Gedeckte Tafel

Erben und Erbschaftsteuer (Teil 4)

Die ersten drei Teile unserer Serie über Erben und Erbschaftsteuer haben sich mit der Bewertung des Erbens im Lichte des Leistungsprinzips (Teil 1), den Auswirkungen von Erbschaften und Schenkungen auf die Vermögensungleichheit (Teil 2) und dem Für und Wider der Erbschaftsteuer (Teil 3) beschäftigt. Im abschließenden vierten Teil der Serie betrachten wir mögliche Reformansätze, die vor allem mit dem Stichwort „Flat Tax” verbunden sind.

Zur Reform der Erbschaftsteuer in Deutschland

In der Oktober-Umfrage (2016) des Ökonomenpanels des ifo-Instituts und der F.A.Z. wurden Professoren für Volkswirtschaftslehre an deutschen Universitäten zur Erbschaftsteuer und ihrer jüngsten Reform in Deutschland befragt. Die deutschen Volkswirte sprachen sich mehrheitlich für eine niedrigere, dafür einheitliche Erbschaftsteuer ohne Ausnahmeregelungen aus.

„Bei der Frage, ob sie grundsätzlich eine hohe oder gar keine Besteuerung von Erbschaften bevorzugen, stimmte die Mehrheit der Teilnehmer (51%) keiner der beiden Möglichkeiten zu. Dies zeigt zwar, dass die Ökonomen eine Erbschaftsteuer prinzipiell befürworten, diese allerdings nicht zwangsläufig hoch ausfallen sollte. Immerhin noch 37% der Teilnehmer würden aber eine grundsätzliche hohe Besteuerung befür­worten, da Erbschaften für sie leistungsloses Vermögen dar­stellen. Lediglich 12% der Teilnehmer sprechen sich für eine generelle Abschaffung der Erbschaftsteuer aus.”

Unter der Voraussetzung eines gleichen Steueraufkommens entschieden sich 61 Prozent der im Ökonomenpanel von ifo und F.A.Z. im Herbst 2016 befragten Professoren für Volkswirtschaftslehre für eine Besteuerung aller Erbschaften (ohne Ausnahme) mit einem einheitlichen niedrigen Satz. 39 Prozent der Befragten würden dagegen die Besteuerung mit gestaffelten Sätzen von bis zu 50 Prozent und Ausnahmen für Betriebsvermögen (wie gegenwärtig) bevorzugen. (vgl. ifo Schnelldienst 1/2017 Die Erbschaftsteuer in Deutschland — Reformbedarf und Reformkompromiss)

„Erbschaftsteuer — abschaffen oder grundlegend reformieren”, das fordert der Augsburger Steuerrechtler Gregor Kirchhof in einem Beitrag für die F.A.Z. am 9. März 2023. Kirchhof argumentiert, eine Steuer, die aufgrund von Ausnahmen und Gestaltungen nur in Sonderfällen greife, widerspreche dem Gleichheitssatz. Daher sei die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundlegend zu reformieren. Jedoch drohe die Reform durch drei Missverständnisse fehlgeleitet zu werden:

  1. Die Steuer müsse sich am Nutzwert und nicht am Verkaufswert des Erbes orientieren.
  2. Bei der Besteuerung von Unternehmen seien die geltenden Entlastungen kein sachfernes Steuerprivileg, sondern dienten einer zumutbaren Steuerlast.
  3. Die Erbschaftsteuer sei kein taugliches Mittel, um der Schere zwischen Arm und Reich zu begegnen.

Auf die Finanzsituation in Deutschland sollte mit einer Förderung der Vermögensbildung und einer besseren Chancengleichheit insbesondere in der Bildung reagiert werden.

Für Kirchhof liegt es nahe, die Erbschaftsteuer (wie viele andere Länder) abzuschaffen. Würde Deutschland im Gegenzug die Einkommensteuer um nur ein Prozent erhöhen, würde das Ersatzaufkommen den vierfachen Ertrag erbringen. „Will die Politik das Erben dennoch weiterhin besteuern, ist die Steuer grundlegend zu reformieren. Der Gesetzgeber sollte den Nutzwert des Erbes in einer breiten, einfach anzuwendenden Bemessungsgrundlage erfassen, für die dann ein niedriger Steuersatz greift.”

