 0 wird hier auf Antrag die Verschonung stufenweise abgebaut. Dabei beträgt die Abschmelzung 1 Prozent pro volle 750.000 Euro, die die Grenze von 26 Millionen Euro überschreiten. Eine volle Abschmelzung wird bei etwa 90 Millionen Euro erreicht. Übersteigt der Großerwerb 90 Millionen Euro, wird ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist dann die einzige Möglichkeit, um eine Steuerbegünstigung für das Unternehmensvermögen zu erhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ZDF-Doku stellt das Ganze so dar, als sei die Verschonungsbedarfsprüfung <em>das </em>Steuerschlupfloch für „Superreiche“, um sich der „lästigen Steuern“ auf Großerwerbe zu entledigen. Tatsächlich geht es aber um etwas anderes. Das Vermögen der „Superreichen“ ist, da sie in der Regel Unternehmer sind, ganz überwiegend unternehmerisch gebunden. Es steckt in Fabrikgebäuden, Maschinen und Produktionsanlagen, in Warenlagern und Filialen, in Patenten und Marken und nicht zuletzt in den Menschen, die in den Unternehmen arbeiten. Verschonungsregeln für die Übertragung von Unternehmensvermögen dienen dazu, die Substanz der Unternehmen zu erhalten. Es soll hier nicht behauptet werden, dass alle hierzu getroffenen Regelungen perfekt sind (das sind sie nicht), aber der Grundgedanke, der hinter ihnen steht, ist und bleibt richtig. Was hilft es denn, wenn ein Erbe das Familienunternehmen ganz oder in Teilen verkaufen muss, nur um die Erbschaftsteuer zu begleichen? In aller Regel reicht das liquide Vermögen bei weitem nicht, um den Forderungen des Finanzamts nachzukommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu all dem hört man von den Autoren der ZDF-Dokumentation „Milliardenspiel – Die geheime Welt der Superreichen“ – nichts. Die volkswirtschaftlichen Beiträge der „Superreichen“ durch Arbeitsplätze, Produkte und, ja, <a href="https://vermoegensperspektiven.de/familienunternehmen-und-steuern/">erkleckliche Steuerzahlungen</a> bleiben gänzlich im Nebel. Aber Breyer und Friedrichs haben auch eine andere Agenda. Zwar konzediert Breyer, dass es viele „Superreiche“ gibt, die hohe Steuern zahlen und spenden, „aber es gibt eben auch andere“. Dem kann man nicht widersprechen. Fragt sich nur, warum es Breyer und Friedrichs weitgehend dabei belassen, diese „anderen“ zu thematisieren, während sie die „vielen“, die hohe Steuern zahlen und spenden, weitgehend außen vor lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Alles in allem: Über die „geheime Welt der Superreichen“ wird der Zuschauer in der ZDF-Dokumentation „Milliardenspiel“ allenfalls höchst einseitig „informiert“. Wie diese Welt für die Mehrheit der „Superreichen“ tatsächlich aussieht, darüber erfährt er nichts. </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/zdf-doku-einseitiges-ueber-superreiche/">ZDF-Doku: Einseitiges über „Superreiche“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Rentenvermögen reduzieren Vermögensungleichheit</title>
		<link>https://vermoegensperspektiven.de/rentenvermoegen-reduzieren-vermoegensungleichheit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Nov 2023 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Rentenvermögen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<p>Dass Rentenvermögen oder (exakter) Vermögen aus Anwartschaften an die Alterssicherungssysteme — wir haben sie in diesem Journal bisher Altersvorsorgevermögen genannt — die Vermögensungleichheit reduzieren, ist an sich nicht neu. Auch wir haben verschiedentlich darauf hingewiesen (siehe hier, hier und hier). [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenvermoegen-reduzieren-vermoegensungleichheit/">Rentenvermögen reduzieren Vermögensungleichheit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>

<p class="wp-block-paragraph">Dass Rentenvermögen oder (exakter) Vermögen aus Anwartschaften an die Alterssicherungssysteme — wir haben sie in diesem Journal bisher Altersvorsorgevermögen genannt — die Vermögensungleichheit reduzieren, ist an sich nicht neu. Auch wir haben verschiedentlich darauf hingewiesen (siehe <a href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenansprueche-reduzieren-vermoegensungleichheit/">hier</a>, <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/">hier</a> und <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-schief-dargestellt/">hier</a>). Neu ist, dass diese Erkenntnis nun auch in weiten Teilen der Medien zur Kenntnis genommen wird. Der Anlass: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat in seinem <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.884915.de/publikationen/wochenberichte/2023_45_1/rentenvermoegen_macht_grossteil_des_vermoegens_der_aermeren_bevoelkerungshaelfte_in_deutschland_aus.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Wochenbericht 45/2023</a> im November die Ergebnisse einer aktuellen Studie veröffentlicht. Diese Studie berücksichtigt auf Basis von SOEP-Daten (SOEP = <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.412809.de/sozio-oekonomisches_panel__soep.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Sozio-oekonomisches Panel</a>) bei der Vermögensbetrachtung auch das Rentenvermögen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der medialen Berichterstattung dazu heißt es unisono, das DIW habe bei einer Untersuchung „erstmals” die Altersvorsorgeansprüche berücksichtigt. So schreiben es die <a href="https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/vermoegensverteilung-ungleichheit-reichtum-rentenanspruch-1.6299789" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Süddeutsche Zeitung</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article248418686/Vermoegen-Aermere-Haushalte-mit-deutlich-hoeherem-Anteil-an-Vermoegen-als-bisher-gedacht.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt</a>, <a href="https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ungleichheit-aermere-haushalte-haben-etwas-mehr-vermoegen-als-bislang-gedacht-a-8ae13dba-91b2-4b78-888e-364beb0ad33e" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Der Spiegel</a>, <a href="https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-11/deutsches-institut-fuer-wirtschaftsforschung-rente-vermoegen-armut-ungleichheit" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Zeit</a>, die <a href="https://www.wiwo.de/politik/konjunktur/rente-bericht-aermere-haushalte-mit-hoeherem-anteil-am-vermoegen-als-bislang-gedacht/29488536.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Wirtschaftswoche</a> und <a href="https://www.n-tv.de/ticker/Rente-macht-Grossteil-des-Vermoegens-der-aermeren-Bevoelkerungshaelfte-in-Deutschland-aus-article24516992.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">NTV</a>. Da bereits mehrere Studien in der Vergangenheit — auch vom DIW — untersucht haben, wie sich Ansprüche an der Alterssicherungssysteme auf die Vermögensverteilung auswirken (s. dazu unten), ist es wohl eher so, dass die Medien anlässlich des aktuellen DIW-Wochenberichts „erstmals” davon Kenntnis nehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rentenansprüche machten ein Drittel des Vermögens aller Haushalte in Deutschland aus und seien damit nach dem Immobilienvermögen der wichtigste Baustein im erweiterten Vermögensportfolio der Haushalte, schreibt das DIW in seiner <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.884879.de/rentenansprueche_haben_grosse_bedeutung_fuer_vermoegenssituation_aermerer_haushalte.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemitteilung zur Studie</a>. Diese Rentenansprüche setzten sich aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorge sowie Pensionen zusammen und seien damit nur ein vermögensähnlicher Wert. Für die ärmere Hälfte der Bevölkerung spielten diese vermögensähnlichen Ansprüche eine deutlich größere Rolle als für die reichere: Rund 70 Prozent des Vermögens der ärmeren Hälfte besteht aus diesen Rentenansprüchen. Je weiter man in der Vermögenspyramide nach oben blickt, desto geringer wird der Anteil der Rentenansprüche am erweiterten Vermögensportfolio.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Üblicherweise werden diese Versicherungsansprüche nicht in der Vermögensverteilung berücksichtigt, da sie kein beleihbares oder veräußerbares Geld- oder Sachvermögen darstellen; für viele sind sie aber ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge”, argumentiert das DIW für die Einbeziehung der Rentenansprüche bei einer erweiterten Vermögensbetrachtung.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Einbeziehung der Rentenvermögen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studienautoren merken dazu an, es werde kritisch diskutiert, ob Rentenansprüche an eine gesetzliche Rentenversicherung analog zur privaten Altersvorsorge in die Vermögensberechnung einbezogen werden sollten. So gebe es Stimmen, die einwendeten, die Einbeziehung des Rentenvermögens setze die Einbeziehung aller versprochenen künftigen staatlichen Transfers voraus (so etwa Emmanuel Saez und Gabriel Zucman). In ihrer Untersuchung <a href="https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0165176523003245" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Accounting for pension wealth, the missing rich and under-coverage: A comprehensive wealth distribution for Germany”</a>, die dem DIW-Wochenbericht zugrundeliegt, schreiben Charlotte Bartels, Timm Bönke, Rick Glaubitz, Markus M. Grabka und Carsten Schröder, auch wenn das Rentenvermögen als Ersatz für marktfähiges Vermögen dienen könne, seien seine Funktionen und seine Verwendungsfreiheit begrenzt. Rentenvermögen sei nicht übertragbar und unterscheide sich daher erheblich von marktfähigen Vermögenswerten wie Finanzanlagen oder Immobilien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bartels et al. betrachten die Einbeziehung des Rentenvermögens gleichwohl als ersten Schritt zu einem umfassenden Vermögenskonzept, das auch andere künftige Sozialversicherungsansprüche wie den Geldwert der Pflegeversicherung einbeziehen würde. Künftige Rentenansprüche stellten jedoch die unmittelbarste Ergänzung zum Standardvermögen dar, da sie nach Erreichen des Rentenalters fließen würden; damit seien sie ein Pendant zu der im Nettovermögen enthaltenen privaten Altersvorsorge.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die bessere Vergleichbarkeit spielt für Bartels et al. eine Rolle: Die Hinzufügung des Nettogegenwartswertes des Rentenvermögens zum marktfähigen Vermögen, um das „erweiterte Vermögen” zu berechnen, sei ein wichtiger Schritt, um die Vermögensverteilung zwischen Gruppen mit unterschiedlichem Rentenversicherungsschutz — gesetzlich Abgesicherte (Angestellte oder Beamte) und diejenigen ohne Versicherungspflicht (Selbständige) — vergleichbarer zu machen. Auch ließen sich Vermögensunterschiede zwischen Ländern mit unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Altersvorsorgesysteme besser erklären.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Rentenvermögen macht Großteil der Vermögen der unteren Hälfte aus</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das DIW hat in seiner aktuellen Studie die Vermögensverteilung anhand der Vermögensportfolios für vier Gruppen untersucht, die sich als Standard etabliert haben: die unteren 50 Prozent, die Mittelschicht (von der Mitte der Vermögensverteilung bis zu den oberen 90 Prozent, 50. bis 90. Perzentil), die Oberschicht (die obersten zehn Prozent ohne das oberste Prozent, 90. bis 99. Perzentil) und die Top-Vermögenden (das oberste Prozent).</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="577" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Portfolios-nach-Vermoegensgruppen-2017-1024x577.jpg" alt="Rentenvermögen dominanter Faktor bei unteren 50 Prozent" class="wp-image-2670" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Portfolios-nach-Vermoegensgruppen-2017-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Portfolios-nach-Vermoegensgruppen-2017-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Portfolios-nach-Vermoegensgruppen-2017-768x432.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Portfolios-nach-Vermoegensgruppen-2017.jpg 1293w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">In der unteren Hälfte der Vermögensverteilung macht der Rentenvermögen 70 Prozent des erweiterten Vermögens aus. Auch für die Mittelschicht spielt das Rentenvermögen mit rund 45 Prozent die wichtigste Rolle, allerdings rangieren bereits hier Immobilien auf Rang zwei. Das Immobilienvermögen spielt für die Oberschicht gar die wichtigste Rolle im Vermögensportfolio, während Finanz- und Rentenvermögen mit 26, 27 Prozent in etwa gleichauf liegen. Für das oberste Prozent spielen Rentenvermögen mit kaum drei Prozent keine große Rolle mehr. Mit deutlichem Abstand vor allen anderen Vermögensgruppen sind Betriebsvermögen die dominierende Vermögenskomponente. Immobilien und Finanzvermögen folgen auf den Plätzen zwei und drei.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Rentenvermögen verändern die Vermögensverteilung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Werden die Rentenansprüche bei der Vermögensbetrachtung berücksichtigt, sinkt die Vermögensungleichheit. In der DIW-Studie heißt es dazu: „Das Hinzufügen des Rentenvermögens erhöht den Anteil des Vermögens am Gesamtvermögen in der unteren Hälfte der Verteilung erheblich. Da das Rentenvermögen den dominanten Teil im Vermögensportfolio der ärmeren 50 Prozent der Haushalte darstellt, steigt ihr Vermögensanteil im Jahr 2017 von zwei Prozent, wenn nur das Nettovermögen berücksichtigt wird, auf neun Prozent, wenn auch ihr Rentenvermögen einbezogen wird. Im Gegensatz dazu sinkt der Vermögensanteil der Top-Vermögenden von 30 auf 20 Prozent, wenn das Rentenvermögen berücksichtigt wird. (…) Damit <strong>senkt die Einbeziehung des Rentenvermögens auch die gemessene Vermögensungleichheit</strong>.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Anteile der Bevölkerung am Gesamtvermögen ohne und mit Rentenvermögen zeigt die folgende Abbildung:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="512" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Vermoegensverteilung-ohne-und-mit-Rentenvermoegen-1024x512.jpg" alt="Vermögensverteilung ohne und mit Rentenvermögen" class="wp-image-2673" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Vermoegensverteilung-ohne-und-mit-Rentenvermoegen-1024x512.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Vermoegensverteilung-ohne-und-mit-Rentenvermoegen-300x150.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Vermoegensverteilung-ohne-und-mit-Rentenvermoegen-768x384.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Vermoegensverteilung-ohne-und-mit-Rentenvermoegen-1536x768.jpg 1536w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/12/Vermoegensverteilung-ohne-und-mit-Rentenvermoegen-2048x1024.jpg 2048w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Dass sich die Vermögensungleichheit reduziert, wenn Rentenansprüche in das Haushaltsvermögen eingerechnet werden, ist schon länger bekannt. Nur wird in der Regel nicht darauf hingewiesen. Dabei liegt der Gedanke nicht fern, dass es für manche durchaus inopportun wäre, darauf hinweisen zu müssen, dass die Vermögensungleichheit eben nicht so hoch ist wie gewöhnlich dargestellt. Ausdrücklich soll damit die vorhandene Vermögensungleichheit nicht relativiert oder kleingeredet werden. Wenn wir aber über Vermögensungleichheit reden, müssen wir uns zunächst einen realistischen Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen. Politische Interessen, die Vermögensungleichheit möglichst hoch aussehen zu lassen, um weitere Umverteilungsmaßnahmen zu fordern, sind hier fehl am Platz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im folgenden fassen wir die bislang vorliegenden Erkenntnisse dazu zusammen, wie sich die Berücksichtigung der Rentenvermögen auf die Vermögensverteilung auswirkt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Frick/Grabka 2010</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im <a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.345838.de/10-3-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW-Wochenbericht 3/2010 „Alterssicherungsvermögen dämpft Ungleichheit — aber große Vermögenskonzentration bleibt bestehen”</a> schreiben Joachim Frick und Markus Grabka, die erweiterte Messung des Gesamtvermögens unter Einbeziehung der Anwartschaften an Alterssicherungssysteme zeige „eine deutlich geringere Vermögensungleichheit als herkömmliche Analysen, die sich allein auf Geld- und Sachvermögen beziehen”. Durch die Berücksichtigung der Altersversorgungsansprüche sinke der Gini-Koeffizient auf 0,64, was einem Rückgang um gut 20 Prozent entspreche. Die Autoren konstatieren eine „<strong>massive Dämpfung der Ungleichheit durch Alterssicherungsvermögen</strong>”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">2013 haben Frick und Grabka ihre Erkenntnisse in dem Beitrag „Public pension entitlements and the distribution of wealth” für die von J. Gornick und M. Jäntti herausgegebene Publikation „Income Inequality: Economic Disparities and the Middle Class in Affluent Countries” (Stanford University Press) erneut ausgebreitet.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Bönke et al. 2016 (2019)</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/">Timm Bönke et al.</a> haben 2016 (spätere Veröffentlichung 2019) die wohl erste Analyse für Deutschland vorgelegt, die das Rentenvermögen in einer Analyse der Vermögensungleichheiten für die gesamte deutsche Bevölkerung im Ruhestand und im Nicht-Ruhestand berücksichtigt (<a href="https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1111/roiw.12371" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The joint distribution of net worth and pension wealth in Germany</a>, SOEPpapers 853-2016). Zur Vermögensverteilung kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis: „Consistent with previous studies for Germany, the distribution of net worth is very unequal. Here the Gini coefficient is 0.785. The inclusion of pension wealth leads to a <strong>marked reduction of the Gini coefficient of roughly 25%</strong> to 0.594 for augmented wealth.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">Bönke et al. 2017 (2020)</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Anfang 2017 (spätere Veröffentlichung 2020) legten <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/">Timm Bönke et al. eine Folgeuntersuchung</a> vor (<a href="https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1111/sjoe.12364" target="_blank" rel="noreferrer noopener">A Head-to-Head Comparison of Augmented Wealth in Germany and the United States</a>, SOEPpapers 899-2017), die Zahlen zum Vermögen nicht (wie 2016/2019) auf individueller Ebene, sondern auf Haushaltsebene bereitstellt. Dort heißt es: „The addition of <strong>pension wealth also reduces measured wealth inequalities</strong>: In the United States, the Gini coefficient drops from 0.892 for net worth to 0.701 for augmented wealth; in Germany from 0.765 to 0.511.” Das entspricht einem Rückgang um gut 33 Prozent.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Peichl et al. 2018</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Andreas Peichl et al.</a>, ifo Zentrum für Makroökonomik und Befragungen, schreiben in ihrer 2018 vorgelegten Untersuchung „<a href="https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/pwp-2018-0028/html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Ökonomische Ungleichheit in Deutschland – ein Überblick</a>”, es zeige sich, „dass durch die Berücksichtigung von Rentenansprüchen die Ungleichheit der Nettovermögen (Gini von 0,73) spürbar sinkt (auf 0,53)”. Die Berücksichtigung der Rentenansprüche führe „zu einer <strong>erheblichen Reduktion der gemessenen Vermögensungleichheit in Deutschland</strong>“, so das Fazit.</p>



<h4 class="wp-block-heading">vbw 2021</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die <a href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenansprueche-reduzieren-vermoegensungleichheit/">Studie der vbw</a> – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. „<a href="https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/Gutachten_Gerechtes-Deutschland.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gerechtes Deutschland – Die Rolle der Vermögen</a>“, die im Auftrag der vbw vom Institut der deutschen Wirtschaft, Köln, erstellt wurde, kommt 2021 zu dem Ergebnis: In Deutschland sinkt der Gini-Koeffizient durch die Erweiterung um die Vermögensäquivalente aus der Altersvorsorge im Jahr 2017 um 22 Prozent von knapp 0,8 auf rund 0,6. Die Vermögensungleichheit in Deutschland werde durch Anwartschaften aus gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorgesystemen somit um 22 Prozent reduziert.</p>



<h4 class="wp-block-heading">DIW-Wochenbericht 50/2021</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.831678.de/publikationen/wochenberichte/2021_50_1/grunderbe_und_vermoegensteuern_koennen_die_vermoegensungleichheit_verringern.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW-Wochenbericht 50/2021</a> beschäftigt sich Stefan Bach mit der Frage, inwiefern ein Grunderbe und Vermögensteuern die Vermögensungleichheit verringern können. Sein einleitender Satz „Die Nettovermögen der privaten Haushalte sind in Deutschland besonders ungleich verteilt” ist mit folgender Fußnote versehen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Die Nettovermögen in konventioneller Abgrenzung bestehen aus Immobilien, Finanzvermögen und Versicherungsguthaben, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, abzüglich Schulden. Dabei werden bestimmte Vermögenskomponenten ausgeschlossen, insbesondere das ‚Sozialvermögen’ in Form von Ansprüchen an die sozialen Sicherungssysteme, also vor allem die quantitativ bedeutsamen Anwartschaften an die Alterssicherungssysteme der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung. Berücksichtigt man diese Vermögen durch Kapitalisierung der Versorgungsansprüche, <strong>reduziert sich die Vermögensungleichheit in Deutschland massiv</strong> – der Gini-Koeffizient sinkt um 24 Prozent.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit mehr als zehn Jahren gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass die Rentenvermögen die Vermögensverteilung deutlich verändern: „massive Dämpfung der Ungleichheit”, „marked reduction of the Gini coefficient”, „erhebliche Reduktion der gemessenen Vermögensungleichheit”, „reduziert sich die Vermögensungleichheit in Deutschland massiv”. Es wäre wünschenswert, wenn sich diese Erkenntnisse auf breiter Front durchsetzten und bei der Beschreibung der Vermögensverteilung und Vermögensungleichheit in Deutschland die Rentenvermögen grundsätzlich berücksichtigt würden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenvermoegen-reduzieren-vermoegensungleichheit/">Rentenvermögen reduzieren Vermögensungleichheit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Vermögen der privaten Haushalte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Oct 2023 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bundesbank]]></category>
		<category><![CDATA[PHF]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Laut der jüngsten Bundesbank-Studie „Private Haushalte und ihre Finanzen” (PHF) sind die Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland in der Dekade von 2010/11 (erste Befragung) bis 2021 (letzte Befragung) deutlich angestiegen. Insbesondere bei Haushalten mit geringem Vermögen habe es relativ [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Laut der jüngsten <a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/908138/5fa52fcaa9ad19972391d3c8c1bb82ce/mL/2023-04-vermoegensbefragung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesbank-Studie „Private Haushalte und ihre Finanzen” (PHF)</a> sind die Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland in der Dekade von 2010/11 (erste Befragung) bis 2021 (letzte Befragung) deutlich angestiegen. Insbesondere bei Haushalten mit geringem Vermögen habe es relativ zum bisher vorhandenen Vermögen starke Zuwächse gegeben, heißt es im Monatsbericht der Bundesbank. Die Ungleichheit hinsichtlich des Nettovermögens habe sich auch deshalb zwischen 2017 und 2021 leicht reduziert. Der Rückgang der Ungleichheit habe sich schon zwischen 2014 und 2017 angedeutet. Im europäischen Vergleich bleibe das Nettovermögen aber immer noch ungleich verteilt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Struktur des Vermögens und der Verschuldung entlang der Vermögensverteilung habe sich kaum verändert. Nach wie vor seien Immobilien- und Unternehmensbesitz stark mit hohen Vermögen korreliert. Dagegen bestehe das Vermögen der vermögensärmeren Haushalte primär aus Guthaben auf Sparkonten und anderen risikoarmen Anlageformen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Befragung der Bundesbank ermöglicht ein umfassendes Bild zum Vermögen und zur Verschuldung der Haushalte in Deutschland. Die Studie befasst sich mit der finanziellen Struktur, dem Spar- und dem Ausgabeverhalten privater Haushalte. Die Wissenschaftler beschäftigen sich beispielsweise mit folgenden Fragen: Wie viel Geld steht den Haushalten zur Verfügung? Wie legen sie dieses Geld an? Was können sie für Miete, Lebensmittel und Kleidung ausgeben? Wie hoch ist ihre finanzielle Belastung durch Kredite? Die Befragung findet seit dem Jahr 2010 etwa alle drei Jahre statt. Die vierte PHF-Befragung war ursprünglich für 2020 vorgesehen und wurde pandemiebedingt auf 2021 verschoben. Über 4000 Haushalte beteiligten sich an der Befragung.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Entwicklung der Vermögen der privaten Haushalte</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das durchschnittliche Vermögen der privaten Haushalte wuchs im Zeitraum von 2010/11 bis 2021 von 195.200 auf 316.500 Euro, das ist ein Plus von 62 Prozent. Allein zwischen 2017 und 2021 hätten sich die durchschnittlichen Vermögen um rund 83.600 Euro (plus 36 Prozent) erhöht, schreibt die Bundesbank. Das <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Mittleres_Vermögen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Medianvermögen</a>, das die Haushalte in eine reichere und eine ärmere Hälfte teilt, sei ebenfalls deutlich gestiegen, und zwar um 50 Prozent von 70.800 Euro Jahr 2017 auf 106.600 Euro im Jahr 2021. Betrachte man den gesamten Untersuchungszeitraum der PHF-Studien sei sogar ein Zuwachs um 107 Prozent von 51.400 auf 106.600 Euro zu verzeichnen.</p>



