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Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)

In Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im zweiten Teil standen die Kritiker und ihre Argumente gegen Verantwortungseigentum und eine neue Rechtsform im Mittelpunkt. In diesem abschließenden dritten Teil kommen noch einmal die Befürworter des Verantwortungseigentums zu Wort. Im folgenden wird beschrieben, was sie ihren Kritikern antworten.

4. Was antworten die Befürworter den Kritikern?

4.1 Stellungnahme der Stiftung Verantwortungseigentum, September 2020

Zu der in dem Beitrag „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” von Rainer Hüttemann, Peter Rawert und Birgit Weitemeyer in der F.A.Z. vom 4. September 2020 gegen das VE-Konzept vorgebrachten Kritik (s. Teil 2, Punkt 3.1) gab es vorrangig drei Reaktionen. In ihrer detaillierten Stellungnahme von September 2020 geht die Stiftung Verantwortungseigentum die in dem F.A.Z.-Artikel auf zwei Ebenen vorgenommene Kritik – Kritik an Verantwortungseigentum im allgemeinen, Kritik am vorgelegten Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH) – Punkt für Punkt durch und formuliert jeweils eine „Widerlegung”. Im folgenden gehen wir auf einige dieser Punkt ein.

Den ordnungspolitischen Bedenken, wonach Verantwortungseigentum zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung führe und damit den Anreiz unterdrücke, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren, hält die Stiftung entgegen, Verantwortungseigentum habe genau das Gegenteil zur Konsequenz:

„Es führt den Zusammenhang zwischen Verfügung und wirtschaftlicher Berechtigung, zwischen Arbeit und ihren Früchten eng zusammen. Der Ausschluss von im Eigentum begründeten Zugriffen auf Gewinn und Vermögen eines Unternehmens bedeutet gerade, dass nur am Erfolg partizipiert werden kann, soweit eine eigene Leistung dafür erbracht wurde (‚von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren’).” Dass diese Partizipation nicht gesellschaftsrechtlich über Gewinnausschüttungen oder Anteilsverkäufe, sondern „nur” schuldrechtlich, etwa im Rahmen erfolgsbasierter Vergütungsbestandteile, realisiert werden könne, sei genau dieser Engführung von Leistung und Erfolgsbeteiligung geschuldet.

Den von Hüttemann et al. vorgenommenen Vergleich einer VE-GmbH mit dem mittelalterlichen Fideikommiss, der durch eine „Herrschaft der toten Hand” gekennzeichnet sei, hält die Stiftung Verantwortungseigentum sachlich für falsch und zeigt dies anhand folgender zentraler Kriterien:

Stiftung Verantwortungseigentum: Tabelle Fideikommiss vs. VE-GmbH

Auch der Versuch, die VE-GmbH als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten „Volkseigenen Betriebs” zu beschreiben, sei „sachlich durch nichts zu begründen”. Ein „Volkseigener Betrieb” sei dadurch charakterisiert, dass dieser als wirtschaftliche Einheit im Volkseigentum der Partei- und Staatsführung unterstand. Davon könne in Bezug auf das sich im Gegenteil vollständig im Rahmen der Privatautonomie bewegende Verantwortungseigentum in keiner Hinsicht die Rede sein. „Wenn sich Verantwortungseigentum nachweislich sowohl zum sozialistischen ‚Volkseigenen Betrieb’ als auch zum feudalistischen ‚Fideikomiss’ gegenteilig verhält, dann bleibt als einziger plausibler Schluss: Verantwortungseigentum weiß sich verortet in der Mitte einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, der Sozialen Marktwirtschaft.”

Zu der von Hüttemann et al. vorbegrachten Kritik, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere nachhaltiges und verantwortliches Handeln allein für Unternehmen in der Rechtsform der VE-GmbH, stellt die Stiftung Verantwortungseigentum fest: „Verantwortungseigentum bedeutet, dass jeweils verantwortliche Personen das Eigentum an der Verantwortung, sprich die Gestaltungsmacht innehaben, nicht aber über ihre Einlage und mögliche schuldrechtliche auf Leistung basierte Ansprüche hinaus persönliches Eigentum am Vermögen halten.” Alle Veröffentlichungen der Stiftung und der Gesetzentwurf für die neue Rechtsform betonten immer wieder, dass verantwortungsvolles Unternehmertum in vielen Formen und keinesfalls nur in Verantwortungseigentum möglich sei.

