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	<title>Wissenschaft &#8211; Vermögensperspektiven</title>
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	<description>Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</description>
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	<title>Wissenschaft &#8211; Vermögensperspektiven</title>
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		<title>Persönlichkeitsmerkmale der Reichen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Aug 2023 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Studien]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Glück]]></category>
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		<category><![CDATA[Psychologie der Reichen]]></category>
		<category><![CDATA[Robert H. Frank]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Die Fragen, ob und gegebenenfalls wie und warum sich die Persönlichkeitsmerkmale der Reichen von denen anderen Menschen unterscheiden, ist immer mal wieder Gegenstand psychologischer Betrachtungen. Auch in der Literatur hat es sie gegeben. „Let me tell you about the very [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/persoenlichkeitsmerkmale-der-reichen/">Persönlichkeitsmerkmale der Reichen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>

<p class="wp-block-paragraph">Die Fragen, ob und gegebenenfalls wie und warum sich die Persönlichkeitsmerkmale der Reichen von denen anderen Menschen unterscheiden, ist immer mal wieder Gegenstand psychologischer Betrachtungen. Auch in der Literatur hat es sie gegeben. „Let me tell you about the very rich. They are different from you and me.” So beginnt die Geschichte „<a href="http://gutenberg.net.au/fsf/THE-RICH-BOY.html" data-type="link" data-id="http://gutenberg.net.au/fsf/THE-RICH-BOY.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The Rich Boy</a>” von F. Scott Fitzgerald aus dem Jahr 1926. Zehn Jahre später sagte Hemingway beim Mittagessen mit seinem und Fitzgeralds Verleger Max Perkins und der Kritikerin Mary Colum: „Ich lerne die Reichen kennen.” Darauf erwiderte Colum: „Der einzige Unterschied zwischen den Reichen und anderen Menschen ist, dass die Reichen mehr Geld haben.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Colums Bemerkung griff Hemingway in einer seiner bekanntesten Geschichten auf, wobei er sich selbst durch Fitzgerald ersetzte. Die Hauptfigur in „<a href="http://xroads.virginia.edu/~DRBR/heming.html" data-type="link" data-id="http://xroads.virginia.edu/~DRBR/heming.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The Snows of Kilimanjaro</a>” (1938) erinnert sich an „den armen Scott Fitzgerald und seine romantische Ehrfurcht vor [den Reichen] und wie er einmal eine Geschichte begonnen hatte, die mit den Worten begann: ‚Die sehr Reichen sind anders als du und ich.’ Und wie jemand zu Scott gesagt hatte, ja, sie haben mehr Geld.” (New York Times, 13.11.1988)</p>



<p class="wp-block-paragraph">War es das schon? Unterscheiden sich die sehr Reichen von allen anderen allein dadurch, dass sie per definitionem viel mehr Geld haben?</p>



<p class="wp-block-paragraph">So viel können wir vorwegnehmen: Es ist nicht allein „mehr Geld”, das die Reichen von anderen unterscheidet. Laut der im vergangenen Jahr von Forschern des <a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.412809.de/sozio-oekonomisches_panel__soep.html" target="_blank" rel="noopener">Sozio-oekonomischen Panels (SOEP</a><a href="https://www.diw.de/de/diw_01.c.412809.de/sozio-oekonomisches_panel__soep.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">)</a> am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) und der Universität Münster vorgelegten Studie „<a href="https://www.nature.com/articles/s41599-022-01099-3" target="_blank" rel="noopener">The personality traits of self-made and inherited millionaire</a><a href="https://www.nature.com/articles/s41599-022-01099-3" target="_blank" rel="noreferrer noopener">s</a>” sind Millionäre risikotoleranter, emotional stabiler, offener, extrovertierter und gewissenhafter als die Allgemeinbevölkerung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Umstrittener als die Frage, wie sich die Persönlichkeitsmerkmale der Reichen von anderen unterscheiden, sei die Frage, warum dies der Fall sein könnte, so die Studienautoren. Über die Untersuchung der Persönlichkeitsmerkmale hinaus fragen sie danach, ob die besondere Persönlichkeit der Reichen eine Folge ihres Reichtums ist, oder ein Faktor, der zu ihrem Reichtum beiträgt. Derzeit sei nicht bekannt, ob das Erben von Geld und das Aufwachsen in Reichtum zur Entwicklung eines prototypischen „reichen” Persönlichkeitsprofils führe, oder ob ein bestimmtes Persönlichkeitsprofil den wirtschaftlichen Erfolg aus eigener Kraft fördere.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der von <a href="https://www.uni-muenster.de/PsyIFP/AEBack/members/mitja-back.html" target="_blank" rel="noopener">Mitja D. Bac</a><a href="https://www.uni-muenster.de/PsyIFP/AEBack/members/mitja-back.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">k</a> (Universität Münster) und <a href="https://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/vwl/schroeder/index.html" target="_blank" rel="noopener">Carsten Schröde</a><a href="https://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/vwl/schroeder/index.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">r</a> (FU Berlin, DIW) geleiteten Studie ist das „reiche” Persönlichkeitsprofil bei Personen, die ihren Reichtum durch eigene Anstrengungen erworben hatten („Selbstmacher”), stärker ausgeprägt als bei Personen, die in den Reichtum hineingeboren worden waren („<a href="https://vermoegensperspektiven.de/erben-und-erbschaftsteuer-teil-1/">Erben</a>”). Die Studienergebnisse deuten also auf eine einzigartige Konfiguration von Persönlichkeitsmerkmalen hin, die zum wirtschaftlichen Erfolg von Selfmade-Millionären beitragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Demnach sind spezifische Persönlichkeitsmerkmale der Reichen eher keine Folge ihres Reichtums, sondern vielmehr ein Faktor, der ihren Reichtum begünstigt. Genauer gesagt: Ein bestimmtes Persönlichkeitsprofil fördert den wirtschaftlichen Erfolg aus eigener Kraft. Ein Vermögen zu erben und in Reichtum aufzuwachsen führt dagegen nicht zwangsläufig zur Entwicklung eines prototypischen „reichen” Persönlichkeitsprofils.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Persönlichkeitsmerkmale der Reichen: Wer und was wurde untersucht?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studienautoren haben zwei große Stichproben verwendet: die Allgemeinbevölkerung (N = 23.721) und reiche Personen mit einem individuellen Nettovermögen von mindestens einer Million Euro; dies umfasst die obersten 1,6 Prozent der Vermögensverteilung in Deutschland (N = 1.125). Innerhalb dieser Stichprobe haben 190 Personen ein Nettovermögen von mindestens fünf Millionen Euro und 61 von mindestens zehn Millionen Euro. Die reichsten fünf Befragten haben ein Nettovermögen zwischen 100 und 131 Millionen Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studie will zwei Fragen beantworten: Zum einen geht es darum, wie sich die Allgemeinbevölkerung und die Reichen in ihren Persönlichkeitsprofilen unterscheiden; zum anderen wird untersucht, worauf diese Unterschiede zurückzuführen sind. Dazu werden zwei mögliche Erklärungen betrachtet:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Unterschiedliche Persönlichkeitsmerkmale der Reichen sind darauf zurückzuführen, dass die Personen bereits in den Reichtum hineingeboren wurden. In vermögenden Umständen aufzuwachsen prägt also die eigene Persönlichkeit, sie ist eine Folge des (vorhandenen) Reichtums.</li>