<figure class="wp-block-image size-large is-resized"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="577" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Nettovermoegen-1024x577.jpg" alt="Vermögen der privaten Haushalte: Nettovermögen (Mittelwert und Median)" class="wp-image-2652" style="aspect-ratio:1.7746967071057191;width:910px;height:auto" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Nettovermoegen-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Nettovermoegen-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Nettovermoegen-768x432.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Nettovermoegen.jpg 1293w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">Verteilung der Vermögen der privaten Haushalte</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Zu den weiteren Aspekten, die die Bundesbank untersucht hat, gehört die Frage, wie Vermögen in Deutschland verteilt sind. Alles in allem sei die Vermögensverteilung etwas gleicher als in der Vergangenheit. Darauf deuteten verschiedene Indikatoren hin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">So habe sich das Verhältnis von Mittelwert und Median zwischen 2017 und 2021 von 3,3 auf 3,0 reduziert, seit der ersten PHF-Studie von 3,8 auf 3,0.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein klassisches Verteilungsmaß ist der <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Gini-Koeffizient" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gini-Koeffizient</a>. Er nimmt Werte zwischen 0 und 1 bzw. zwischen 0 und 100 Prozent, wobei „0” jeweils vollständige Gleichverteilung bedeutet, während „1” bzw. „100 Prozent” maximale Ungleichheit anzeigt, d.h. das Vermögen gehört nur einem Haushalt. Der Gini-Koeffizient für die Vermögensverteilung in Deutschland ist von 2010/11 bis 2021 von 76 auf 73 Prozent zurückgegangen.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="577" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensverteilung-1024x577.jpg" alt="Vermögen der privaten Haushalte: Vermögensverteilung" class="wp-image-2654" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensverteilung-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensverteilung-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensverteilung-768x432.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensverteilung.jpg 1293w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Darstellung der Vermögensverteilung wird häufig auch der Anteil der vermögenderen Haushalte („oberste zehn Prozent”) am Gesamtvermögen hinzugezogen. 2021 besaßen die zehn Prozent vermögendsten Haushalte in Deutschland 56 Prozent des Gesamtvermögens; gegenüber 2017 hat sich dieser Wert kaum verändert (55 Prozent). 2010/11 lag der Anteil der vermögendsten zehn Prozent noch bei 59 Prozent, 2014 bei 60 Prozent.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ganz gleich welchen Indikator man bei der Betrachtung der Vermögensverteilung und der Vermögensungleichheit in Deutschland heranzieht — ein wichtiger Aspekt bleibt regelmäßig außen vor: die Altersvorsorgevermögen. Die Bundesbank schreibt in ihrer PHF-Studie zu diesem Thema:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Nicht eingerechnet werden etwaige in der Zukunft liegende Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder Pension. Aufgrund des in Deutschland existierenden Umlageverfahrens handelt es sich nur um Ansprüche, jedoch nicht um angespartes Vermögen. Mit einer Reihe von Annahmen über die Lebenserwartung, die Zinsentwicklung und das Renteneintrittsalter wäre es aber möglich, die künftigen Ansprüche für einzelne Arten von gesetzlicher Altersvorsorge in Vermögen umzurechnen (zu kapitalisieren). Derartige Simulationsrechnungen zeigen, dass die Vermögensungleichheit für das Vermögen inklusive der gesetzlichen Altersvorsorge geringer ist als ohne Einbeziehung.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dazu ist festzuhalten: Es liegen mehrere Studien aus den Jahren 2016 bis 2021 (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/">DIW, Ifo-Institut</a>, <a href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenansprueche-reduzieren-vermoegensungleichheit/">Institut der deutschen Wirtschaft</a>) dazu vor, wie sich die Vermögensäquivalente aus den Ansprüchen an die Altersvorsorgesysteme auf die Vermögensverteilung auswirken. Sie alle kommen zu dem gleichen Ergebnis: Die Berücksichtigung der Altersvorsorgevermögen reduziert die Vermögensungleichheit deutlich. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-schief-dargestellt/">Je nach Studie sinkt der Gini-Koeffizient für die Vermögensverteilung um 22 bis 33 Prozent.</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der Anteil der vermögendsten zehn Prozent am Nettovermögen sinkt deutlich, werden die Ansprüche an die sozialen Sicherungssysteme durch Kapitalisierung der Versorgungsansprüche berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Pensions- und Rentenansprüche sinkt dieser Anteil auf 32 Prozent. Auch dies zeigt die gleichheitsfördernde Wirkung der Altersvorsorgevermögen auf die Vermögensverteilung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ohne Berücksichtigung der Altersvorsorgevermögen ist gleichwohl der Bewertung der Bundesbank zuzustimmen, wonach die Vermögensungleichheit im europäischen Vergleich — trotz des leichten Rückgangs (s. Abbildung oben) — relativ hoch ist. So habe das Verhältnis zwischen Mittelwert und Median in Italien, Spanien und Portugal 2020 jeweils bei gut 2 gelegen (in Deutschland bei 3). Auch wiesen die genannten Länder niedrigere Gini-Koeffizienten auf: Italien 68 Prozent und Portugal 66 Prozent. Die deutlich geringeren Gini-Koeffizienten für die Länder Südeuropas (das trifft auch auf Spanien und Griechenland zu) sind auf die signifikant höheren Wohneigentumsquoten zurückzuführen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögen der privaten Haushalte bei Wohneigentümern und Mietern</h3>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://vermoegensperspektiven.de/wohneigentumsquote-und-ungleichheit/">Eine höhere Wohneigentumsquote sorgt aber nicht nur für eine ausgeglichenere Vermögensverteilung.</a> Die Bundesbank-Studie zum Vermögen der privaten Haushalte zeigt sehr deutlich, dass neben Unternehmensbesitz auch Immobilienbesitz ein guter Indikator für die Höhe des Vermögens ist. Die folgende Abbildung macht dies deutlich.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="577" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensposition-Mieter-vs-Eigentuemer-1024x577.jpg" alt="Vermögens der privaten Haushalte: Vergleich Wohneigentümer vs Mieter" class="wp-image-2656" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensposition-Mieter-vs-Eigentuemer-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensposition-Mieter-vs-Eigentuemer-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensposition-Mieter-vs-Eigentuemer-768x432.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/11/Bundesbank_Vermoegensposition-Mieter-vs-Eigentuemer.jpg 1293w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Das Nettovermögen der Haushalte mit Wohneigentum liegt — ganz gleich ob ohne oder mit Hypothek — sehr deutlich über dem Vermögen von Mieterhaushalten. Das gilt sowohl für das Durchschnittsvermögen wie für das Medianvermögen. Betrachtet man nur das Finanzvermögen, ergibt sich dasselbe Bild. Auch hier liegen der Mittelwert und der Median bei Wohneigentümern mit und ohne Hypothek deutlich über den Mieterhaushalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einmal mehr sind diese Erkenntnisse ein Beleg dafür, wie wichtig Wohneigentum für die <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensbildung-fuer-jedermann/">Vermögensbildung</a> ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Apropos Vermögensbildung: Positiv zu vermerken ist, dass die Haushalte zwischen 2017 und 2021 vermehrt in Aktien und Fonds investierten. Der Anteil der Haushalte mit Aktienbesitz stieg von elf Prozent im Jahr 2017 auf 15 Prozent im Jahr 2021, der mit Fondsbesitz von 16 auf 21 Prozent. Auch jüngere Haushalte legten vermehrt in Fonds und Aktien an. Die hohen Aktienrenditen im Zeitraum 2017 bis 2021 und die im Zuge der Corona-Pandemie entstandenen zusätzlichen Ersparnisse könnten ein Grund für das verstärkte Interesse an Anlagen am Aktienmarkt sein, so die Bundesbank.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und nun das „Aber”: „Nach wie vor scheinen die Haushalte in Deutschland in der Breite aber eine Präferenz für liquide und eher risikoarme Investitionen zu haben”, schreibt die Bundesbank. Dies zeige der kaum veränderte Anteil an Haushalten mit Sparkonten, die trotz der langen und bis Mitte 2022 andauernden Phase niedriger Zinsen immer noch von 71 Prozent der Haushalte in Deutschland gehalten würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dass das ist ein Irrweg ist — und wie man es (auch mit geringeren Beträgen) besser machen kann — zeigt unser Beitrag <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensbildung-fuer-jedermann/">„Vermögensbildung für jedermann”</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegen-der-privaten-haushalte/">Vermögen der privaten Haushalte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Vermögensbildung für jedermann</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Sep 2023 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[finanzielle Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Sparfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sparverhalten]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohneigentumsquote]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Vermögensbildung für jedermann — dass das tatsächlich funktioniert ist am Ende nicht neu. Regelmäßig wiederkehrend stellt sich gleichwohl die Frage, warum Deutschland im internationalen Vergleich bei der Vermögensbildung verhältnismäßig schlecht abschneidet. Deutschland gilt zwar als „reiches” Land, aber die Deutschen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensbildung-fuer-jedermann/">Vermögensbildung für jedermann</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Vermögensbildung für jedermann — dass das tatsächlich funktioniert ist am Ende nicht neu. Regelmäßig wiederkehrend stellt sich gleichwohl die Frage, warum Deutschland im internationalen Vergleich bei der Vermögensbildung verhältnismäßig schlecht abschneidet. Deutschland gilt zwar als „reiches” Land, aber die Deutschen sind im Durchschnitt alles andere als „reich”. In diesem Beitrag möchten wir anhand von rund einem Dutzend Abbildungen und Tabellen zeigen, warum die Lage so ist wie sie ist, und was sich verbessern ließe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst werfen wir einen Blick auf das Sparverhalten und die Frage: Was machen die Deutschen mit ihrem Geld und was kommt dabei heraus? Vermögensbildung hat natürlich etwas mit Sparfähigkeit zu tun, also der Frage, wie viel kann in den Dezilen oder Quintilen der Einkommensverteilung potentiell zurückgelegt werden. Wer die relativ schwache Vermögensposition der Deutschen verstehen will, muss des Weiteren einen Blick auf die Wohneigentumsquote werfen, die wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Vermögens hat. Schließlich: Wenn für künftige Generationen die Dinge besser laufen sollen, dann muss deutlich mehr Wert auf finanzielle Bildung („financial literacy”) gelegt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensbildung für jedermann: Über das Sparverhalten der Deutschen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Beginnen wir unsere Tour d’horizon mit einer Betrachtung des Status quo. Nach den neuesten Zahlen des am 26. September veröffentlichten <a href="https://www.allianz.com/en/economic_research/publications/allianz-global-wealth-report-2023.html" data-type="link" data-id="https://www.allianz.com/en/economic_research/publications/allianz-global-wealth-report-2023.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Allianz Global Wealth Report 2023</a> liegt Deutschland in der globalen Rangliste nach dem durchschnittlichen Geldvermögen pro Kopf mit 89.360 Euro nur auf Rang 19.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1293" height="728" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-1_Deutschland-nur-auf-Rang-19.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Globale Rangliste nach dem durchschnittlichen (Brutto-)Geldvermögen pro Kopf, 2022 in Euro" class="wp-image-2602" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-1_Deutschland-nur-auf-Rang-19.jpg 1293w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-1_Deutschland-nur-auf-Rang-19-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-1_Deutschland-nur-auf-Rang-19-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-1_Deutschland-nur-auf-Rang-19-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1293px) 100vw, 1293px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Erbschaften und Schenkungen beiseite lassend gibt es für die Bildung und den Zuwachs von Vermögen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: zum einen neue Ersparnisse, zum anderen Wertsteigerungen des Portfolios. Was den Anteil des Wertzuwachses am Gesamtwachstum des Finanzvermögens angeht schneidet Deutschland im internationalen Vergleich denkbar schlecht ab. Die folgende Abbildung von Fritz/Holzhausen (Allianz 2019) zeigt dies für den Zeitraum von 2003 bis 2017.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1292" height="728" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-2_Deutsche-lassen-Geld-nicht-arbeiten.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Wertzuwächse vs. neue Ersparnisse seit 2003, Anteil am Zuwachs des Finanzvermögens in %" class="wp-image-2604" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-2_Deutsche-lassen-Geld-nicht-arbeiten.jpg 1292w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-2_Deutsche-lassen-Geld-nicht-arbeiten-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-2_Deutsche-lassen-Geld-nicht-arbeiten-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-2_Deutsche-lassen-Geld-nicht-arbeiten-768x433.jpg 768w" sizes="(max-width: 1292px) 100vw, 1292px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Während beispielsweise in Irland der Wertzuwachs beachtliche 93 Prozent Anteil am Wachstum des Finanzvermögens hat und nur 7 Prozent auf neue Ersparnisse entfallen, verhält es sich in Deutschland genau umgekehrt: Hier entfallen auf den Wertzuwachs gerade einmal bescheidene 7 Prozent, während „frisches Geld” 93 Prozent zum Gesamtwachstum des Finanzvermögens beiträgt. Der <a href="https://www.allianz.com/content/dam/onemarketing/azcom/Allianz_com/economic-research/publications/specials/en/2021/october/2021_10_07_Global-Wealth-Report.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Allianz Global Wealth Report 2021</a> hat dieses Thema ebenfalls aufgegriffen und liefert Zahlen für den Zeitraum von 2016 bis 2020.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1293" height="728" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-3_Deutschland-profitiert-nicht-von-Kapitalmarktentwicklung.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Anteil des Wertzuwaches am Gesamtwachstum des Finanzvermögens, in %, 2016-2020" class="wp-image-2607" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-3_Deutschland-profitiert-nicht-von-Kapitalmarktentwicklung.jpg 1293w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-3_Deutschland-profitiert-nicht-von-Kapitalmarktentwicklung-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-3_Deutschland-profitiert-nicht-von-Kapitalmarktentwicklung-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-3_Deutschland-profitiert-nicht-von-Kapitalmarktentwicklung-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1293px) 100vw, 1293px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Auch hier ist Deutschland erheblich hinterher. Während beispielsweise in Dänemark mehr als 80 Prozent, in den Niederlanden Dreiviertel und in UK zwei Drittel des Vermögenswachstum auf Wertzuwäche im Portfolio entfallen, sind es in Deutschland nur 16 Prozent. Man kann sagen: Während andere — zumindest teilweise — ihr Geld für sich arbeiten lassen, arbeiten die Deutschen für ihr Geld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um das zu verstehen, muss man das Anlageverhalten der Deutschen betrachten. „Die deutschen Haushalte setzen vor allem auf konservative, risikoarme Anlagevehikel: Trotz Nullzinsen und realer Wertverluste machen Bankeinlagen und Bargeld rund zwei Fünftel des privaten Geldvermögens in Deutschland aus”, schreibt Arne Holzhausen in seinem Beitrag „Das Vermögen der Deutschen und ihr Sparverhalten im internationalen Vergleich” in dem von Hans-Jörg Naumer herausgegebenen Sammelband <a href="https://www.amazon.de/Vermögensbildungspolitik-Wohlstand-Ungleichheit-verringern-Souveränität/dp/3658340568/ref=sr_1_3" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Vermögensbildungspolitik. Wohlstand steigern—Ungleichheit verringern—Souveränität stärken”</a> (Wiesbaden: SpringerGabler 2021). Nullzinsen gehören zwar inzwischen der Vergangenheit an, aber auch nach den Zahlen des neuesten Allianz Global Wealth Report setzen die Deutschen zu mehr als zwei Fünftel (43 Prozent) auf Bankeinlagen, während Wertpapiere nur 27 Prozent des Finanzvermögens ausmachen.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1293" height="728" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-4_Struktur-des-Finanzvermoegens.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Anlageklassen in Prozent des gesamten Finanzvermögens 2022" class="wp-image-2609" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-4_Struktur-des-Finanzvermoegens.jpg 1293w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-4_Struktur-des-Finanzvermoegens-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-4_Struktur-des-Finanzvermoegens-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-4_Struktur-des-Finanzvermoegens-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1293px) 100vw, 1293px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Holzhausen hat vollkommen Recht wenn er feststellt, das deutsche Sparverhalten lasse sich als „eher sicherheitsorientiert” charakterisieren. Diese Eigenart des deutschen Sparverhalten kristallisiere sich in einer Kennzahl: der (impliziten) Rendite des Geldvermögens.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1293" height="728" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-5_Nominale-Rendite-des-Geldvermoegens.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Nominale Rendite des Geldvermögens, ausgewählte Euroländer, Durchschnitt 2010-2019, in %" class="wp-image-2611" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-5_Nominale-Rendite-des-Geldvermoegens.jpg 1293w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-5_Nominale-Rendite-des-Geldvermoegens-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-5_Nominale-Rendite-des-Geldvermoegens-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-5_Nominale-Rendite-des-Geldvermoegens-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1293px) 100vw, 1293px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Im Vergleich mit einigen ausgewählten Euro-Ländern kommt Deutschland gerade einmal auf eine nominale Rendite des Geldvermögens von 2,8 Prozent. Die Niederländer bringen es auf 6,7, Finnland auf 6,2 und Frankreich auf immerhin 4,3 Prozent.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick auf solche Zahlen trifft das „eher sicherheitsorientierte” Sparverhalten für Deutschland insgesamt zu. Allerdings zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen Armen und Reichen bei der Geldanlage. Das hat kürzlich der Bonner Ökonom Christian Bayer <a href="https://www.faz.net/aktuell/finanzen/arme-und-reiche-legen-geld-unterschiedlich-an-generationenkapital-geplant-19130849.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">in einem Beitrag für die F.A.Z.</a> anhand der Vermögens- und Haushaltsportfolios entlang der Vermögensverteilung dargestellt.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-6_Geldanlage-entlang-der-Vermoegensverteilung.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Vermögens- und Haushaltsportfolios in Deutschland, in Euro" class="wp-image-2613" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-6_Geldanlage-entlang-der-Vermoegensverteilung.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-6_Geldanlage-entlang-der-Vermoegensverteilung-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-6_Geldanlage-entlang-der-Vermoegensverteilung-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-6_Geldanlage-entlang-der-Vermoegensverteilung-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Während bei den obersten 10 Prozent geschäftliche Investitionen — darunter fasst Bayer vermietete Immobilien, Geschäftsvermögen und GmbH-Anteile sowie Aktien und Investmentfondanteile — gut 52 Prozent des Gesamtvermögens ausmachen, spielen diese für die untere Hälfte der Vermögensverteilung praktisch keine Rolle. Das Vermögen besteht hier zu 39 Prozent aus Sparguthaben und Anleihen. Die Mittelschicht (50-90 Prozent) setzt zu 21 Prozent auf geschäftliche Investitionen, während hier mit 56 Prozent Anteil selbstgenutztes Wohneigentum eine dominante Rolle spielt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Portfoliozusammensetzung hat natürlich Folgen für die Rendite, wie die beiden folgenden Abbildungen zeigen.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-7_Reale-Rendite-der-Assetklassen.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Reale Rendite von Anlageklassen in Prozent p.a. zwischen 1970 und 2020" class="wp-image-2614" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-7_Reale-Rendite-der-Assetklassen.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-7_Reale-Rendite-der-Assetklassen-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-7_Reale-Rendite-der-Assetklassen-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-7_Reale-Rendite-der-Assetklassen-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Über einen Zeitraum von 50 Jahren haben Aktien eine durchschnittliche jährliche Rendite von knapp 6 Prozent gebracht, Immobilieninvestoren konnten sich über 4,7 Prozent jährliche Rendite freuen, während Bankguthaben zu einem Verlust von 0,2 Prozent führten.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-8_Reale-Portfoliorenditen-nach-Vermoegensverteilung.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Reale Portfoliorenditen nach Vermögensverteilung in Prozent p.a. zwischen 1970 und 2020" class="wp-image-2615" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-8_Reale-Portfoliorenditen-nach-Vermoegensverteilung.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-8_Reale-Portfoliorenditen-nach-Vermoegensverteilung-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-8_Reale-Portfoliorenditen-nach-Vermoegensverteilung-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-8_Reale-Portfoliorenditen-nach-Vermoegensverteilung-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Unterschiede bei der Geldanlage zwischen reicheren und ärmeren Haushalten führt am Ende zu unterschiedlichen realen Portfoliorenditen. Dabei wirken sich auch geringe Renditeunterschiede langfristig erheblich aus. Bayer schreibt dazu: „Selbst der auf den ersten Blick geringe Renditeunterschied zwischen der oberen Mittelschicht und der Oberschicht ist langfristig erheblich: Aus einem Euro, der 1970 im Portfolio der Oberschicht angelegt wurde, sind real, das heißt, selbst nach Abzug der Inflation, bis 2020 neun Euro geworden. Mit dem oberen Mittelschicht-Portfolio wurden es sieben Euro und so angelegt, wie es die ärmste Hälfte der Bevölkerung tut, lediglich zwei Euro.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die nominale Rendite des Geldvermögens in Deutschland zeigt ebenso wie die realen Portfoliorenditen entlang der Vermögensverteilung: „Sparen, das nur auf vermeintliche Sicherheit setzt, verspielt die Chance, die die Kapitalmärkte für Investoren bieten”, wie es Holzhausen (Quelle s. oben) formuliert. Ohne eine stärkere risiko- und renditeorientierte Anlagepolitik ließen sich langfristige Sparziele, beispielsweise die Absicherung im Alter nicht erreichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber es gibt Hoffnung, wie die <a href="https://www.dai.de/detail/aktionaerszahlen-2022-trotz-rekordniveau-muss-die-politik-jetzt-liefern/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Aktionärszahlen 2022 des Deutschen Aktieninstituts</a> zeigen. „12,9 Millionen Menschen in Deutschland begeistern sich in 2022 für Aktien, Aktienfonds oder ETFs”, freut sich das DAI.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="772" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-9_Deutschland-entdeckt-die-Liebe-zur-Boerse.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Aktionäre und Anleger in Fonds/ETFs in Deutschland, 2001-2022, in Tausend" class="wp-image-2617" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-9_Deutschland-entdeckt-die-Liebe-zur-Boerse.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-9_Deutschland-entdeckt-die-Liebe-zur-Boerse-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-9_Deutschland-entdeckt-die-Liebe-zur-Boerse-1024x576.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-9_Deutschland-entdeckt-die-Liebe-zur-Boerse-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Auch 2022 hätten aktienbasierte Fonds und ETFs als beliebteste Form der Aktienanlage die Nase vorn. 7,6 Millionen Menschen hielten ausschließlich Fonds oder ETFs im Depot. Rund 2,4 Millionen Anleger setzten ausschließlich auf die direkte Investition in Unternehmen, also das Investment in Einzelaktien. 2,9 Millionen Aktiensparer mischten beide Formen der Aktienanlage. Sie kombinierten also Fonds/ETFs mit der Anlage in Einzelaktien. Damit gäbe rund 10,5 Millionen Personen, die Fonds oder ETFs nutzen. Dies entspreche acht von zehn Aktiensparern. Rund 5,3 Millionen Bürger hielten Aktien und seien damit direkt an Unternehmen beteiligt, so das DAI.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber: „Wo Licht ist, ist auch Schatten. Während beispielsweise 46 Prozent der Menschen mit einem monatlichen Einkommen von 4.000 Euro und mehr Aktien oder Fonds/ETF besitzen, sind es in der Gruppe mit Einkommen von bis zu 1.000 Euro lediglich rund 7 Prozent. Ziel muss es aber sein, dass alle Menschen in Deutschland an den attraktiven Erträgen des Aktiensparens teilhaben.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den oberen Dezilen der Einkommens- und Vermögensverteilung spielen Wertpapiere — neben weiteren „geschäftlichen Investitionen” (s. oben) — bei der Geldanlage eine weit größere Rolle als in der ärmeren Hälfte der Bevölkerung. Das hat etwas mit der Sparfähigkeit zu tun, aber nicht nur damit.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensbildung für jedermann: Über die Sparfähigkeit der Deutschen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn wir hier von „Vermögensbildung” sprechen, dann ist die Höhe des Vermögens gänzlich unbestimmt. Es gibt große, mittlere und kleine Vermögen, für unsere Zwecke ist es müßig zu definieren, was jeweils groß, mittel und klein ist. Entscheidend ist: Auch ein kleines Vermögen ist ein Vermögen. Dass man bereits mit kleinen Beträgen ein respektables Vermögen aufbauen kann, zeigt Hans-Jörg Naumer in seinem Buch zur „Vermögensbildungspolitik” anhand folgenden Beispiels für Deutschland: Hätten alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 1976 einen Sparplan auf den Dax mit 25 Euro pro Monat begonnen und den Betrag alle zehn Jahre um fünf Euro pro Monat erhöht, würde ihnen der Dax heute — rein rechnerisch — mehr als 2,2-mal gehören. Das zeigt die folgende Tabelle.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-10_Wohlstand-fuer-alle-ist-moeglich.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Entwicklung Sparplan auf den Dax seit 1976" class="wp-image-2619" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-10_Wohlstand-fuer-alle-ist-moeglich.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-10_Wohlstand-fuer-alle-ist-moeglich-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-10_Wohlstand-fuer-alle-ist-moeglich-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-10_Wohlstand-fuer-alle-ist-moeglich-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Wer von Anfang an dabei war, würde heute nach Kosten über ein Vermögen von knapp 122.000 Euro verfügen — eingezahlt wurden nur knapp 18.000 Euro, rechnet Naumer vor. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung eines ETF-Sparplans mit 25, 50, 100 und 150 Euro pro Monat ohne Dynamisierung über 45 Jahre.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Auch-Kleinvieh-macht-Mist.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Gesamtsparleistung ETF-Sparplan über 45 Jahre" class="wp-image-2620" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Auch-Kleinvieh-macht-Mist.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Auch-Kleinvieh-macht-Mist-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Auch-Kleinvieh-macht-Mist-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Auch-Kleinvieh-macht-Mist-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Selbst mit 25 Euro pro Monat kommt man am Ende zu einem Vermögen von 64.000 Euro. Das mag man kein großes Vermögen nennen, aber ein Vermögen ist es allemal.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fragt sich: Ist das leistbar? Können sich deutsche Haushalte auch in den unteren Einkommensdezilen 25 Euro pro Monat für die Geldanlage leisten? „Für einen Haushalt, dem am Monatsende nach Abzug aller laufenden Ausgaben nur 10 € zur Verfügung bleiben, ist es unwichtig, ob er für diese 10 € ein Prozent, fünf Prozent oder zehn Prozent Rendite erhält.” Das schreiben Andreas Peichl und Paul Schüle, beide ifo Zentrum für Makroökonomik und Befragungen, in ihrem Beitrag „Eine Bestandsaufnahme der Sparfähigkeit der Deutschen: Wer kann was zurücklegen und wie viel?” für den bereits erwähnten, von Hans-Jörg Naumer herausgegebenen Band zur Vermögensbildungspolitik.</p>