Die Möglichkeit der Umgehung des „Asset-Locks” durch Verkauf des Unternehmens gehört zu den Kritikpunkten am (ersten) Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH). Für die Stiftung Verantwortungseigentum ist die Möglichkeit des Verkaufes als Option einer verantwortungsvollen Eigentümerschaft gerade im Sinne des Entwurfes und kein Widerspruch, solange der Verkaufserlös nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werde. Nicht der Verkauf per se solle ausgeschlossen werden, sondern die Motivation, das Unternehmen zum persönlichen Vorteil zu verkaufen.

Zu der Kritik, der Gesetzentwurf unterlasse es, die VE-GmbH analog zum Stiftungsrecht einer staatlichen Aufsicht zu unterstellen, heißt es in der Stellungnahme: „Selbst für Stiftungen gilt, dass die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsaufsicht ihre Begründung in der Verewigung des Stiftungszweckes und dessen Erfüllung findet und deshalb auch nur für rechtsfähige Stiftungen zuständig ist. Nicht-rechtsfähige Stiftungen, die ihre Zwecke ändern können, unterstehen einer solchen Aufsicht nicht. Auch bei der VE-GmbH besteht keine Verewigung von Zwecken. Erstens können diese von den aktuellen Gesellschaftern stets abgeändert werden. Zweitens kann die Gesellschaft, ebenfalls auf Beschluss der aktuellen Gesellschafter, aufgelöst werden.”

Die Stiftung Verantwortungseigentum sieht auch keine steuerlichen Wettbewerbsvorteile für die VE-GmbH – weder durch die niedrigere Besteuerung thesaurierter Gewinne noch dadurch, „‚dass die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen’” würden.

  • Zum einen profitiere jede Kapitalgesellschaft von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne; keine Kapitalgesellschaft sei dazu gezwungen, Gewinne auszuschütten. „Die niedrige Besteuerung ist ein Anreiz zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Kapitalgesellschaften. Die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne hingegen ist eine Ertragssteuer auf das Einkommen der Gesellschafter – eben in dem Fall, dass Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet werden – und keine nachgelagerte Kompensation der niedrigen Besteuerung von Kapitalgesellschaften.”
  • Zum anderen sei anders als bei einer Familienstiftung, die die von ihr gehaltenen Anteile verkaufen und den Verkaufserlös über die Stiftung an die familiären Destinatäre ausschütten könne, gerade dies bei einer VE-GmbH nicht möglich. „Auf dieser Möglichkeit einer Ausschüttung des Vermögens an die Familie allein beruht die Erbersatzsteuer. Privatnützige Stiftungen, in denen dies nicht möglich ist, müssen hingegen keine Erbersatzsteuer zahlen und können genauso Vermögenswerte erbschaft-/schenkungsteuerfrei ansammeln. Wieso dies nun im Rahmen einer VE-GmbH ein Problem sein sollte, ist nicht ersichtlich.”

Dem Hinweis von Hüttemann et al., mit der rechtfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts stünde schon heute ein Instrument für die Schaffung von Verantwortungseigentum zur Verfügung, hält die Stiftung Verantwortungseigentum entgegen, der Bedarf für eine neue Rechtsform werde nicht dadurch relativiert, „dass es auch heute schon rechtliche, aber eben komplexe, aufwändige und zumindest für kleinere und mittlere Unternehmensgrößen prohibitiv teure Möglichkeiten zur Umsetzung von Verantwortungseigentum gibt”.

4.2 „Offener Brief” der Stiftung Verantwortungseigentum an MIT

Über die detaillierte Stellungnahme hinaus hat die Stiftung Verantwortungseigentum – namentlich 17 Gründer von Unternehmen wie Jimdo, Ecosia.org, Recup, Startnext, WildPlastic und Einhorn – einen (nicht nur auf den kritischen F.A.Z.-Artikel bezogenen) „Offenen Brief” an den Vorsitzenden der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), Carsten Linnemann, sowie die Mitglieder der Kommissionen „Steuern/Finanzen” und „Wirtschaft/Handwerk/Handel/Tourismus” vom 5. Oktober 2020 geschrieben.

„Uns alle eint der Wunsch”, schreiben die Autoren, „unseren Nutzern, Kunden und Mitarbeitern rechtlich verbindlich versprechen zu können, was Pioniere wie Bosch oder Zeiss mit gemeinnützigen Stiftung schon getan haben: Wir bleiben uns selbst treu, werden nicht nach Silicon-Valley-Manier einen Exit nach Amerika machen, sondern werden selbstständig bleiben und hier in Deutschland die zukünftigen Familienunternehmen aufbauen!”