<li>Die Persönlichkeitsmerkmale der Reichen begünstigen ihren wirtschaftlichen Erfolg und tragen dazu bei, ein Vermögen aus eigener Kraft aufzubauen. In diesem Fall ist die eigene Persönlichkeit eine Ursache für selbst geschaffenen Reichtum.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Konstruktion eines prototypischen Persönlichkeitsprofils der Reichen haben Back/Schröder et al. zunächst auf die <a href="https://doi.org/10.1037/0003-066X.52.5.509" target="_blank" rel="noopener">Big Five-Persönlichkeitsmerkmale (Fünf-Faktoren-Modell, FFM) von Paul T. Costa und Robert R. McCra</a><a href="https://doi.org/10.1037/0003-066X.52.5.509" target="_blank" rel="noreferrer noopener">e</a> zurückgegriffen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><em>Neurotizismus</em>, die Tendenz, besorgt/nervös zu sein; Neigung, ängstlich oder pessimistisch zu sein und sich häufig Sorgen zu machen, was schief gehen könnte.</li>



<li><em>Extraversion</em>, die Tendenz, aktiv/gesellig zu sein; redselig, unternehmungslustig, energiegeladen, mutig.</li>



<li><em>Offenheit </em>für Erfahrungen, die Tendenz, erfinderisch/neugierig/fantasievoll zu sein; die Fähigkeit, Erfahrungen zu machen, sowie Kreativität und Erfindungsreichtum.</li>



<li><em>Verträglichkeit </em>(agreeableness), die Tendenz, freundlich/mitfühlend zu sein; die Neigung, anderen zu vertrauen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.</li>



<li><em>Gewissenhaftigkeit </em>(conscientiousness), die Tendenz, organisiert und beständig/ausdauernd, pflichtbewusst und gründlich zu sein. Mit dem Begriff Gewissenhaftigkeit werden aber auch Fleiß, Disziplin, Ehrgeiz und Ausdauer assoziiert.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Rainer Zitelmann hat in seinem Buch „<a href="https://psychologie-der-superreichen.de" target="_blank" rel="noopener">Psychologie der Superreiche</a><a href="https://psychologie-der-superreichen.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">n</a>” (München 2017) ergänzend angemerkt, es gebe immer wieder Hinweise darauf, „<em>Risikobereitschaft</em>” müsse als sechster Basisfaktor für die Persönlichkeit berücksichtigt werden. So hält es auch die hier besprochene Studie.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Konstruktion des prototypischen Persönlichkeitsprofils der Reichen in Bezug auf die Big Five und die Risikobereitschaft werde durch frühere Forschungsergebnisse untermauert, schreiben die Autoren. Danach wiesen wohlhabende Personen höhere Werte bei Extraversion, Gewissenhaftigkeit, Offenheit und Narzissmus sowie niedrigere Werte bei Neurotizismus und Verträglichkeit auf. Auch gebe es Hinweise darauf, dass Risikobereitschaft mit Wohlstand und Haushaltseinkommen zusammenhänge.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus sei Narzissmus eine der Eigenschaften, die bei wohlhabenden Personen etwas stärker ausgeprägt sei, verbunden mit einer erhöhten Risikobereitschaft. Schließlich besitze eine beträchtliche Anzahl wohlhabender Personen Unternehmen, und Unternehmertum werde mit einem Persönlichkeitsprofil assoziiert, das hohe Werte „‚in Extraversion, Gewissenhaftigkeit und Offenheit’” und niedrige Werte von „‚Verträglichkeit und Neurotizismus’” aufweise.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es könne also davon ausgegangen werden, dass das prototypische Profil reicher Personen aus den höchstmöglichen Werten für Extraversion, Offenheit, Gewissenhaftigkeit und Risikobereitschaft sowie aus den niedrigstmöglichen Werten für Neurotizismus und Verträglichkeit bestehe.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Persönlichkeitsmerkmale der Reichen: Was sind die Ergebnisse?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Ergebnisse zu den beiden forschungsleitenden Fragen lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(1) Wie unterscheiden sich die Allgemeinbevölkerung und die Reichen in ihren Persönlichkeitsprofilen?</em><br>Der Vergleich von Personen aus der reichen und der nicht reichen Bevölkerung in Bezug auf jede der sechs Persönlichkeitseigenschaften (Big Five und Risikobereitschaft) zeige: Die Reichen seien wesentlich risikotoleranter, offener, extravertierter und gewissenhafter als die Allgemeinbevölkerung, aber weniger neurotisch und weniger verträglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(2) Sind diese Unterschiede darauf zurückzuführen, dass die Personen in den Reichtum hineingeboren wurden oder den Reichtum selbst erworben haben?</em><br>Zunächst einmal hätten bei den Reichen alle Untergruppen dem durchschnittlichen Profil der Reichen entsprochen, allerdings in unterschiedlichem Maße. Selfmade-Millionäre und Millionäre, die ihr Vermögen geerbt haben, unterschieden sich in ihrem Persönlichkeitsprofil: Selfmades zeigten die höchsten Werte für Risikotoleranz, Offenheit, Extraversion und Gewissenhaftigkeit und die niedrigsten für Neurotizismus. Erben wiesen die niedrigsten Werte für Risikotoleranz, Offenheit, Extraversion und Gewissenhaftigkeit und die höchsten für Neurotizismus auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allem Anschein nach gibt es auch einen Zusammenhang zwischen Risikobereitschaft und der Höhe des Vermögens. Je reicher die Selfmade-Millionäre waren, desto mehr ähnelten sie dem prototypischen Profil, ein Ergebnis, das insbesondere durch ihre höhere Risikotoleranz bedingt sei, so die Studie. Mit anderen Worten: Je mehr die Personen eine risikotolerante Selfmade-Persönlichkeit hatten, desto höher war ihr Vermögen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studienautoren kommen zu dem Schluss, dass das Persönlichkeitsprofil reicher Selfmademen in erster Linie für die Persönlichkeitsunterschiede zwischen Reichen und Nicht-Reichen verantwortlich sei. In jedem der Einzelmerkmale unterschieden sie sich von reichen Erben. Umgekehrt entsprachen die reichen Erben am wenigsten dem prototypischen Profil der Reichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Erkenntnisse aus der Studie legten darüber hinaus die Theorie nahe, dass das Persönlichkeitsprofil von Millionären daraus resultiere, dass Personen mit dem Eigenschaftsprofil von Selfmade-Millionären (insbesondere Personen, bei denen dieses Profil stärker ausgeprägt ist) eine höhere Chance hätten, reich zu werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Persönlichkeit könne also eine „treibende Kraft bei der Anhäufung von Reichtum” sein — und nicht nur eine Folge davon. Wer dagegen in Reichtum geboren werde, entwickele nicht automatisch ein Persönlichkeitsprofil, wie es für Reiche prototypisch sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun ist es nicht so, dass dieses „reiche” Persönlichkeitsprofil automatisch zu einem großen Vermögen führt. Viele andere Faktoren trügen zur Position eines Individuums in der Vermögensverteilung bei, wie beispielsweise das Anfangskapital, die Bildung und die Fähigkeiten, so die Studie.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Alles sicher weitere Faktoren, die den Erwerb eines Vermögens begünstigen. Ein Faktor wird aber nicht erwähnt: Glück.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erfolg und Glück</h3>



<p class="wp-block-paragraph">In einer Besprechung der Untersuchung von Back/Schröder et al. <a href="https://neuroscienceschool.com/2022/05/06/is-wealth-due-to-ones-personality-traits" target="_blank" rel="noopener">schreibt die Psychologin und Neurowissenschaftlerin Irena O’Brien auf der Webseite „The Neuroscience School</a><a href="https://neuroscienceschool.com/2022/05/06/is-wealth-due-to-ones-personality-traits" target="_blank" rel="noreferrer noopener">”</a> unter Bezugnahme auf einen <a href="https://thecorrespondent.com/651/successful-people-rarely-admit-how-lucky-they-were-heres-why-they-should/787166057601-bb83c6b9" target="_blank" rel="noopener">Beitrag von Michiel de Hoo</a><a href="https://thecorrespondent.com/651/successful-people-rarely-admit-how-lucky-they-were-heres-why-they-should/787166057601-bb83c6b9" target="_blank" rel="noreferrer noopener">g</a>: „Self-made men and women are largely a myth. The best candidate only wins in a small number of cases. In a hyper-competitive economy, chance determines who wins more often than not, and more so than in the past.” Und weiter: „There is more to creating wealth than personality traits. I think we can all agree that success is the sum of talent, hard work, and luck.