<p class="wp-block-paragraph">10 Euro „nach Abzug aller laufenden Ausgaben”? Sparfähigkeit definieren Peichl/Schüle als das Haushaltsnettoeinkommen abzüglich aller lebensnotwendigen Konsumausgaben. Als „lebensnotwendig” werden von den Autoren alle Konsumausgaben mit Ausnahme der Kategorien (laut Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS) „Alkoholische Getränke, Tabakwaren”, „Freizeit, Unterhaltung, Kultur”, „Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen” und „Andere Waren und Dienstleistungen” betrachtet. „Der verbleibende Betrag steht potentiell zur Ersparnis zur Verfügung und könnte — bei gegebener Sparwilligkeit — investiert werden.” Unsere Hypothese: Es dürfte in so gut wie jedem Haushalt möglich sein, vom Haushaltsnettoeinkommen nach Abzug aller lebensnotwendigen Konsumausgaben 25 Euro pro Monat zur Seite legen zu können. 25 Euro im Monat entsprechen 0,822 Cent pro Tag. Bei entsprechendem Willen müsste das gehen. Und was man damit machen kann, ist oben zu sehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Peichl/Schüle meinen zudem, für Haushalte mit geringer Sparfähigkeit sei die Möglichkeit, in bestimmte Anlageklassen zu investieren, „stark eingeschränkt, weil die Anlage zum Beispiel mit Fixkosten verbunden ist”. Dass „bestimmte Anlageklassen” — gemeint sind hier unter anderem wohl Wertpapierinvestments — mit Fixkosten verbunden sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Fixkosten sind aber kein Argument gegen Investments in „bestimmte Anlageklassen” — und zwar unabhängig von der Sparfähigkeit, wie die oben gezeigten Beispiele belegen. Die Kosten von Anlagevehikeln sind auch sehr unterschiedlich; dies zeigt allein der Vergleich aktiv gemanagter Investmentfonds mit passiven Investments wie ETFs.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Natürlich setzt der Vermögensaufbau eine ausreichende Sparfähigkeit voraus. Peichl und Schüle gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob möglicherweise „der Grund für das vergleichsweise geringe Vermögen deutscher Privathaushalte anstatt in suboptimalem Anlageverhalten eher in mangelnder Sparfähigkeit zu suchen ist”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die neueste Befragungswelle der EVS (2018) ergibt sich laut Peichl/Schüle folgendes Bild: Zieht man von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der deutschen Haushalte in Höhe von 3.744 Euro die lebensnotwendigen Konsumausgaben über 2.077 Euro ab, ergibt sich als Differenz eine potentielle Sparfähigkeit in Höhe von 1.667 Euro. „Im Durchschnitt hätte ein deutscher Haushalt also fast die Hälfte seines verfügbaren Nettoeinkommens sparen können. Auch bei einer erweiterten Definition der zu deckenden Grundbedürfnisse bleiben im Durchschnitt mindestens 1.000 € zur Ersparnis übrig. Tatsächlich gespart wurden monatlich allerdings nur 547 €”, schreiben Peichl/Schüle. Die Sparquote lag demnach bei 14,6 Prozent.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Während die Sparfähigkeit der deutschen Haushalte insgesamt hoch sei, müsse man allerdings die Verteilung der Sparfähigkeit beachten. „Haushalte in den obersten 10 % der Einkommensverteilung erlebten von 2003 bis 2018 eine Steigerung ihrer Sparfähigkeit um 20 %, während Haushalte in den untersten 10 % der Einkommensverteilung von einem Einbruch von über 10 % betroffen waren.” (S. 106) Die Mittelschicht und das untere Ende der Einkommensverteilung akkumulierten vergleichsweise wenig Vermögen. Die folgende Tabelle zeige, „dass hier Sparfähigkeit und -tätigkeit deutlich geringer sind. Haushalte im ersten Quintil der Einkommensverteilung sparen gar nicht, sondern bauen im Durchschnitt sogar Vermögen ab”.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Heterogenitaet-in-Sparfaehigkeit-und-Sparquoten.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Heterogenität in Sparfähigkeit und Sparquoten" class="wp-image-2621" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Heterogenitaet-in-Sparfaehigkeit-und-Sparquoten.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Heterogenitaet-in-Sparfaehigkeit-und-Sparquoten-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Heterogenitaet-in-Sparfaehigkeit-und-Sparquoten-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-11_Heterogenitaet-in-Sparfaehigkeit-und-Sparquoten-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Neben dem Sparverhalten variiere auch die Portfoliostruktur stark mit dem Einkommen. Insgesamt werde in Deutschland im internationalen Vergleich relativ stark in wenig renditeträchtige Anlageformen, wie Sparkonten, Girokonten, Tagesgeld und weitere Bankeinlagen, investiert. Allerdings gebe es große Unterschiede im Anlageverhalten entlang der Einkommensverteilung: So „(…) besitzen 56 % der Haushalte im obersten Quintil Wertpapiere, während dies unter den einkommensschwächsten 20 % nur auf jeden zehnten Haushalt zutrifft.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Alles in allem „spricht die allgemein hohe Sparfähigkeit und Spartätigkeit deutscher Haushalte eher dafür, dass für die im Durchschnitt schwache Vermögensbildung tatsächlich das Anlageverhalten ausschlaggebend ist — und nicht mangelnde Sparfähigkeit”, resümieren Peichl/Schüle. Der Grund für das vergleichsweise geringe Vermögen deutscher Privathaushalte ist also tatsächlich in suboptimalem Anlageverhalten zu suchen. Den Haushalten am unteren Rand der Einkommensverteilung gehe dagegen tatsächlich die Sparfähigkeit ab. „Die Beträge, die diese Haushalte investieren können, sind so gering, dass das Anlageverhalten letztlich irrelevant ist”, meinen Peichl/Schüle. „Unter Miteinbeziehung von Risikoaversion und Liquiditätsgesichtspunkten ist die Geldanlage auf Girokonten für viele dieser Haushalte tatsächlich sogar die beste Option.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das sehen wir anders. Die Geldanlage auf Girokonten ist sogar für so gut wie keinen Haushalt eine gute Option. Das gilt nicht nur (wie aktuell) in Zeiten höherer Inflation, sondern auch bei „normalen” Inflationsraten ist das Girokonto (und andere Formen der Bankeinlage) der falsche Ort, um Geld „anzulegen”. Beträge, die die Haushalte am unteren Rand der Einkommensverteilung zurücklegen können: Wie wir oben gesehen haben, braucht es 0,822 Cent pro Tag, um im Monat 25 Euro in einen Wertpapiersparplan investieren zu können. Bei kritischer Prüfung der „lebensnotwendigen” Haushaltsausgaben sollte das für viele machbar sein. Liquidität ist ebenfalls kein Problem. Beträge, die beispielsweise in einen ETF-Sparplan eingezahlt werden, sind jederzeit verfügbar. Risikoaversion ist allerdings ein Problem. Und einer der wesentlichen Gründe für das suboptimale Anlageverhalten der Deutschen. Das hilft nur eins: Aufklärung, Aufklärung, Aufklärung.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensbildung für jedermann: Über Wohneigentum in Deutschland</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Auch Peichl/Schüle sind der Meinung, die deutschen Haushalte würden davon profitieren, „langfristig mehr in Aktien und Unternehmensbeteiligungen zu investieren und weniger Geld auf Giro- oder Tagesgeldkonten zu horten”. Der entscheidende Faktor, warum der Medianhaushalt in Deutschland deutlich weniger Vermögen besitze als der Medianhaushalt in Spanien oder Italien, sei aber der geringe Anteil von Immobilienbesitzern. Während die Eigentümerquote in diesen Ländern bei über 70 Prozent liegt, besäßen in Deutschland nur 43,7 Prozent der Haushalte selbstgenutztes Wohneigentum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die folgende Tabelle zeigt die Wohneigentumsquote und das Medianvermögen für ausgewählte europäische Länder.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1373" height="773" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-13_Wohneigentumsquote-und-Medianvermoegen.jpg" alt="Vermögensbildung für jedermann: Wohneigentumsquote und Medianvermögen in ausgewählten europäischen Ländern" class="wp-image-2624" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-13_Wohneigentumsquote-und-Medianvermoegen.jpg 1373w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-13_Wohneigentumsquote-und-Medianvermoegen-300x169.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-13_Wohneigentumsquote-und-Medianvermoegen-1024x577.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/10/Chart-13_Wohneigentumsquote-und-Medianvermoegen-768x432.jpg 768w" sizes="(max-width: 1373px) 100vw, 1373px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Im Vergleich zu Ländern mit Wohneigentumsquoten jenseits der 70 Prozent weist Deutschland ein gegenüber diesen Ländern deutlich niedrigeres Medianvermögen auf. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/wohneigentumsquote-und-ungleichheit/">Auf den Zusammenhang zwischen Wohneigentumsquote und Vermögensungleichheit haben wir an anderer Stelle schon aufmerksam gemacht</a>: Eine höhere Vermögenskonzentration geht mit einer niedrigeren Wohneigentumsquote einher, umgekehrt sinkt die Vermögensungleichheit, je höher die Wohneigentumsquote ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Ausnahme der Schweiz gibt es kein anderes europäisches Land mit einer so niedrigen Wohneigentumsquote wie in Deutschland. Genau darauf seien die hohen Unterschiede im Nettovermögen der Haushalte und Personen in Deutschland zu einem großen Anteil zurückzuführen, schreiben Michael Voigtländer und Pekka Sagner in ihrem Beitrag „Wohneigentum und Vermögensbildung: Aufgaben für die Sozial- und Regionalpolitik” für dem Naumer’schen Sammelband „Vermögensbildungspolitik”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie hoch sind diese Unterschiede in Zahlen?</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>„Mieter verfügen im Durchschnitt über ein Nettovermögen von lediglich 26.000 €, Eigentümer hingegen können Vermögen im Wert von durchschnittlich 180.000 € ihr Eigen nennen. Eigentümer sind dabei über alles Altersgruppen hinweg vermögender als Mieter”, so Voigtländer/Sagner.</li>



<li>Kai H. Warnecke zieht in seinem Beitrag für den Naumer-Sammelband Zahlen aus der <a href="https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/2018/IW_Gutachten_Vermoegensverteilung_2018.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Studie „Die Vermögensverteilung im internationalen Vergleich”</a> (2018) der vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft heran. Danach betrug das mittlere Nettovermögen in der Gruppe der Wohneigentümer im Jahr 2014 rund 221.500 Euro, in der Gruppe der Mieter 10.000 Euro.</li>



<li>Auf deutliche Vermögensunterschiede zwischen Wohneigentümern und Mietern weisen laut Warnecke auch Reiner Braun und Markus Holler in Teil 3 „Wohnflächen und Vermögen” der von empirica im Auftrag der LBS Bundesgeschäftsstelle Berlin erstellten <a href="https://www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen_Referenzen/PDFs/_Vermoegensbildung_LBS_Teil_3_Wohnflaechen_und_Vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Studie „Vermögensbildung in Deutschland”</a> (2017) hin. Laut dem Berliner Forschungsinstitut besitzen Wohneigentümer im Mittel das sieben- bis achtfache Vermögen gegenüber Mieterhaushalten derselben Altersklasse. Auch die besondere Altersvorsorgefunktion des Wohneigentums lässt sich mit Zahlen untermauern: Demnach verfügten Eigentümer kurz vor dem Ruhestand gegenüber Mietern derselben Einkommensschicht im bundesweiten Durchschnitt über nahezu das doppelte Geldvermögen (Faktor 1,7) und über das knapp sechsfache Gesamtvermögen (Faktor 5,8).</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Wenn wir über Vermögensbildung für jedermann sprechen, kommen wir an dem Thema Wohneigentum nicht vorbei. Die Bildung von Wohneigentum wird entlang der Einkommensverteilung nicht für alle Haushalte in Frage kommen, aber es könnte für viel mehr Haushalte eine realistische Option sein, wenn staatlicherseits etwas unternommen würde, um die Eigenkapitalbasis der Haushalte zu stärken, die unzähligen, kostenintensiven Bauauflagen zu reduzieren und nicht zuletzt die erheblichen Nebenkosten zu senken (bspw. Senkung oder Abschaffung der Grunderwerbsteuer). Auch die Förderung des Wohneigentums durch Mietkauf-Modelle kann einen Beitrag zur Vermögensbildung für jedermann leisten (s. hierzu den Beitrag von Grabka/Gründling, in: Naumer, Hans-Jörg: Vermögensbildungspolitik).</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensbildung für jedermann: Über finanzielle Bildung in Deutschland</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Sparverhalten der Deutschen ist viel zu risikoavers und viel zu wenig renditeorientiert. Das demzufolge im internationalen Vergleich deutlich geringere Vermögen der Haushalte und Personen in Deutschland ist dabei nicht auf eine zu geringe Sparfähigkeit zurückzuführen. Die Sparfähigkeit ist über weite Strecken entlang der Einkommensverteilung gegeben, in unterschiedlichem Maße natürlich, aber auch in den unteren Einkommendezilen ließe sich mit kleinen Beträgen (0,822 Cent am Tag = 25 Euro im Monat) durchaus etwas machen. Schließlich: Um zu verstehen, warum Deutschland bei der Vermögensbildung so weit hinterherhinkt, muss man sich die Wohneigentumsquote vor Augen führen. Viel zu wenige leben in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Betrachtung dieser Gemengelage landet man irgendwann vor der Frage, wie es eigentlich um die finanzielle Bildung in Deutschland bestellt ist. Laut Dirk Loerwald, Professor für Ökonomische Bildung an der Universität Oldenburg, nicht gut. In seinem Beitrag „‚Wer nichts weiß, muss alles glauben’ — Finanzielle Bildung als Beitrag zur Mündigkeit” für den hier schon mehrfach angesprochenen Sammelband von Hans-Jörg Naumer schreibt Loerwald, zahlreiche Studien zeigten, „dass es um das Finanzwissen von Jugendlichen und Erwachsenen in Deutschland aber auch international nicht gut bestellt ist”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Finanzielle Bildung wird verstanden „als ein integraler Bestandteil von ökonomischer Bildung, die wiederum ein Element moderner Allgemeinbildung ist”. Im Englischen wird der Begriff „financial literacy” verwendet. Die OECD definiert financial literacy „als die Befähigung von Kindern und Jugendlichen ‚to make sound financial decisions’”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein umfassender Ansatz finanzieller Bildung als Teil ökonomischer Bildung sei jedoch nicht allein auf die Verbraucherperspektive beschränkt, so Loerwald. Neben dem mündigen Verbraucher, der „sound financial decisions” in eigener Sache trifft, seien der mündige Erwerbstätige und der mündige Wirtschaftsbürger weitere Leitbilder ökonomischer Bildung. Offensichtlich sind wir von diesen Leitbildern aber recht weit entfernt: Die curriculare Heterogenität führe, so Loerwald, „zum Teil zu fast schon homöopathischen Dosen an Finanzbildung in den Lehrplänen und Kerncurricula. Von einer flächendeckenden ökonomischen Grundbildung sind wir in deutschen Schulen vielerorts noch weit entfernt, von einer flächendeckenden finanziellen Bildung kann gar keine Rede sein.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von einer flächendeckenden finanziellen Bildung kann gar keine Rede sein — solange sich das nicht ändert, bleibt die Vermögensbildung für jedermann ein frommer Wunsch.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensbildung-fuer-jedermann/">Vermögensbildung für jedermann</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Erben und Erbschaftsteuer (Teil 4)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2023 10:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Die ersten drei Teile unserer Serie über Erben und Erbschaftsteuer haben sich mit der Bewertung des Erbens im Lichte des Leistungsprinzips (Teil 1), den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit (Teil 2) und dem Für und Wider der [&#8230;]</p>
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>

<p class="wp-block-paragraph">Die ersten drei Teile unserer Serie über Erben und Erbschaftsteuer haben sich mit der Bewertung des Erbens im Lichte des Leistungsprinzips (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-1/" data-type="post" data-id="2217">Teil 1</a>), den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-2/" data-type="post" data-id="2231">Teil 2</a>) und dem Für und Wider der Erbschaftsteuer (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-3/" data-type="post" data-id="2261">Teil 3</a>) beschäftigt. Im abschließenden vierten Teil der Serie betrachten wir mögliche Reformansätze, die vor allem mit dem Stichwort „Flat Tax” verbunden sind.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Zur Reform der Erbschaftsteuer in Deutschland</h3>



<p class="wp-block-paragraph">In der Oktober-Umfrage (2016) des Ökonomenpanels des ifo-Instituts und der F.A.Z. wurden Professoren für Volkswirtschaftslehre an deutschen Universitäten zur Erbschaftsteuer und ihrer jüngsten Reform in Deutschland befragt. Die deutschen Volkswirte sprachen sich mehrheitlich für eine niedrigere, dafür einheitliche Erbschaftsteuer ohne Ausnahmeregelungen aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Bei der Frage, ob sie grundsätzlich eine hohe oder gar keine Besteuerung von Erbschaften bevorzugen, stimmte die Mehrheit der Teilnehmer (51%) keiner der beiden Möglichkeiten zu. Dies zeigt zwar, dass die Ökonomen eine Erbschaftsteuer prinzipiell befürworten, diese allerdings nicht zwangsläufig hoch ausfallen sollte. Immerhin noch 37% der Teilnehmer würden aber eine grundsätzliche hohe Besteuerung befür­worten, da Erbschaften für sie leistungsloses Vermögen dar­stellen. Lediglich 12% der Teilnehmer sprechen sich für eine generelle Abschaffung der Erbschaftsteuer aus.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter der Voraussetzung eines gleichen Steueraufkommens entschieden sich 61 Prozent der im Ökonomenpanel von ifo und F.A.Z. im Herbst 2016 befragten Professoren für Volkswirtschaftslehre für eine Besteuerung aller Erbschaften (ohne Ausnahme) mit einem <strong>einheitlichen niedrigen Satz</strong>. 39 Prozent der Befragten würden dagegen die Besteuerung mit gestaffelten Sätzen von bis zu 50 Prozent und Ausnahmen für Betriebsvermögen (wie gegenwärtig) bevorzugen. (vgl. <a href="https://www.ifo.de/publikationen/2017/aufsatz-zeitschrift/die-erbschaftsteuer-deutschland-reformbedarf-und" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ifo Schnelldienst 1/2017 Die Erbschaftsteuer in Deutschland — Reformbedarf und Reformkompromiss</a>)</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Erbschaftsteuer — abschaffen oder grundlegend reformieren”, das <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-erbschaftsteuer-muss-reformiert-werden-fordert-steuerrechtler-kirchhof-18733546.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">fordert der Augsburger Steuerrechtler Gregor Kirchhof in einem Beitrag für die F.A.Z.</a> am 9. März 2023. Kirchhof argumentiert, eine Steuer, die aufgrund von Ausnahmen und Gestaltungen nur in Sonderfällen greife, widerspreche dem Gleichheitssatz. Daher sei die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundlegend zu reformieren. Jedoch drohe die Reform durch drei Missverständnisse fehlgeleitet zu werden:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Die Steuer müsse sich am Nutzwert und nicht am Verkaufswert des Erbes orientieren.</li>



<li>Bei der Besteuerung von Unternehmen seien die geltenden Entlastungen kein sachfernes Steuerprivileg, sondern dienten einer zumutbaren Steuerlast.</li>



<li>Die Erbschaftsteuer sei kein taugliches Mittel, um der Schere zwischen Arm und Reich zu begegnen.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Finanzsituation in Deutschland sollte mit einer Förderung der Vermögensbildung und einer besseren Chancengleichheit insbesondere in der Bildung reagiert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Kirchhof liegt es nahe, die Erbschaftsteuer (wie viele andere Länder) abzuschaffen. Würde Deutschland im Gegenzug die Einkommensteuer um nur ein Prozent erhöhen, würde das Ersatzaufkommen den vierfachen Ertrag erbringen. „Will die Politik das Erben dennoch weiterhin besteuern, ist die Steuer grundlegend zu reformieren. Der Gesetzgeber sollte den Nutzwert des Erbes in einer breiten, einfach anzuwendenden Bemessungsgrundlage erfassen, für die dann ein <strong>niedriger Steuersatz</strong> greift.”</p>



