Generationen

Erben und Erbschaftsteuer (Teil 1)

„Sterben und Erben bringen viel Kummer”, sagt ein Sprichwort. Die Ausprägungen möglichen individuellen Kummers sollen uns hier nicht beschäftigen, gleichwohl aber die allgemeine Diskussion, die um das Thema „Erben und Erbschaftsteuer“ geführt wird. Ist Erben gerecht? Wie ist Erben mit dem Leistungsprinzip vereinbar? Welche Auswirkungen haben Erbschaften auf die Vermögensverteilung? Sollen Erbschaften besteuert werden? Und wenn ja: Wie soll die Steuer ausgestaltet sein? Oder soll die Erbschaftsteuer abgeschafft werden? Dies sind nur einige der Fragen, die immer wieder kontrovers diskutiert werden. In einer Artikelserie wollen wir diese Fragen näher beleuchten.

In diesem ersten Teil der Serie „Erben und Erbschaftsteuer“ betrachten wir nach einigen einleitenden Fakten die Frage, wie das Erben im Lichte des Leistungsprinzips bewertet werden kann. Der zweite Teil wird sich mit den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit beschäftigen. Im dritten Teil werden das Für und Wider der Erbschaftsteuer und im schließenden vierten Teil Reformansätze durch eine „Flat Tax“ im Mittelpunkt stehen.

Fakten über Erben und Erbschaftsteuer

Bevor wir uns mit dem Erben an sich und mit der Erbschaftsteuer beschäftigen, hier einige Fakten:

  • In Deutschland gehen laut Schätzungen jedes Jahr zwischen 200 und 400 Milliarden Euro an Erben.
  • Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen in Deutschland lag 2021 bei 11,1 Milliarden Euro (nach 8,5 Milliarden Euro 2020). Das entsprach 1,3 Prozent der gesamten Steuereinnahmen iHv 833,2 Milliarden Euro.
  • Nimmt man einmal 300 Milliarden Euro an Erbschaften pro Jahr als Mittelwert an, dann bedeuten rund 11 Milliarden Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen eine effektive Besteuerung in Höhe von 3,7 Prozent.
  • Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist einerseits durch progressive Steuersätze, die je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse (I, II, III) von 7 bis zu 50 Prozent reichen, und andererseits durch persönliche Freibeträge sowie Steuerbefreiungen (Verschonungsregeln) für Betriebsvermögen gekennzeichnet.
  • Die Freibeträge der Erbschaftsteuer sind seit 2009 nicht mehr angepasst worden. Durch die allgemeine Preissteigerung, vor allem aber durch die eingetretene Wertsteigerung bei Immobilien ist es seitdem zu einer realen Erbschaftsteuererhöhung gekommen.
  • Rund zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangenen 15 Jahren mindestens eine Erbschaft oder größere Schenkung erhalten. (DIW, Wochenbericht 5/2021)
  • Die durchschnittliche Höhe der Erbschaften beläuft sich nach Daten des SOEP real auf 85.000 Euro pro Person, die der Schenkungen auf 89.000 Euro. Gegenüber dem Jahr 2001 haben sich die Erbschaften und Schenkungen im Durchschnitt real um etwa 20 Prozent erhöht. (dito)
  • Intergenerationale Transfers sind ungleich verteilt: So fließt die Hälfte aller Erbschafts- und Schenkungssummen an die reichsten zehn Prozent der Begünstigten. Die unteren 90 Prozent der Erben und Beschenkten erhalten zusammengenommen etwa so viel erhalten wie die oberen zehn Prozent. (dito; s. Abb. unten)
  • Mit Erhalt von intergenerationalen Transfers nimmt die relative Ungleichheit (gemessen am Gini-Koeffizienten) ab. Die absolute Vermögensungleichheit (gemessen an Vermögensdifferenzen in Euro) nimmt dagegen zu.
  • Im internationalen Vergleich von 18 OECD-Staaten liegt Deutschland bei der Steuerbelastung von Familienunternehmen im Erbfall auf dem vorletzten bzw. letzten Platz – je nach Berechnung mit oder ohne Vorwegabschlag; die Unternehmen haben also die zweithöchste bzw. höchste Erbschaftsteuerbelastung zu tragen. (Stiftung Familienunternehmen)
Erben und Erbschaftsteuer: Verteilung intergenerationaler Transfers nach Dezilen

Über das Erben und das Leistungsprinzip

Mit dem Erben ist es so eine Sache: Die einen betonen das selbstverständliche Eigentumsrecht des Erblassers, über den weiteren Verbleib seines Vermögens entscheiden und es als Ausdruck familiärer Kontinuität und Solidarität möglichst ungeschmälert an die nächste Generation weitergeben zu können. Die anderen sehen in der Vermögensvererbung ein „zentrales Instrument der Perpetuierung sozialer Ungleichheit zwischen den Generationen” und – mit Blick auf die Empfänger – als „unverdientes Vermögen” einen Widerspruch „zur Legitimation sozialer Ungleichheit aus Leistungsunterschieden” (Beckert/Arndt, 2016).