Im Kern geht es darum, das „‚Prinzip der Selbstständigkeit des Unternehmens’”, wie es für Familienunternehmen charakteristisch ist, und den Wert der „‚Treuhänderschaft’” rechtlich verbindlich zu verankern. Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer gemeinnützigen Stiftung sei für junge Unternehmen weder finanziell noch vom Aufwand her zu bewerkstelligen. Trotzdem wolle man „ein ähnliches Versprechen geben: dass wir Treuhänder sind und die Gesellschaftsanteile nicht einfach monetarisieren können”.

Mit einer „‚Verantwortungs-GmbH’”, die die Vermögensbindung und die Treuhänderschaft der Gesellschaftsanteile rechtlich verbindlich institutionalisiert, könne das geleistet werden. Die von Linnemann ins Spiel gebrachten Änderungen des Stiftungsrechts werden von den Briefautoren zwar begrüßt, die Stiftung sei aber für junge und kleine Unternehmen wenig geeignet, da sie nicht geschlossen werden könne (Unternehmen müssten dagegen schließen können) und der Stiftungszweck unabänderlich sei (Unternehmen müssten jedoch dynamisch am Markt agieren und Zwecke ändern können).

4.3 F.A.Z.-Artikel vom 26. November 2020

In einem Gastbeitrag für die F.A.Z. (€) haben Thomas Bruch (ehem. Geschäftsführender Gesellschafter Globus SB-Warenhaus Holding), Marcel Fratzscher (Präsident des DIW, Humboldt-Universität Berlin), Lambertus Fuhrmann (Rechtsanwalt und Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg) und Anne Sanders (Universität Bielefeld und Co-Autorin der Gesetzentwürfe für eine neue GmbH) als direkte Antwort auf die in „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” (s. Teil 2, Punkt 3.1) vorgebrachten Kritikpunkte „die großen Stärken des Verantwortungseigentums” herausgearbeitet.

Gleich zu Beginn greifen die Autoren die wiederholt vorgetragene Kritik auf, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere verantwortungsvolles Handeln nur für entsprechende Unternehmen. Doch beziehe er sich einzig auf die Eigentümerstruktur, in der die Verantwortung, nicht aber das Vermögen persönlich übernommen werde.

Mit dem Konzept des Verantwortungseigentums solle das Erfolgsmodell der mittelständischen Familienunternehmen, die nicht auf Quartalsgewinne oder größtmögliche Umsatzsteigerungen schauten, gestärkt und die Prinzipien „nachhaltiges Unternehmertum” und „generationenübergreifende unternehmerische Selbständigkeit” perpetuiert werden. Verantwortungseigentum institutionalisiere zwei zentrale Prinzipien, „die den Grundüberzeugungen von Familienunternehmen schon seit Jahrhunderten entsprechen: erstens fortwährende Selbständigkeit, zweitens ein treuhänderisches Eigentumsverständnis”.

Der Unterschied sei jedoch, dass diese Prinzipien nicht auf Basis von Tradition und Erziehung wie bei Familienunternehmen, sondern rechtlich verbindlich verankert werden können sollten. „So soll die Kontrolle über das Unternehmen immer bei Menschen bleiben, die dem Unternehmen verbunden sind – auch wenn keine Nachfolger in der genetischen Familie bereitstehen. Dazu wird das Familienverständnis dergestalt erweitert, dass die Eigentümerschaft nicht ausschließlich genetisch, sondern innerhalb einer Art Fähigkeiten- und Wertefamilie ‚vererbt’ wird.”

Ihre Mitglieder verstünden sich als Treuhänder, die zwar die Kontrolle hielten, das Unternehmen aber zu keinem Zeitpunkt für eigennützige Zwecke „versilbern” könnten. Die erwirtschafteten Gewinne stünden (nach Abzug angemessener Gesellschaftervergütungen) „dem Unternehmen zur Verfügung, um Reinvestitionen zu tätigen, Sicherheitspolster für Krisenzeiten aufzubauen, bessere Löhne zu zahlen oder für gemeinnützige Zwecke zu spenden”.

Die Einordnung der Forderung vieler hundert junger und mittelständischer Unternehmer, Verantwortungseigentum leichter umsetzbar zu machen, weil es gegenwärtig de facto nur großen Unternehmen offen stünde, als „‚Pakt gegen zukünftige Generationen’”, verkenne einen deutlichen unternehmerischen Bedarf – im Mittelstand wie auch bei jungen Unternehmen. Auch Startups wollten ihren Kunden rechtlich verbindlich versprechen, dass sie selbständig blieben und das Vermögen in der Regel im Unternehmen beließen.

Komplexe gemeinnützige Stiftungskonstruktionen mögen für große Unternehmen realisierbar sein. „Mittelständische Unternehmen oder Startups, die über längere Zeiträume auch Verluste in Kauf nehmen müssen, um zu wachsen, können das meist nicht.”