<h3 class="wp-block-heading">Welcher (niedrige) Steuersatz wäre passend?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Dazu dokumentieren wir im folgenden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) eine Reihe von Vorschlägen, die in den vergangenen Jahren vorgetragen wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Deutsche Institut für Altersvorsorge schreibt in seiner <a href="https://www.dia-vorsorge.de/wp-content/uploads/2015/09/DIA_Studie_Erben_in_Deutschland_LowRes.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Studie „Erben in Deutschland 2015–24: Volumen, Verteilung und Verwendung”</a>: „Zur Lösung des Zielkonflikts zwischen Effizienz und Gerechtigkeit wird im Rahmen der Einkommenssteuer von vielen Ökonomen eine flat rate gefordert, d.h. niedrige Steuersätze, die dann aber ohne Ausnahmen sämtliche Einkommen umfassend einbeziehen und daher auch effektiv bezahlt werden. (…) Aber wie hoch sollte dieser Steuersatz dann sein? Eine Orientierung gäbe die effektive, mittlere Steuerbelastung aller Erbschaften der letzten Jahre, die lag – wie Anfang dieses Kapitels berechnet – zuletzt bei knapp 3 %. Eine ausnahmslose Besteuerung aller Erbschaften wäre demnach aufkommensneutral, wenn der Steuersatz einer flat rate bei <strong>3 %</strong> läge.” (S. 59ff.; Anm. dazu: die effektive Besteuerung von Erbschaften lag 2021 bei 3,7 Prozent).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/gestoppte-reform-ifo-chef-fordert-acht-prozent-erbschaftsteuer-auf-alles-14341808.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ifo-Präsident Clemens Fuest begründete schon im Sommer 2016</a>, dass ein einheitlicher niedriger Steuersatz die einfachste und gerechteste Lösung sei und sprach sich unter Einhaltung der persönlichen Freibeträge für eine einheitliche Erbschaftsteuer von <strong>8 Prozent</strong> auf alles aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stefan Bach, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Staat am DIW Berlin schreibt <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.608735.de/publikationen/wochenberichte/2018_49_4/die_erbschaftsteuer_ist_die_beste____reichensteuer_____kommentar.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">in einem Kommentar im DIW Wochenbericht</a>: „Unternehmensübertragungen im Wert von über zehn Millionen Euro sollten mit <strong>mindestens zehn Prozent</strong> besteuert werden. Ferner sollten Steuervergünstigungen für Immobilien, Spenden und Stiftungen reduziert werden. Einschränken sollte man auch die Möglichkeit, persönliche Freibeträge durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut zu nutzen.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">DIW-Präsident Marcel Fratzscher sieht das ähnlich. In einer <a href="https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-07/erbschaft-vermoegensverteilung-ungleichheit-millionaere-soziale-gerechtigkeit" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ZEIT-Kolumne schreibt er im Juli 2020</a>: „Eine radikale Vereinfachung der Erbschaftsteuer, beispielsweise nach Freibeträgen eine <strong>zehnprozentige Steuer</strong> für alle und ohne Ausnahme, wäre eine kluge und von der Gesellschaft wahrscheinlich als gerecht wahrgenommene Lösung.” Ähnlich äußerte sich Fratzscher <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.810218.de/nachrichten/das_glueck_der_wenigen.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">in einem Blogbeitrag am 18. Februar 2021</a>: „Vorstellbar wäre auch eine Flat Tax bei Erbschaften, also eine gleichmäßige Besteuerung zum Beispiel von <strong>zehn Prozent</strong>, die keine Ausnahmen bei großen Vermögen, aber großzügige Freibeträge für kleine Erbschaften und Schenkungen vorsieht (die es ja auch heute schon gibt). Dies würde mehr Fairness bedeuten und helfen, dass Erbinnen und Erben sich stärker am Gemeinwohl beteiligen.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat im Herbst 2021 eine Untersuchung vorgelegt, die eine Abschätzung des Potentials der Erbschaftsteuer zur Entlastung des Faktor Arbeit vornimmt (<a href="https://www.iwkoeln.de/studien/martin-beznoska-tobias-hentze-eine-abschaetzung-des-potenzials-der-erbschaftssteuer-zur-entlastung-des-faktors-arbeit.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IW-Policy Paper 18/21</a>). Die Autoren kommen zu folgenden Ergebnis: „Als Reformmodell für die Erbschaftsteuer empfehlen viele Ökonomen eine breite Bemessungsgrundlage mit einem einheitlichen und geringen Steuersatz, also eine Abkehr vom jetzigen Modell mit zum Teil hohen Steuersätzen, dafür aber umfangreichen Freibeträgen und Verschonungsregeln. Allerdings sind die möglichen Steuermehreinnahmen eines solchen Flat-Tax-Modells eher gering, wie eine Auswertung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik zeigt. Die Einführung eines Pauschalsteuermodells mit einer breiteren Steuerbasis in der Erbschaftsteuer würde bei einem einheitlichen Steuersatz von <strong>10 Prozent</strong> nur wenig zusätzliches Steueraufkommen generieren und hätte demzufolge nur wenig Potenzial, um relevante Beschäftigungseffekte (durch eine Entlastung des Faktors Arbeit; NH) zu erzeugen.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Davon abgesehen betont auch das IW die Vorteile einheitlicher niedriger Steuersätze: „Eine breite Steuerbemessungsgrundlage (keine Befreiungen für Unternehmen und selbst genutzte Immobilien und geringe persönliche Freibeträge), niedrige Steuersätze (zum Beispiel <strong>Steuersätze zwischen 2 bis 10 Prozent</strong>) und großzügige Stundungsregelungen werden häufig für eine gut konzipierte Erbschaftsteuer empfohlen. Die Vorteile einer solchen Regelung lägen in der Einfachheit und Transparenz. Der geringe Steuersatz würde Ausweichreaktionen begrenzen. Bei progressiven Steuersätzen wären stärkere Ausweichreaktionen zu erwarten, was insbesondere das Betriebsvermögen betreffen würde. Gleichzeitig würde ein einheitlicher Steuersatz dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht widersprechen, da alle Erben den gleichen Anteil des Erbes als Steuern zahlen – unabhängig davon, um welche Art von Vermögen es sich handelt.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anders als noch Mitte 2020 (und im Februar 2021) <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.862135.de/nachrichten/wir_brauchen_eine_andere_erbschaftssteuer.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">schlägt Marcel Fratzscher im Dezember 2022</a> — ebenfalls in der ZEIT — einen höheren Steuersatz als zehn Prozent vor (bei erhöhten Freibeträgen). Er schreibt: „Auf der einen Seite sollte man die Grundfreibeträge um 25 Prozent erhöhen, um einen Ausgleich für die Wertsteigerungen der vergangenen Jahre zu ermöglichen, so wie vom Finanzminister vorgeschlagen. Andererseits sollte im Gegenzug die Erbschaftsteuer auf eine Flat Tax umgestellt werden, mit einem effektiven Steuersatz von <strong>15 Prozent</strong> auf alle Erbschaften und Schenkungen, abzüglich der dann höheren Freibeträge.” Die anfallende Steuerlast könne über viele Jahre gestreckt werden, falls Erben Liquiditätsprobleme hätten. Das würde eine Substanzbesteuerung der Unternehmen vermeiden und gleichzeitig dem Staat zusätzliche Steuereinnahmen von bis zu zehn Milliarden Euro im Jahr bringen, so Fratzscher.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 17. April 2023 <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/cdu-radikale-steuer-plaene-koennten-teuer-fuer-topverdiener-werden-18827121.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">berichtet die F.A.Z.</a> (Paywall), die CDU bereite eine „radikale Steuerwende” vor. Laut CDU wird ein einheitlicher niedriger Erbschaftsteuersatz von <strong>10 Prozent</strong> auf das gesamte übertragene Vermögen unter der Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen angestrebt, der für alle Erbschaften gleichermaßen gelten solle. Inzwischen, so ist zu lesen (F.A.Z., 11. Juli 2023), nennt die CDU keinen Steuersatz mehr, und betont, Familienunternehmen müssten weiterhin ohne Substanzverlust vererbt werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/erbschaftssteuer-darauf-kommt-es-bei-der-reform-jetzt-an-18641125.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Für F.A.Z.-Redakteur Manfred Schäfers</a> sprechen Ungerechtigkeiten im System — etwa die Frage: „Warum können die Nachkommen einer industriellen Dynastie riesige Werte zum Steuerspottpreis einsacken, während andere erhebliche Summen an das Finanzamt abführen müssen, wenn sie ein vergleichbares Bankdepot erhalten?” — für eine Reform der Erbschaftsteuer „mit einem niedrigen Steuersatz für alle und auf alles. Wenn dieser <strong>weniger als 10 Prozent</strong> beträgt, muss kein Erbe den Familienbetrieb plündern, um das Finanzamt zu befriedigen. Das ist pragmatisch und gerecht. Damit sollten alle gut leben können – selbst vermögende Erblasser.”</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ist ein einheitlicher niedriger Steuersatz für Unternehmen tragbar?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier aufgeführten Vorschläge für einen einheitlichen Steuersatz pendeln in der Regel zwischen drei und zehn Prozent. Das hört sich moderat an. Dass aber selbst einstellige Steuersätze für Unternehmen im Erbfall unter Umständen zu einem Problem werden können, merkt Gregor Kirchhof in seinem oben erwähnten F.A.Z.-Artikel an: „Die Verkaufswerte der 2.000 größten Familienunternehmen in Deutschland beginnen bei niedrigen dreistelligen Millionenbeträgen und reichen weit darüber hinaus. Selbst für eine Steuerlast von <strong>7 Prozent</strong> fehlt oft die Liquidität.&#8220; Der Wert des Unternehmensvermögens sei unter anderem in Markennamen, Patenten, Produktionsstätten und Mitarbeitern gebunden. Erst im Falle eines einkommensteuerpflichtigen Verkaufes würden diese Werte in Teilen realisiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schon vor zehn Jahren kam das unter anderem von der Stiftung Familienunternehmen geförderte <a href="https://www.zu.de/institute/fif/assets/pdf/pfifig/pFIFig_03_2013_Erbschaftsteuer_FIF.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Friedrichshafener Institut für Familienunternehmen an der Zeppelin-Universität zu dem Schluss</a>, eine „Flat Tax” von 10 oder 15 Prozent (letzteres für den Fall, dass die Erbschaftsteuer auf 15 Jahre gestundet und jedes Jahr 1 Prozent der Steuer beglichen wird) bei gleichzeitiger vollständiger oder sehr weitgehender Streichung der betrieblichen Verschonungsregeln „würde eine erhebliche Steuermehrbelastung gerade für mittlere und große Familienunternehmen nach sich ziehen. Vor dem Hintergrund, dass bei der Erbschaftsteuer immer der Vermögensbestand und nicht dessen Ertrag besteuert ist, es sich materiell somit um eine Substanzsteuer handelt, sind diese politischen Pläne für die Familienunternehmen und damit für den Standort Deutschland prohibitiv.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen haben Martin Beznoska und Tobias Hentze vom Institut der deutschen Wirtschaft untersucht (<a href="https://www.iwkoeln.de/studien/martin-beznoska-tobias-hentze-flat-tax-modell-schlecht-fuer-kleine-unternehmen-335240.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IW-Kurzberichte 32.2017</a>), wie sich ein einheitlicher Steuersatz von 8 Prozent (dieser entspräche auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamts (2016) zu Erbschaften und Schenkungen für 2015 in etwa einer aufkommensneutralen Reform der Erbschaftsteuer) ohne Verschonungsregeln im Vergleich zum derzeitigen System auswirken würde.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="760" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/Auswirkungen-Flat-Tax-1024x760.jpg" alt="Erbschaftsteuer: Auswirkungen einer Flat Tax auf Unternehmen" class="wp-image-2283" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/Auswirkungen-Flat-Tax-1024x760.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/Auswirkungen-Flat-Tax-300x223.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/Auswirkungen-Flat-Tax-768x570.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/Auswirkungen-Flat-Tax.jpg 1065w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Beznoska/Hentze schreiben dazu: „Die persönlichen Freibeträge würden bei Einführung eines ‚Flat-Tax-Modells’ annahmegemäß unverändert bleiben und werden daher in der Vergleichsrechnung ausgeblendet. Dagegen würden die Verschonungsregeln ersatzlos gestrichen werden. (…) Zum Vergleich ist die Steuerbelastung nach dem heutigen Erbschaftsteuerrecht dargestellt. Unterstellt wird bei der Anwendung des Steuersatzes der engste Verwandtschaftsgrad. (…) Es wird deutlich, dass die Belastung für kleine und mittlere Unternehmen bei einem einheitlichen Steuersatz von 8 Prozent bereits deutlich größer ist als nach der aktuellen Gesetzeslage. (…) Erben großer und sehr großer Unternehmen würden sich bei einem ‚Flat-Tax-Modell’ (…) gegenüber dem jetzigen Reformgesetz in der Regel besserstellen.” Inzwischen würde eine aufkommensneutrale Reform der Erbschaftsteuer bei Streichung der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach Berechnungen anhand der Erbschaftsteuerstatistik 2021 ungefähr mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von gut 10 Prozent einhergehen, so das IW im <a href="https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2023/IW-Report_2023_Stellungnahme_Freibeträge_Erbschaftsteuer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IW-Report 24.2023</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats, hält die Ansicht der Befürworter einer „Flat Tax”, eine pauschale Besteuerung aller Erbschaften mit einem niedrigen Steuersatz von etwa zehn Prozent schmerze niemanden, für falsch. „Denn es belastet die Investitionsmöglichkeiten der Familienunternehmen gewaltig”, <a href="https://www.wiwo.de/unternehmen/mittelstand/familienunternehmen-ueber-die-erbschaftsteuer-werden-gefaehrliche-halbwahrheiten-erzaehlt/29037290.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">schreibt Kirchdörfer in einem Beitrag für die Wirtschaftswoche</a> im März dieses Jahres. Schon jetzt halte der deutsche Fiskus die Hand auf, wie Erbfälle bei Familienunternehmen wie Tengelmann und Knorr-Bremse zeigten, in denen nach Medienberichten hohe Erbschaftsteuern anfielen. Die „Flat Tax“ könne zu noch höheren Belastungen führen. Auch eine schrittweise Begleichung der Steuerschuld über zehn Jahre ändere nicht daran, „dass bei den Banken die Kreditfähigkeit des Unternehmens für Investitionen gewaltig sinkt. Das Kapital fehlt für die Transformation und zur Bewältigung von Krisen.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kirchdörfer bringt ein weiteres Argument gegen einen einheitlichen niedrigen Steuersatz, das nicht unterschätzt werden sollte. „Die Erfahrungen in der Steuerpolitik zeigen leider auch”, so Kirchdörfer, „dass niedrige Sätze nicht lange niedrig bleiben.” In der Tat ist damit zu rechnen, dass es nach einer möglichen Einführung eines niedrigen einheitlichen Steuersatzes nicht allzu lange dauern wird, bis die ersten vorpreschen und eine Erhöhung fordern.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Flat Tax <em>und </em>Freibetrag für Betriebsvermögen?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Bei allen berechtigen Einwänden — grundsätzlich spricht nichts gegen einen einheitlichen Steuersatz für alle. „Dies würde die Einfachheit und Transparenz erhöhen, während ein geringer Steuersatz Ausweichreaktionen und negative Effekte auf den Unternehmensfortbestand begrenzen würde. Außerdem würden alle Erben den gleichen Anteil des Erbes als Steuern zahlen, unabhängig von der Art des Vermögens, was dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit entspricht”, <a href="https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2023/IW-Report_2023_Stellungnahme_Freibeträge_Erbschaftsteuer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">schreibt das IW</a>. Eine Flat Tax wäre zudem unkompliziert, unbürokratisch und würde die Finanzämter entlasten, <a href="https://www.iwd.de/artikel/interview-eine-flat-tax-bietet-viele-vorteile-586271/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wie Martin Beznoska vom IW ergänzt</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gleichzeitig weist er aber auch darauf hin, es könnten schnell Arbeitsplätze verloren gehen, wenn Betriebsvermögen zu stark besteuert würde. Im schlimmsten Fall müssten Betriebe sogar dichtmachen. „Das führt gesamtwirtschaftlich zu Wertschöpfungsverlust und kann nicht gewollt sein. Vor allem für den Fortbestand von regional verankerten Familienunternehmen sind Verschonungsmöglichkeiten wichtig und richtig”, sagt Beznoska. Daher sollte „ein pauschaler Freibetrag für Betriebsvermögen – der sich zum Beispiel nach der Zahl der Beschäftigten richtet (und nicht die Aufrechterhaltung einer konstanten Lohnsumme zur Bedingung macht; NH) – (…) beibehalten werden, um den Weiterbetrieb kleiner und mittelgroßer Unternehmen nicht zu gefährden”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wäre das nicht ein vernünftiger Kompromiss? Ein einheitlicher niedriger Steuersatz für alle und trotzdem ein pauschaler Freibetrag für Betriebsvermögen. Das entspricht zwar nicht ganz der reinen Lehre, weil es gerade eine der Grundideen der „Flat Tax” ist, eine einheitliche Steuer für alle und auf alles bei gleichzeitiger, möglichst umfassender Streichung von Ausnahmen zu erheben. Allerdings ist die besondere Bedeutung der deutschen Familienunternehmen zu berücksichtigen. Niemand kann daran gelegen sein, dass wegen einer hohen Erbschaftsteuerforderung Arbeitsplätze verloren gehen oder Unternehmen ganz oder teilweise verkauft werden müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber selbst bei einer „Flat Tax” <em>mit </em>pauschalem Freibetrag für Familienunternehmen bliebe die Gefahr, dass der ursprüngliche Steuersatz recht bald Gegenstand von Erhöhungsdiskussionen wird.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-4/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 4)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Erben und Erbschaftsteuer (Teil 3)</title>
		<link>https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-3/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jun 2023 16:18:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Erbschaften]]></category>
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<p>Nachdem wir im ersten Teil unserer Serie über Erben und Erbschaftsteuer betrachtet haben, wie das Erben im Lichte des Leistungsprinzips bewertet werden kann, und uns im zweiten Teil mit den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit beschäftigt haben, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-3/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Nachdem wir im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-1/" data-type="post" data-id="2217">ersten Teil</a> unserer Serie über Erben und Erbschaftsteuer betrachtet haben, wie das Erben im Lichte des Leistungsprinzips bewertet werden kann, und uns im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-2/" data-type="post" data-id="2231">zweiten Teil</a> mit den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit beschäftigt haben, steht im dritten Teil das Für und Wider der Erbschaftsteuer im Mittelpunkt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Über das Für und Wider der Erbschaftsteuer</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Diskussion über das Für und Wider der Erbschaftsteuer <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer_in_Deutschland#Kritik" target="_blank" rel="noreferrer noopener">wird in Wikipedia so zusammengefasst</a>: „Die Befürworter sehen in ihrer Erhebung eine Frage der sozialen Gerechtigkeit, wodurch staatliche Einnahmen zur Umverteilung und sozialpolitischen Korrektur der ungleichen Vermögensverteilung geschaffen werden. Die Gegner einer Erhebung der Erbschaftsteuer sehen in ihr einen illegitimen Eingriff in das Familienvermögen und die Familie. Hinzu komme eine systematische Beeinträchtigung deren wirtschaftlicher Grundlagen in einem Bereich, der ansonsten besonderem staatlichen Schutz unterstellt sei.” (Quellenhinweise dazu in Wikipedia: Jens Beckert: Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Frankfurt/Main: Campus-Verlag 2004, S. 253–246; Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften, HDWW, Bd. 2, 1980, G. Fischer – J.C.B. Mohr – Vandenhoeck &amp; Ruprecht, unter: Erbschafts- und Schenkungsteuer, S. 441)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Soweit die großen Linien der Diskussion. Detailliertere Einsichten zu den Argumenten der Gegner und der Befürworter der Erbschaftsteuer bietet der Beitrag <a href="https://pure.mpg.de/rest/items/item_2327661/component/file_2327659/content" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Unverdientes Vermögen oder illegitimer Eingriff in das Eigentumsrecht? Der öffentliche Diskurs um die Erbschaftssteuer in Deutschland und Österreich”</a> von Jens Beckert und H. Lukas R. Arndt, beide vom Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln (vgl. dazu auch <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/" data-type="post" data-id="2090">Teil 1 unserer Serie</a>). Beckert und Arndt haben 2016 untersucht, wie Gegner und Befürworter der Erbschaftsteuer ihre jeweilige Position begründen, und so die Strukturen des Diskurses zur Erbschaftssteuer ergründet. Datengrundlage waren die Online-Diskussionen, die zwei ausführliche Interviews im Dezember 2014 <a href="https://www.derstandard.at/story/2000008561989/erbe-und-arbeit-gleich-besteuern" target="_blank" rel="noreferrer noopener">mit Jens Beckert in <em>Der Standard</em></a> und im März 2015 <a href="https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/erbschaft-und-vermoegensteuer-julia-friedrich-ueber-die-last-mit-dem-erbe-a-1023477.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">mit Julia Friedrichs auf <em>Spiegel Online</em></a> zu dem Thema ausgelöst haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insgesamt seien von den <em>Gegnern der Erbschaftsteuer </em>1.998 auswertbare Argumente vorgebracht worden. Die am häufigsten auftretenden Argumente bezögen sich „im weitesten Sinne auf Rahmenbedingungen, die gegen Erbschaftssteuern sprechen (19 Prozent), auf das Recht auf Eigentum (16 Prozent) und auf das Leistungsprinzip (13 Prozent). Darüber hinaus sind Argumente wichtig, die eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Staat, Politikern oder der Verwaltung zum Ausdruck bringen (9 Prozent), sowie Gründe, die sich auf die Sozialstruktur und soziale Ungleichheit beziehen (9 Prozent), und solche, die in der Erbschaftssteuer eine Mehrfachbesteuerung sehen (7 Prozent). Die übrigen Argumentarten machen jeweils weniger als 5 Prozent sämtlicher ausgewerteten Argumente der Gegner aus (vgl. Abbildung 2).” (S. 9)</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="517" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Gegner-1024x517.jpg" alt="Erben und Erbschaftsteuer: Argumente der Gegner" class="wp-image-2265" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Gegner-1024x517.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Gegner-300x152.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Gegner-768x388.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Gegner.jpg 1170w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">„Bei den inhaltlichen Begründungen verweisen die Gegner der Erbschaftssteuer insbesondere auf das Recht der Vererbung von Eigentum als liberalem Grundrecht und sie verweisen auf die Leistungen des Erblassers, die durch die Besteuerung des Erbes bestraft würden”, heisst es bei Beckert und Arndt. Außerdem führten die Gegner eine allgemeine Unzufriedenheit mit den staatlichen Institutionen und das technische Argument einer Doppelbesteuerung an, da der Erblasser das Vermögen ja bereits versteuert habe. (S. 24)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die <em>Befürworter der Erbschaftsteuer </em>hätten insgesamt 1.300 Argumente zu den Diskussionen beigetragen. Genau wie bei den Gegnern seien die Bezüge auf Rahmenbedingungen die am häufigsten vorzufindende Argumentation (21 Prozent). „Mit 15 Prozent bezieht sich ein größerer Anteil der Argumente jedoch auf den Themenkomplex der sozialen Ungleichheit und Sozialstruktur. Das Leistungsprinzip ist auch in dieser Gruppe eines der wichtigsten Themen (15 Prozent), wird jedoch anders interpretiert. Weiterhin wichtig sind Einschätzungen zur Mehrfachbesteuerung (10 Prozent), die Forderung, zwischen den Einkommensarten umzuverteilen (7 Prozent), sowie Argumente, die sich auf das Eigentumsprinzip beziehen (5 Prozent; vgl. Abbildung 3).” (S. 14)</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="607" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Befuerworter-1024x607.jpg" alt="Erben und Erbschaftsteuer: Argumente der Befürworter" class="wp-image-2268" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Befuerworter-1024x607.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Befuerworter-300x178.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Befuerworter-768x455.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/06/ErbSt_Argumente-Befuerworter.jpg 1122w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Befürworter der Steuer verwendeten ein völlig anderes argumentatives Repertoire; bei ihnen stehe die Problematik sozialer Ungleichheit bei den Begründungen für die Steuer weit vorne, so Beckert/Arndt. „Durch die Erbschaftssteuer könne soziale Ungleichheit korrigiert werden. Auch die Befürworter der Steuer beziehen sich auf das Leistungsprinzip, interpretieren dies jedoch ganz anders als die Befürworter. Nicht die Leistungen des Erblassers, sondern die Leistungslosigkeit der Erben wird in den Vordergrund gerückt. Darüber hinaus wird das Argument der Mehrfachbesteuerung zurückgewiesen und beim Eigentumsprinzip wird die Sozialverpflichtung des Eigentums hervorgehoben.” (S. 24f.)</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erben und Erbschaftsteuer — zwei Sichtweisen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Diskussion über das Für und Wider der Erbschaftsteuer ist es wichtig, zwei grundverschiedene Sichtweisen auseinanderzuhalten: zum einen die Sicht des Erblassers oder Schenkenden, zum anderen die Sicht der Erben oder Begünstigten. Natürlich könne sich der Erblasser oder Schenkende fragen, warum sein aus hochversteuertem Einkommen gebildetes Vermögen nochmals belastet werde. Für die Begünstigten bleibe es jedoch ein Zufluss, für den sie in der Regel nichts leisten mussten, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/erbschaftssteuer-darauf-kommt-es-bei-der-reform-jetzt-an-18641125.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">meint Manfred Schäfers in der F.A.Z.</a> (Paywall).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für beide Sichtweisen ist das Thema „Leistung” von großer Bedeutung — nur mit gänzlich umgekehrten Vorzeichen, wie wir gesehen haben: Der Erblasser sieht seine Leistung durch die Besteuerung des Erbes „bestraft” und beklagt eine Doppelbesteuerung; mit Blick auf die Begünstigten geht es nicht um die Leistungen des Erblassers, sondern darum, dass sie für ihr Erbe (in der Regel) keine Leistungen erbracht haben, das erhaltene Vermögen also „leistungslos” oder „unverdient” im Sinne von „nicht selbst verdient” ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beide Sichtweisen sind schwerlich übereinzubringen. Entsprechend lässt sich mit der einen Sichtweise eine Erbschaftsteuer von 0 Prozent, mit der anderen eine von 100 Prozent begründen: „Mit dem Argument, die Erbschaft sei (Familien-)Vermögen, das aus bereits versteuertem Einkommen stammt, kann man einen Steuersatz von 0 % fordern. Aber genauso gut kann man einen Steuersatz von 100 % begründen, wenn man sich auf die Chancengleichheit zwischen Erben und Nichterben bzw. zwischen Erben hoher und geringer Vermögen beruft”, <a href="https://www.dia-vorsorge.de/wp-content/uploads/2015/09/DIA_Studie_Erben_in_Deutschland_LowRes.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">heißt es in der Studie „Erben in Deutschland 2015–24: Volumen, Verteilung und Verwendung” des Deutschen Instituts für Altersvorsorge</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weder 0 Prozent noch 100 Prozent sind gangbare Wege. „Ein Land, das Arbeit stark besteuert, kann größere Erbschaften und Schenkungen schwerlich komplett freistellen”, hält Schäfers in der F.A.Z. fest. Und Beckert trifft durchaus einen Punkt mit seinem Hinweis, viele glaubten, sie hätten einen möglichst ungeschmälerten Anspruch auf die Früchte der Leistungen ihrer Vorfahren — gleichzeitig sei es aber ganz selbstverständlich, keinen Anspruch auf den vollen Arbeitslohn zu haben, für den man gearbeitet habe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Martin Beznoska und Tobias Hentze bringen die Sache in einem <a href="https://www.iwkoeln.de/studien/martin-beznoska-tobias-hentze-eine-abschaetzung-des-potenzials-der-erbschaftssteuer-zur-entlastung-des-faktors-arbeit.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Policy Paper des Instituts der deutschen Wirtschaft</a> auf den Punkt, wenn sie schreiben: „Eine Erbschaftsteuer bedeutet, Vermögenswerte zu besteuern, die durch bereits versteuertes Einkommen entstanden sind. Dies führt per Definition zu einer Doppelbesteuerung, bedeutet aber nicht zwangsläufig, die Idee der Erbschaftsteuer abzulehnen, da diese als Einkommensteuer des Erben im Sinne einer Erhöhung des Nettovermögens interpretiert werden kann.” Selbstverständlich handelt es sich also bei der Erbschaftsteuer — aus Sicht des Erblassers — um eine Doppelbesteuerung (wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die „zweite” Besteuerung nicht beim Erblasser, sondern bei den Erben erfolgt). Die Erbschaftsteuer kann aber durchaus als Einkommensteuer der Erben betrachtet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob man bei dem Versuch, die Besteuerung von Arbeit und Erbschaften in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, dem Vorschlag von Jens Beckert folgt, Erbschaften in Höhe von Einkommen — also bis maximal 45 Prozent — zu besteuern, ist eine Frage der persönlichen Sichtweise und von politischen Präferenzen. Folgt man Beckert, müssten Erben knapp die Hälfte an den Staat abführen. „Über die Freibeträge würde man die kleinen Vermögen schützen und dadurch zu einer egalitäreren Verteilung von Vermögen kommen”, <a href="https://www.derstandard.at/story/2000008561989/erbe-und-arbeit-gleich-besteuern" target="_blank" rel="noreferrer noopener">so Beckert im Interview mit Der Standard, Dezember 2014 „Erbe und Arbeit gleich besteuern”</a>. „Der Hintergrund für diesen Vorschlag ist, dass mir unverständlich ist, wie sich in einer Gesellschaft, die sich als Leistungsgesellschaft versteht, Arbeit — die ja ganz offensichtlich Leistungserbringung bedeutet — so viel höher besteuert werden kann, als Erbschaften, die leistungsfrei erlangt werden. Mir erscheint es normativ plausibel zu sagen, dass Arbeit und Erbe zumindest gleich hoch besteuert werden sollen.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun ist nicht alles, was normativ plausibel ist, auch wirtschaftlich sinnvoll. So wäre etwa eine Besteuerung von unternehmerisch gebundenem Vermögen im Erbfall bis maximal 45 Prozent keinesfalls sinnvoll, sondern im Gegenteil höchst kontraproduktiv. Da würde wohl auch Beckert zustimmen. Für Vermögen, das bei vielen Familienunternehmen ganz überwiegend in den Bilanzen gebunden ist, muss es also (weiterhin) angemessene Freibeträge oder Verschonungsregeln geben.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erben und Erbschaftsteuer — liquides versus betrieblich gebundenes Vermögen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Familienunternehmen entstehen die Herausforderungen bei der Übertragung von Vermögen schon allein durch die Frage, ob eine Übertragung überhaupt machbar ist. So sieht es etwa Patrick Adenauer, Geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensgruppe Bauwens. Wenn es sich um kein rein liquides Vermögen handele, sei der zentrale Punkt, ob die Erben die Erbschaftsteuer zahlen könnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch Hubertine Underberg-Ruder, Verwaltungsratspräsidentin der Underberg AG und Mitglied des Aufsichtsrats der Semper idem Underberg AG, differenziert zwischen einem liquiden und einem betrieblichen gebundenen Vermögen. Bestehe das Vermögen in kapitalgesellschaftlich leicht übertragbaren Aktienpaketen, sei steuerlich ein Zugriff leicht möglich und auch gesellschaftlich nicht negativ. Sei dagegen bei einem größeren mittelständischen Unternehmen der Unternehmensübergang mit hohen Erbschaftsteuern belastet, „ist das für alle Beteiligten letztendlich eher kontraproduktiv“. Daher glaube sie, die Verschonungsregeln, die der deutsche Staat vorgesehen habe, seien grundsätzlich ein richtiger Ansatz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Alles in allem sind die unterschiedlichen Interessen des Staates einerseits und der Bürger andererseits hinsichtlich der Vermögensvererbung und ihrer Besteuerung nicht leicht unter einen Hut zu bringen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Abgesehen davon, dass der Staat grundsätzlich lieber mehr als weniger Steuern einnimmt, wird er die (Chancen-)Gleichheit ins Feld führen, wird er je nach aktueller politischer Ausrichtung mal mehr, mal weniger Umverteilung fordern. Auch darf er, wie etwa in Bayern, den Lenkungszweck der Erbschaftsteuer nicht aus dem Augen verlieren, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/erbschaftsteuer-was-der-streit-ums-erben-verfassungsrechtlich-bedeutet-18556410.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">worauf der Heidelberger Verfassungs- und Steuerrechtsprofessor Ekkehart Reimer in der F.A.Z. hingewiesen hat</a> (Paywall). In Art. 123 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern heißt es nämlich: „Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.” Darüber hinaus wird der Staat aber auch ein Interesse daran haben, die Reduzierung des Kapitalstocks zu verhindern, die eintreten kann, wenn durch überzogene Erbschaftsteuern der Anreiz, Vermögen an die nächste Generation zu übertragen, erodiert, und der Verzehr des Vermögens bis zum Lebensende als die vorteilhaftere Option erscheint.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Seiten der Bürger, der Erben in unserem Fall, bleibt der dynastische Gedanke ein zentraler Aspekt. Hier geht es um den Schutz der Familie und des Familienvermögens, um innerfamiliäre Solidarität zwischen den Generationen, um die Versorgung Hinterbliebener und das Recht des Erblassers auf freie Verfügung über sein Eigentum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am Ende kommt es darauf an, einen fairen Ausgleich der Interessen zu gestalten. Wie dieser Ausgleich aussehen soll, darüber gehen die Meinungen recht weit auseinander. Mit möglichen Reformansätzen durch eine „Flat Tax” beschäftigt sich der abschließende vierte Teil der Serie.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-3/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Erben und Erbschaftsteuer (Teil 2)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 May 2023 17:29:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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<p>Geht es um Erben und Erbschaftsteuer ist der Hinweis auf die Vermögensungleichheit nicht weit. So beschäftigt sich beispielsweise in dem Wikipedia-Artikel zur Erbschaftsteuer in Deutschland ein ganzer Abschnitt mit dem Thema „Wachsende Vermögensungleichheit”, um eine „Ausweitung der Erbschaftsteuer als ‚effizienteste [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-2/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Geht es um Erben und Erbschaftsteuer ist der Hinweis auf die Vermögensungleichheit nicht weit. So beschäftigt sich beispielsweise in dem Wikipedia-Artikel zur Erbschaftsteuer in Deutschland ein ganzer <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer_in_Deutschland#Wachsende_Vermögensungleichheit" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Abschnitt mit dem Thema „Wachsende Vermögensungleichheit”</a>, um eine „Ausweitung der Erbschaftsteuer als ‚effizienteste Besteuerung’ (Stefan Bach, DIW; NH) von Vermögen” zu legitimieren. In diesem Abschnitt heißt es u.a.: „Bereits im Jahr 2010/11 stammten beim reichsten Prozent der Deutschen etwa 4/5 des Vermögens aus Erbschaften.” Als Quelle wird die Untersuchung <a href="https://web.archive.org/web/20150419135823/http://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/vwl/boenke/forschung/publikationen/discpaper2015_10.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Erbschaft und Eigenleistung im Vermögen der Deutschen: Eine Verteilungsanalyse” von Timm Bönke, Giacomo Corneo und Christian Westermeier</a> angeben. Das Zitat soll belegen, dass die Reichsten ihr Vermögen zum überwiegenden Teil nicht selbst erarbeitet, sondern geerbt haben. Aber stimmt das auch?</p>