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn viele talentierte, hart arbeitende Menschen um den Erfolg konkurrieren müssten, sei der Qualitätsunterschied zwischen den Besten der Besten nur minimal; ein hochqualifizierter Teilnehmer mit ähnlichen Eigenschaften wie die reichen Individuen und mit ein bisschen Pech werde gegen einen etwas weniger qualifizierten Teilnehmer verlieren, der mehr Glück habe, so O’Brien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das lässt sich empirisch belegen. Der Wirtschaftswissenschaftler <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Robert_H._Frank" target="_blank" rel="noopener">Robert H. Fran</a><a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Robert_H._Frank" target="_blank" rel="noreferrer noopener">k</a> hat 2016 in einer Simulation einen Basisfall mit 100.000 Teilnehmern untersucht, bei dem das Glück nur zwei Prozent der Gesamtleistung ausmacht. Die verbleibenden 98 Prozent entfallen zu gleichen Teilen auf Fähigkeit und Anstrengung. Die Fähigkeits-, Anstrengungs- und Glückswerte jedes Teilnehmers sind unabhängig voneinander gezogene Zufallszahlen, die mit gleicher Wahrscheinlichkeit irgendwo zwischen 0 und 100 liegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der durchschnittliche Glückswert der Gewinner dieser Simulation liegt laut Frank bei 90,23, und 78,1 Prozent der Gewinner (s. folgende Abb.) hatten nicht die höchste Summe aus Talent- und Anstrengungswerten. In den meisten dieser Fälle habe es mehrere andere mit höheren kombinierten Talent- und Anstrengungswerten als der des Gewinners gegeben (vgl. <a href="https://press.princeton.edu/books/hardcover/9780691167404/success-and-luck" target="_blank" rel="noopener">Robert H. Frank: Success and Luck. Good Fortune and the Myth of Meritocracy, Princeton 201</a><a href="https://press.princeton.edu/books/hardcover/9780691167404/success-and-luck" target="_blank" rel="noreferrer noopener">6</a>, S. 65f.).</p>



<figure class="wp-block-image size-large is-resized"><img fetchpriority="high" decoding="async" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/08/Robert-H.-Frank_Abb.-aus-Success-and-Luck-1024x748.png" alt="Persönlichkeitsmerkmale der Reichen: Wer mehr Glück hat, gewinnt." class="wp-image-2571" style="width:901px;height:658px" width="901" height="658" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/08/Robert-H.-Frank_Abb.-aus-Success-and-Luck-1024x748.png 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/08/Robert-H.-Frank_Abb.-aus-Success-and-Luck-300x219.png 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/08/Robert-H.-Frank_Abb.-aus-Success-and-Luck-768x561.png 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/08/Robert-H.-Frank_Abb.-aus-Success-and-Luck-1536x1122.png 1536w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/08/Robert-H.-Frank_Abb.-aus-Success-and-Luck.png 1920w" sizes="(max-width: 901px) 100vw, 901px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Selbst wenn also das Glück nur einen winzigen Teil der Gesamtleistung ausmache, werde der Gewinner eines großen Wettbewerbs selten der Teilnehmer mit den höchsten Werten für Fähigkeit und Anstrengung sein, sondern in der Regel einer der glücklichsten, so Frank. Anders ausgedrückt: Der talentierteste und fleißigste aller Teilnehmer werde in der Regel von einem Konkurrenten überflügelt, der fast genauso talentiert und fleißig sei, aber einfach mehr Glück habe (vgl. a.a.O., S. 11, 66, 156)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöht man den Anteil des Faktor „Glück” auf (realistischere) zehn Prozent, so dass das Ergebnis zu 90 Prozent auf Fähigkeit und harte Arbeit zurückzuführen ist, schwinden die Chancen der besten Kandidaten, das Rennen zu gewinnen, weiter. Wie die obige Abbildung zeigt, wird in einem Pool von 1.000 / 10.000 / 100.000 Teilnehmern der beste Kandidat, also der mit den höchsten Werten für „Fähigkeit” und „Anstrengung”, in 69 Prozent / 83,1 Prozent / 92,3 Prozent der Fälle NICHT gewinnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Erkenntnis, dass scheinbar triviale Zufallsereignisse oft eine enorme Rolle spielten, bedeute nicht, dass Erfolg im Leben unabhängig von Talent und Anstrengung sei, so Frank. Menschen, die materiellen Erfolg im großen Stil hätten, seien fast immer sowohl hochbegabt als auch extrem fleißig, genau wie es der Humankapitalansatz nahelege. Aber die Simulationen machten auch deutlich, warum so viele extrem talentierte und fleißige Menschen kein nennenswertes Maß an materiellem Erfolg erreichten, wie es der Humankapitalansatz nicht tue. Viele von ihnen hätten einfach weniger Glück als die Gewinner. Auch Zufälle spielten also eine Rolle. Materieller Erfolg sei in vielen Bereichen ohne ein erhebliches Maß an Glück fast unmöglich (vgl. a.a.O., S. 39, 66).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Selbst wenn also ein bestimmtes Persönlichkeitsprofil eine treibende Kraft bei der Anhäufung von Reichtum sein kann — nicht zuletzt muss das „Quäntchen Glück” hinzukommen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/persoenlichkeitsmerkmale-der-reichen/">Persönlichkeitsmerkmale der Reichen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2023 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
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		<category><![CDATA[Stiftung Verantwortungseigentum]]></category>
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<p>In Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im zweiten Teil standen die Kritiker [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">In <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum</a> haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">zweiten Teil</a> standen die Kritiker und ihre Argumente gegen Verantwortungseigentum und eine neue Rechtsform im Mittelpunkt. In diesem abschließenden dritten Teil kommen noch einmal die Befürworter des Verantwortungseigentums zu Wort. Im folgenden wird beschrieben, was sie ihren Kritikern antworten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Was antworten die Befürworter den Kritikern?</h3>



<h4 class="wp-block-heading">4.1 Stellungnahme der Stiftung Verantwortungseigentum, September 2020</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zu der in dem Beitrag „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” von Rainer Hüttemann, Peter Rawert und Birgit Weitemeyer in der F.A.Z. vom 4. September 2020 gegen das VE-Konzept vorgebrachten Kritik (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">Teil 2, Punkt 3.1</a>) gab es vorrangig drei Reaktionen. In ihrer <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/stellungnahme_zum_faz-artikel._stiftung_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">detaillierten Stellungnahme von September 2020</a> geht die Stiftung Verantwortungseigentum die in dem F.A.Z.-Artikel auf zwei Ebenen vorgenommene Kritik – Kritik an Verantwortungseigentum im allgemeinen, Kritik am vorgelegten Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH) – Punkt für Punkt durch und formuliert jeweils eine „Widerlegung”. Im folgenden gehen wir auf einige dieser Punkt ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den <strong>ordnungspolitischen Bedenken</strong>, wonach Verantwortungseigentum zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften <strong>Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung</strong> führe und damit den Anreiz unterdrücke, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren, hält die Stiftung entgegen, Verantwortungseigentum habe genau das Gegenteil zur Konsequenz:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Es führt den Zusammenhang zwischen Verfügung und wirtschaftlicher Berechtigung, zwischen Arbeit und ihren Früchten eng zusammen. Der Ausschluss von im Eigentum begründeten Zugriffen auf Gewinn und Vermögen eines Unternehmens bedeutet gerade, dass nur am Erfolg partizipiert werden kann, soweit eine eigene Leistung dafür erbracht wurde (‚von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren’).” Dass diese Partizipation nicht gesellschaftsrechtlich über Gewinnausschüttungen oder Anteilsverkäufe, sondern „nur” schuldrechtlich, etwa im Rahmen erfolgsbasierter Vergütungsbestandteile, realisiert werden könne, sei genau dieser <strong>Engführung von Leistung und Erfolgsbeteiligung</strong> geschuldet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den von Hüttemann et al. vorgenommenen Vergleich einer VE-GmbH mit dem mittelalterlichen Fideikommiss, der durch eine <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong> gekennzeichnet sei, hält die Stiftung Verantwortungseigentum sachlich für falsch und zeigt dies anhand folgender zentraler Kriterien:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="249" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-1024x249.jpg" alt="Stiftung Verantwortungseigentum: Tabelle Fideikommiss vs. VE-GmbH" class="wp-image-2152" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-1024x249.