Im folgenden verteidigen Bruch et al. den Gesetzentwurf gegen den Vorwurf, „er sei rechtstechnisch schlecht gemacht, aber vor allem marktwirtschaftsfremd und daher ordnungspolitisch höchst bedenklich”. Die ordnungspolitischen und ökonomischen Argumente der Rechtswissenschaftler ließen ökonomische Empirie und Realität „völlig außer Acht”. So sei etwa die Hoffnung auf eine generationenübergreifende Wertefamilie keine Utopie, sondern längst Realität.

Bosch beispielsweise werde seit 1942 von zehn „hochmotivierten Verantwortungseigentümern” erfolgreich geführt. Diesen und anderen ein „‚merkwürdiges Verständnis von privatem Unternehmertum’” vorzuhalten, offenbare das „überkommene Bild eines Unternehmers (…), der vor allem aktiv ist, um sich selbst zu bereichern”. Das tue nicht nur „Tausenden mittelständischen Unternehmen” unrecht, sondern sei auch wissenschaftlich von Verhaltensökonomen und Psychologen widerlegt. Im übrigen stünde „einer angemessenen und erfolgsbezogenen Vergütung für die Arbeitsleistung der Gesellschafter (…) nichts im Wege”. Anreize seien also auch monetär vorhanden.

Als „nachgerade absurd” bezeichnen Bruch et al. den Vorwurf einer angeblichen „Herrschaft der toten Hand”. Anders als bei Stiftungen oder Fideikommissen träfe dies bei der neuen Rechtsform gerade nicht zu. „Die Gestaltungsmacht liegt nicht in einer toten, sondern in der Hand der jeweiligen Verantwortungseigentümer. Sie können die Gesellschaft jederzeit auflösen, ihren Zweck abändern und das Vermögen mit einer gemeinnützigen Spende dem Gemeinwohl zukommen lassen. ‚Eingemauertes Vermögen’ sieht anders aus.”

Das „schwerste Geschoss” sei der Vorwurf, „die Gesellschaft gehe mit steuerlichen Vorteilen einher und unterminiere dadurch gar die Verteilungsgerechtigkeit. Während bei Familienstiftungen eine Erbersatzsteuer fällig würde, entziehe man sich dieser hier, indem Gewinne einfach in der Gesellschaft angehäuft würden.” Ein schiefer Vergleich, kontern Bruch et al., denn die Erbersatzsteuer werde nur dann fällig, wenn Stiftungsvermögen an Familienmitglieder ausgeschüttet und damit personalisiert werde. „Genau das ist bei der Gesellschaft nicht möglich, genauso wie bei anderen nichtfamiliären Stiftungen, die ebenfalls keine Erbersatzsteuer zahlen. Denn schließlich wird hier ja kein Vermögen vererbt.”

Verantwortungseigentum sei „mitnichten Illusionskunst”, heißt es zum Schluss, sondern eine „wichtige Erweiterung unternehmerischer Privatautonomie. Die vorgeschlagene Erweiterung der Optionsvielfalt durch eine Rechtsform für Verantwortungseigentum ist unternehmerisch, volkswirtschaftlich und gesellschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.”

4.4 Lars Feld und Bruno Frey über Verantwortungseigentum

Lars Feld, Professor für Wirtschaftspolitik an der Universität Freiburg und Leiter des dort ansässigen Walter Eucken Instituts und bis Februar 2021 Vorsitzender des Sachverständigenrats, und Bruno Frey, ständiger Gastprofessor für Politische Ökonomie an der Universität Basel und Forschungsdirektor beim Center for Research in Economics, Management and the Arts in Zürich, sehen in ihrem Beitrag für „Die Welt” vom 19. März 2021 in Verantwortungseigentum aus ökonomischer Sicht „letztlich nicht mehr und nicht weniger als eine weitere Option im Kanon der Rechtsformen”. Die unternehmerische Freiheit in Bezug auf die Wahl von Unternehmens- und Rechtsformen werde erweitert. Das sei aus ordnungspolitischer Sicht zu befürworten.

Der Artikel von Feld und Frey erschien nach Vorlage des überarbeiteten Gesetzentwurfs für eine neue Rechtsform (seither „GmbH mit gebundenem Vermögen”), der „unübersehbar” die Punkte der Kritiker ernst nehme und auf technische Kritik eingehe.