<p class="wp-block-paragraph">So fassen Bönke/Corneo/Westermeier ihre Ergebnisse zusammen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Die PHF‐Daten (Bundesbank-Studie Private Haushalte und ihre Finanzen; NH) legen nahe, dass die Vermögen der deutschen Privathaushalte zu etwa ein Drittel auf Erbschaften und Schenkungen zurückgehen. Dieser Anteil verändert sich entlang der Vermögensverteilung wenig. Insbesondere <strong>nimmt die relative Bedeutung von Erbschaften mit zunehmendem Privatvermögen nicht systematisch zu</strong>. In unserem Basisszenario mit gemeinsamer Kapitalisierung ist eher der gegenteilige Zusammenhang zu beobachten: Während in der Mittelschicht gut 36 % des Vermögens auf Erbschaften zurückgeführt wird, <strong>beträgt dieser Wert in der Oberschicht nur 27 %</strong>. Trotz (…) Einschränkungen sind zumindest die Größenordnungen unserer Schätzergebnisse für die unteren 99 % der Vermögensverteilung solide empirisch untermauert. Für diesen überwiegenden Anteil der Bevölkerung zeigt unsere Untersuchung, dass <strong>Erbschaften im Schnitt keine dominierende Ursache der Vermögensbildung sind und dass die Rolle von Erbschaften mit dem Vermögen der Haushalte nicht an Bedeutung gewinnt. Wesentlich weniger gesichert sind unsere Ergebnisse für das oberste Perzentil der Vermögensverteilung</strong>.” (S. 32ff.; Hervorhebungen NH)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau auf dieses Perzentil aber hebt das Zitat in Wikipedia ab. Dass Erben für den weit überwiegenden Anteil der deutschen Bevölkerung (99 Prozent) keinen dominanten Einfluss auf die Vermögensbildung hat, und dass das Ergebnis für das oberste Perzentil „wesentlich weniger gesichert” ist – das wird nicht erwähnt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Behauptungen zur Vermögensungleichheit</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Von der Vermögensungleichheit wird regelmäßig behauptet, dass sie „ständig weiter wächst”, und dass Erben einen wesentlichen Anteil an der Vermögenskonzentration hat. Dazu ist folgendes festzuhalten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Behauptung, die Vermögensungleichheit in Deutschland würde „ständig weiter wachsen” ist falsch. Die Vermögensungleichheit ist in Deutschland seit Jahren sogar leicht rückläufig (siehe <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensungleichheit-geht-zurueck/">hier</a>, <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensungleichheit-gesunken/">hier</a> und <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensungleichheit-ruecklaeufig/">hier</a>).</li>



<li>Regelmäßig lassen die Betrachtungen zur Vermögensungleichheit die Vermögensaquivalente aus den Altersvorsorgevermögen außer Betracht. Wird die Vermögensverteilung unter Berücksichtigung der Altersvorsorgevermögen untersucht, sinkt die Vermögensungleichheit deutlich (siehe <a href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenansprueche-reduzieren-vermoegensungleichheit/">hier</a>, <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/">hier</a> und <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-schief-dargestellt/">hier</a>).</li>



<li>Erben hat – wie wir oben gesehen keinen – für den weit überwiegenden Teil der deutschen Bevölkerung keinen dominanten Einfluss auf ihre Vermögensposition.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Gleichwohl schreibt <a href="https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-07/erbschaft-vermoegensverteilung-ungleichheit-millionaere-soziale-gerechtigkeit" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW-Präsident Fratzscher in einer ZEIT-Kolumne im Juli 2020</a>: „Aber der wichtigste Grund für die großen Unterschiede in den Vermögen in Deutschland ist ein anderer: Erbschaften. Über die Hälfte aller privaten Vermögen in Deutschland heute wurde nicht durch der eigenen Hände Arbeit, sondern durch Erbschaften und Schenkungen erzielt. Dies widerspricht dem Leistungsprinzip.” Und Jens Beckert und H. Lukas R. Arndt halten in ihrer Untersuchung „<a href="https://pure.mpg.de/rest/items/item_2327661/component/file_2327659/content" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Unverdientes Vermögen oder illegitimer Eingriff in das Eigentumsrecht? Der öffentliche Diskurs um die Erbschaftssteuer in Deutschland und Österreich</a>” fest: „Der von den Befürwortern der Steuer am zweithäufigsten angeführte Themenbereich ist der Umgang mit sozialer Ungleichheit und die Auswirkungen einer Erbschaftssteuer auf die Sozialstruktur (15 Prozent). Der bedeutendste Punkt dürfte hier die Forderung nach Umverteilung und Ausgleich von zu stark ausgeprägter Vermögensungleichheit sein. Die Erbschaftssteuer soll makrosozial zur Korrektur von sozialer Ungleichheit beitragen.” (S. 16)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Doch wie sieht es in Sachen Vermögensungleichheit und Erbschaften tatsächlich aus? Der <a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.809822.de/21-5.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW-Wochenbericht 5/2021</a> weist darauf hin, die Wirkung von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit sei wiederholt Gegenstand wissenschaftlicher Debatten. Dabei werde einerseits argumentiert, „dass Erbschaften und Schenkungen ungleich verteilt sind und hierbei vor allem einkommensstarke oder bereits vermögende Personen häufiger und auch höhere Summen erben oder geschenkt bekommen”. Dem werde andererseits entgegengehalten, „dass intergenerationale Transfers eine dämpfende Wirkung auf die Vermögensungleichheit haben, etwa wenn hohe Vermögen von wenigen – vorwiegend älteren – Menschen durch Erbschaften und Schenkungen an mehrere junge Menschen mit geringeren Vermögen verteilt werden”. (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.809822.de/21-5.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW-Wochenbericht 5/2021</a>, S. 68)</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erben: Relative versus absolute Vermögensungleichheit</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Um diese unterschiedlichen Befunde nachvollziehen zu können, muss man den Unterschied zwischen relativer und absoluter Vermögensungleichheit betrachten. Grundsätzlich gilt hier: Mit Erhalt von intergenerationalen Transfers nimmt die relative Ungleichheit (gemessen am Gini-Koeffizienten) ab. Die absolute Vermögensungleichheit (gemessen an Vermögensdifferenzen in Euro) nimmt dagegen &#8211; je nach Ausgangsvermögen und Höhe der Erbschaft &#8211; zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu letzterem folgendes (adaptiertes) Beispiel des DIW: Eine Erbschaft in Höhe von beispielsweise 10.000 Euro bei einem Ausgangsvermögen von 20.000 Euro bedeute eine relative Vermögensveränderung von 50 Prozent; bei einer Erbschaft in Höhe von 40.000 Euro bei einen Ausgangsvermögen von 200.000 Euro mache die relative Bedeutung des Transfers nur 20 Prozent aus. Die relative Bedeutung selbst von kleinen Transfers sei damit am unteren Ende der Vermögensverteilung vergleichsweise groß, was insgesamt die relative Ungleichheit sinken lasse. Gleichzeitig nehme aber die absolute Ungleichheit zwischen den beiden Personen zu, da die Vermögensdifferenz um 30.000 Euro steige. (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.809822.de/21-5.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW Wochenbericht 5/2021</a>, S. 69)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn man wie in diesem Beispiel jeweils einen Erben am unteren und am oberen Ende der Vermögensverteilung vergleicht, dann stimmt die Rechnung natürlich. Allerdings verschiebt sich die Vermögensmasse nicht nur zwischen den Generationen, sondern in der Regel auch von wenigen zu vielen. Der Grund: Viele Erbschaften gehen nicht nur an einen Erben, sondern verteilen sich auf mehrere. Erbschaften und Schenkungen führen daher nicht grundsätzlich zu einer höheren Konzentration der Vermögen, sondern sie sorgen sogar dafür, dass die Ungleichheit abnimmt, wie das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) herausgearbeitet hat. „Rechnet man die Erbschaften und Schenkungen aus dem Nettovermögen heraus, steigt der Gini-Koeffizient um 0,02 Punkte – das heißt, die Ungleichheit steigt”, <a href="https://www.iwd.de/artikel/erbschaften-reduzieren-ungleichheit-472930/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">schreibt das Institut</a>.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="526" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/05/iwd_7_6-7-Erbschaft_Gini_D.webp" alt="Erben und Erbschaftsteuer: Erbschaften reduzieren Vermögensungleichheit" class="wp-image-2238" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/05/iwd_7_6-7-Erbschaft_Gini_D.webp 1000w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/05/iwd_7_6-7-Erbschaft_Gini_D-300x158.webp 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/05/iwd_7_6-7-Erbschaft_Gini_D-768x404.webp 768w" sizes="(max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Grafik zeigt, dass dieser Effekt auch in anderen europäischen Ländern auftritt: Überall steige der Gini-Koeffizient ohne Erbschaften und Schenkungen um 0,02 bis 0,04 Punkte, so das IW. Diese Werte scheinen winzig und damit vernachlässigbar zu sein, tatsächlich aber gelte eine Veränderung des Gini-Koeffizienten um 0,03 Punkte als ein gesellschaftlich relevanter Effekt, der nur mit umfangreichen Änderungen im Steuer- und Transfersystem eintrete. (<a href="https://www.iwd.de/artikel/erbschaften-reduzieren-ungleichheit-472930/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IWD, Juni 2020</a>)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Reduzierung der Ungleichheit durch Erbschaften und Schenkungen habe vor allem einen Grund: Für die Verteilungswirkung zähle zumeist nicht die absolute Höhe der Erbschaften, die für wohlhabende Haushalte meist höher ausfalle, sondern ihr relatives Gewicht zu bereits vorhandenen Vermögenswerten. „Dieses Gewicht ist für ärmere Haushalte in der Regel größer, sodass Erbschaften und Schenkungen zu einer Reduzierung der Nettovermögensungleichheit führen.” (<a href="https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Kurzberichte/PDF/2020/IW-Kurzbericht_2020_Erbschaften_und_Schenkungen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IW Kurzbericht, Juni 2020</a>)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den gleichen Effekt haben auch Timm Bönke, Marten v. Werder und Christian Westermeier in ihrer Untersuchung „<a href="https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/22066/discpaper2016_26.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">How inheritances shape wealth distributions: An international comparison</a>” (Nov. 2016) beschrieben. Auf Basis der Daten des European Household Finance and Consumption Survey haben sie den Verteilungseffekt von intergenerationalen Vermögenstransfers auf die Vermögensverteilung in acht europäischen Ländern untersucht und mit aktuellen Ergebnissen für die USA verglichen. Die Ergebnisse deuteten darauf hin, so die Autoren, dass Erbschaften und Schenkungen in allen acht Ländern eine stark ausgleichende Wirkung auf die Ungleichheit des Haushaltsvermögens haben. Die Vermögenstransfers in Prozent des Nettovermögens nähmen im Allgemeinen mit steigendem Haushaltsnettovermögen ab. Vermögenstransfers erhöhetn also den gesamten Vermögensanteil der ärmeren Haushalte und führten zu einer Verringerung der relativen Ungleichheit. (vgl. S. 4)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine jüngere <a href="https://vermoegensperspektiven.de/erbschaften-verringern-ungleichheit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Untersuchungen zur Wirkung von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensverteilung in Australien</a> kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Vermögenstransfers zwar eindeutig zu einem Anstieg des Vermögens der reicheren Australier führen. Gemessen an dem Vermögen, das sie bereits besitzen, haben die weniger wohlhabenden Australier jedoch einen viel größeren Zuwachs durch Vermögenstransfers erhalten. Das heißt: Vermögenstransfers erhöhen den Anteil des Vermögens der ärmeren Australier und verringerten die relative Vermögensungleichheit.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erben: Relative oder absolute Ungleichheit – was ist „entscheidender”?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Reduktion der Ungleichheit und Erhöhung der Ungleichheit – beide Effekte sind durch Erbschaften und Schenkungen gleichzeitig möglich, je nach Betrachtung der relativen oder der absoluten Ungleichheit, resümiert das DIW (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.809822.de/21-5.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Wochenbericht 5/2021</a>, S. 69). Und fügt folgende Wertung hinzu: „Doch im täglichen Leben ist für den einzelnen die Höhe der Transfers und damit die absolute Ungleichheit aussagekräftiger und entscheidender.” (ebd.) Ist es für den weniger Wohlhabenden wirklich „entscheidender” – um auf das obige Beispiel zurückzukommen –, dass die Vermögensdifferenz durch die beiden Erbfälle um 30.000 Euro gestiegen ist? Ist es für ihn nicht viel wichtiger, dass sich seine eigene Vermögensposition um 50 Prozent verbessert hat? Ist es nicht seltsam, dass immer dann gerne der Gini-Koeffizient, der die relative Vermögensungleichheit angibt, herangezogen wird, wenn er – wie gerne behauptet wird – steigt und steigt (s. oben)? Sinkt aber der Gini-Koeffizient für die Vermögensungleichheit durch Erbschaften und Schenkungen – ein Effekt, der in vielen wissenschaftlichen Untersuchungen für diverse Länder nachgewiesen worden ist –, dann sucht man sich ein anderes Maß für die Ungleichheit (in unserem Fall die absolute Ungleichheit) und erklärt dieses für „aussagekräftiger und entscheidender”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Martin Kohli et al. haben in ihrem Beitrag „<a href="https://www.eui.eu/documents/departmentscentres/sps/profiles/kohli/mkoerbschaften.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Erbschaften und ihr Einfluss auf die Vermögensverteilung</a>” (2006) darauf hingewiesen, „im überwiegenden Teil der Literatur zur Einkommens- und Vermögensverteilung und zu Armut und Reichtum” werde das relative Ungleichheitskonzept verwendet (S. 74). Auch Kohli und seine Koautoren kamen schon 2006 zu dem Ergebnis, „dass eine Zunahme der Ungleichheit der Vermögensverteilung aufgrund des Erbschaftsgeschehens mit der in der Armuts- und Reichtumsforschung üblichen Methode relativer Ungleichheitsmaße nicht nachgewiesen werden kann” (S. 58). Die Ergebnisse wiesen stattdessen darauf hin, dass Erbschaften auf die bestehende Vermögensverteilung tendenziell nivellierend wirkten, weil Haushalte, die ohne Erbschaften über keinerlei Vermögen verfügen würden, erst dadurch überhaupt in die Lage versetzt würden, ein (wenn auch vielleicht geringes) Vermögen aufzubauen. Der Vermögenszuwachs durch Erbschaften bei der Gruppe der ohnehin bereits vermögenden Haushalte sei hingegen von relativ geringem Gewicht und führe daher auch nicht zu einer höheren Konzentration des Gesamtvermögens (ebd.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Befund ist seitdem vielfach bestätigt worden. Da aber wohl für manche nicht sein kann, was nicht sein darf, wird der durch Vermögenstransfers sinkenden relativen Ungleichheit die steigende absolute Ungleichheit an die Seite gestellt. Was man für wichtiger hält, mag jeder selbst entscheiden. Tatsächlich ist es eher so, wie es das IW beschrieben hat: Für die Verteilungswirkung zählt nicht die absolute Höhe des Erbes, sondern das relative Gewicht zum bereits vorhandenen Vermögen (<a href="https://www.iwd.de/artikel/erbschaften-reduzieren-ungleichheit-472930/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IWD, Juni 2020</a>).</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">Zu Teil 1 der Serie „Erben und Erbschaftsteuer&#8220; geht es <a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-1/" data-type="post" data-id="2217">hier</a>, zu Teil 3 <a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-3/" data-type="post" data-id="2261">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-2/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Erben und Erbschaftsteuer (Teil 1)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2023 16:29:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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<p>„Sterben und Erben bringen viel Kummer”, sagt ein Sprichwort. Die Ausprägungen möglichen individuellen Kummers sollen uns hier nicht beschäftigen, gleichwohl aber die allgemeine Diskussion, die um das Thema „Erben und Erbschaftsteuer“ geführt wird. Ist Erben gerecht? Wie ist Erben mit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-1/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 1)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">„Sterben und Erben bringen viel Kummer”, sagt ein Sprichwort. Die Ausprägungen möglichen individuellen Kummers sollen uns hier nicht beschäftigen, gleichwohl aber die allgemeine Diskussion, die um das Thema „Erben und Erbschaftsteuer“ geführt wird. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/unwahrheiten-ueber-das-erben/">Ist Erben gerecht?</a> Wie ist Erben mit dem Leistungsprinzip vereinbar? Welche Auswirkungen haben Erbschaften auf die Vermögensverteilung? Sollen Erbschaften besteuert werden? Und wenn ja: Wie soll die Steuer ausgestaltet sein? Oder soll die Erbschaftsteuer abgeschafft werden? Dies sind nur einige der Fragen, die immer wieder kontrovers diskutiert werden. In einer Artikelserie wollen wir diese Fragen näher beleuchten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesem ersten Teil der Serie „Erben und Erbschaftsteuer“ betrachten wir nach einigen einleitenden Fakten die Frage, wie das Erben im Lichte des Leistungsprinzips bewertet werden kann. Der zweite Teil wird sich mit den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit beschäftigen. Im dritten Teil werden das Für und Wider der Erbschaftsteuer und im schließenden vierten Teil Reformansätze durch eine „Flat Tax“ im Mittelpunkt stehen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fakten über Erben und Erbschaftsteuer</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Bevor wir uns mit dem Erben an sich und mit der Erbschaftsteuer beschäftigen, hier einige Fakten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>In Deutschland gehen laut Schätzungen jedes Jahr <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/schneller-schlau/jeder-fuenfzigste-deutsche-vererbt-mehr-als-eine-millionen-euro-17090096.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">zwischen 200 und 400 Milliarden Euro</a> an Erben.</li>



<li>Das <a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/07/PD22_308_736.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen in Deutschland lag 2021 bei 11,1 Milliarden Euro</a> (nach 8,5 Milliarden Euro 2020). Das entsprach 1,3 Prozent der gesamten Steuereinnahmen iHv 833,2 Milliarden Euro.</li>



<li>Nimmt man einmal 300 Milliarden Euro an Erbschaften pro Jahr als Mittelwert an, dann bedeuten rund 11 Milliarden Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen eine effektive Besteuerung in Höhe von 3,7 Prozent.</li>



<li>Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist einerseits durch progressive Steuersätze, die je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse (I, II, III) von 7 bis zu 50 Prozent reichen, und andererseits durch persönliche Freibeträge sowie Steuerbefreiungen (Verschonungsregeln) für Betriebsvermögen gekennzeichnet.</li>



<li>Die Freibeträge der Erbschaftsteuer sind seit 2009 nicht mehr angepasst worden. Durch die allgemeine Preissteigerung, vor allem aber durch die eingetretene Wertsteigerung bei Immobilien ist es seitdem zu einer realen Erbschaftsteuererhöhung gekommen.</li>



<li>Rund zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangenen 15 Jahren mindestens eine Erbschaft oder größere Schenkung erhalten. (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.809822.de/21-5.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW, Wochenbericht 5/2021</a>)</li>



<li>Die durchschnittliche Höhe der Erbschaften beläuft sich nach Daten des SOEP real auf 85.000 Euro pro Person, die der Schenkungen auf 89.000 Euro. Gegenüber dem Jahr 2001 haben sich die Erbschaften und Schenkungen im Durchschnitt real um etwa 20 Prozent erhöht. (dito)</li>



<li>Intergenerationale Transfers sind ungleich verteilt: So fließt die Hälfte aller Erbschafts- und Schenkungssummen an die reichsten zehn Prozent der Begünstigten. Die unteren 90 Prozent der Erben und Beschenkten erhalten zusammengenommen etwa so viel erhalten wie die oberen zehn Prozent. (dito; s. Abb. unten)</li>



<li>Mit Erhalt von intergenerationalen Transfers nimmt die relative Ungleichheit (gemessen am Gini-Koeffizienten) ab. Die absolute Vermögensungleichheit (gemessen an Vermögensdifferenzen in Euro) nimmt dagegen zu.</li>



<li>Im internationalen Vergleich von 18 OECD-Staaten liegt Deutschland bei der Steuerbelastung von Familienunternehmen im Erbfall auf dem vorletzten bzw. letzten Platz &#8211; je nach Berechnung mit oder ohne Vorwegabschlag; die Unternehmen haben also die zweithöchste bzw. höchste Erbschaftsteuerbelastung zu tragen. (<a href="https://www.familienunternehmen.de/media/public/pdf/publikationen-studien/studien/Laenderindex-Erbschaftsteuer_Studie_Stiftung_Familienunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stiftung Familienunternehmen</a>)</li>
</ul>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="682" height="598" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/04/DIW_Verteilung-der-Erbschaften-in-D.jpg" alt="Erben und Erbschaftsteuer: Verteilung intergenerationaler Transfers nach Dezilen" class="wp-image-2219" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/04/DIW_Verteilung-der-Erbschaften-in-D.jpg 682w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/04/DIW_Verteilung-der-Erbschaften-in-D-300x263.jpg 300w" sizes="(max-width: 682px) 100vw, 682px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">Über das Erben und das Leistungsprinzip</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Erben ist es so eine Sache: Die einen betonen das selbstverständliche Eigentumsrecht des Erblassers, über den weiteren Verbleib seines Vermögens entscheiden und es als Ausdruck familiärer Kontinuität und Solidarität möglichst ungeschmälert an die nächste Generation weitergeben zu können. Die anderen sehen in der Vermögensvererbung ein „zentrales Instrument der Perpetuierung sozialer Ungleichheit zwischen den Generationen” und &#8211; mit Blick auf die Empfänger &#8211; als „unverdientes Vermögen” einen Widerspruch „zur Legitimation sozialer Ungleichheit aus Leistungsunterschieden” (<a href="https://pure.mpg.de/rest/items/item_2327661/component/file_2327659/content" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beckert/Arndt, 2016</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">So schreibt etwa Stefan Bach, wissenschaftlicher Mitarbeiter des DIW: „Für die Begünstigten sind Vermögenstransfers Einkommen, für das sie nichts leisten müssen. Es steuerlich zu belasten, entspricht ‚meritokratischen’ Vorstellungen der sozialen Marktwirtschaft: Hohe und sehr hohe Einkommen und Vermögen sollten primär auf besonderen Leistungen beruhen. Eine effektive Erbschaftsteuer fördert die Chancengleichheit innerhalb einer Generation.” (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.608695.de/18-49.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DIW-Wochenbericht 49/2018</a>)</p>



<p class="wp-block-paragraph">DIW-Präsident Marcel Fratzscher weist in einer <a href="https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-07/erbschaft-vermoegensverteilung-ungleichheit-millionaere-soziale-gerechtigkeit" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ZEIT-Kolumne im Juli 2020</a> darauf hin, wir Deutsche verbänden Gerechtigkeit in erster Linie mit Leistung und einer adäquaten Abdeckung von Bedürfnissen; viele Studien hätten das gezeigt. Dagegen empfinde die große Mehrheit der Deutschen eine gleiche Verteilung von Vermögen oder Einkommen nicht als gerecht. Dies bedeute, viele empfänden ein hohes Vermögen dann als gerecht, wenn es hauptsächlich auf die Leistung des Einzelnen zurückgehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das kann man gut nachvollziehen. Nur wird man denjenigen, die in der „Geburts-Lotterie” mehr Glück hatten als andere, dies kaum vorwerfen können. Niemand sucht sich aus, in welche Lebens- und Vermögenssituation ihn das Schicksal stellt. Wenn Fabian Hartmann in einem Beitrag für das Redaktionsnetzwerk Deutschland schreibt, Privilegien qua Geburt widersprächen dem Leistungsprinzip, Geburt sei Glückssache und eben kein Verdienst, dann stimmt das natürlich. Wenn er aber im Sinne des Titels seines Beitrags „<a href="Erbschaftssteuer: Ran an die Privilegien!">Erbschaftssteuer: Ran an die Privilegien!</a>” eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer fordert, dann muss die Frage erlaubt sein, wie er denn beispielsweise das Privileg, in einem Krankenhaus in Deutschland und nicht in einem Slum in Nigeria geboren zu sein, ausgleichen möchte. Auch dieses Privileg ist Glückssache und kein Verdienst (zu weiteren Privilegien s. unten).</p>



<h4 class="wp-block-heading">Zur Legitimation der leistungslosen Erlangung von Vermögen durch Erbschaft</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Jens Beckert und H. Lukas R. Arndt, beide vom Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln, <a href="https://pure.mpg.de/rest/items/item_2327661/component/file_2327659/content" target="_blank" rel="noreferrer noopener">haben 2016 in einem Papier untersucht</a>, wie Gegner und Befürworter der Erbschaftsteuer ihre jeweilige Position begründen, und so die Strukturen des Diskurses zur Erbschaftssteuer ergründet (Datengrundlage waren die Online-Diskussionen auf Spiegel Online und Standard.at, die zwei ausführliche Interviews zu dem Thema ausgelöst haben; insgesamt wurden 3.573 Argumente inhaltsanalytisch codiert und ausgewertet). Teil der untersuchten Diskussionen war auch die Frage nach der Legitimation der leistungslosen Erlangung von Vermögen durch Erbschaft. Das Leistungsprinzip werde einerseits als Argument für den Schutz des vom Erblasser selbst erwirtschafteten Vermögens angeführt und andererseits als Begründung für die Besteuerung der sich leistungslos bereichernden Erben, berichten Beckert/Arndt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kernargumente der Gegner und Befürworter der Erbschaftsteuer fassen die Autoren so zusammen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><em>Gegner ErbSt</em>: „Anzuerkennen seien die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft von Erblassern, die zur Verfügung über das Vermögen berechtigen. Der Bezug auf das Leistungsprinzip findet etwa darin Ausdruck, Personen, denen geringere Leistungserbringung zugeschrieben wird, kein Vermögen übertragen zu wollen oder diesen vorzuwerfen, sich das Vermögen der Leistungserbringer leistungslos über die Erbschaftssteuer aneignen zu wollen. (…) Die Gegner der Erbschaftssteuer beziehen sich (…) insbesondere in drei verschiedenen Weisen auf das Leistungsprinzip: die von den Erblassern erbrachten Leistungen, mit dem Vermögensaufbau verbundene Einschränkungen des Konsums der Erblasser und die Gefahr der Demotivierung von Leistungserbringung in der Gesellschaft durch die Besteuerung von Erbschaften.” (S. 12)</li>