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-300x73.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-768x187.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum.jpg 1057w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der Versuch, die VE-GmbH als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten <strong>„Volkseigenen Betriebs”</strong> zu beschreiben, sei „sachlich durch nichts zu begründen”. Ein „Volkseigener Betrieb” sei dadurch charakterisiert, dass dieser als wirtschaftliche Einheit im Volkseigentum der Partei- und Staatsführung unterstand. Davon könne in Bezug auf das sich im Gegenteil vollständig im Rahmen der Privatautonomie bewegende Verantwortungseigentum in keiner Hinsicht die Rede sein. „Wenn sich Verantwortungseigentum nachweislich sowohl zum sozialistischen ‚Volkseigenen Betrieb’ als auch zum feudalistischen ‚Fideikomiss’ gegenteilig verhält, dann bleibt als einziger plausibler Schluss: Verantwortungseigentum weiß sich verortet in der Mitte einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, der Sozialen Marktwirtschaft.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu der von Hüttemann et al. vorbegrachten Kritik, der <strong>Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere nachhaltiges und verantwortliches Handeln allein für Unternehmen in der Rechtsform der VE-GmbH</strong>, stellt die Stiftung Verantwortungseigentum fest: „Verantwortungseigentum bedeutet, dass jeweils verantwortliche Personen das Eigentum an der Verantwortung, sprich die Gestaltungsmacht innehaben, nicht aber über ihre Einlage und mögliche schuldrechtliche auf Leistung basierte Ansprüche hinaus persönliches Eigentum am Vermögen halten.” Alle Veröffentlichungen der Stiftung und der Gesetzentwurf für die neue Rechtsform betonten immer wieder, dass verantwortungsvolles Unternehmertum in vielen Formen und keinesfalls nur in Verantwortungseigentum möglich sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>Möglichkeit der Umgehung des „Asset-Locks”</strong> durch Verkauf des Unternehmens gehört zu den Kritikpunkten am (ersten) Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH). Für die Stiftung Verantwortungseigentum ist die Möglichkeit des Verkaufes als Option einer verantwortungsvollen Eigentümerschaft gerade im Sinne des Entwurfes und kein Widerspruch, solange der Verkaufserlös nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werde. Nicht der Verkauf per se solle ausgeschlossen werden, sondern die Motivation, das Unternehmen zum persönlichen Vorteil zu verkaufen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu der Kritik, der Gesetzentwurf unterlasse es, die VE-GmbH analog zum Stiftungsrecht einer <strong>staatlichen Aufsicht</strong> zu unterstellen, heißt es in der Stellungnahme: „Selbst für Stiftungen gilt, dass die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsaufsicht ihre Begründung in der Verewigung des Stiftungszweckes und dessen Erfüllung findet und deshalb auch nur für rechtsfähige Stiftungen zuständig ist. Nicht-rechtsfähige Stiftungen, die ihre Zwecke ändern können, unterstehen einer solchen Aufsicht nicht. Auch bei der VE-GmbH besteht keine Verewigung von Zwecken. Erstens können diese von den aktuellen Gesellschaftern stets abgeändert werden. Zweitens kann die Gesellschaft, ebenfalls auf Beschluss der aktuellen Gesellschafter, aufgelöst werden.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stiftung Verantwortungseigentum sieht auch keine <strong>steuerlichen Wettbewerbsvorteile</strong> für die VE-GmbH – weder durch die niedrigere Besteuerung thesaurierter Gewinne noch dadurch, „‚dass die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen’” würden.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zum einen profitiere jede Kapitalgesellschaft von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne; keine Kapitalgesellschaft sei dazu gezwungen, Gewinne auszuschütten. „Die niedrige Besteuerung ist ein Anreiz zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Kapitalgesellschaften. Die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne hingegen ist eine Ertragssteuer auf das Einkommen der Gesellschafter – eben in dem Fall, dass Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet werden – und keine nachgelagerte Kompensation der niedrigen Besteuerung von Kapitalgesellschaften.”</li>



<li>Zum anderen sei anders als bei einer Familienstiftung, die die von ihr gehaltenen Anteile verkaufen und den Verkaufserlös über die Stiftung an die familiären Destinatäre ausschütten könne, gerade dies bei einer VE-GmbH nicht möglich. „Auf dieser Möglichkeit einer Ausschüttung des Vermögens an die Familie allein beruht die Erbersatzsteuer. Privatnützige Stiftungen, in denen dies nicht möglich ist, müssen hingegen keine Erbersatzsteuer zahlen und können genauso Vermögenswerte erbschaft-/schenkungsteuerfrei ansammeln. Wieso dies nun im Rahmen einer VE-GmbH ein Problem sein sollte, ist nicht ersichtlich.”</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Hinweis von Hüttemann et al., mit der rechtfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts stünde schon heute ein Instrument für die Schaffung von Verantwortungseigentum zur Verfügung, hält die Stiftung Verantwortungseigentum entgegen, der Bedarf für eine neue Rechtsform werde nicht dadurch relativiert, „dass es auch heute schon rechtliche, aber eben komplexe, aufwändige und zumindest für kleinere und mittlere Unternehmensgrößen prohibitiv teure Möglichkeiten zur Umsetzung von Verantwortungseigentum gibt”.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.2 „Offener Brief” der Stiftung Verantwortungseigentum an MIT</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Über die detaillierte Stellungnahme hinaus hat die Stiftung Verantwortungseigentum – namentlich 17 Gründer von Unternehmen wie Jimdo, Ecosia.org, Recup, Startnext, WildPlastic und Einhorn – einen (nicht nur auf den kritischen F.A.Z.-Artikel bezogenen) <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/brief_mit.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Offenen Brief”</a> an den Vorsitzenden der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), Carsten Linnemann, sowie die Mitglieder der Kommissionen „Steuern/Finanzen” und „Wirtschaft/Handwerk/Handel/Tourismus” vom 5. Oktober 2020 geschrieben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Uns alle eint der Wunsch”, schreiben die Autoren, „unseren Nutzern, Kunden und Mitarbeitern rechtlich verbindlich versprechen zu können, was Pioniere wie Bosch oder Zeiss mit gemeinnützigen Stiftung schon getan haben: Wir bleiben uns selbst treu, werden nicht nach Silicon-Valley-Manier einen Exit nach Amerika machen, sondern werden selbstständig bleiben und hier in Deutschland die zukünftigen Familienunternehmen aufbauen!”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Kern geht es darum, das <strong>„‚Prinzip der Selbstständigkeit des Unternehmens&#8217;”</strong>, wie es für Familienunternehmen charakteristisch ist, und den Wert der <strong>„‚Treuhänderschaft’”</strong> rechtlich verbindlich zu verankern. Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer gemeinnützigen Stiftung sei für junge Unternehmen weder finanziell noch vom Aufwand her zu bewerkstelligen. Trotzdem wolle man „ein ähnliches Versprechen geben: dass wir Treuhänder sind und die Gesellschaftsanteile nicht einfach monetarisieren können”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit einer „‚Verantwortungs-GmbH’”, die die Vermögensbindung und die Treuhänderschaft der Gesellschaftsanteile rechtlich verbindlich institutionalisiert, könne das geleistet werden. Die von Linnemann ins Spiel gebrachten Änderungen des Stiftungsrechts werden von den Briefautoren zwar begrüßt, die Stiftung sei aber für junge und kleine Unternehmen wenig geeignet, da sie nicht geschlossen werden könne (Unternehmen müssten dagegen schließen können) und der Stiftungszweck unabänderlich sei (Unternehmen müssten jedoch dynamisch am Markt agieren und Zwecke ändern können).</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.3 F.A.Z.-Artikel vom 26. November 2020</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-vorteile-des-verantwortungseigentums-17072108.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gastbeitrag für die F.A.Z.</a> (€) haben Thomas Bruch (ehem. Geschäftsführender Gesellschafter Globus SB-Warenhaus Holding), Marcel Fratzscher (Präsident des DIW, Humboldt-Universität Berlin), Lambertus Fuhrmann (Rechtsanwalt und Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg) und Anne Sanders (Universität Bielefeld und Co-Autorin der Gesetzentwürfe für eine neue GmbH) als direkte Antwort auf die in „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">Teil 2, Punkt 3.1</a>) vorgebrachten Kritikpunkte „die großen Stärken des Verantwortungseigentums” herausgearbeitet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gleich zu Beginn greifen die Autoren die wiederholt vorgetragene Kritik auf, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere verantwortungsvolles Handeln nur für entsprechende Unternehmen. Doch beziehe er sich einzig auf die Eigentümerstruktur, in der die Verantwortung, nicht aber das Vermögen persönlich übernommen werde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Konzept des Verantwortungseigentums solle das Erfolgsmodell der mittelständischen Familienunternehmen, die nicht auf Quartalsgewinne oder größtmögliche Umsatzsteigerungen schauten, gestärkt und die Prinzipien <strong>„nachhaltiges Unternehmertum”</strong> und <strong>„generationenübergreifende unternehmerische Selbständigkeit”</strong> perpetuiert werden. Verantwortungseigentum institutionalisiere zwei zentrale Prinzipien, „die den Grundüberzeugungen von Familienunternehmen schon seit Jahrhunderten entsprechen: erstens <strong>fortwährende Selbständigkeit</strong>, zweitens ein <strong>treuhänderisches Eigentumsverständnis</strong>”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Unterschied sei jedoch, dass diese Prinzipien nicht auf Basis von Tradition und Erziehung wie bei Familienunternehmen, sondern rechtlich verbindlich verankert werden können sollten. „So soll die Kontrolle über das Unternehmen immer bei Menschen bleiben, die dem Unternehmen verbunden sind – auch wenn keine Nachfolger in der genetischen Familie bereitstehen. Dazu wird das Familienverständnis dergestalt erweitert, dass die Eigentümerschaft nicht ausschließlich genetisch, sondern innerhalb einer Art <strong>Fähigkeiten- und Wertefamilie</strong> ‚vererbt’ wird.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Mitglieder verstünden sich als Treuhänder, die zwar die Kontrolle hielten, das Unternehmen aber zu keinem Zeitpunkt für eigennützige Zwecke „versilbern” könnten. Die erwirtschafteten Gewinne stünden (nach Abzug angemessener Gesellschaftervergütungen) „dem Unternehmen zur Verfügung, um Reinvestitionen zu tätigen, Sicherheitspolster für Krisenzeiten aufzubauen, bessere Löhne zu zahlen oder für gemeinnützige Zwecke zu spenden”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Einordnung der Forderung vieler hundert junger und mittelständischer Unternehmer, Verantwortungseigentum leichter umsetzbar zu machen, weil es gegenwärtig de facto nur großen Unternehmen offen stünde, als „‚Pakt gegen zukünftige Generationen’”, verkenne einen <strong>deutlichen unternehmerischen Bedarf</strong> – im Mittelstand wie auch bei jungen Unternehmen. Auch Startups wollten ihren Kunden rechtlich verbindlich versprechen, dass sie selbständig blieben und das Vermögen in der Regel im Unternehmen beließen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Komplexe gemeinnützige Stiftungskonstruktionen mögen für große Unternehmen realisierbar sein. „Mittelständische Unternehmen oder Startups, die über längere Zeiträume auch Verluste in Kauf nehmen müssen, um zu wachsen, können das meist nicht.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im folgenden verteidigen Bruch et al. den Gesetzentwurf gegen den Vorwurf, „er sei rechtstechnisch schlecht gemacht, aber vor allem marktwirtschaftsfremd und daher ordnungspolitisch höchst bedenklich”. Die ordnungspolitischen und ökonomischen Argumente der Rechtswissenschaftler ließen ökonomische Empirie und Realität „völlig außer Acht”. So sei etwa die Hoffnung auf eine <strong>generationenübergreifende Wertefamilie</strong> keine Utopie, sondern längst Realität.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bosch beispielsweise werde seit 1942 von zehn „hochmotivierten Verantwortungseigentümern” erfolgreich geführt. Diesen und anderen ein „‚merkwürdiges Verständnis von privatem Unternehmertum’” vorzuhalten, offenbare das „überkommene Bild eines Unternehmers (…), der vor allem aktiv ist, um sich selbst zu bereichern”. Das tue nicht nur „Tausenden mittelständischen Unternehmen” unrecht, sondern sei auch wissenschaftlich von Verhaltensökonomen und Psychologen widerlegt. Im übrigen stünde „einer angemessenen und erfolgsbezogenen Vergütung für die Arbeitsleistung der Gesellschafter (…) nichts im Wege”. Anreize seien also auch monetär vorhanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als „nachgerade absurd” bezeichnen Bruch et al. den Vorwurf einer angeblichen <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong>. Anders als bei Stiftungen oder Fideikommissen träfe dies bei der neuen Rechtsform gerade nicht zu. „Die Gestaltungsmacht liegt nicht in einer toten, sondern in der Hand der jeweiligen Verantwortungseigentümer. Sie können die Gesellschaft jederzeit auflösen, ihren Zweck abändern und das Vermögen mit einer gemeinnützigen Spende dem Gemeinwohl zukommen lassen. ‚Eingemauertes Vermögen’ sieht anders aus.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das „schwerste Geschoss” sei der Vorwurf, „die Gesellschaft gehe mit <strong>steuerlichen Vorteilen</strong> einher und unterminiere dadurch gar die Verteilungsgerechtigkeit. Während bei Familienstiftungen eine Erbersatzsteuer fällig würde, entziehe man sich dieser hier, indem Gewinne einfach in der Gesellschaft angehäuft würden.” Ein schiefer Vergleich, kontern Bruch et al., denn die Erbersatzsteuer werde nur dann fällig, wenn Stiftungsvermögen an Familienmitglieder ausgeschüttet und damit personalisiert werde. „Genau das ist bei der Gesellschaft nicht möglich, genauso wie bei anderen nichtfamiliären Stiftungen, die ebenfalls keine Erbersatzsteuer zahlen. Denn schließlich wird hier ja kein Vermögen vererbt.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Verantwortungseigentum sei „mitnichten Illusionskunst”, heißt es zum Schluss, sondern eine „wichtige Erweiterung unternehmerischer Privatautonomie. Die vorgeschlagene Erweiterung der Optionsvielfalt durch eine Rechtsform für Verantwortungseigentum ist unternehmerisch, volkswirtschaftlich und gesellschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.4 Lars Feld und Bruno Frey über Verantwortungseigentum</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Lars Feld, Professor für Wirtschaftspolitik an der Universität Freiburg und Leiter des dort ansässigen Walter Eucken Instituts und bis Februar 2021 Vorsitzender des Sachverständigenrats, und Bruno Frey, ständiger Gastprofessor für Politische Ökonomie an der Universität Basel und Forschungsdirektor beim Center for Research in Economics, Management and the Arts in Zürich, sehen in ihrem <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article228655091/Verantwortungseigentum-Wertvoll-fuer-die-soziale-Marktwirtschaft.