Welcher (niedrige) Steuersatz wäre passend?

Dazu dokumentieren wir im folgenden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) eine Reihe von Vorschlägen, die in den vergangenen Jahren vorgetragen wurden.

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge schreibt in seiner Studie „Erben in Deutschland 2015–24: Volumen, Verteilung und Verwendung”: „Zur Lösung des Zielkonflikts zwischen Effizienz und Gerechtigkeit wird im Rahmen der Einkommenssteuer von vielen Ökonomen eine flat rate gefordert, d.h. niedrige Steuersätze, die dann aber ohne Ausnahmen sämtliche Einkommen umfassend einbeziehen und daher auch effektiv bezahlt werden. (…) Aber wie hoch sollte dieser Steuersatz dann sein? Eine Orientierung gäbe die effektive, mittlere Steuerbelastung aller Erbschaften der letzten Jahre, die lag – wie Anfang dieses Kapitels berechnet – zuletzt bei knapp 3 %. Eine ausnahmslose Besteuerung aller Erbschaften wäre demnach aufkommensneutral, wenn der Steuersatz einer flat rate bei 3 % läge.” (S. 59ff.; Anm. dazu: die effektive Besteuerung von Erbschaften lag 2021 bei 3,7 Prozent).

ifo-Präsident Clemens Fuest begründete schon im Sommer 2016, dass ein einheitlicher niedriger Steuersatz die einfachste und gerechteste Lösung sei und sprach sich unter Einhaltung der persönlichen Freibeträge für eine einheitliche Erbschaftsteuer von 8 Prozent auf alles aus.

Stefan Bach, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Staat am DIW Berlin schreibt in einem Kommentar im DIW Wochenbericht: „Unternehmensübertragungen im Wert von über zehn Millionen Euro sollten mit mindestens zehn Prozent besteuert werden. Ferner sollten Steuervergünstigungen für Immobilien, Spenden und Stiftungen reduziert werden. Einschränken sollte man auch die Möglichkeit, persönliche Freibeträge durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut zu nutzen.”

DIW-Präsident Marcel Fratzscher sieht das ähnlich. In einer ZEIT-Kolumne schreibt er im Juli 2020: „Eine radikale Vereinfachung der Erbschaftsteuer, beispielsweise nach Freibeträgen eine zehnprozentige Steuer für alle und ohne Ausnahme, wäre eine kluge und von der Gesellschaft wahrscheinlich als gerecht wahrgenommene Lösung.” Ähnlich äußerte sich Fratzscher in einem Blogbeitrag am 18. Februar 2021: „Vorstellbar wäre auch eine Flat Tax bei Erbschaften, also eine gleichmäßige Besteuerung zum Beispiel von zehn Prozent, die keine Ausnahmen bei großen Vermögen, aber großzügige Freibeträge für kleine Erbschaften und Schenkungen vorsieht (die es ja auch heute schon gibt). Dies würde mehr Fairness bedeuten und helfen, dass Erbinnen und Erben sich stärker am Gemeinwohl beteiligen.”

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat im Herbst 2021 eine Untersuchung vorgelegt, die eine Abschätzung des Potentials der Erbschaftsteuer zur Entlastung des Faktor Arbeit vornimmt (IW-Policy Paper 18/21). Die Autoren kommen zu folgenden Ergebnis: „Als Reformmodell für die Erbschaftsteuer empfehlen viele Ökonomen eine breite Bemessungsgrundlage mit einem einheitlichen und geringen Steuersatz, also eine Abkehr vom jetzigen Modell mit zum Teil hohen Steuersätzen, dafür aber umfangreichen Freibeträgen und Verschonungsregeln. Allerdings sind die möglichen Steuermehreinnahmen eines solchen Flat-Tax-Modells eher gering, wie eine Auswertung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik zeigt. Die Einführung eines Pauschalsteuermodells mit einer breiteren Steuerbasis in der Erbschaftsteuer würde bei einem einheitlichen Steuersatz von 10 Prozent nur wenig zusätzliches Steueraufkommen generieren und hätte demzufolge nur wenig Potenzial, um relevante Beschäftigungseffekte (durch eine Entlastung des Faktors Arbeit; NH) zu erzeugen.”