<li><em>Befürworter ErbSt</em>: „Für die Befürworter steht jedoch relativ einhellig und als wichtigster Punkt des Leistungsprinzips der Gedanke im Vordergrund, dass Erbschaften Einkommen darstellen, welche die Erben nicht durch eigene Leistung verdient haben. (…) Den Befürwortern der Erbschaftssteuer geht es nicht um die Befürchtung, dass die Einführung der Erbschaftssteuer zu geringerer Leistungsbereitschaft führt. Auch wird im Gegensatz zu den Gegnern der Steuer die Leistungslosigkeit beim Erbenden als wichtiger erachtet als der durch Leistung erworbene Anspruch des Erblassers, auch nach dem Tod über das Vermögen bestimmen zu können.” (S. 16f.)</li>
</ul>



<h4 class="wp-block-heading">Motiv des Schutzes des Vermögens der Kernfamilie in Deutschland dominant</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der Soziologe Beckert hat sich schon früher intensiv mit der Frage des „unverdienten Vermögens” auseinandergesetzt. Da Vermögensvererbung den meritokratischen Prinzipien widerspricht, fragt Beckert in seinem Buch „Unverdientes Vermögen“ (Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Frankfurt a.M. 2004), wie sich die „unverdiente“ Erlangung von Vermögen im Kontext einer Gesellschaftsordnung rechtfertigen lasse, die soziale Ungleichheit aus den unterschiedlichen Leistungsbeiträgen ihrer Gesellschaftsmitglieder legitimiere. (Ebd., S. 26) Wenn die Verteilung von Eigentum sich an Leistungskriterien orientieren solle, warum würden Erbschaften dann nicht besonders hoch besteuert, um vergleichbare finanzielle Ausgangsbedingungen zu schaffen und das Prinzip der Chancengleichheit zu realisieren? (Ebd., S. 199)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beckerts vergleichende Betrachtung des Erbrechts in Deutschland, Frankreich und den USA zeigt, dass Bezugspunkt in Deutschland immer das „familiäre Vermögen in seiner Funktion der Versorgung hinterbliebener Familienangehöriger“ ist. (Ebd., S. 252) Für Deutschland typisch sei der „Schutz der Familie als sittlicher Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft“ (Ebd., S. 68) und damit verbunden der „Schutz des Vermögens der (ausgedehnten) Kernfamilie“. (Ebd., S. 251) Das Ziel der Herstellung größerer Chancengleichheit mittels Vermögensumverteilung spiele in der politischen Kultur in Deutschland kaum eine Rolle. Der Schutz des Familienvermögens stehe im Vordergrund. (Ebd., S. 281) Während es in der amerikanischen politischen Kultur durchaus Sympathien für die Begrenzung dynastischer Vermögensperpetuierung gebe, spiele in Deutschland traditionell die Beförderung solidarischer Familienbeziehungen zwischen den Generationen mittels Erbschaften die dominante Rolle.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage der Folgen des Erbrechts für die wirtschaftliche Motivationsbereitschaft. Beckert: „Die Möglichkeit privater Vermögensvererbung trägt zur Verbreitung und Aufrechterhaltung kapitalistischen Erwerbsstrebens bei, indem das Motiv der Vererbung ein wichtiger Anreiz für Fleiß und Sparen sein kann. Allerdings können Erbschaften auch die genau umgekehrten Folgen zeitigen, indem das ererbte Vermögen zur Zerstörung von Erwerbswerten bei den sich ins ‚gemachte Nest’ setzenden Erben führt.“ (Ebd., S. 30) Während für die Erblasser argumentiert werden könne, die Möglichkeit, den Kindern Vermögen zu hinterlassen, sei ein Anreiz, dieses zu bilden, lasse sich genauso darauf verweisen, dass die mühelose Erlangung von Vermögen die erwerbsorientierten Werthaltungen der Kinder korrumpiere und somit wirtschaftlich ineffizient sei. (Ebd., S. 320) Ein möglicher Widerspruch, der allerdings nicht aufzulösen ist.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Unüberwindbare Zufälle der Geburt und Reduzierung des Kapitalstocks durch Erbschaftsteuern</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In einem <a href="https://www.cicero.de/wirtschaft/ist-erben-fair/38068" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für die Zeitschrift Cicero (2004) zu der Frage „Ist erben fair?“</a> argumentiert Beckert, würde das private Erbrecht aufgehoben, dann würde das Recht des Erblassers auf freie Verfügung über sein Eigentum beschnitten. Erbschaft, so etwa der Ökonom Milton Friedman, sei ja nur einer der „Zufälle der Geburt“, neben unterschiedlichen Talenten und höchst verschiedener körperlicher Attraktivität. „Wie aber wollten wir ernsthaft versuchen, Gleichheit der Talente, der Intelligenz oder des Aussehens herzustellen? Wenn dies nicht geht, weshalb sollten dann ausgerechnet materiell gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden?“ (vgl. oben das Argument zu F. Hartmann)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein weiteres Argument gegen die Umverteilung von Erbschaften zur Erreichung gleicher Startbedingungen in jeder Generation sei wirtschaftlich, so Beckert. Schon Adam Smith habe die negativen Folgen von Erbschaftsteuern für die Kapitalakkumulation beklagt. „Erbschaftsteuern führten zur Reduzierung des Kapitalstocks und damit zur Dämpfung von Investitionen und wirtschaftlicher Entwicklung. Neben dem Zusammenhalt von Unternehmen bestehen weitere indirekte wirtschaftliche Zusammenhänge des Erbrechts: Kontrafaktisch argumentiert ließe die Aufhebung des Privaterbrechts – und damit die strikte Orientierung am Leistungsprinzip – die Erhöhung konsumtiver Aufwendungen erwarten und würde so zur Reduzierung des Kapitalstocks beitragen. Es würden Anreizstrukturen geschaffen, das Privatvermögen bis zum Lebensende zu verzehren. Dies hätte zwar kurzfristige Nachfrageimpulse zur Folge, würde jedoch langfristig die Kapitalbasis der Wirtschaft schädigen.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Intergeneratives Eigentum in Familie, Wirtschaft und Gesellschaft</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Stiftung Familienunternehmen erfüllt intergeneratives Eigentum bedeutende Funktionen in Familie, Wirtschaft und Gesellschaft. Eine Aufhebung des individuellen Erbrechts hätte für die drei genannten Bereiche zweifelsohne viele problematische Folgen, so die Autoren des Bandes „Eigentum. Warum wir es brauchen. Was es bewirkt. Wo es gefährdet ist“. (Freiburg i.Br. 2018) Auch sie weisen auf den dynastischen Gedanken hin, der oft Antrieb für den Vermögenserwerb ist, nicht nur der Nutzen für die eigene Person. Der Versorgungsgedanke post mortem, der Schutz der Familie über den eigenen Tod hinaus, kommt hinzu. Das Erbrecht enthalte „ein wesentliches Motiv zur Stärkung der familiären Solidarität. (…) Durch die Überlassung von Eigentum wird die solidarische Unterstützung innerhalb der Familie gestärkt.“ (Ebd., S. 185)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Neben diesen familienbezogenen Aspekten übernimmt das Erbrecht auch wirtschaftliche Funktionen: Für die Fortführung von Familienunternehmen sei die Regelung des Erbrechts geradezu existenziell. (Ebd.) Erbschaftsteuerzahlungen führten zu einem Abfluss von Eigenkapital, denn das Privatvermögen reicht dafür normalerweise nicht aus. Das gefährdet die Leistungsfähigkeit des deutschen Mittelstands im internationalen Wettbewerb und damit gefährdet es Arbeitsplätze. Unter Umständen droht der Einstieg von Private Equity-Fonds, was aber gerade nicht erwünscht ist. Auch an ganz anderer Stelle spielt intergeneratives Eigentum eine substanzerhaltende Rolle.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere volkswirtschaftliche Funktion der Vermögensvererbung, so die Stiftung Familienunternehmen analog zu den Ausführungen von Beckert, sei die Verstetigung des Kapitalbestands für Investitionen. Ohne die Möglichkeit der Vererbung wäre der Anreiz groß, das Privatvermögen bis zum Lebensende weitestgehend aufzubrauchen. Ohne die intergenerative Perspektive von Eigentum würde die Bereitschaft zu sparen ebenso sinken wie der Erwerbsfleiß der Menschen. (Ebd., S. 186) Schließlich: Intergeneratives Eigentum sei mittels Vererbung – im Guten wie im Schlechten – eine substanzielle Institution für die soziale Kontinuität der Gesellschaft. Erbschaften seien eine materielle Grundlage, um stabile Strukturen für die Familie, für die Wirtschaft wie auch für die gesamte Gesellschaft zu schaffen. (Ebd.)</p>



<h4 class="wp-block-heading">Vermögensvererbung ist und bleibt eine Herausforderung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">„Unverdientes Vermögen” ist und bleibt ein schwieriges Thema. Es gibt – wie wir gesehen haben – gute Argumente für intergeneratives Eigentum, für die Vermögensvererbung; es gibt auch Argumente, die dagegensprechen. Die Autoren des Buches „Eigentum“ (siehe oben) haben die Ambivalenz des Themas gut auf den Punkt gebracht: „Leistung, Entlohnung und gesellschaftliche Position sollten nach liberaler Auffassung in einer marktwirtschaftlichen Gesellschaft eng miteinander korrelieren. Eine ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen wird demnach mit dem Leistungsprinzip legitimiert.“ Erbschaften beruhten dagegen auf einem Zufall. (Eigentum, S. 183) Während die Institution Privateigentum unbeschränkte Handlungs- und Verfügungsrechte anscheinend voraussetze, widerspreche die Vererbung – also streng genommen der Gebrauch dieser Rechte – dem Leistungsprinzip. Vermögensvererbung ist und bleibt „besonders für eine liberale Theorie eine Herausforderung“. (Ebd., S. 184)</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">Zum zweiten Teil der Serie geht es <a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-2/" data-type="post" data-id="2231">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-1/">Erben und Erbschaftsteuer (Teil 1)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2023 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>In Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im zweiten Teil standen die Kritiker [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">In <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum</a> haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">zweiten Teil</a> standen die Kritiker und ihre Argumente gegen Verantwortungseigentum und eine neue Rechtsform im Mittelpunkt. In diesem abschließenden dritten Teil kommen noch einmal die Befürworter des Verantwortungseigentums zu Wort. Im folgenden wird beschrieben, was sie ihren Kritikern antworten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Was antworten die Befürworter den Kritikern?</h3>



<h4 class="wp-block-heading">4.1 Stellungnahme der Stiftung Verantwortungseigentum, September 2020</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zu der in dem Beitrag „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” von Rainer Hüttemann, Peter Rawert und Birgit Weitemeyer in der F.A.Z. vom 4. September 2020 gegen das VE-Konzept vorgebrachten Kritik (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">Teil 2, Punkt 3.1</a>) gab es vorrangig drei Reaktionen. In ihrer <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/stellungnahme_zum_faz-artikel._stiftung_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">detaillierten Stellungnahme von September 2020</a> geht die Stiftung Verantwortungseigentum die in dem F.A.Z.-Artikel auf zwei Ebenen vorgenommene Kritik – Kritik an Verantwortungseigentum im allgemeinen, Kritik am vorgelegten Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH) – Punkt für Punkt durch und formuliert jeweils eine „Widerlegung”. Im folgenden gehen wir auf einige dieser Punkt ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den <strong>ordnungspolitischen Bedenken</strong>, wonach Verantwortungseigentum zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften <strong>Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung</strong> führe und damit den Anreiz unterdrücke, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren, hält die Stiftung entgegen, Verantwortungseigentum habe genau das Gegenteil zur Konsequenz:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Es führt den Zusammenhang zwischen Verfügung und wirtschaftlicher Berechtigung, zwischen Arbeit und ihren Früchten eng zusammen. Der Ausschluss von im Eigentum begründeten Zugriffen auf Gewinn und Vermögen eines Unternehmens bedeutet gerade, dass nur am Erfolg partizipiert werden kann, soweit eine eigene Leistung dafür erbracht wurde (‚von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren’).” Dass diese Partizipation nicht gesellschaftsrechtlich über Gewinnausschüttungen oder Anteilsverkäufe, sondern „nur” schuldrechtlich, etwa im Rahmen erfolgsbasierter Vergütungsbestandteile, realisiert werden könne, sei genau dieser <strong>Engführung von Leistung und Erfolgsbeteiligung</strong> geschuldet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den von Hüttemann et al. vorgenommenen Vergleich einer VE-GmbH mit dem mittelalterlichen Fideikommiss, der durch eine <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong> gekennzeichnet sei, hält die Stiftung Verantwortungseigentum sachlich für falsch und zeigt dies anhand folgender zentraler Kriterien:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="249" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-1024x249.jpg" alt="Stiftung Verantwortungseigentum: Tabelle Fideikommiss vs. VE-GmbH" class="wp-image-2152" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-1024x249.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-300x73.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-768x187.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum.jpg 1057w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der Versuch, die VE-GmbH als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten <strong>„Volkseigenen Betriebs”</strong> zu beschreiben, sei „sachlich durch nichts zu begründen”. Ein „Volkseigener Betrieb” sei dadurch charakterisiert, dass dieser als wirtschaftliche Einheit im Volkseigentum der Partei- und Staatsführung unterstand. Davon könne in Bezug auf das sich im Gegenteil vollständig im Rahmen der Privatautonomie bewegende Verantwortungseigentum in keiner Hinsicht die Rede sein. „Wenn sich Verantwortungseigentum nachweislich sowohl zum sozialistischen ‚Volkseigenen Betrieb’ als auch zum feudalistischen ‚Fideikomiss’ gegenteilig verhält, dann bleibt als einziger plausibler Schluss: Verantwortungseigentum weiß sich verortet in der Mitte einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, der Sozialen Marktwirtschaft.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu der von Hüttemann et al. vorbegrachten Kritik, der <strong>Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere nachhaltiges und verantwortliches Handeln allein für Unternehmen in der Rechtsform der VE-GmbH</strong>, stellt die Stiftung Verantwortungseigentum fest: „Verantwortungseigentum bedeutet, dass jeweils verantwortliche Personen das Eigentum an der Verantwortung, sprich die Gestaltungsmacht innehaben, nicht aber über ihre Einlage und mögliche schuldrechtliche auf Leistung basierte Ansprüche hinaus persönliches Eigentum am Vermögen halten.” Alle Veröffentlichungen der Stiftung und der Gesetzentwurf für die neue Rechtsform betonten immer wieder, dass verantwortungsvolles Unternehmertum in vielen Formen und keinesfalls nur in Verantwortungseigentum möglich sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>Möglichkeit der Umgehung des „Asset-Locks”</strong> durch Verkauf des Unternehmens gehört zu den Kritikpunkten am (ersten) Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH). Für die Stiftung Verantwortungseigentum ist die Möglichkeit des Verkaufes als Option einer verantwortungsvollen Eigentümerschaft gerade im Sinne des Entwurfes und kein Widerspruch, solange der Verkaufserlös nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werde. Nicht der Verkauf per se solle ausgeschlossen werden, sondern die Motivation, das Unternehmen zum persönlichen Vorteil zu verkaufen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu der Kritik, der Gesetzentwurf unterlasse es, die VE-GmbH analog zum Stiftungsrecht einer <strong>staatlichen Aufsicht</strong> zu unterstellen, heißt es in der Stellungnahme: „Selbst für Stiftungen gilt, dass die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsaufsicht ihre Begründung in der Verewigung des Stiftungszweckes und dessen Erfüllung findet und deshalb auch nur für rechtsfähige Stiftungen zuständig ist. Nicht-rechtsfähige Stiftungen, die ihre Zwecke ändern können, unterstehen einer solchen Aufsicht nicht. Auch bei der VE-GmbH besteht keine Verewigung von Zwecken. Erstens können diese von den aktuellen Gesellschaftern stets abgeändert werden. Zweitens kann die Gesellschaft, ebenfalls auf Beschluss der aktuellen Gesellschafter, aufgelöst werden.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stiftung Verantwortungseigentum sieht auch keine <strong>steuerlichen Wettbewerbsvorteile</strong> für die VE-GmbH – weder durch die niedrigere Besteuerung thesaurierter Gewinne noch dadurch, „‚dass die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen’” würden.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zum einen profitiere jede Kapitalgesellschaft von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne; keine Kapitalgesellschaft sei dazu gezwungen, Gewinne auszuschütten. „Die niedrige Besteuerung ist ein Anreiz zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Kapitalgesellschaften. Die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne hingegen ist eine Ertragssteuer auf das Einkommen der Gesellschafter – eben in dem Fall, dass Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet werden – und keine nachgelagerte Kompensation der niedrigen Besteuerung von Kapitalgesellschaften.”</li>