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für „Die Welt”</a> vom 19. März 2021 in Verantwortungseigentum aus ökonomischer Sicht „letztlich nicht mehr und nicht weniger als eine weitere Option im Kanon der Rechtsformen”. Die unternehmerische Freiheit in Bezug auf die Wahl von Unternehmens- und Rechtsformen werde erweitert. Das sei aus ordnungspolitischer Sicht zu befürworten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Artikel von Feld und Frey erschien nach Vorlage des überarbeiteten Gesetzentwurfs für eine neue Rechtsform (seither „GmbH mit gebundenem Vermögen”), der „unübersehbar” die Punkte der Kritiker ernst nehme und auf technische Kritik eingehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Feld und Frey sehen das <strong>Prinzip des „‚treuhänderischen Eigentums’”</strong> – diese Bezeichnung erscheint ihnen weniger missverständlich als „Verantwortungseigentum” – als ein meritokratisches: „Der Zugang zum Eigentum an der Verantwortung öffnet sich für diejenigen, die für die Entwicklung des Unternehmens am besten passen, unabhängig von familiärer Herkunft oder Kaufkraft.” Die Treuhänder hielten die Kontrolle und würden für ihre Leistung vergütet. Sie könnten aber Unternehmensvermögen nicht ohne Gegenleistung in Privatvermögen übergehen lassen. „Sie sind Eigentümer der Verantwortungsrechte und -pflichten, nicht aber, wie sonst üblich, der Vermögensrechte.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Art der Treuhänderschaft wollten viele nicht exit-orientierte Startups, die sich als „neue Familienunternehmen ohne genetische Familie” begriffen, rechtlich verbindlich verankern. Ein solch treuhänderisches Unternehmensverständnis sei heute aber nur mit „umständlichen und teuren Hilfskonstruktionen” über das Stiftungsrecht („Doppelstiftungskonstrukte”) in die Tat umsetzbar. Zudem wollten die Befürworter der neuen Rechtsform „ihren eigenen Unternehmenszweck und eben nicht einen Stiftungszweck ins Zentrum stellen”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen strebe daher zweierlei an: Erstens solle die „Vererbung der Gesellschaftsanteile optional ausgeschlossen oder erschwert” werden; zweitens sollten „Gesellschafter ihre Anteile nur zum Nominalbetrag kündigen können und fortan nur gegen Gegenleistung Geld aus dem Unternehmen entnehmen dürfen”. Für Feld und Frey geht es bei diesem Vorschlag darum, „das Spielfeld auszuweiten” für Unternehmer, die ein <strong>meritokratisches Unternehmensverständnis</strong> realisieren wollten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einwände von Kritikern, „hier würde gar unser Gesellschaftsmodell zur Disposition gestellt”, seien aus ökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie jede andere Rechtsform müsse sich auch die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen am Markt bewähren. Auch sei bei dem ihr zugrundeliegenden treuhänderischen Eigentumsverständnis aus ordnungspolitischer Sicht „kein Angriff auf das Privateigentum” zu erkennen. Treuhänderisches Eigentum sei ja nichts anderes als Privateigentum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der Kritik, <strong>Eigentum und Haftung</strong> würden voneinander entkoppelt, folgen Feld und Frey nicht. „Seit der Einführung der Kapitalgesellschaften mit begrenzter Haftung (AGs oder GmbH) haften Gesellschafter nur für ihre Einlagen und die Geschäftsführer oder Vorstände für strafrechtlich relevantes Verhalten”, schreiben sie. Das sei bei der vorgeschlagenen Rechtsform nicht anders. Die Gesellschafter könnten „genauso Gesellschafterdarlehen einbringen, Bürgschaften geben oder auf andere Arten Haftungsmasse zur Verfügung stellen”, wie es bei normalen GmbHs der Fall sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unterm Strich verliere die zwar theoretisch mögliche, aber nicht gewollte „Monetarisierung des Unternehmensvermögens gegenüber einer unabänderlichen Vermögensbindung” ihre argumentative Kraft. Vielmehr werde deutlich, dass es hier nicht um Haftung gehe, sondern um die „Frage nach Motivation und Anreiz für eine langfristige Verantwortung”. Es bliebe „nur noch der Einwand, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum einen wesentlichen Anreiz unternehmerischer Tätigkeit abschaffen würden, nämlich die Möglichkeit, sich das Unternehmensvermögen individuell anzueignen”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einmal mehr geht es hier um die Frage, welchen Stellenwert <strong>intrinsische Motivation</strong> für unternehmerische Höchstleistungen hat. Sind dagegen extrinsische monetäre Anreize wichtiger für den Erfolg? Das Verhaltensökonomie verneine das, von Feld und Frey. Es sei daher aus verhaltensökonomischer Sicht nicht verwunderlich, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum, bei denen die intrinsische Motivation vorrangig ist, „genauso erfolgreich wie andere Unternehmen arbeiten und sich sogar als deutlich innovativer und langlebiger erweisen können”. Im übrigen erlaube eine solche Eigentumsform weiterhin, „hervorragende Leistungen gut zu bezahlen. Ausgeschlossen sind hingegen Privatentnahmen ohne angemessene Gegenleistung.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine neue Rechtsform, die analog zum „leidenschaftliche(n) Familienunternehmer”, der „Neues in die Welt bringen, ein Unternehmen gestalten und entwickeln” wolle, sei geeignet, „gerade solche Menschen anziehen, die aus Leidenschaft zur Unternehmensaktivität die Nachfolge antreten – und eben nicht, weil sie auf ein in Zukunft zu personalisierendes Vermögen schielen”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Abschließend betonen Feld und Frey, die vorgeschlagene neue Rechtsform sei „für die soziale Marktwirtschaft besonders wertvoll, weil sie eine meritokratische Ausrichtung von Unternehmen fördert”. Sie mache zudem Verkäufe und damit Konsolidierungen weniger attraktiv, weil der Verkaufserlös nicht individualisiert werden könne. Des weiteren schaffe die neue Rechtsform „eine weitere Option für nicht exit-orientierte Start-ups, die einen rechtlichen Ersatz für die Familientradition suchen, und für Unternehmer, die keinen geeigneten familieninternen Nachfolger finden können und gerne auf einen Verkauf verzichten wollen”.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.5 Abweichende Meinung Lars Feld zur Stellungnahme des BMF-Beirats</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” enthält unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/gmbh-mit-gebundenem-vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Punkt 4. „Eine abweichende Meinung”</a> (S. 12ff.). Sie stammt vom Lars Feld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Feld kritisiert, eine Analyse der Gründe für die Nachfrage nach einer neuen Rechtsform durch familiengeführte Unternehmen oder Startups sei unterblieben. „Dies hätte das eine oder andere Argument zumindest relativieren müssen”, schreibt er.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einen wesentlichen Grund für die Unterstützung, die eine Reihe von Unternehmen für die GmbH-gebV leisteten, sieht Feld in der <strong>Nachfolgeproblematik</strong>: Zum einen könnten sie das Unternehmen an geeignete Mitarbeiter übertragen; die seien aber nicht leicht zu finden. Zum anderen könnten Familienunternehmer das Unternehmen am Kapitalmarkt veräußern; dies bedeute aber die Aufgabe ihres Lebenswerks. Schließlich könnten sie das Unternehmen in eine Familienstiftung überführen, was aber „mit sehr hohen Hürden und damit Transaktionskosten” verbunden sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Während Feld das Argument aus der Startup-Szene, eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen wirke der Sorge entgegen, ein junges Unternehmen könne durch Investoren schnell seine Eigenständigkeit verlieren, für „zumindest ambivalent” hält (schließlich bestehe auch der Wunsch, Investoren als Venture Capitalists zu gewinnen), lässt für ihn die Nachfolgeproblematik von Familienunternehmen das Argument des Beirats, „mit der GmbH-gebV werde die Freiheit der heutigen Generationen gegenüber den zukünftigen Generationen überhöht”, ins Leere laufen. „Ist die Sorge die fehlende Nachfolge, so werden die zukünftigen Generationen in ihren Freiheiten nicht unverhältnismäßig beschränkt, soweit sie nicht an der Nachfolge im Unternehmen interessiert sind.