Feld und Frey sehen das Prinzip des „‚treuhänderischen Eigentums’” – diese Bezeichnung erscheint ihnen weniger missverständlich als „Verantwortungseigentum” – als ein meritokratisches: „Der Zugang zum Eigentum an der Verantwortung öffnet sich für diejenigen, die für die Entwicklung des Unternehmens am besten passen, unabhängig von familiärer Herkunft oder Kaufkraft.” Die Treuhänder hielten die Kontrolle und würden für ihre Leistung vergütet. Sie könnten aber Unternehmensvermögen nicht ohne Gegenleistung in Privatvermögen übergehen lassen. „Sie sind Eigentümer der Verantwortungsrechte und -pflichten, nicht aber, wie sonst üblich, der Vermögensrechte.”

Diese Art der Treuhänderschaft wollten viele nicht exit-orientierte Startups, die sich als „neue Familienunternehmen ohne genetische Familie” begriffen, rechtlich verbindlich verankern. Ein solch treuhänderisches Unternehmensverständnis sei heute aber nur mit „umständlichen und teuren Hilfskonstruktionen” über das Stiftungsrecht („Doppelstiftungskonstrukte”) in die Tat umsetzbar. Zudem wollten die Befürworter der neuen Rechtsform „ihren eigenen Unternehmenszweck und eben nicht einen Stiftungszweck ins Zentrum stellen”.

Der Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen strebe daher zweierlei an: Erstens solle die „Vererbung der Gesellschaftsanteile optional ausgeschlossen oder erschwert” werden; zweitens sollten „Gesellschafter ihre Anteile nur zum Nominalbetrag kündigen können und fortan nur gegen Gegenleistung Geld aus dem Unternehmen entnehmen dürfen”. Für Feld und Frey geht es bei diesem Vorschlag darum, „das Spielfeld auszuweiten” für Unternehmer, die ein meritokratisches Unternehmensverständnis realisieren wollten.

Einwände von Kritikern, „hier würde gar unser Gesellschaftsmodell zur Disposition gestellt”, seien aus ökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie jede andere Rechtsform müsse sich auch die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen am Markt bewähren. Auch sei bei dem ihr zugrundeliegenden treuhänderischen Eigentumsverständnis aus ordnungspolitischer Sicht „kein Angriff auf das Privateigentum” zu erkennen. Treuhänderisches Eigentum sei ja nichts anderes als Privateigentum.

Auch der Kritik, Eigentum und Haftung würden voneinander entkoppelt, folgen Feld und Frey nicht. „Seit der Einführung der Kapitalgesellschaften mit begrenzter Haftung (AGs oder GmbH) haften Gesellschafter nur für ihre Einlagen und die Geschäftsführer oder Vorstände für strafrechtlich relevantes Verhalten”, schreiben sie. Das sei bei der vorgeschlagenen Rechtsform nicht anders. Die Gesellschafter könnten „genauso Gesellschafterdarlehen einbringen, Bürgschaften geben oder auf andere Arten Haftungsmasse zur Verfügung stellen”, wie es bei normalen GmbHs der Fall sei.

Unterm Strich verliere die zwar theoretisch mögliche, aber nicht gewollte „Monetarisierung des Unternehmensvermögens gegenüber einer unabänderlichen Vermögensbindung” ihre argumentative Kraft. Vielmehr werde deutlich, dass es hier nicht um Haftung gehe, sondern um die „Frage nach Motivation und Anreiz für eine langfristige Verantwortung”. Es bliebe „nur noch der Einwand, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum einen wesentlichen Anreiz unternehmerischer Tätigkeit abschaffen würden, nämlich die Möglichkeit, sich das Unternehmensvermögen individuell anzueignen”.

Einmal mehr geht es hier um die Frage, welchen Stellenwert intrinsische Motivation für unternehmerische Höchstleistungen hat. Sind dagegen extrinsische monetäre Anreize wichtiger für den Erfolg? Das Verhaltensökonomie verneine das, von Feld und Frey. Es sei daher aus verhaltensökonomischer Sicht nicht verwunderlich, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum, bei denen die intrinsische Motivation vorrangig ist, „genauso erfolgreich wie andere Unternehmen arbeiten und sich sogar als deutlich innovativer und langlebiger erweisen können”. Im übrigen erlaube eine solche Eigentumsform weiterhin, „hervorragende Leistungen gut zu bezahlen. Ausgeschlossen sind hingegen Privatentnahmen ohne angemessene Gegenleistung.”

Eine neue Rechtsform, die analog zum „leidenschaftliche(n) Familienunternehmer”, der „Neues in die Welt bringen, ein Unternehmen gestalten und entwickeln” wolle, sei geeignet, „gerade solche Menschen anziehen, die aus Leidenschaft zur Unternehmensaktivität die Nachfolge antreten – und eben nicht, weil sie auf ein in Zukunft zu personalisierendes Vermögen schielen”.