<li>Zum anderen sei anders als bei einer Familienstiftung, die die von ihr gehaltenen Anteile verkaufen und den Verkaufserlös über die Stiftung an die familiären Destinatäre ausschütten könne, gerade dies bei einer VE-GmbH nicht möglich. „Auf dieser Möglichkeit einer Ausschüttung des Vermögens an die Familie allein beruht die Erbersatzsteuer. Privatnützige Stiftungen, in denen dies nicht möglich ist, müssen hingegen keine Erbersatzsteuer zahlen und können genauso Vermögenswerte erbschaft-/schenkungsteuerfrei ansammeln. Wieso dies nun im Rahmen einer VE-GmbH ein Problem sein sollte, ist nicht ersichtlich.”</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Hinweis von Hüttemann et al., mit der rechtfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts stünde schon heute ein Instrument für die Schaffung von Verantwortungseigentum zur Verfügung, hält die Stiftung Verantwortungseigentum entgegen, der Bedarf für eine neue Rechtsform werde nicht dadurch relativiert, „dass es auch heute schon rechtliche, aber eben komplexe, aufwändige und zumindest für kleinere und mittlere Unternehmensgrößen prohibitiv teure Möglichkeiten zur Umsetzung von Verantwortungseigentum gibt”.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.2 „Offener Brief” der Stiftung Verantwortungseigentum an MIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Über die detaillierte Stellungnahme hinaus hat die Stiftung Verantwortungseigentum – namentlich 17 Gründer von Unternehmen wie Jimdo, Ecosia.org, Recup, Startnext, WildPlastic und Einhorn – einen (nicht nur auf den kritischen F.A.Z.-Artikel bezogenen) <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/brief_mit.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Offenen Brief”</a> an den Vorsitzenden der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), Carsten Linnemann, sowie die Mitglieder der Kommissionen „Steuern/Finanzen” und „Wirtschaft/Handwerk/Handel/Tourismus” vom 5. Oktober 2020 geschrieben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Uns alle eint der Wunsch”, schreiben die Autoren, „unseren Nutzern, Kunden und Mitarbeitern rechtlich verbindlich versprechen zu können, was Pioniere wie Bosch oder Zeiss mit gemeinnützigen Stiftung schon getan haben: Wir bleiben uns selbst treu, werden nicht nach Silicon-Valley-Manier einen Exit nach Amerika machen, sondern werden selbstständig bleiben und hier in Deutschland die zukünftigen Familienunternehmen aufbauen!”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Kern geht es darum, das <strong>„‚Prinzip der Selbstständigkeit des Unternehmens&#8217;”</strong>, wie es für Familienunternehmen charakteristisch ist, und den Wert der <strong>„‚Treuhänderschaft’”</strong> rechtlich verbindlich zu verankern. Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer gemeinnützigen Stiftung sei für junge Unternehmen weder finanziell noch vom Aufwand her zu bewerkstelligen. Trotzdem wolle man „ein ähnliches Versprechen geben: dass wir Treuhänder sind und die Gesellschaftsanteile nicht einfach monetarisieren können”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit einer „‚Verantwortungs-GmbH’”, die die Vermögensbindung und die Treuhänderschaft der Gesellschaftsanteile rechtlich verbindlich institutionalisiert, könne das geleistet werden. Die von Linnemann ins Spiel gebrachten Änderungen des Stiftungsrechts werden von den Briefautoren zwar begrüßt, die Stiftung sei aber für junge und kleine Unternehmen wenig geeignet, da sie nicht geschlossen werden könne (Unternehmen müssten dagegen schließen können) und der Stiftungszweck unabänderlich sei (Unternehmen müssten jedoch dynamisch am Markt agieren und Zwecke ändern können).</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.3 F.A.Z.-Artikel vom 26. November 2020</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-vorteile-des-verantwortungseigentums-17072108.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gastbeitrag für die F.A.Z.</a> (€) haben Thomas Bruch (ehem. Geschäftsführender Gesellschafter Globus SB-Warenhaus Holding), Marcel Fratzscher (Präsident des DIW, Humboldt-Universität Berlin), Lambertus Fuhrmann (Rechtsanwalt und Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg) und Anne Sanders (Universität Bielefeld und Co-Autorin der Gesetzentwürfe für eine neue GmbH) als direkte Antwort auf die in „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">Teil 2, Punkt 3.1</a>) vorgebrachten Kritikpunkte „die großen Stärken des Verantwortungseigentums” herausgearbeitet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gleich zu Beginn greifen die Autoren die wiederholt vorgetragene Kritik auf, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere verantwortungsvolles Handeln nur für entsprechende Unternehmen. Doch beziehe er sich einzig auf die Eigentümerstruktur, in der die Verantwortung, nicht aber das Vermögen persönlich übernommen werde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Konzept des Verantwortungseigentums solle das Erfolgsmodell der mittelständischen Familienunternehmen, die nicht auf Quartalsgewinne oder größtmögliche Umsatzsteigerungen schauten, gestärkt und die Prinzipien <strong>„nachhaltiges Unternehmertum”</strong> und <strong>„generationenübergreifende unternehmerische Selbständigkeit”</strong> perpetuiert werden. Verantwortungseigentum institutionalisiere zwei zentrale Prinzipien, „die den Grundüberzeugungen von Familienunternehmen schon seit Jahrhunderten entsprechen: erstens <strong>fortwährende Selbständigkeit</strong>, zweitens ein <strong>treuhänderisches Eigentumsverständnis</strong>”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Unterschied sei jedoch, dass diese Prinzipien nicht auf Basis von Tradition und Erziehung wie bei Familienunternehmen, sondern rechtlich verbindlich verankert werden können sollten. „So soll die Kontrolle über das Unternehmen immer bei Menschen bleiben, die dem Unternehmen verbunden sind – auch wenn keine Nachfolger in der genetischen Familie bereitstehen. Dazu wird das Familienverständnis dergestalt erweitert, dass die Eigentümerschaft nicht ausschließlich genetisch, sondern innerhalb einer Art <strong>Fähigkeiten- und Wertefamilie</strong> ‚vererbt’ wird.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Mitglieder verstünden sich als Treuhänder, die zwar die Kontrolle hielten, das Unternehmen aber zu keinem Zeitpunkt für eigennützige Zwecke „versilbern” könnten. Die erwirtschafteten Gewinne stünden (nach Abzug angemessener Gesellschaftervergütungen) „dem Unternehmen zur Verfügung, um Reinvestitionen zu tätigen, Sicherheitspolster für Krisenzeiten aufzubauen, bessere Löhne zu zahlen oder für gemeinnützige Zwecke zu spenden”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Einordnung der Forderung vieler hundert junger und mittelständischer Unternehmer, Verantwortungseigentum leichter umsetzbar zu machen, weil es gegenwärtig de facto nur großen Unternehmen offen stünde, als „‚Pakt gegen zukünftige Generationen’”, verkenne einen <strong>deutlichen unternehmerischen Bedarf</strong> – im Mittelstand wie auch bei jungen Unternehmen. Auch Startups wollten ihren Kunden rechtlich verbindlich versprechen, dass sie selbständig blieben und das Vermögen in der Regel im Unternehmen beließen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Komplexe gemeinnützige Stiftungskonstruktionen mögen für große Unternehmen realisierbar sein. „Mittelständische Unternehmen oder Startups, die über längere Zeiträume auch Verluste in Kauf nehmen müssen, um zu wachsen, können das meist nicht.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im folgenden verteidigen Bruch et al. den Gesetzentwurf gegen den Vorwurf, „er sei rechtstechnisch schlecht gemacht, aber vor allem marktwirtschaftsfremd und daher ordnungspolitisch höchst bedenklich”. Die ordnungspolitischen und ökonomischen Argumente der Rechtswissenschaftler ließen ökonomische Empirie und Realität „völlig außer Acht”. So sei etwa die Hoffnung auf eine <strong>generationenübergreifende Wertefamilie</strong> keine Utopie, sondern längst Realität.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bosch beispielsweise werde seit 1942 von zehn „hochmotivierten Verantwortungseigentümern” erfolgreich geführt. Diesen und anderen ein „‚merkwürdiges Verständnis von privatem Unternehmertum’” vorzuhalten, offenbare das „überkommene Bild eines Unternehmers (…), der vor allem aktiv ist, um sich selbst zu bereichern”. Das tue nicht nur „Tausenden mittelständischen Unternehmen” unrecht, sondern sei auch wissenschaftlich von Verhaltensökonomen und Psychologen widerlegt. Im übrigen stünde „einer angemessenen und erfolgsbezogenen Vergütung für die Arbeitsleistung der Gesellschafter (…) nichts im Wege”. Anreize seien also auch monetär vorhanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als „nachgerade absurd” bezeichnen Bruch et al. den Vorwurf einer angeblichen <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong>. Anders als bei Stiftungen oder Fideikommissen träfe dies bei der neuen Rechtsform gerade nicht zu. „Die Gestaltungsmacht liegt nicht in einer toten, sondern in der Hand der jeweiligen Verantwortungseigentümer. Sie können die Gesellschaft jederzeit auflösen, ihren Zweck abändern und das Vermögen mit einer gemeinnützigen Spende dem Gemeinwohl zukommen lassen. ‚Eingemauertes Vermögen’ sieht anders aus.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das „schwerste Geschoss” sei der Vorwurf, „die Gesellschaft gehe mit <strong>steuerlichen Vorteilen</strong> einher und unterminiere dadurch gar die Verteilungsgerechtigkeit. Während bei Familienstiftungen eine Erbersatzsteuer fällig würde, entziehe man sich dieser hier, indem Gewinne einfach in der Gesellschaft angehäuft würden.” Ein schiefer Vergleich, kontern Bruch et al., denn die Erbersatzsteuer werde nur dann fällig, wenn Stiftungsvermögen an Familienmitglieder ausgeschüttet und damit personalisiert werde. „Genau das ist bei der Gesellschaft nicht möglich, genauso wie bei anderen nichtfamiliären Stiftungen, die ebenfalls keine Erbersatzsteuer zahlen. Denn schließlich wird hier ja kein Vermögen vererbt.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Verantwortungseigentum sei „mitnichten Illusionskunst”, heißt es zum Schluss, sondern eine „wichtige Erweiterung unternehmerischer Privatautonomie. Die vorgeschlagene Erweiterung der Optionsvielfalt durch eine Rechtsform für Verantwortungseigentum ist unternehmerisch, volkswirtschaftlich und gesellschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.4 Lars Feld und Bruno Frey über Verantwortungseigentum</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Lars Feld, Professor für Wirtschaftspolitik an der Universität Freiburg und Leiter des dort ansässigen Walter Eucken Instituts und bis Februar 2021 Vorsitzender des Sachverständigenrats, und Bruno Frey, ständiger Gastprofessor für Politische Ökonomie an der Universität Basel und Forschungsdirektor beim Center for Research in Economics, Management and the Arts in Zürich, sehen in ihrem <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article228655091/Verantwortungseigentum-Wertvoll-fuer-die-soziale-Marktwirtschaft.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für „Die Welt”</a> vom 19. März 2021 in Verantwortungseigentum aus ökonomischer Sicht „letztlich nicht mehr und nicht weniger als eine weitere Option im Kanon der Rechtsformen”. Die unternehmerische Freiheit in Bezug auf die Wahl von Unternehmens- und Rechtsformen werde erweitert. Das sei aus ordnungspolitischer Sicht zu befürworten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Artikel von Feld und Frey erschien nach Vorlage des überarbeiteten Gesetzentwurfs für eine neue Rechtsform (seither „GmbH mit gebundenem Vermögen”), der „unübersehbar” die Punkte der Kritiker ernst nehme und auf technische Kritik eingehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Feld und Frey sehen das <strong>Prinzip des „‚treuhänderischen Eigentums’”</strong> – diese Bezeichnung erscheint ihnen weniger missverständlich als „Verantwortungseigentum” – als ein meritokratisches: „Der Zugang zum Eigentum an der Verantwortung öffnet sich für diejenigen, die für die Entwicklung des Unternehmens am besten passen, unabhängig von familiärer Herkunft oder Kaufkraft.” Die Treuhänder hielten die Kontrolle und würden für ihre Leistung vergütet. Sie könnten aber Unternehmensvermögen nicht ohne Gegenleistung in Privatvermögen übergehen lassen. „Sie sind Eigentümer der Verantwortungsrechte und -pflichten, nicht aber, wie sonst üblich, der Vermögensrechte.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Art der Treuhänderschaft wollten viele nicht exit-orientierte Startups, die sich als „neue Familienunternehmen ohne genetische Familie” begriffen, rechtlich verbindlich verankern. Ein solch treuhänderisches Unternehmensverständnis sei heute aber nur mit „umständlichen und teuren Hilfskonstruktionen” über das Stiftungsrecht („Doppelstiftungskonstrukte”) in die Tat umsetzbar. Zudem wollten die Befürworter der neuen Rechtsform „ihren eigenen Unternehmenszweck und eben nicht einen Stiftungszweck ins Zentrum stellen”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen strebe daher zweierlei an: Erstens solle die „Vererbung der Gesellschaftsanteile optional ausgeschlossen oder erschwert” werden; zweitens sollten „Gesellschafter ihre Anteile nur zum Nominalbetrag kündigen können und fortan nur gegen Gegenleistung Geld aus dem Unternehmen entnehmen dürfen”. Für Feld und Frey geht es bei diesem Vorschlag darum, „das Spielfeld auszuweiten” für Unternehmer, die ein <strong>meritokratisches Unternehmensverständnis</strong> realisieren wollten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einwände von Kritikern, „hier würde gar unser Gesellschaftsmodell zur Disposition gestellt”, seien aus ökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie jede andere Rechtsform müsse sich auch die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen am Markt bewähren. Auch sei bei dem ihr zugrundeliegenden treuhänderischen Eigentumsverständnis aus ordnungspolitischer Sicht „kein Angriff auf das Privateigentum” zu erkennen. Treuhänderisches Eigentum sei ja nichts anderes als Privateigentum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der Kritik, <strong>Eigentum und Haftung</strong> würden voneinander entkoppelt, folgen Feld und Frey nicht. „Seit der Einführung der Kapitalgesellschaften mit begrenzter Haftung (AGs oder GmbH) haften Gesellschafter nur für ihre Einlagen und die Geschäftsführer oder Vorstände für strafrechtlich relevantes Verhalten”, schreiben sie. Das sei bei der vorgeschlagenen Rechtsform nicht anders. Die Gesellschafter könnten „genauso Gesellschafterdarlehen einbringen, Bürgschaften geben oder auf andere Arten Haftungsmasse zur Verfügung stellen”, wie es bei normalen GmbHs der Fall sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unterm Strich verliere die zwar theoretisch mögliche, aber nicht gewollte „Monetarisierung des Unternehmensvermögens gegenüber einer unabänderlichen Vermögensbindung” ihre argumentative Kraft. Vielmehr werde deutlich, dass es hier nicht um Haftung gehe, sondern um die „Frage nach Motivation und Anreiz für eine langfristige Verantwortung”. Es bliebe „nur noch der Einwand, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum einen wesentlichen Anreiz unternehmerischer Tätigkeit abschaffen würden, nämlich die Möglichkeit, sich das Unternehmensvermögen individuell anzueignen”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einmal mehr geht es hier um die Frage, welchen Stellenwert <strong>intrinsische Motivation</strong> für unternehmerische Höchstleistungen hat. Sind dagegen extrinsische monetäre Anreize wichtiger für den Erfolg? Das Verhaltensökonomie verneine das, von Feld und Frey. Es sei daher aus verhaltensökonomischer Sicht nicht verwunderlich, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum, bei denen die intrinsische Motivation vorrangig ist, „genauso erfolgreich wie andere Unternehmen arbeiten und sich sogar als deutlich innovativer und langlebiger erweisen können”. Im übrigen erlaube eine solche Eigentumsform weiterhin, „hervorragende Leistungen gut zu bezahlen. Ausgeschlossen sind hingegen Privatentnahmen ohne angemessene Gegenleistung.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine neue Rechtsform, die analog zum „leidenschaftliche(n) Familienunternehmer”, der „Neues in die Welt bringen, ein Unternehmen gestalten und entwickeln” wolle, sei geeignet, „gerade solche Menschen anziehen, die aus Leidenschaft zur Unternehmensaktivität die Nachfolge antreten – und eben nicht, weil sie auf ein in Zukunft zu personalisierendes Vermögen schielen”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Abschließend betonen Feld und Frey, die vorgeschlagene neue Rechtsform sei „für die soziale Marktwirtschaft besonders wertvoll, weil sie eine meritokratische Ausrichtung von Unternehmen fördert”. Sie mache zudem Verkäufe und damit Konsolidierungen weniger attraktiv, weil der Verkaufserlös nicht individualisiert werden könne. Des weiteren schaffe die neue Rechtsform „eine weitere Option für nicht exit-orientierte Start-ups, die einen rechtlichen Ersatz für die Familientradition suchen, und für Unternehmer, die keinen geeigneten familieninternen Nachfolger finden können und gerne auf einen Verkauf verzichten wollen”.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.5 Abweichende Meinung Lars Feld zur Stellungnahme des BMF-Beirats</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” enthält unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/gmbh-mit-gebundenem-vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Punkt 4. „Eine abweichende Meinung”</a> (S. 12ff.). Sie stammt vom Lars Feld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Feld kritisiert, eine Analyse der Gründe für die Nachfrage nach einer neuen Rechtsform durch familiengeführte Unternehmen oder Startups sei unterblieben. „Dies hätte das eine oder andere Argument zumindest relativieren müssen”, schreibt er.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einen wesentlichen Grund für die Unterstützung, die eine Reihe von Unternehmen für die GmbH-gebV leisteten, sieht Feld in der <strong>Nachfolgeproblematik</strong>: Zum einen könnten sie das Unternehmen an geeignete Mitarbeiter übertragen; die seien aber nicht leicht zu finden. Zum anderen könnten Familienunternehmer das Unternehmen am Kapitalmarkt veräußern; dies bedeute aber die Aufgabe ihres Lebenswerks. Schließlich könnten sie das Unternehmen in eine Familienstiftung überführen, was aber „mit sehr hohen Hürden und damit Transaktionskosten” verbunden sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Während Feld das Argument aus der Startup-Szene, eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen wirke der Sorge entgegen, ein junges Unternehmen könne durch Investoren schnell seine Eigenständigkeit verlieren, für „zumindest ambivalent” hält (schließlich bestehe auch der Wunsch, Investoren als Venture Capitalists zu gewinnen), lässt für ihn die Nachfolgeproblematik von Familienunternehmen das Argument des Beirats, „mit der GmbH-gebV werde die Freiheit der heutigen Generationen gegenüber den zukünftigen Generationen überhöht”, ins Leere laufen. „Ist die Sorge die fehlende Nachfolge, so werden die zukünftigen Generationen in ihren Freiheiten nicht unverhältnismäßig beschränkt, soweit sie nicht an der Nachfolge im Unternehmen interessiert sind.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein bedeutsames Argument gegen die GmbH-gebV sieht Feld in der <strong>Kontrolle von Unternehmenstätigkeiten durch den internationalen Kapitalmarkt</strong>. Eine „eigentliche Investitionsbeschränkung für internationale Investoren” sehe die neue Rechtsform nicht vor, mache sie aber unattraktiv. Schon jetzt aber gebe es Möglichkeiten, sich gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen abzuschotten und damit „manche Sorge von Befürwortern der GmbH-gebV zu zerstreuen”, namentlich durch Stiftungskonstruktionen oder statutarische Vinkulierungsklauseln (gem. § 15 Abs. 5 GmbHG). Allerdings seien Stiftungskonstruktionen teuer, und die traditionelle GmbH löse die Nachfolgeproblematik nicht auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine ernst zu nehmende Begründung gegen die neue Rechtsform sieht Feld in dem Argument, die GmbH-gebV dürfe kein <strong>Steuersparmodell</strong> sein. Erbschaftsteuerliche Wettbewerbsvorteile der GmbH-gebV ließen sich aber wohl in Anlehnung an die erbschaftsteuerliche Behandlung von Stiftungen lösen. Die Sorge „ungerechtfertigter ertragsteuerlicher Vorteile bei ewiger Thesaurierung” hält Feld für nicht berechtigt. Thesaurierungen könnten schon heute, wie der Beirat anmerke, in einer normalen GmbH beschlossen und statutarisch bestimmt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Dass bei Liquidation die Ausschüttungsbelastung anfällt, ist eine rechtliche Fiktion. Wenn es diese nicht gibt oder das Unternehmen dann nichts mehr wert ist, fällt keine Ertragsteuer an. Mit der Begründung einer solchen Fiktion der GmbH-gebV eine Sondersteuer im Ertragsteuerrecht aufzuerlegen, würde daher einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen und gegen das Gebot der Rechtsformneutralität verstoßen”, so Feld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In Summe reichen für Feld die Argumente des Beirats beim BMF nicht aus, um die neue Rechtsform nicht einzuführen. Mögliche Governance-Probleme ließen sich genauso korrigieren wie die erbschaftsteuerlichen Fragen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.6 Pressemeldung der Stiftung Verantwortungseigentum zur Stellungnahme des Beirats beim BMF</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” vom 17. November 2022 (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#stellungnahmebeiratbmf">Teil 2, Punkt 3.5</a>) hat die Stiftung Verantwortungseigentum gleichtätig mit einer ausführlichen <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/pm_sve_stellungnahme_bmf_20221117.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemeldung</a> reagiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF bemühe „erneut längst widerlegte Argumente, die rechtswissenschaftlich, ökonomisch sowie verhaltenswissenschaftlich nicht haltbar” seien, heißt es eingangs. Armin Steuernagel, Vorstand der Stiftung Verantwortungseigentum, sagt: „„Bei der Lektüre wird schnell klar, dass es sich hier nicht um eine wissenschaftliche, sondern eine politische Stellungnahme handelt. Ausnahmslos alle vorgebrachten Argumente wurden in der wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahre debattiert und auch widerlegt.” Einzig in der abweichenden Meinung von Lars Feld (s. oben Punkt 4.5) lasse sich „ein reflektierter Umgang feststellen”, heißt es in der Pressemitteilung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stiftung kritisiert, die Stellungnahme des BMF-Beirats falle hinter den Debattenstand zur Zeit des Koalitionsvertrags zurück. In ihm war festgehalten worden, die aktuelle Bundesregierung wolle für Unternehmen mit gebundendem Vermögen eine neue Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund „großen unternehmerischen Bedarf” an einer solchen Rechtsform sowohl unter Startups als auch im Mittelstand getroffen worden. Der Beirat negiere nun aber „die getroffene deutliche politische Entscheidung und den unternehmerischen Bedarf aus der Praxis”. Es falle auf, dass das „Ringen um die beste Lösung der Umsetzung” vollkommen außer Acht gelassen werde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">So beruhten die Sachargumente teilweise noch auf dem ersten Gesetzentwurf von 2020, der allerdings längst überarbeitet worden sei. Dies gelte vor allem für Fragen der <strong>Governance</strong> und der <strong>Finanzierbarkeit</strong> der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Auch die weiteren Argumente des Beirats seien nicht haltbar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Es handelt sich bei der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen um keine Stiftung, sondern um eine Körperschaft, deren Gesellschafter jederzeit über Zwecksetzung bis hin zur Auflösung der Gesellschaft frei entscheiden können. Von der Aushebelung des stiftungsrechtlichen Verbots der Selbstzweckstiftung kann nicht gesprochen werden, die Argumente sind sachlich falsch und fehlleitend. Gleiches gilt etwa auch im Hinblick auf die Governance. Anders, als in dem Papier behauptet wird, ist sehr wohl eine unabhängige Aufsicht im Entwurf vorgesehen, wenn auch keine staatliche.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch steuerlich komme es zu keiner unsachgemäßen Bevorteilung der neuen Rechtsform – weder ertragsteuerlich noch erbschaft- oder schenkungsteuerlich. Detaillierte <strong>Widerlegungen aller steuerrechtlichen Argumente</strong> fänden sich in einem <a href="https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2020/12/11/falsche-argumente-zu-steuerrechtlichen-gesichtspunkten-des-politischen-streits-um-den-entwurf-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen/#more-9402" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag von Simon Kempny</a>, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld (Kempny hat die Gesetzentwürfe mit erarbeitet), einem <a href="https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-sinnvolle-alternative-fuer-unternehmen/28086962.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Handelsblatt-Gastkommentar von Florian Toncar</a> (FDP) und in einem <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/policy_brief_-_steuerrechtliche_behandlung_der_gmbh_mit_vermoegensbindung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Policy Brief der Stiftung Verantwortungseigentum</a> zur steuerrechtlichen Behandlung einer Rechtsform für Verantwortungseigentum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die behauptete „mangelnde Finanzierbarkeit und die fehlende Ankopplung der neuen Rechtsform an den Kapitalmarkt” hält die Stiftung Verantwortungseigentum für nicht sachgemäß. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen könne mit vielfältigen Formen von Finanzierungsinstrumenten, die heute schon in Wagniskapital und Mittelstandsfinanzierung genutzt würden, finanziert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Im Vordergrund der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats steht jedoch die Negierung einer gelebten und traditionsreichen Unternehmens- und Wirtschaftskultur in Deutschland, Europa und weltweit. Die <strong>Eigentums- und Anreizstrukturen</strong> in dieser Unternehmensform werden als ordnungspolitisch nicht förderlich dargestellt, sie führten zu ineffizientem Wirtschaften”, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Dabei übersehe der Beirat die vielen erfolgreichen Unternehmen in Verantwortungseigentum wie beispielsweise Bosch, Zeiss, Mahle, Novo Nordisk und Patagonia, „deren Erfolg und Innovationskraft die Unternehmensform nicht zu schmälern scheint”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Annahmen des BMF-Beirats hinsichtlich der „negativen Auswirkungen der Vermögensbindung” seien eben nur Annahmen. Die unternehmerische Praxis und viele Studien zeigten: „Nicht lediglich die persönlichen Interessen der Kapitaleigner drängen zu effizientem wirtschaftlichen Handeln, sondern der Markt und die Ausrichtung auf den Zweck des Unternehmens.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick darauf plädiert die Stiftung Verantwortungseigentum für eine „größere Offenheit für die verschiedenen Modelle, in denen erfolgreiches Unternehmertum gelebt werden kann”. Eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen sei nicht die einzige Option für verantwortliches unternehmerisches Handeln – aber eine <strong>weitere Option im Wettbewerb der Modelle</strong>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">5. Abschließende Betrachtung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Wer die Diskussion für und wider Verantwortungseigentum und eine mögliche neue Rechtsform verfolgt, fragt sich einerseits, wer nun „Recht hat” – die Befürworter oder die Kritiker; andererseits ist es bisweilen verwunderlich, mit welcher Vehemenz die Argumente für und (vor allem) gegen Verantwortungseigentum und eine GmbH und gebundenem Vermögen vorgetragen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer „Recht hat”, ist nicht so einfach zu beantworten. Beide Seiten können Punkte machen, beide Seiten übertreiben aber auch hier und da, um ihrer Sichtweise den gewünschten Nachdruck zu verleihen. Das mag für die Befürworter gelten, wenn sie sagen, die bisher bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Verantwortungseigentum seien maximal kompliziert und für kleinere und mittelgroße Unternehmen nicht umsetzbar; das mag für die Kritiker gelten, wenn sie beispielsweise eine VE-GmbH gleichzeitig in die Ahnenreihe feudalistischer Eigentumskonstruktionen („Fideikommiss”) und sozialistischer Betriebsformen („Volkseigener Betrieb”) stellen. Das passt offensichtlich nicht zusammen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es gibt eine Reihe von Kritikpunkten an der neuen Rechtsform, die ernstzunehmen sind &#8211; und soweit ersichtlich auch ernst genommen werden. Dazu zählen beispielsweise die Absicherung der Vermögensbindung und die Verhinderung von Missbrauch, die Governance, also die wirksame Kontrolle, die steuerliche Behandlung der neuen Rechtsform und mögliche Finanzierungsdefizite in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Ob demgegenüber die Hoffnung auf eine „Werte- und Fähigkeitenfamilie” (als Ersatz für die biologische Familie) bei den Befürwortern des Verantwortungseigentums utopisch ist oder nicht, kann man dahingestellt sein lassen. Diese Hoffnung kann man idealistisch nennen, aber man sollte nicht ausschließen, dass sie wenn nicht in allen, so doch in vielen Fällen durchaus trägt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auffallend an der Debatte um eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist, dass sich die Intitiatoren und Befürworter erkennbar bemühen, stichhaltige Argumente der Kritiker aufzugreifen und in der überarbeiteten Fassung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen. So heißt es in der Einleitung, Fachbeiträge und rechtspolitische Stellungnahmen hätten „wichtige Anregungen” gegeben, die Regelungsvorschläge zu verbessern. Der nunmehr vorgelegte (zweite) Entwurf berücksichtige die sachliche Kritik. Weiterhin wird aber entweder das Vorhaben an sich in Zweifel gezogen oder Argumente gegen eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ins Feld geführt, die „veraltet” sind, weil sie als widerlegt gelten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Braucht Deutschland eine neue Rechtsform? Die einen sagen: Auf jeden Fall. Die anderen kontern: Gänzlich überflüssig. Wenn man einmal die natürlich vorhandenen Interessen der Kontrahenten beiseitelässt, stellt sich für den neutralen Betrachter die Frage: Warum eigentlich nicht? Wenn alle kritischen Punkte zufriedenstellend geklärt werden können, warum sollte es dann nicht eine neue Rechtsform für eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentum geben, für die anscheinend &#8211; glaubt man der Umfrage des Instituts für Demoskopie (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/#allensbachstudie">Teil 1, Punkt 2.8</a>) &#8211; ein erkennbarer Bedarf besteht und deren Einführung eine große Mehrheit befürwortet? Anders gefragt: Wem würde eine solche Rechtsform eigentlich schaden?</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">Natürlich wurde und wird über die Diskussion zum Verantwortungseigentum in den Medien breit berichtet. Hier einige Beispiele aus <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/neue-rechtsform-wie-sich-familienunternehmen-2-0-und-start-ups-zukuenftig-aufstellen-koennen/23353122.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Handelsblatt</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article203934718/Verantwortungseigentum-Gewinne-von-Unternehmen-sollen-reinvestiert-werden.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (1)</a>, <a href="https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/unternehmen-wenn-nicht-nur-der-profit-zaehlt-1.5055526" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Süddeutsche Zeitung</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article217303626/Verantwortungseigentum-Initiative-will-neue-Rechtsform-fuer-Firmen.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (2)</a>, <a href="https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-wirtschaftsmagazin/2021/frei-arbeiten/wem-gehoert-die-welt-und-wem-das-bier" target="_blank" rel="noreferrer noopener">brand eins</a>, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-unternehmensform-der-purpose-vor-dem-sieg-17318464.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">F.A.S.</a> (€), <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article230903005/Die-bessere-GmbH-ploetzlich-wollen-alle-eine-neue-Unternehmensform.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (3)</a>, <a href="https://www.newyorker.com/business/currency/can-companies-force-themselves-to-do-good" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The New Yorker</a>, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/warum-zoegert-buschmann-beim-verantwortungseigentum-18296633.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">F.A.Z.</a> und <a href="https://www.zeit.de/green/2022-09/patagonia-verantwortungseigentum-kapitalismus-armin-steuernagel" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Zeit</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Auswahl der bisherigen Berichterstattung zum Verantwortungseigentum gibt es <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/kontakt-presse/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="https://purpose-economy.org/de/media-press/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> und <a href="https://www.neue-rechtsform.de/aus-der-presse/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 10:08:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH in Verantwortungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
<img src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/11/adam-niescioruk-53KPnkKjkAY-unsplash_1920x1280px-min.jpg" style="display: block; margin: 1em auto"><br />
<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Nachdem wir uns im ersten Teil der Artikelserie zum Verantwortungseigentum damit beschäftigt haben, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist, wer seine Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>

<p class="wp-block-paragraph">Nachdem wir uns im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">ersten Teil der Artikelserie zum Verantwortungseigentum</a> damit beschäftigt haben, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist, wer seine Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gebundenem Vermögen eintreten, kommen in diesem zweiten Teil die Kritiker des Konstrukts zu Wort.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Wer sind die Kritiker des Verantwortungseigentums, und was sind ihre Argumente?</h3>