So schreibt etwa Stefan Bach, wissenschaftlicher Mitarbeiter des DIW: „Für die Begünstigten sind Vermögenstransfers Einkommen, für das sie nichts leisten müssen. Es steuerlich zu belasten, entspricht ‚meritokratischen’ Vorstellungen der sozialen Marktwirtschaft: Hohe und sehr hohe Einkommen und Vermögen sollten primär auf besonderen Leistungen beruhen. Eine effektive Erbschaftsteuer fördert die Chancengleichheit innerhalb einer Generation.” (DIW-Wochenbericht 49/2018)

DIW-Präsident Marcel Fratzscher weist in einer ZEIT-Kolumne im Juli 2020 darauf hin, wir Deutsche verbänden Gerechtigkeit in erster Linie mit Leistung und einer adäquaten Abdeckung von Bedürfnissen; viele Studien hätten das gezeigt. Dagegen empfinde die große Mehrheit der Deutschen eine gleiche Verteilung von Vermögen oder Einkommen nicht als gerecht. Dies bedeute, viele empfänden ein hohes Vermögen dann als gerecht, wenn es hauptsächlich auf die Leistung des Einzelnen zurückgehe.

Das kann man gut nachvollziehen. Nur wird man denjenigen, die in der „Geburts-Lotterie” mehr Glück hatten als andere, dies kaum vorwerfen können. Niemand sucht sich aus, in welche Lebens- und Vermögenssituation ihn das Schicksal stellt. Wenn Fabian Hartmann in einem Beitrag für das Redaktionsnetzwerk Deutschland schreibt, Privilegien qua Geburt widersprächen dem Leistungsprinzip, Geburt sei Glückssache und eben kein Verdienst, dann stimmt das natürlich. Wenn er aber im Sinne des Titels seines Beitrags „Erbschaftssteuer: Ran an die Privilegien!” eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer fordert, dann muss die Frage erlaubt sein, wie er denn beispielsweise das Privileg, in einem Krankenhaus in Deutschland und nicht in einem Slum in Nigeria geboren zu sein, ausgleichen möchte. Auch dieses Privileg ist Glückssache und kein Verdienst (zu weiteren Privilegien s. unten).

Zur Legitimation der leistungslosen Erlangung von Vermögen durch Erbschaft

Jens Beckert und H. Lukas R. Arndt, beide vom Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln, haben 2016 in einem Papier untersucht, wie Gegner und Befürworter der Erbschaftsteuer ihre jeweilige Position begründen, und so die Strukturen des Diskurses zur Erbschaftssteuer ergründet (Datengrundlage waren die Online-Diskussionen auf Spiegel Online und Standard.at, die zwei ausführliche Interviews zu dem Thema ausgelöst haben; insgesamt wurden 3.573 Argumente inhaltsanalytisch codiert und ausgewertet). Teil der untersuchten Diskussionen war auch die Frage nach der Legitimation der leistungslosen Erlangung von Vermögen durch Erbschaft. Das Leistungsprinzip werde einerseits als Argument für den Schutz des vom Erblasser selbst erwirtschafteten Vermögens angeführt und andererseits als Begründung für die Besteuerung der sich leistungslos bereichernden Erben, berichten Beckert/Arndt.

Die Kernargumente der Gegner und Befürworter der Erbschaftsteuer fassen die Autoren so zusammen:

  • Gegner ErbSt: „Anzuerkennen seien die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft von Erblassern, die zur Verfügung über das Vermögen berechtigen. Der Bezug auf das Leistungsprinzip findet etwa darin Ausdruck, Personen, denen geringere Leistungserbringung zugeschrieben wird, kein Vermögen übertragen zu wollen oder diesen vorzuwerfen, sich das Vermögen der Leistungserbringer leistungslos über die Erbschaftssteuer aneignen zu wollen. (…) Die Gegner der Erbschaftssteuer beziehen sich (…) insbesondere in drei verschiedenen Weisen auf das Leistungsprinzip: die von den Erblassern erbrachten Leistungen, mit dem Vermögensaufbau verbundene Einschränkungen des Konsums der Erblasser und die Gefahr der Demotivierung von Leistungserbringung in der Gesellschaft durch die Besteuerung von Erbschaften.” (S. 12)
  • Befürworter ErbSt: „Für die Befürworter steht jedoch relativ einhellig und als wichtigster Punkt des Leistungsprinzips der Gedanke im Vordergrund, dass Erbschaften Einkommen darstellen, welche die Erben nicht durch eigene Leistung verdient haben. (…) Den Befürwortern der Erbschaftssteuer geht es nicht um die Befürchtung, dass die Einführung der Erbschaftssteuer zu geringerer Leistungsbereitschaft führt. Auch wird im Gegensatz zu den Gegnern der Steuer die Leistungslosigkeit beim Erbenden als wichtiger erachtet als der durch Leistung erworbene Anspruch des Erblassers, auch nach dem Tod über das Vermögen bestimmen zu können.” (S. 16f.)