Abschließend betonen Feld und Frey, die vorgeschlagene neue Rechtsform sei „für die soziale Marktwirtschaft besonders wertvoll, weil sie eine meritokratische Ausrichtung von Unternehmen fördert”. Sie mache zudem Verkäufe und damit Konsolidierungen weniger attraktiv, weil der Verkaufserlös nicht individualisiert werden könne. Des weiteren schaffe die neue Rechtsform „eine weitere Option für nicht exit-orientierte Start-ups, die einen rechtlichen Ersatz für die Familientradition suchen, und für Unternehmer, die keinen geeigneten familieninternen Nachfolger finden können und gerne auf einen Verkauf verzichten wollen”.

4.5 Abweichende Meinung Lars Feld zur Stellungnahme des BMF-Beirats

Die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” enthält unter Punkt 4. „Eine abweichende Meinung” (S. 12ff.). Sie stammt vom Lars Feld.

Feld kritisiert, eine Analyse der Gründe für die Nachfrage nach einer neuen Rechtsform durch familiengeführte Unternehmen oder Startups sei unterblieben. „Dies hätte das eine oder andere Argument zumindest relativieren müssen”, schreibt er.

Einen wesentlichen Grund für die Unterstützung, die eine Reihe von Unternehmen für die GmbH-gebV leisteten, sieht Feld in der Nachfolgeproblematik: Zum einen könnten sie das Unternehmen an geeignete Mitarbeiter übertragen; die seien aber nicht leicht zu finden. Zum anderen könnten Familienunternehmer das Unternehmen am Kapitalmarkt veräußern; dies bedeute aber die Aufgabe ihres Lebenswerks. Schließlich könnten sie das Unternehmen in eine Familienstiftung überführen, was aber „mit sehr hohen Hürden und damit Transaktionskosten” verbunden sei.

Während Feld das Argument aus der Startup-Szene, eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen wirke der Sorge entgegen, ein junges Unternehmen könne durch Investoren schnell seine Eigenständigkeit verlieren, für „zumindest ambivalent” hält (schließlich bestehe auch der Wunsch, Investoren als Venture Capitalists zu gewinnen), lässt für ihn die Nachfolgeproblematik von Familienunternehmen das Argument des Beirats, „mit der GmbH-gebV werde die Freiheit der heutigen Generationen gegenüber den zukünftigen Generationen überhöht”, ins Leere laufen. „Ist die Sorge die fehlende Nachfolge, so werden die zukünftigen Generationen in ihren Freiheiten nicht unverhältnismäßig beschränkt, soweit sie nicht an der Nachfolge im Unternehmen interessiert sind.”

Ein bedeutsames Argument gegen die GmbH-gebV sieht Feld in der Kontrolle von Unternehmenstätigkeiten durch den internationalen Kapitalmarkt. Eine „eigentliche Investitionsbeschränkung für internationale Investoren” sehe die neue Rechtsform nicht vor, mache sie aber unattraktiv. Schon jetzt aber gebe es Möglichkeiten, sich gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen abzuschotten und damit „manche Sorge von Befürwortern der GmbH-gebV zu zerstreuen”, namentlich durch Stiftungskonstruktionen oder statutarische Vinkulierungsklauseln (gem. § 15 Abs. 5 GmbHG). Allerdings seien Stiftungskonstruktionen teuer, und die traditionelle GmbH löse die Nachfolgeproblematik nicht auf.

Eine ernst zu nehmende Begründung gegen die neue Rechtsform sieht Feld in dem Argument, die GmbH-gebV dürfe kein Steuersparmodell sein. Erbschaftsteuerliche Wettbewerbsvorteile der GmbH-gebV ließen sich aber wohl in Anlehnung an die erbschaftsteuerliche Behandlung von Stiftungen lösen. Die Sorge „ungerechtfertigter ertragsteuerlicher Vorteile bei ewiger Thesaurierung” hält Feld für nicht berechtigt. Thesaurierungen könnten schon heute, wie der Beirat anmerke, in einer normalen GmbH beschlossen und statutarisch bestimmt werden.

„Dass bei Liquidation die Ausschüttungsbelastung anfällt, ist eine rechtliche Fiktion. Wenn es diese nicht gibt oder das Unternehmen dann nichts mehr wert ist, fällt keine Ertragsteuer an. Mit der Begründung einer solchen Fiktion der GmbH-gebV eine Sondersteuer im Ertragsteuerrecht aufzuerlegen, würde daher einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen und gegen das Gebot der Rechtsformneutralität verstoßen”, so Feld.