Davon abgesehen betont auch das IW die Vorteile einheitlicher niedriger Steuersätze: „Eine breite Steuerbemessungsgrundlage (keine Befreiungen für Unternehmen und selbst genutzte Immobilien und geringe persönliche Freibeträge), niedrige Steuersätze (zum Beispiel Steuersätze zwischen 2 bis 10 Prozent) und großzügige Stundungsregelungen werden häufig für eine gut konzipierte Erbschaftsteuer empfohlen. Die Vorteile einer solchen Regelung lägen in der Einfachheit und Transparenz. Der geringe Steuersatz würde Ausweichreaktionen begrenzen. Bei progressiven Steuersätzen wären stärkere Ausweichreaktionen zu erwarten, was insbesondere das Betriebsvermögen betreffen würde. Gleichzeitig würde ein einheitlicher Steuersatz dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht widersprechen, da alle Erben den gleichen Anteil des Erbes als Steuern zahlen – unabhängig davon, um welche Art von Vermögen es sich handelt.”

Anders als noch Mitte 2020 (und im Februar 2021) schlägt Marcel Fratzscher im Dezember 2022 — ebenfalls in der ZEIT — einen höheren Steuersatz als zehn Prozent vor (bei erhöhten Freibeträgen). Er schreibt: „Auf der einen Seite sollte man die Grundfreibeträge um 25 Prozent erhöhen, um einen Ausgleich für die Wertsteigerungen der vergangenen Jahre zu ermöglichen, so wie vom Finanzminister vorgeschlagen. Andererseits sollte im Gegenzug die Erbschaftsteuer auf eine Flat Tax umgestellt werden, mit einem effektiven Steuersatz von 15 Prozent auf alle Erbschaften und Schenkungen, abzüglich der dann höheren Freibeträge.” Die anfallende Steuerlast könne über viele Jahre gestreckt werden, falls Erben Liquiditätsprobleme hätten. Das würde eine Substanzbesteuerung der Unternehmen vermeiden und gleichzeitig dem Staat zusätzliche Steuereinnahmen von bis zu zehn Milliarden Euro im Jahr bringen, so Fratzscher.

Am 17. April 2023 berichtet die F.A.Z. (Paywall), die CDU bereite eine „radikale Steuerwende” vor. Laut CDU wird ein einheitlicher niedriger Erbschaftsteuersatz von 10 Prozent auf das gesamte übertragene Vermögen unter der Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen angestrebt, der für alle Erbschaften gleichermaßen gelten solle. Inzwischen, so ist zu lesen (F.A.Z., 11. Juli 2023), nennt die CDU keinen Steuersatz mehr, und betont, Familienunternehmen müssten weiterhin ohne Substanzverlust vererbt werden können.

Für F.A.Z.-Redakteur Manfred Schäfers sprechen Ungerechtigkeiten im System — etwa die Frage: „Warum können die Nachkommen einer industriellen Dynastie riesige Werte zum Steuerspottpreis einsacken, während andere erhebliche Summen an das Finanzamt abführen müssen, wenn sie ein vergleichbares Bankdepot erhalten?” — für eine Reform der Erbschaftsteuer „mit einem niedrigen Steuersatz für alle und auf alles. Wenn dieser weniger als 10 Prozent beträgt, muss kein Erbe den Familienbetrieb plündern, um das Finanzamt zu befriedigen. Das ist pragmatisch und gerecht. Damit sollten alle gut leben können – selbst vermögende Erblasser.”