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein bedeutsames Argument gegen die GmbH-gebV sieht Feld in der <strong>Kontrolle von Unternehmenstätigkeiten durch den internationalen Kapitalmarkt</strong>. Eine „eigentliche Investitionsbeschränkung für internationale Investoren” sehe die neue Rechtsform nicht vor, mache sie aber unattraktiv. Schon jetzt aber gebe es Möglichkeiten, sich gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen abzuschotten und damit „manche Sorge von Befürwortern der GmbH-gebV zu zerstreuen”, namentlich durch Stiftungskonstruktionen oder statutarische Vinkulierungsklauseln (gem. § 15 Abs. 5 GmbHG). Allerdings seien Stiftungskonstruktionen teuer, und die traditionelle GmbH löse die Nachfolgeproblematik nicht auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine ernst zu nehmende Begründung gegen die neue Rechtsform sieht Feld in dem Argument, die GmbH-gebV dürfe kein <strong>Steuersparmodell</strong> sein. Erbschaftsteuerliche Wettbewerbsvorteile der GmbH-gebV ließen sich aber wohl in Anlehnung an die erbschaftsteuerliche Behandlung von Stiftungen lösen. Die Sorge „ungerechtfertigter ertragsteuerlicher Vorteile bei ewiger Thesaurierung” hält Feld für nicht berechtigt. Thesaurierungen könnten schon heute, wie der Beirat anmerke, in einer normalen GmbH beschlossen und statutarisch bestimmt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Dass bei Liquidation die Ausschüttungsbelastung anfällt, ist eine rechtliche Fiktion. Wenn es diese nicht gibt oder das Unternehmen dann nichts mehr wert ist, fällt keine Ertragsteuer an. Mit der Begründung einer solchen Fiktion der GmbH-gebV eine Sondersteuer im Ertragsteuerrecht aufzuerlegen, würde daher einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen und gegen das Gebot der Rechtsformneutralität verstoßen”, so Feld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In Summe reichen für Feld die Argumente des Beirats beim BMF nicht aus, um die neue Rechtsform nicht einzuführen. Mögliche Governance-Probleme ließen sich genauso korrigieren wie die erbschaftsteuerlichen Fragen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.6 Pressemeldung der Stiftung Verantwortungseigentum zur Stellungnahme des Beirats beim BMF</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” vom 17. November 2022 (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#stellungnahmebeiratbmf">Teil 2, Punkt 3.5</a>) hat die Stiftung Verantwortungseigentum gleichtätig mit einer ausführlichen <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/pm_sve_stellungnahme_bmf_20221117.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemeldung</a> reagiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF bemühe „erneut längst widerlegte Argumente, die rechtswissenschaftlich, ökonomisch sowie verhaltenswissenschaftlich nicht haltbar” seien, heißt es eingangs. Armin Steuernagel, Vorstand der Stiftung Verantwortungseigentum, sagt: „„Bei der Lektüre wird schnell klar, dass es sich hier nicht um eine wissenschaftliche, sondern eine politische Stellungnahme handelt. Ausnahmslos alle vorgebrachten Argumente wurden in der wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahre debattiert und auch widerlegt.” Einzig in der abweichenden Meinung von Lars Feld (s. oben Punkt 4.5) lasse sich „ein reflektierter Umgang feststellen”, heißt es in der Pressemitteilung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stiftung kritisiert, die Stellungnahme des BMF-Beirats falle hinter den Debattenstand zur Zeit des Koalitionsvertrags zurück. In ihm war festgehalten worden, die aktuelle Bundesregierung wolle für Unternehmen mit gebundendem Vermögen eine neue Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund „großen unternehmerischen Bedarf” an einer solchen Rechtsform sowohl unter Startups als auch im Mittelstand getroffen worden. Der Beirat negiere nun aber „die getroffene deutliche politische Entscheidung und den unternehmerischen Bedarf aus der Praxis”. Es falle auf, dass das „Ringen um die beste Lösung der Umsetzung” vollkommen außer Acht gelassen werde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">So beruhten die Sachargumente teilweise noch auf dem ersten Gesetzentwurf von 2020, der allerdings längst überarbeitet worden sei. Dies gelte vor allem für Fragen der <strong>Governance</strong> und der <strong>Finanzierbarkeit</strong> der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Auch die weiteren Argumente des Beirats seien nicht haltbar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Es handelt sich bei der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen um keine Stiftung, sondern um eine Körperschaft, deren Gesellschafter jederzeit über Zwecksetzung bis hin zur Auflösung der Gesellschaft frei entscheiden können. Von der Aushebelung des stiftungsrechtlichen Verbots der Selbstzweckstiftung kann nicht gesprochen werden, die Argumente sind sachlich falsch und fehlleitend. Gleiches gilt etwa auch im Hinblick auf die Governance. Anders, als in dem Papier behauptet wird, ist sehr wohl eine unabhängige Aufsicht im Entwurf vorgesehen, wenn auch keine staatliche.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch steuerlich komme es zu keiner unsachgemäßen Bevorteilung der neuen Rechtsform – weder ertragsteuerlich noch erbschaft- oder schenkungsteuerlich. Detaillierte <strong>Widerlegungen aller steuerrechtlichen Argumente</strong> fänden sich in einem <a href="https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2020/12/11/falsche-argumente-zu-steuerrechtlichen-gesichtspunkten-des-politischen-streits-um-den-entwurf-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen/#more-9402" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag von Simon Kempny</a>, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld (Kempny hat die Gesetzentwürfe mit erarbeitet), einem <a href="https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-sinnvolle-alternative-fuer-unternehmen/28086962.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Handelsblatt-Gastkommentar von Florian Toncar</a> (FDP) und in einem <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/policy_brief_-_steuerrechtliche_behandlung_der_gmbh_mit_vermoegensbindung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Policy Brief der Stiftung Verantwortungseigentum</a> zur steuerrechtlichen Behandlung einer Rechtsform für Verantwortungseigentum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die behauptete „mangelnde Finanzierbarkeit und die fehlende Ankopplung der neuen Rechtsform an den Kapitalmarkt” hält die Stiftung Verantwortungseigentum für nicht sachgemäß. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen könne mit vielfältigen Formen von Finanzierungsinstrumenten, die heute schon in Wagniskapital und Mittelstandsfinanzierung genutzt würden, finanziert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Im Vordergrund der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats steht jedoch die Negierung einer gelebten und traditionsreichen Unternehmens- und Wirtschaftskultur in Deutschland, Europa und weltweit. Die <strong>Eigentums- und Anreizstrukturen</strong> in dieser Unternehmensform werden als ordnungspolitisch nicht förderlich dargestellt, sie führten zu ineffizientem Wirtschaften”, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Dabei übersehe der Beirat die vielen erfolgreichen Unternehmen in Verantwortungseigentum wie beispielsweise Bosch, Zeiss, Mahle, Novo Nordisk und Patagonia, „deren Erfolg und Innovationskraft die Unternehmensform nicht zu schmälern scheint”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Annahmen des BMF-Beirats hinsichtlich der „negativen Auswirkungen der Vermögensbindung” seien eben nur Annahmen. Die unternehmerische Praxis und viele Studien zeigten: „Nicht lediglich die persönlichen Interessen der Kapitaleigner drängen zu effizientem wirtschaftlichen Handeln, sondern der Markt und die Ausrichtung auf den Zweck des Unternehmens.