In Summe reichen für Feld die Argumente des Beirats beim BMF nicht aus, um die neue Rechtsform nicht einzuführen. Mögliche Governance-Probleme ließen sich genauso korrigieren wie die erbschaftsteuerlichen Fragen.

4.6 Pressemeldung der Stiftung Verantwortungseigentum zur Stellungnahme des Beirats beim BMF

Auf die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” vom 17. November 2022 (s. Teil 2, Punkt 3.5) hat die Stiftung Verantwortungseigentum gleichtätig mit einer ausführlichen Pressemeldung reagiert.

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF bemühe „erneut längst widerlegte Argumente, die rechtswissenschaftlich, ökonomisch sowie verhaltenswissenschaftlich nicht haltbar” seien, heißt es eingangs. Armin Steuernagel, Vorstand der Stiftung Verantwortungseigentum, sagt: „„Bei der Lektüre wird schnell klar, dass es sich hier nicht um eine wissenschaftliche, sondern eine politische Stellungnahme handelt. Ausnahmslos alle vorgebrachten Argumente wurden in der wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahre debattiert und auch widerlegt.” Einzig in der abweichenden Meinung von Lars Feld (s. oben Punkt 4.5) lasse sich „ein reflektierter Umgang feststellen”, heißt es in der Pressemitteilung.

Die Stiftung kritisiert, die Stellungnahme des BMF-Beirats falle hinter den Debattenstand zur Zeit des Koalitionsvertrags zurück. In ihm war festgehalten worden, die aktuelle Bundesregierung wolle für Unternehmen mit gebundendem Vermögen eine neue Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund „großen unternehmerischen Bedarf” an einer solchen Rechtsform sowohl unter Startups als auch im Mittelstand getroffen worden. Der Beirat negiere nun aber „die getroffene deutliche politische Entscheidung und den unternehmerischen Bedarf aus der Praxis”. Es falle auf, dass das „Ringen um die beste Lösung der Umsetzung” vollkommen außer Acht gelassen werde.

So beruhten die Sachargumente teilweise noch auf dem ersten Gesetzentwurf von 2020, der allerdings längst überarbeitet worden sei. Dies gelte vor allem für Fragen der Governance und der Finanzierbarkeit der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Auch die weiteren Argumente des Beirats seien nicht haltbar:

„Es handelt sich bei der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen um keine Stiftung, sondern um eine Körperschaft, deren Gesellschafter jederzeit über Zwecksetzung bis hin zur Auflösung der Gesellschaft frei entscheiden können. Von der Aushebelung des stiftungsrechtlichen Verbots der Selbstzweckstiftung kann nicht gesprochen werden, die Argumente sind sachlich falsch und fehlleitend. Gleiches gilt etwa auch im Hinblick auf die Governance. Anders, als in dem Papier behauptet wird, ist sehr wohl eine unabhängige Aufsicht im Entwurf vorgesehen, wenn auch keine staatliche.”

Auch steuerlich komme es zu keiner unsachgemäßen Bevorteilung der neuen Rechtsform – weder ertragsteuerlich noch erbschaft- oder schenkungsteuerlich. Detaillierte Widerlegungen aller steuerrechtlichen Argumente fänden sich in einem Beitrag von Simon Kempny, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld (Kempny hat die Gesetzentwürfe mit erarbeitet), einem Handelsblatt-Gastkommentar von Florian Toncar (FDP) und in einem Policy Brief der Stiftung Verantwortungseigentum zur steuerrechtlichen Behandlung einer Rechtsform für Verantwortungseigentum.

Die behauptete „mangelnde Finanzierbarkeit und die fehlende Ankopplung der neuen Rechtsform an den Kapitalmarkt” hält die Stiftung Verantwortungseigentum für nicht sachgemäß. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen könne mit vielfältigen Formen von Finanzierungsinstrumenten, die heute schon in Wagniskapital und Mittelstandsfinanzierung genutzt würden, finanziert werden.

„Im Vordergrund der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats steht jedoch die Negierung einer gelebten und traditionsreichen Unternehmens- und Wirtschaftskultur in Deutschland, Europa und weltweit. Die Eigentums- und Anreizstrukturen in dieser Unternehmensform werden als ordnungspolitisch nicht förderlich dargestellt, sie führten zu ineffizientem Wirtschaften”, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Dabei übersehe der Beirat die vielen erfolgreichen Unternehmen in Verantwortungseigentum wie beispielsweise Bosch, Zeiss, Mahle, Novo Nordisk und Patagonia, „deren Erfolg und Innovationskraft die Unternehmensform nicht zu schmälern scheint”.