Motiv des Schutzes des Vermögens der Kernfamilie in Deutschland dominant

Der Soziologe Beckert hat sich schon früher intensiv mit der Frage des „unverdienten Vermögens” auseinandergesetzt. Da Vermögensvererbung den meritokratischen Prinzipien widerspricht, fragt Beckert in seinem Buch „Unverdientes Vermögen“ (Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Frankfurt a.M. 2004), wie sich die „unverdiente“ Erlangung von Vermögen im Kontext einer Gesellschaftsordnung rechtfertigen lasse, die soziale Ungleichheit aus den unterschiedlichen Leistungsbeiträgen ihrer Gesellschaftsmitglieder legitimiere. (Ebd., S. 26) Wenn die Verteilung von Eigentum sich an Leistungskriterien orientieren solle, warum würden Erbschaften dann nicht besonders hoch besteuert, um vergleichbare finanzielle Ausgangsbedingungen zu schaffen und das Prinzip der Chancengleichheit zu realisieren? (Ebd., S. 199)

Beckerts vergleichende Betrachtung des Erbrechts in Deutschland, Frankreich und den USA zeigt, dass Bezugspunkt in Deutschland immer das „familiäre Vermögen in seiner Funktion der Versorgung hinterbliebener Familienangehöriger“ ist. (Ebd., S. 252) Für Deutschland typisch sei der „Schutz der Familie als sittlicher Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft“ (Ebd., S. 68) und damit verbunden der „Schutz des Vermögens der (ausgedehnten) Kernfamilie“. (Ebd., S. 251) Das Ziel der Herstellung größerer Chancengleichheit mittels Vermögensumverteilung spiele in der politischen Kultur in Deutschland kaum eine Rolle. Der Schutz des Familienvermögens stehe im Vordergrund. (Ebd., S. 281) Während es in der amerikanischen politischen Kultur durchaus Sympathien für die Begrenzung dynastischer Vermögensperpetuierung gebe, spiele in Deutschland traditionell die Beförderung solidarischer Familienbeziehungen zwischen den Generationen mittels Erbschaften die dominante Rolle.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage der Folgen des Erbrechts für die wirtschaftliche Motivationsbereitschaft. Beckert: „Die Möglichkeit privater Vermögensvererbung trägt zur Verbreitung und Aufrechterhaltung kapitalistischen Erwerbsstrebens bei, indem das Motiv der Vererbung ein wichtiger Anreiz für Fleiß und Sparen sein kann. Allerdings können Erbschaften auch die genau umgekehrten Folgen zeitigen, indem das ererbte Vermögen zur Zerstörung von Erwerbswerten bei den sich ins ‚gemachte Nest’ setzenden Erben führt.“ (Ebd., S. 30) Während für die Erblasser argumentiert werden könne, die Möglichkeit, den Kindern Vermögen zu hinterlassen, sei ein Anreiz, dieses zu bilden, lasse sich genauso darauf verweisen, dass die mühelose Erlangung von Vermögen die erwerbsorientierten Werthaltungen der Kinder korrumpiere und somit wirtschaftlich ineffizient sei. (Ebd., S. 320) Ein möglicher Widerspruch, der allerdings nicht aufzulösen ist.

Unüberwindbare Zufälle der Geburt und Reduzierung des Kapitalstocks durch Erbschaftsteuern

In einem Beitrag für die Zeitschrift Cicero (2004) zu der Frage „Ist erben fair?“ argumentiert Beckert, würde das private Erbrecht aufgehoben, dann würde das Recht des Erblassers auf freie Verfügung über sein Eigentum beschnitten. Erbschaft, so etwa der Ökonom Milton Friedman, sei ja nur einer der „Zufälle der Geburt“, neben unterschiedlichen Talenten und höchst verschiedener körperlicher Attraktivität. „Wie aber wollten wir ernsthaft versuchen, Gleichheit der Talente, der Intelligenz oder des Aussehens herzustellen? Wenn dies nicht geht, weshalb sollten dann ausgerechnet materiell gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden?“ (vgl. oben das Argument zu F. Hartmann)