Ist ein einheitlicher niedriger Steuersatz für Unternehmen tragbar?

Die hier aufgeführten Vorschläge für einen einheitlichen Steuersatz pendeln in der Regel zwischen drei und zehn Prozent. Das hört sich moderat an. Dass aber selbst einstellige Steuersätze für Unternehmen im Erbfall unter Umständen zu einem Problem werden können, merkt Gregor Kirchhof in seinem oben erwähnten F.A.Z.-Artikel an: „Die Verkaufswerte der 2.000 größten Familienunternehmen in Deutschland beginnen bei niedrigen dreistelligen Millionenbeträgen und reichen weit darüber hinaus. Selbst für eine Steuerlast von 7 Prozent fehlt oft die Liquidität.“ Der Wert des Unternehmensvermögens sei unter anderem in Markennamen, Patenten, Produktionsstätten und Mitarbeitern gebunden. Erst im Falle eines einkommensteuerpflichtigen Verkaufes würden diese Werte in Teilen realisiert.

Schon vor zehn Jahren kam das unter anderem von der Stiftung Familienunternehmen geförderte Friedrichshafener Institut für Familienunternehmen an der Zeppelin-Universität zu dem Schluss, eine „Flat Tax” von 10 oder 15 Prozent (letzteres für den Fall, dass die Erbschaftsteuer auf 15 Jahre gestundet und jedes Jahr 1 Prozent der Steuer beglichen wird) bei gleichzeitiger vollständiger oder sehr weitgehender Streichung der betrieblichen Verschonungsregeln „würde eine erhebliche Steuermehrbelastung gerade für mittlere und große Familienunternehmen nach sich ziehen. Vor dem Hintergrund, dass bei der Erbschaftsteuer immer der Vermögensbestand und nicht dessen Ertrag besteuert ist, es sich materiell somit um eine Substanzsteuer handelt, sind diese politischen Pläne für die Familienunternehmen und damit für den Standort Deutschland prohibitiv.”

Vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen haben Martin Beznoska und Tobias Hentze vom Institut der deutschen Wirtschaft untersucht (IW-Kurzberichte 32.2017), wie sich ein einheitlicher Steuersatz von 8 Prozent (dieser entspräche auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamts (2016) zu Erbschaften und Schenkungen für 2015 in etwa einer aufkommensneutralen Reform der Erbschaftsteuer) ohne Verschonungsregeln im Vergleich zum derzeitigen System auswirken würde.

Erbschaftsteuer: Auswirkungen einer Flat Tax auf Unternehmen

Beznoska/Hentze schreiben dazu: „Die persönlichen Freibeträge würden bei Einführung eines ‚Flat-Tax-Modells’ annahmegemäß unverändert bleiben und werden daher in der Vergleichsrechnung ausgeblendet. Dagegen würden die Verschonungsregeln ersatzlos gestrichen werden. (…) Zum Vergleich ist die Steuerbelastung nach dem heutigen Erbschaftsteuerrecht dargestellt. Unterstellt wird bei der Anwendung des Steuersatzes der engste Verwandtschaftsgrad. (…) Es wird deutlich, dass die Belastung für kleine und mittlere Unternehmen bei einem einheitlichen Steuersatz von 8 Prozent bereits deutlich größer ist als nach der aktuellen Gesetzeslage. (…) Erben großer und sehr großer Unternehmen würden sich bei einem ‚Flat-Tax-Modell’ (…) gegenüber dem jetzigen Reformgesetz in der Regel besserstellen.” Inzwischen würde eine aufkommensneutrale Reform der Erbschaftsteuer bei Streichung der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach Berechnungen anhand der Erbschaftsteuerstatistik 2021 ungefähr mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von gut 10 Prozent einhergehen, so das IW im IW-Report 24.2023.

Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats, hält die Ansicht der Befürworter einer „Flat Tax”, eine pauschale Besteuerung aller Erbschaften mit einem niedrigen Steuersatz von etwa zehn Prozent schmerze niemanden, für falsch. „Denn es belastet die Investitionsmöglichkeiten der Familienunternehmen gewaltig”, schreibt Kirchdörfer in einem Beitrag für die Wirtschaftswoche im März dieses Jahres. Schon jetzt halte der deutsche Fiskus die Hand auf, wie Erbfälle bei Familienunternehmen wie Tengelmann und Knorr-Bremse zeigten, in denen nach Medienberichten hohe Erbschaftsteuern anfielen. Die „Flat Tax“ könne zu noch höheren Belastungen führen. Auch eine schrittweise Begleichung der Steuerschuld über zehn Jahre ändere nicht daran, „dass bei den Banken die Kreditfähigkeit des Unternehmens für Investitionen gewaltig sinkt. Das Kapital fehlt für die Transformation und zur Bewältigung von Krisen.”

Kirchdörfer bringt ein weiteres Argument gegen einen einheitlichen niedrigen Steuersatz, das nicht unterschätzt werden sollte. „Die Erfahrungen in der Steuerpolitik zeigen leider auch”, so Kirchdörfer, „dass niedrige Sätze nicht lange niedrig bleiben.” In der Tat ist damit zu rechnen, dass es nach einer möglichen Einführung eines niedrigen einheitlichen Steuersatzes nicht allzu lange dauern wird, bis die ersten vorpreschen und eine Erhöhung fordern.

Flat Tax und Freibetrag für Betriebsvermögen?

Bei allen berechtigen Einwänden — grundsätzlich spricht nichts gegen einen einheitlichen Steuersatz für alle. „Dies würde die Einfachheit und Transparenz erhöhen, während ein geringer Steuersatz Ausweichreaktionen und negative Effekte auf den Unternehmensfortbestand begrenzen würde. Außerdem würden alle Erben den gleichen Anteil des Erbes als Steuern zahlen, unabhängig von der Art des Vermögens, was dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit entspricht”, schreibt das IW. Eine Flat Tax wäre zudem unkompliziert, unbürokratisch und würde die Finanzämter entlasten, wie Martin Beznoska vom IW ergänzt.

Gleichzeitig weist er aber auch darauf hin, es könnten schnell Arbeitsplätze verloren gehen, wenn Betriebsvermögen zu stark besteuert würde. Im schlimmsten Fall müssten Betriebe sogar dichtmachen. „Das führt gesamtwirtschaftlich zu Wertschöpfungsverlust und kann nicht gewollt sein. Vor allem für den Fortbestand von regional verankerten Familienunternehmen sind Verschonungsmöglichkeiten wichtig und richtig”, sagt Beznoska. Daher sollte „ein pauschaler Freibetrag für Betriebsvermögen – der sich zum Beispiel nach der Zahl der Beschäftigten richtet (und nicht die Aufrechterhaltung einer konstanten Lohnsumme zur Bedingung macht; NH) – (…) beibehalten werden, um den Weiterbetrieb kleiner und mittelgroßer Unternehmen nicht zu gefährden”.

Wäre das nicht ein vernünftiger Kompromiss? Ein einheitlicher niedriger Steuersatz für alle und trotzdem ein pauschaler Freibetrag für Betriebsvermögen. Das entspricht zwar nicht ganz der reinen Lehre, weil es gerade eine der Grundideen der „Flat Tax” ist, eine einheitliche Steuer für alle und auf alles bei gleichzeitiger, möglichst umfassender Streichung von Ausnahmen zu erheben. Allerdings ist die besondere Bedeutung der deutschen Familienunternehmen zu berücksichtigen. Niemand kann daran gelegen sein, dass wegen einer hohen Erbschaftsteuerforderung Arbeitsplätze verloren gehen oder Unternehmen ganz oder teilweise verkauft werden müssen.

Aber selbst bei einer „Flat Tax” mit pauschalem Freibetrag für Familienunternehmen bliebe die Gefahr, dass der ursprüngliche Steuersatz recht bald Gegenstand von Erhöhungsdiskussionen wird.

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