<h4 class="wp-block-heading" id="zauberwortverantwortungseigentum">3.1 „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’”</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zwischen der Veröffentlichung des ersten Gesetzentwurfs im Juni 2020 und dem Aufruf für eine neue Rechtsform am 6. Oktober 2020 erschien Anfang September in der F.A.Z. der Beitrag <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/das-zauberwort-heisst-verantwortungseigentum-16936694.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’”</a> (€) von Rainer Hüttemann (Universität Bonn), Peter Rawert (Notar; Universität Kiel) und Birgit Weitemeyer (Bucerius Law School). Die Autoren beschreiben zunächst, worum es der Stiftung Verantwortungseigentum geht und die beiden Leitgedanken des Gesetzentwurfs für eine (zu diesem Zeitpunkt noch so genannte) „GmbH in Verantwortungseigentum”: die Vermögensbindung (Asset-Lock) und die Selbstbestimmung/Selbständigkeit (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/#wasistverantwortungseigentum">s. Teil 1, Abschnitt 1.</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die „Nachhaltigkeitsrhetorik”, Unternehmen in Verantwortungseigentum seien der einzige Unternehmenstypus, „‚der den Erhalt der Selbstständigkeit als rechtlich verbindlichen Wert ins Zentrum der Unternehmensverfassung stellt’”, täusche, so der Beitrag im folgenden, über drei Punkte hinweg: Erstens würden die Vorschläge ihrem Ideal, eine gegenüber persönlichen Interessen resistente Rechtsform zu schaffen, handwerklich nicht gerecht. Zweitens führten sie zu systemwidrigen Veränderungen im Zusammenspiel von Gesellschafts-, Stiftungs- sowie Erb- und Erbschaftsteuerrecht. Und drittens stießen sie auf ordnungspolitische Bedenken, weil sie zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung führten und damit den Anreiz unterdrückten, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzentwurf verbiete nur die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Verantwortungseigentümer. Des weiteren seien diese in ihrer Disposition über den Gesellschaftszweck und den Unternehmensgegenstand – anders als bei einer Stiftung – vollkommen frei. Damit reduziere sich die neue Rechtsform im Kern auf den dauerhaften <strong>„Asset-Lock”</strong>, einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und der Verwendung des Veräußerungserlöses für dem Unternehmensgründer fernliegende Unternehmensgegenstände stünde praktisch nichts im Wege.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das System des deutschen Gesellschafts-, Erb- und Stiftungsrechts würde durch die Vorschläge für eine neue Rechtsform in mindestens zwei Punkten fundamental und zum Schlechteren verändern:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Zum ersten würde es die Rechtsform der VE-GmbH ihren Gründern ermöglichen, Vermögen über den eigenen Tod hinaus und über alle Generationen hinweg in einer potentiell unsterblichen juristischen Person zu binden”, so Hüttemann et al. Eine solche <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong>, die an das Rechtsinstitut des mittelalterlichen Fideikommiss erinnere, widerspreche aber der bei Verbänden (worunter in der Regel auch Unternehmensträger fielen) jahrhundertealten Tradition, nach der deren Mitglieder jederzeit zumindest einstimmig die Grundlagen ihres Zusammenschlusses verändern und somit auch dessen Auflösung beschließen könnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum zweiten kritisieren die Autoren die <strong>Governance</strong> der GmbH in Verantwortungseigentum, also ihre Kontrolle. Die Befürworter des Gesetzentwurfs seien nicht bereit, das Gewinnausschüttungsverbot einer Rechtsaufsicht durch staatliche Stellen zu unterwerfen. Trotz der „bewussten Imitation der Stiftung” sei eine bei Unternehmensstiftungen übliche ernst zu nehmende staatliche Aufsicht nicht vorgesehen. Vielmehr setze der Entwurf auf eine „‚Selbstkontrolle’”, nach der die Gesellschafter einer GmbH in Verantwortungseigentum „angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass die Vermögensbindung eingehalten“ werde und verbotene Ausschüttungen zurückgefordert würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die <strong>steuerliche Behandlung</strong> der neuen Rechtsform sehen Hüttemann/Rawert/Weitemeyer kritisch. Zwar sehe sie keine neuen steuerlichen Begünstigungen vor, profitiere aber von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne, die bei einer normalen Kapitalgesellschaft durch die Nachbelastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter ausgeglichen werde. Mehr noch: Die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne würden der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im folgenden betonen die Autoren das <strong>Verbot der „Selbstzweckstiftung”</strong>: Das deutsche Recht erlaube bewusst keine Stiftungen oder ihnen äquivalente Konstrukte, deren Zweck sich in der Perpetuierung von Vermögen erschöpfe, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Unternehmensvermögen handele. „Das bloße Thesaurieren von Vermögen hat nichts mit freiem Unternehmertum zu tun”, stellen Hüttemann et al. fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In ihrer abschließenden Betrachtung beschreiben sie die GmbH in Verantwortungseigentum als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten „Volkseigenen Betriebs”. Die Vorschläge der Stiftung Verantwortungseigentum schalteten grundlegende und für eine marktwirtschaftliche Ordnung existentielle Anreizmechanismen aus. Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung werde in freien Wirtschaftssystemen durch einen Gleichlauf der Interessen von Unternehmen und Unternehmenseigentümern gewährleistet. In der Gründergeneration einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum könne dieser Gleichlauf noch vorhanden sein, bei künftigen Generationen, die vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg nicht tangiert würden, sei es aber fraglich, ob die idealistische Motivation (der Gründer) den „mangelnden kapitalistischen Antrieb” ersetzen könne.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Hoffnung auf eine <strong>„‚Wertefamilie’”</strong>, die das für sich genommen wertlose „‚Erbe’” eines Verantwortungsunternehmers gleichsam anspruchslos über Generationen hinweg pflege, sei eine Utopie. Angesichts der verbreiteten Zustimmung von Politikern und Wirtschaftsvertretern zu einer neuen Rechtsform werde die ordnungspolitische Grundfrage nach der wirtschaftlichen Vernunft einer dauerhaften <strong>Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung</strong> offenbar nicht gestellt. „Die in einer Marktwirtschaft notwendige Anpassungsfähigkeit von Unternehmen lässt sich nach wie vor am besten durch klassische Eigentumsrechte erreichen, bei denen Leitungsmacht und vermögensmäßige Berechtigung in der Hand eigeninteressierter Gesellschafter vereint sind”, heißt es denn auch abschließend.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Co-Autorin des F.A.Z.-Artikels, Birgit Weitemeyer, hat Anfang Oktober 2020 in einem <a href="https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/gmbh-verantwortungseigentum-gesetzentwurf-rechtsform-verantwortungsbewusstsein-unternehmertum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gastbeitrag für „Legal Tribune Online”</a> die wesentlichen Argumente der Kritiker des Verantwortungseigentums (u.a. „Herrschaft der toten Hand”, massives Kontrolldefizit) noch einmal dargelegt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.2 „Komplexe Doppelstiftungskonstruktionen”</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In einem gemeinsam mit Arnd Arnold (Universität Trier), Ulrich Burgard (Universität Madgeburg) und Gregor Roth (Universität Leipzig) verfassten <a href="https://www.ifo.de/DocDL/sd-2020-11-arnold-etal-gmbh-verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für den „ifo Schnelldienst” vom 11. November 2020</a> beschäftigen sich Weitemeyer und ihre Co-Autoren zudem mit dem von den Befürwortern des Verantwortungseigentums vorgebrachten Argument, es bedürfe für die Absicherung ihrer Ziele – <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/sve_presskit_051020.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Resilienz durch Gewinnthesaurierung (Fratzscher), Lösung für das „Buddenbrook-Syndrom” (Hüther)</a>, „Vertrauenssignal” an Kunden und Mitarbeiter, leichtere Weitergabe an familienfremde Dritte durch „Treuhandgesellschafter”, Verhinderung bloßen Gewinnstrebens, Schutz vor Übernahmen durch „Fremdeigentümer”, keine „Personalisierung” eines Verkaufserlöses – <strong>komplizierter und kostenintensiver Doppelstiftungskonstruktionen</strong>, die sich weder für KMU noch für Start-ups eigneten, obwohl deren Interesse am Verantwortungseigentum groß sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Komplexer Doppelstiftungskonstruktionen (bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung, die den größten Teil des Kapitals einer Kapitalgesellschaft halte, und einer Familienstiftung, die den größten Teil der Stimmrechte besitze) bedürfe es nur, so Arnold et al., wenn der Stifter nicht nur einen Asset-Lock einführen, sondern gleichzeitig auch seine Familie finanziell versorgen, ihren Einfluss auf das Unternehmen absichern und dabei möglichst wenig Erbschaftsteuer bezahlen wolle. Für eine finanzielle Versorgung der Familie sei die GmbH in Verantwortungseigentum nach derzeitigem Stand aber nur geeignet, wenn dies etwa in Form einer atypischen stillen Beteiligung oder einer Betriebsaufspaltung geschehe. Solche Konstruktionen seien ebenfalls komplex und beratungsintensiv. Außerdem widersprächen sie dem Anliegen der neuen Rechtsform, gerade nicht die Familie zu bevorzugen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Übrigen müsse die Stiftungslösung keinesfalls unflexibel sein. Regelmäßig sei die Stiftung (Allein-)Gesellschafterin einer unternehmenstragenden Kapitalgesellschaft (meist GmbH). Deren Flexibilität sei grundsätzlich normtypisch, also keinesfalls geringer als die einer GmbH in Verantwortungseigentum. Eine geringere Flexibilität entstehe erst durch Satzungsklauseln, mit denen Gründerväter ihre Vorstellungen perpetuieren wollten. Das Problem liege also nicht in der Rechtsform, sondern in dem Perpetuierungswillen der Gründer.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.3. Studie der Stiftung Familienunternehmen und F.A.Z.-Beitrag dazu</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im April 2021 erschien die von der Stiftung Familienunternehmen in Auftrag gegebene Studie <a href="https://www.familienunternehmen.de/media/public/pdf/publikationen-studien/studien/Stiftungsunternehmen-in-Deutschland_Studie_Stiftung-Familienunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Stiftungsunternehmen in Deutschland &#8211; Gesetzliche Grundlagen, unternehmerische Motive, Reformvorschläge”</a>, erstellt von Mathias Habersack, Ordinarius für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Auf Grundlage des geltenden Stiftungsrechts widmet sich die Studie der zentralen Frage, ob sich die Stiftung als Rechtsträgerin für die dauerhafte Fortführung eines Familienunternehmens eignet. Eine Frage, die die Studie ausdrücklich bejaht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits vor der Veröffentlichung der Studie hat Habersack, gemeinsam mit Péter Horváth (Universität Stuttgart em., Horváth &amp; Partners) und Rainer Kirchdörfer (u.a. Vorstand Stiftung Familienunternehmen), in einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/stiftungsunternehmen-vereinen-eigentum-und-verantwortung-17251896.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für die F.A.Z. im März 2021</a> (€) die Kritik der Befürworter einer GmbH in Verantwortungseigentum zurückgewiesen, wonach es für kleinere, insbesondere junge Unternehmen und Start-ups keine einfache und passende Rechtsform gebe, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen unabhängig von der Familie in eine generationenübergreifende Selbständigkeit führen wolle. Die Stiftung in ihrer gemeinnützigen Form sei keineswegs ungeeignet, weil Stiftungsmodelle sich als zu aufwendig, bürokratisch und unflexibel erwiesen hätten. Vielmehr sei das Stiftungsrecht schon jetzt flexibel und biete Lösungen auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In die heutige Gesellschafts- und Stiftungslandschaft füge sich die (inzwischen so benannte) GmbH mit gebundenem Vermögen nicht ein. Ihr fehle es an einem die Geschäftsführung <strong>disziplinierenden Anreizmechanismus</strong> in der Person der Gesellschafter. Sie raube den Gesellschaftern das Selbstbestimmungsrecht und drohe aus der GmbH eine körperschaftlich verfasste Stiftung zu machen. Auf die berechtigten Belange der Gläubiger nehme sie keine Rücksicht. Stiftungsrechtler betonten bei ihrer Kritik vor allem zwei Aspekte: die Ermöglichung einer <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong> und die Schaffung einer <strong>„Selbstzweckorganisation”</strong> (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">s. oben 3.1</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gründer, denen am Erhalt und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens über Generationen hinweg liege, die das Unternehmen aber nicht der nachfolgenden Generation anvertrauen möchten, sollten deswegen auf Stiftungslösungen zurückgreifen, empfehlen Habersack et al. (vgl. dazu die Ausführungen in der Studie, S. 17). Die dominierenden Überlegungen im Zusammenhang mit Stiftungslösungen seien auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet: Erhalt des Unternehmens in einer Hand, Steigerung der Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Entwicklungen in nachfolgenden Generationen, langfristiger Erhalt der Arbeitsplätze, Schutz der Kapitalbasis vor Erb- und Abfindungsansprüchen (s. folgende Abbildung).</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="762" height="379" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5.jpg" alt="Motive aus der Sicht von Familienunternehmen, die sich in Stiftungseigentum befinden oder dies planen" class="wp-image-2116" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5.jpg 762w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5-300x149.jpg 300w" sizes="(max-width: 762px) 100vw, 762px" /><figcaption class="wp-element-caption">Motive aus der Sicht von Familienunternehmen, die sich in Stiftungseigentum befinden oder dies planen</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studie zeige eine sehr große Vielfalt in der Ausgestaltung von Stiftungen und damit eine enorme Flexibilität für Unternehmen aller Größenklassen auf. Die Stiftungslösung könne unter Berücksichtigung der individuellen Strukturen und Ressourcen gestaltet werden. So biete sich beispielsweise neben der Umsetzung als Familienstiftung oder als gemeinnützige Stiftung auch die Möglichkeit einer Doppelstiftung. Auch bei der Entwicklung der einmal gegründeten Stiftung erweise sich das Stiftungsrecht als flexibel. So könne der Stifter Ermächtigungen zu Satzungsänderungen erteilen, auf die Verwaltung des eingebrachten Kapitals einwirken und regeln, wie Rechte aus den von der Stiftung gehaltenen Anteilen am Beteiligungsunternehmen auszuüben seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Habersack/Horváth/Kirchdörfer gelangen zu folgendem Fazit: „Das Stiftungsrecht bietet Familienunternehmen wie Start-ups enorme Möglichkeiten, dem im Grundsatz berechtigten Anliegen der Initiative Verantwortungseigentum Rechnung zu tragen. Es fügt sich in das deutsche Zivilrecht ein. Nicht zuletzt aus gesellschaftlicher Perspektive sind Stiftungslösungen somit als wünschenswerte Organisationsform für Unternehmen einzustufen. Mit einer Reform könnte diese solide Stiftungslandschaft gestärkt und ausgeweitet werden. Die Schaffung einer unbeaufsichtigten <strong>Quasi-Stiftung im körperschaftlichen Gewande</strong> erübrigte sich.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.4 Positionspapier BDI und Bundesverband Deutscher Stiftungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der BDI und der Bundesverband Deutscher Stiftungen haben am 6. September 2022 das gemeinsame <a href="https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Verband/Wer_Wir_sind/Positionen/Stiftungsposition-09-2022-Verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Positionspapier „Verantwortungseigentum weiter denken”</a> veröffentlicht. Aus Sicht der beiden Verbände „ist die Rechtsform (GmbH mit gebundenem Vermögen; N.H.) weder geeignet noch erforderlich für die Zielsetzung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmertums”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritisch sehen die Verbände folgende Punkte:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Vermögensbindung innerhalb eines engen Kreises (Käufer und Nachfolger einer GmbH-gebV wären auf natürliche Personen, andere GmbHs mit Vermögensbindungen oder Stiftungen beschränkt) stelle einen <strong>Eingriff in die Prinzipien der Privatautonomie und Verbandsfreiheit</strong> dar.</li>



<li>Zwar sollten bei der neuen Rechtsform Gewinne und das Vermögen im Unternehmen verbleiben, allerdings seien die <strong>Missbrauchsmöglichkeiten</strong>, z. B. über Gesellschafterdarlehen, Mietpachtverhältnisse oder Lizenzvereinbarungen, groß.</li>



<li>Mit der neuen Rechtsform werde suggeriert, Unternehmen in anderen Rechtsformen seien weniger vertrauenswürdig und weniger sozial werthaltig. (Dieser Punkt erstaunt, denn dass genau das nicht suggeriert werden soll, hat die Stiftung Verantwortungseigentum längst klargestellt).</li>



<li>Spätestens in wirtschaftlichen Krisenzeiten drohten <strong>Finanzierungsdefizite</strong>. „Wer möchte sich mit Eigenkapital an einer Gesellschaft beteiligen, wenn keine Aussicht auf eine Beteiligung am Gewinn und am Wertzuwachs des Unternehmens besteht”, fragen die Verbände.</li>



<li>Der Gesetzentwurf sehe eine unmittelbare <strong>steuerliche Privilegierung</strong> vor, soweit Vermögensübergänge bei dieser Rechtsform von der üblichen Erbschaftsteuerlast entlastet werden sollen. Da die Besteuerung bei einem Anteilsübergang nur auf Basis der geleisteten Einlage erfolge, werde das in der GmbH-gebV entstehende Vermögen weiterhin dauerhaft der Schenkung- und Erbschaftsteuer entzogen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">BDI und Bundesverband Deutscher Stiftungen „halten ein gesetzliches oder privatrechtliches Zertifizierungsregime für eine Möglichkeit, dem Grundgedanken der GmbH-gebV gerecht zu werden”. Die <strong>gemeinnützige GmbH und Stiftungsmodelle</strong> erlaubten bereits steuerlich gemeinnützige, sonstige ideelle oder gemischte Zwecke von Gesellschaftern; sie würden, auch international, durch eine Stiftungs- oder Finanzaufsicht überwacht. Die GmbH und gebundenem Vermögen stelle bisher keine Handlungsoption über das hinaus zur Verfügung, was die Stiftung bereits könne.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="stellungnahmebeiratbmf">3.5 Stellungnahme Wissenschaftlicher Beirat beim BMF</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-gmbh-variante-kritik-am-verantwortungseigentum-18468924.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Kritik am Verantwortungseigentum” titelte die F.A.Z. am 17. November 2022</a> und schrieb von einem „herben Dämpfer”, den die jahrelangen Bemühungen der Start-up-Szene für die Schaffung einer neuen Rechtsform erhalten hätten. Anlass war die <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/gmbh-mit-gebundenem-vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stellungnahme „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen”</a> des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Dem Beirat gehören unter anderem die Ökonomen Lars P. Feld, Clemens Fuest, Johanna Hey, Jörg Rocholl, Marcel Thum und Volker Wieland an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beirat beschreibt die <strong>„fixierte Ausschüttungssperre”</strong> als „Typusmerkmal” der vorgeschlagenen GmbH mit gebundenem Vermögen. Die Unabänderlichkeit der Vermögensbindung sei das eigentliche Kennzeichen der neuen Rechtsform. Eine zwingende, von den Gesellschaftern später nie mehr änderbare Ausschüttungssperre sei aus wirtschaftspolitischer sowie rechtlicher Sicht allerdings nicht empfehlenswert. Die Vermögensbindung führe dazu, dass Anteilsinhaber nicht mehr individuell über den Zeitwert ihres Kapitalanteils verfügen dürften; sie sei zudem „gestaltungsanfällig und praktisch wohl nicht lückenlos umsetzbar”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der einzelne Anteilsinhaber könne zwar desinvestieren, erhalte dann aber nicht, wie grundsätzlich bei der normalen GmbH, den anteiligen Unternehmenswert als Abfindung, sondern nur den Nennbetrag der Einlage zurück. Über den Zeitwert des in der GmbH-gebV angesammelten Vermögens könne nur die Geschäftsführung und Gesellschaftermehrheit verfügen. Der Beirat bezweifelt das Argument der Befürworter des Modells, „diese Konstruktion befreie von Fehlanreizen zu einem ‚short-termism’ und biete Raum für eine längerfristige Orientierung der Unternehmensführung”: Zum einen seien nachhaltige, langfristig orientierte Unternehmensführung und finanzielle Interessen keine Gegensätze. Zum anderen werde sich das Management auch in einer GmbH-gebV wie bei einer normalen GmbH oder AG durch Erfolgsmeldungen profilieren wollen. Fehlsteuerungen jeglicher Art seien nicht ursächlich mit einer bestimmten Gesellschaftsform oder allein mit finanziellen Anreizen verknüpft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritik übt der Beirat auch an der <strong>Governance</strong> der GmbH-gebV. In der normalen GmbH oder AG hätten die Vermögenseigentümer den größten Anreiz, auf die bestmögliche Verwendung der Mittel zu achten. Der Anreiz, diese Aufgabe mit viel eigenem Engagement – „intrinsisch motiviert” – auszuüben, sei bei der GmbH-gebV viel geringer. Was ihr fehle, sei die zweite Komponente der extrinsischen Motivation. Denn egal ob der Verantwortungseigentümer seinen Aufsichtspflichten gut oder schlecht nachkomme, er erhalte nie mehr als den Nennbetrag der Einlage zurück. Der Beirat befürchtet, „dass die Governance in GmbH-gebV im Mittel schlechter ausfällt als in normalen GmbH und AG. Das Vermögen würde weniger wachsen oder schneller verloren gehen als bei guter Governance.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ungelöste Governance-Probleme sieht der Beirat auch in der Vorstellung der Initiatoren der GmbH-gebV, eine <strong>„‚Wertefamilie’”</strong> im Gesellschafterkreis einer GmbH-gebV könne allein für eine ausreichend gute Unternehmensführung sorgen und diese dauerhaft gewährleisten. Es bestehe – besonders in nachfolgenden Generationen – die <strong>Gefahr „rationaler Apathie”</strong> von denjenigen Gesellschaftern, die die intrinsischen Motive der Gründer, die keine finanziellen Interessen an der Gesellschaft hatten, nicht im gleichen Maße teilten. Der Gesetzentwurf ignoriere das Problem, „dass die Herrschaft über das in der GmbH-gebV angesammelte Vermögen nicht unkontrolliert allein in den Händen der Geschäftsleitung liegen sollte”. Denkbar sei beispielsweise ein <strong>verpflichtender Aufsichtsrat</strong> (ein Punkt, mit dem sich der <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">überarbeitete Gesetzentwurf</a> bereits beschäftigt hatte, s. dort S. 79f.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Skeptisch sieht der Beirat die Zielsetzung einer GmbH-gebV, „das Unternehmen gegenüber (nationalen und internationalen) Investoren auf dem Kapitalmarkt abzuschirmen”. Der <strong>Einstieg potentieller externer Investoren</strong> diene einer guten Governance. Außerdem widerspreche der Ansatz der GmbH-gebV Vorhaben des Gesetzgebers, wie etwa bei der Stärkung von Wachstumsinvestitionen durch Venture Capital oder der Sicherung der Altersversorgung, wo zu Recht mehr statt weniger Kapitalmarktorientierung eingefordert werde. Schließlich gebe es für eine Abschottung gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen schon jetzt wirksame Instrumente wie statutarische Vinkulierungsklauseln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritisch sieht der Beirat des Weiteren die <strong>Finanzierung in Krisen</strong>. Bei der GmbH-gebV bestünden keine Anreize, Eigenkapital zuzuführen. Dies erhöhe die Abhängigkeit von Fremdfinanzierungen. Probleme könnten sich für eine GmbH-gebV vor allem in einer wirtschaftlichen Schieflage ergeben. „Externe Kapitalgeber dürften für eine GmbH-gebV schwer zu finden sein”, heißt es in der Stellungnahme. Wer einer GmbH-gebV in Schieflage mit frischem Kapital beispringe, riskiere im ungünstigen Fall den Verlust des eigenen Vermögens, könne im günstigen Fall aber nicht von der Erholung des Unternehmens profitieren. Diese Asymmetrie könne die Sanierungschancen einer in eine Krise geratenen GmbH-gebV empfindlich verschlechtern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beirat empfiehlt dem Gesetzgeber, keine Rechtsform einzuführen, die künftige Generationen „freiheitsbegrenzend” binde. Die <strong>Festschreibung der Vermögensbindung</strong> zulasten aller nachfolgenden Generationen überhöhe die Gründerfreiheit zulasten der Freiheit späterer Generationen. Mit Blick auf die Generationengerechtigkeit leuchte es nicht ein, „warum heute Lebende berechtigt sein sollten, die Verfügungsrechte aller künftigen Gesellschafter zu beschränken”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus ist der Beirat nicht überzeugt, „dass die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Vermögensbindung und Unternehmensperpetuierung noch über das nach Stiftungsrecht heute bereits geltende Maß hinaus erweitert werden sollten”. Das geltende Stiftungsrecht tauge nicht als Argument für die Schaffung einer GmbH mit gebundenem Vermögen, zumal es bereits eine unabänderliche Vermögensbindung erlaube. Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hierfür noch weiter auszudehnen, sei nicht erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch in einem anderen Punkt würde die GmbH-gebV über das geltende Stiftungsrecht hinausgehen, indem sie das <strong>Verbot der Selbstzweckstiftung</strong> aushebelte. „Stiftungen müssen einen über den bloßen Erhalt (oder die Vermehrung) des Stiftungsvermögens hinausgehenden fremdnützigen Zweck verfolgen”, schreiben die Autoren. Der bloße Unternehmenserhalt oder die alleinige Sicherung eines Familienvermögens seien als Stiftungszweck unzulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich lehnt der Beirat den Entwurf für eine GmbH-gebV wegen der inhärenten <strong>Steuerprobleme</strong> ab. Eine Rechtsform, die zulasten Dritter gehe, weil sie als Steuersparmodell missbraucht werden könne, hält der Beirat für keine gute Idee. Dabei geht es einerseits um die Körperschaftsteuer, andererseits um die Erbschaft- und Schenkungsteuer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die geltende Regelung zur Körperschaftsteuer sehe eine Besteuerung auf zwei Ebenen vor, zunächst die Körperschaftsteuer auf der Ebene der Körperschaft, der später die Besteuerung der Ausschüttungen folge. Für die GmbH-gebV passe dieses System nicht, weil es hier keine Ausschüttungen geben dürfe und deshalb konzeptionell nur eine Besteuerungsebene gegeben sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entgegen der Meinung der Befürworter der GmbH-gebV, wonach bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an einer GmbH-gebV diese – wegen der Vermögensbindung – nur zum Nennwert zu bewerten und sie damit von der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend freizustellen seien, wären die Anteile an der GmbH-gebV nach dem Verständnis des BMF-Beirats ohne Berücksichtigung der Vermögensbindung zu bewerten. Bei einer Bewertung der Anteile an einer GmbH-gebV zum Nennwert „müsste alternativ die Erbersatzsteuer auf GmbH-gebV ausgeweitet werden, um das in GmbH-gebV gebundene Vermögen nicht dauerhaft der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entziehen”, heißt es in der Stellungnahme. Auch eine GmbH-gebV, die nie Ausschüttungen an die Anteilseigner vornehme, sei ökonomisch nicht generell zu einem Wert von Null zu bewerten. Denn die Eigner erzielten persönliche Vorteile durch die GmbH-gebV. „Die Bewertung der Anteile an der GmbH-gebV sollte dies abbilden. Daher sollte die Übertragung nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen werden.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beirat schlussfolgert: „Die vorgeschlagene Rechtsformvariante würde gewichtige Governanceprobleme auslösen und rechtspolitisch problematische generationsübergreifende Freiheitsbeschränkungen bewirken. Zudem drohten Lücken bei der Besteuerung.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Mitglied des BMF-Beirats – es handelt sich um Lars Feld – teilt dessen Meinung nicht. Seine Sicht der Dinge hat Feld im Anschluss an die Ausführungen des Beirats dargelegt. Mehr dazu in <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3">Teil 3</a> (Punkt 4.5), der sich damit beschäftigt, was die Befürworter des Verantwortungseigentums respektive einer GmbH und gebundendem Vermögen ihren Kritikern antworten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3.6 Denkpapier des Instituts für Mittelstandsforschung (Ergänzung April 2023)</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Am 17. April 2023 hat das Institut für Mittelstandsforschung (IfM), Bonn, das <a href="https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/denkpapiere/dokumente/Denkpapier-GmbHgebV-2023.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Denkpapier Gesellschaft mit gebundenen Vermögen – eine kritische Betrachtung aus ökonomischer Sicht”</a> veröffentlicht. <a href="https://www.ifm-bonn.org/meta/news/meldung/verantwortungseigentum-erleichtert-nicht-die-nachfolgesuche" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Nach Ansicht von Rosemarie Kay</a>, stellvertretende Geschäftsführerin des IfM, führt eine Einführung der Rechtsform Gesellschaft mit gebundenem Vermögen nicht zu langlebigeren Unternehmen, wie es von den Initiatoren der Rechtsform behauptet werde. „Im Gegenteil: Durch die Rechtsform würde die Nachfolgesuche schwieriger, da Kaufinteressierte aufgrund der langfristigen Bindung der Gewinne im Unternehmen auf eine Gewinnbeteiligung und Wertsteigerung ihrer Einlage verzichten müssten&#8220;, so Kay.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem werde die Nachfolgesuche auch dadurch erschwert, dass potentielle Interessenten die Einschränkung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit akzeptieren müssten. Auch kämen nur solche Personen als Käuferinnen oder Käufer in Frage, die die Werte der „Wertefamilie&#8220; teilten. Im Falle von juristischen Personen wären dies in erster Linie Gesellschaften, die selbst auch in dieser Rechtsform firmierten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Asset Lock – also die langfristige Bindung der Gewinne und des Vermögens – könne zudem dazu führen, dass Investitionen getätigt würden, die riskanter oder weniger notwendig seien. Damit steig die Gefahr von Fehlinvestitionen, so Kay weiter. Insgesamt sehe sie aus volkswirtschaftlicher Perspektive das Verbot der Gewinnausschüttung oder der beschränkten Beteiligungsmöglichkeiten an anderen Unternehmen als problematisch an, da dies dem Grundsatz der optimalen Allokation von Kapital widerspreche.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Teil 1 der Artikelserie</a> haben wir beschrieben, was Verantwortungseigentum ist, wer die Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine neue Rechtsform eintreten. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Teil 3</a> beschreibt, was die Befürworter ihren Kritikern antworten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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