Ein weiteres Argument gegen die Umverteilung von Erbschaften zur Erreichung gleicher Startbedingungen in jeder Generation sei wirtschaftlich, so Beckert. Schon Adam Smith habe die negativen Folgen von Erbschaftsteuern für die Kapitalakkumulation beklagt. „Erbschaftsteuern führten zur Reduzierung des Kapitalstocks und damit zur Dämpfung von Investitionen und wirtschaftlicher Entwicklung. Neben dem Zusammenhalt von Unternehmen bestehen weitere indirekte wirtschaftliche Zusammenhänge des Erbrechts: Kontrafaktisch argumentiert ließe die Aufhebung des Privaterbrechts – und damit die strikte Orientierung am Leistungsprinzip – die Erhöhung konsumtiver Aufwendungen erwarten und würde so zur Reduzierung des Kapitalstocks beitragen. Es würden Anreizstrukturen geschaffen, das Privatvermögen bis zum Lebensende zu verzehren. Dies hätte zwar kurzfristige Nachfrageimpulse zur Folge, würde jedoch langfristig die Kapitalbasis der Wirtschaft schädigen.“

Intergeneratives Eigentum in Familie, Wirtschaft und Gesellschaft

Für die Stiftung Familienunternehmen erfüllt intergeneratives Eigentum bedeutende Funktionen in Familie, Wirtschaft und Gesellschaft. Eine Aufhebung des individuellen Erbrechts hätte für die drei genannten Bereiche zweifelsohne viele problematische Folgen, so die Autoren des Bandes „Eigentum. Warum wir es brauchen. Was es bewirkt. Wo es gefährdet ist“. (Freiburg i.Br. 2018) Auch sie weisen auf den dynastischen Gedanken hin, der oft Antrieb für den Vermögenserwerb ist, nicht nur der Nutzen für die eigene Person. Der Versorgungsgedanke post mortem, der Schutz der Familie über den eigenen Tod hinaus, kommt hinzu. Das Erbrecht enthalte „ein wesentliches Motiv zur Stärkung der familiären Solidarität. (…) Durch die Überlassung von Eigentum wird die solidarische Unterstützung innerhalb der Familie gestärkt.“ (Ebd., S. 185)

Neben diesen familienbezogenen Aspekten übernimmt das Erbrecht auch wirtschaftliche Funktionen: Für die Fortführung von Familienunternehmen sei die Regelung des Erbrechts geradezu existenziell. (Ebd.) Erbschaftsteuerzahlungen führten zu einem Abfluss von Eigenkapital, denn das Privatvermögen reicht dafür normalerweise nicht aus. Das gefährdet die Leistungsfähigkeit des deutschen Mittelstands im internationalen Wettbewerb und damit gefährdet es Arbeitsplätze. Unter Umständen droht der Einstieg von Private Equity-Fonds, was aber gerade nicht erwünscht ist. Auch an ganz anderer Stelle spielt intergeneratives Eigentum eine substanzerhaltende Rolle.

Eine weitere volkswirtschaftliche Funktion der Vermögensvererbung, so die Stiftung Familienunternehmen analog zu den Ausführungen von Beckert, sei die Verstetigung des Kapitalbestands für Investitionen. Ohne die Möglichkeit der Vererbung wäre der Anreiz groß, das Privatvermögen bis zum Lebensende weitestgehend aufzubrauchen. Ohne die intergenerative Perspektive von Eigentum würde die Bereitschaft zu sparen ebenso sinken wie der Erwerbsfleiß der Menschen. (Ebd., S. 186) Schließlich: Intergeneratives Eigentum sei mittels Vererbung – im Guten wie im Schlechten – eine substanzielle Institution für die soziale Kontinuität der Gesellschaft. Erbschaften seien eine materielle Grundlage, um stabile Strukturen für die Familie, für die Wirtschaft wie auch für die gesamte Gesellschaft zu schaffen. (Ebd.)

Vermögensvererbung ist und bleibt eine Herausforderung

„Unverdientes Vermögen” ist und bleibt ein schwieriges Thema. Es gibt – wie wir gesehen haben – gute Argumente für intergeneratives Eigentum, für die Vermögensvererbung; es gibt auch Argumente, die dagegensprechen. Die Autoren des Buches „Eigentum“ (siehe oben) haben die Ambivalenz des Themas gut auf den Punkt gebracht: „Leistung, Entlohnung und gesellschaftliche Position sollten nach liberaler Auffassung in einer marktwirtschaftlichen Gesellschaft eng miteinander korrelieren. Eine ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen wird demnach mit dem Leistungsprinzip legitimiert.“ Erbschaften beruhten dagegen auf einem Zufall. (Eigentum, S. 183) Während die Institution Privateigentum unbeschränkte Handlungs- und Verfügungsrechte anscheinend voraussetze, widerspreche die Vererbung – also streng genommen der Gebrauch dieser Rechte – dem Leistungsprinzip. Vermögensvererbung ist und bleibt „besonders für eine liberale Theorie eine Herausforderung“. (Ebd., S. 184)


Zum zweiten Teil der Serie geht es hier.

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