Die Annahmen des BMF-Beirats hinsichtlich der „negativen Auswirkungen der Vermögensbindung” seien eben nur Annahmen. Die unternehmerische Praxis und viele Studien zeigten: „Nicht lediglich die persönlichen Interessen der Kapitaleigner drängen zu effizientem wirtschaftlichen Handeln, sondern der Markt und die Ausrichtung auf den Zweck des Unternehmens.”

Mit Blick darauf plädiert die Stiftung Verantwortungseigentum für eine „größere Offenheit für die verschiedenen Modelle, in denen erfolgreiches Unternehmertum gelebt werden kann”. Eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen sei nicht die einzige Option für verantwortliches unternehmerisches Handeln – aber eine weitere Option im Wettbewerb der Modelle.

5. Abschließende Betrachtung

Wer die Diskussion für und wider Verantwortungseigentum und eine mögliche neue Rechtsform verfolgt, fragt sich einerseits, wer nun „Recht hat” – die Befürworter oder die Kritiker; andererseits ist es bisweilen verwunderlich, mit welcher Vehemenz die Argumente für und (vor allem) gegen Verantwortungseigentum und eine GmbH und gebundenem Vermögen vorgetragen werden.

Wer „Recht hat”, ist nicht so einfach zu beantworten. Beide Seiten können Punkte machen, beide Seiten übertreiben aber auch hier und da, um ihrer Sichtweise den gewünschten Nachdruck zu verleihen. Das mag für die Befürworter gelten, wenn sie sagen, die bisher bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Verantwortungseigentum seien maximal kompliziert und für kleinere und mittelgroße Unternehmen nicht umsetzbar; das mag für die Kritiker gelten, wenn sie beispielsweise eine VE-GmbH gleichzeitig in die Ahnenreihe feudalistischer Eigentumskonstruktionen („Fideikommiss”) und sozialistischer Betriebsformen („Volkseigener Betrieb”) stellen. Das passt offensichtlich nicht zusammen.

Es gibt eine Reihe von Kritikpunkten an der neuen Rechtsform, die ernstzunehmen sind – und soweit ersichtlich auch ernst genommen werden. Dazu zählen beispielsweise die Absicherung der Vermögensbindung und die Verhinderung von Missbrauch, die Governance, also die wirksame Kontrolle, die steuerliche Behandlung der neuen Rechtsform und mögliche Finanzierungsdefizite in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Ob demgegenüber die Hoffnung auf eine „Werte- und Fähigkeitenfamilie” (als Ersatz für die biologische Familie) bei den Befürwortern des Verantwortungseigentums utopisch ist oder nicht, kann man dahingestellt sein lassen. Diese Hoffnung kann man idealistisch nennen, aber man sollte nicht ausschließen, dass sie wenn nicht in allen, so doch in vielen Fällen durchaus trägt.

Auffallend an der Debatte um eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist, dass sich die Intitiatoren und Befürworter erkennbar bemühen, stichhaltige Argumente der Kritiker aufzugreifen und in der überarbeiteten Fassung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen. So heißt es in der Einleitung, Fachbeiträge und rechtspolitische Stellungnahmen hätten „wichtige Anregungen” gegeben, die Regelungsvorschläge zu verbessern. Der nunmehr vorgelegte (zweite) Entwurf berücksichtige die sachliche Kritik. Weiterhin wird aber entweder das Vorhaben an sich in Zweifel gezogen oder Argumente gegen eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ins Feld geführt, die „veraltet” sind, weil sie als widerlegt gelten.

Braucht Deutschland eine neue Rechtsform? Die einen sagen: Auf jeden Fall. Die anderen kontern: Gänzlich überflüssig. Wenn man einmal die natürlich vorhandenen Interessen der Kontrahenten beiseitelässt, stellt sich für den neutralen Betrachter die Frage: Warum eigentlich nicht? Wenn alle kritischen Punkte zufriedenstellend geklärt werden können, warum sollte es dann nicht eine neue Rechtsform für eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentum geben, für die anscheinend – glaubt man der Umfrage des Instituts für Demoskopie (s. Teil 1, Punkt 2.8) – ein erkennbarer Bedarf besteht und deren Einführung eine große Mehrheit befürwortet? Anders gefragt: Wem würde eine solche Rechtsform eigentlich schaden?


Natürlich wurde und wird über die Diskussion zum Verantwortungseigentum in den Medien breit berichtet. Hier einige Beispiele aus Handelsblatt, Die Welt (1), Süddeutsche Zeitung, Die Welt (2), brand eins, F.A.S. (€), Die Welt (3), The New Yorker, F.A.Z. und Die Zeit.

Eine Auswahl der bisherigen Berichterstattung zum Verantwortungseigentum gibt es hier, hier und hier.

2 Kommentare zu „Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)“

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