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick darauf plädiert die Stiftung Verantwortungseigentum für eine „größere Offenheit für die verschiedenen Modelle, in denen erfolgreiches Unternehmertum gelebt werden kann”. Eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen sei nicht die einzige Option für verantwortliches unternehmerisches Handeln – aber eine <strong>weitere Option im Wettbewerb der Modelle</strong>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">5. Abschließende Betrachtung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Wer die Diskussion für und wider Verantwortungseigentum und eine mögliche neue Rechtsform verfolgt, fragt sich einerseits, wer nun „Recht hat” – die Befürworter oder die Kritiker; andererseits ist es bisweilen verwunderlich, mit welcher Vehemenz die Argumente für und (vor allem) gegen Verantwortungseigentum und eine GmbH und gebundenem Vermögen vorgetragen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer „Recht hat”, ist nicht so einfach zu beantworten. Beide Seiten können Punkte machen, beide Seiten übertreiben aber auch hier und da, um ihrer Sichtweise den gewünschten Nachdruck zu verleihen. Das mag für die Befürworter gelten, wenn sie sagen, die bisher bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Verantwortungseigentum seien maximal kompliziert und für kleinere und mittelgroße Unternehmen nicht umsetzbar; das mag für die Kritiker gelten, wenn sie beispielsweise eine VE-GmbH gleichzeitig in die Ahnenreihe feudalistischer Eigentumskonstruktionen („Fideikommiss”) und sozialistischer Betriebsformen („Volkseigener Betrieb”) stellen. Das passt offensichtlich nicht zusammen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es gibt eine Reihe von Kritikpunkten an der neuen Rechtsform, die ernstzunehmen sind &#8211; und soweit ersichtlich auch ernst genommen werden. Dazu zählen beispielsweise die Absicherung der Vermögensbindung und die Verhinderung von Missbrauch, die Governance, also die wirksame Kontrolle, die steuerliche Behandlung der neuen Rechtsform und mögliche Finanzierungsdefizite in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Ob demgegenüber die Hoffnung auf eine „Werte- und Fähigkeitenfamilie” (als Ersatz für die biologische Familie) bei den Befürwortern des Verantwortungseigentums utopisch ist oder nicht, kann man dahingestellt sein lassen. Diese Hoffnung kann man idealistisch nennen, aber man sollte nicht ausschließen, dass sie wenn nicht in allen, so doch in vielen Fällen durchaus trägt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auffallend an der Debatte um eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist, dass sich die Intitiatoren und Befürworter erkennbar bemühen, stichhaltige Argumente der Kritiker aufzugreifen und in der überarbeiteten Fassung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen. So heißt es in der Einleitung, Fachbeiträge und rechtspolitische Stellungnahmen hätten „wichtige Anregungen” gegeben, die Regelungsvorschläge zu verbessern. Der nunmehr vorgelegte (zweite) Entwurf berücksichtige die sachliche Kritik. Weiterhin wird aber entweder das Vorhaben an sich in Zweifel gezogen oder Argumente gegen eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ins Feld geführt, die „veraltet” sind, weil sie als widerlegt gelten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Braucht Deutschland eine neue Rechtsform? Die einen sagen: Auf jeden Fall. Die anderen kontern: Gänzlich überflüssig. Wenn man einmal die natürlich vorhandenen Interessen der Kontrahenten beiseitelässt, stellt sich für den neutralen Betrachter die Frage: Warum eigentlich nicht? Wenn alle kritischen Punkte zufriedenstellend geklärt werden können, warum sollte es dann nicht eine neue Rechtsform für eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentum geben, für die anscheinend &#8211; glaubt man der Umfrage des Instituts für Demoskopie (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/#allensbachstudie">Teil 1, Punkt 2.8</a>) &#8211; ein erkennbarer Bedarf besteht und deren Einführung eine große Mehrheit befürwortet? Anders gefragt: Wem würde eine solche Rechtsform eigentlich schaden?</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">Natürlich wurde und wird über die Diskussion zum Verantwortungseigentum in den Medien breit berichtet. Hier einige Beispiele aus <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/neue-rechtsform-wie-sich-familienunternehmen-2-0-und-start-ups-zukuenftig-aufstellen-koennen/23353122.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Handelsblatt</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article203934718/Verantwortungseigentum-Gewinne-von-Unternehmen-sollen-reinvestiert-werden.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (1)</a>, <a href="https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/unternehmen-wenn-nicht-nur-der-profit-zaehlt-1.5055526" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Süddeutsche Zeitung</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article217303626/Verantwortungseigentum-Initiative-will-neue-Rechtsform-fuer-Firmen.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (2)</a>, <a href="https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-wirtschaftsmagazin/2021/frei-arbeiten/wem-gehoert-die-welt-und-wem-das-bier" target="_blank" rel="noreferrer noopener">brand eins</a>, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-unternehmensform-der-purpose-vor-dem-sieg-17318464.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">F.A.S.</a> (€), <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article230903005/Die-bessere-GmbH-ploetzlich-wollen-alle-eine-neue-Unternehmensform.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (3)</a>, <a href="https://www.newyorker.com/business/currency/can-companies-force-themselves-to-do-good" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The New Yorker</a>, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/warum-zoegert-buschmann-beim-verantwortungseigentum-18296633.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">F.A.Z.</a> und <a href="https://www.zeit.de/green/2022-09/patagonia-verantwortungseigentum-kapitalismus-armin-steuernagel" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Zeit</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Auswahl der bisherigen Berichterstattung zum Verantwortungseigentum gibt es <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/kontakt-presse/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="https://purpose-economy.org/de/media-press/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> und <a href="https://www.neue-rechtsform.de/aus-der-presse/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 10:08:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Nachdem wir uns im ersten Teil der Artikelserie zum Verantwortungseigentum damit beschäftigt haben, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist, wer seine Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Nachdem wir uns im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">ersten Teil der Artikelserie zum Verantwortungseigentum</a> damit beschäftigt haben, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist, wer seine Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gebundenem Vermögen eintreten, kommen in diesem zweiten Teil die Kritiker des Konstrukts zu Wort.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Wer sind die Kritiker des Verantwortungseigentums, und was sind ihre Argumente?</h3>



<h4 class="wp-block-heading" id="zauberwortverantwortungseigentum">3.1 „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’”</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zwischen der Veröffentlichung des ersten Gesetzentwurfs im Juni 2020 und dem Aufruf für eine neue Rechtsform am 6. Oktober 2020 erschien Anfang September in der F.A.Z. der Beitrag <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/das-zauberwort-heisst-verantwortungseigentum-16936694.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’”</a> (€) von Rainer Hüttemann (Universität Bonn), Peter Rawert (Notar; Universität Kiel) und Birgit Weitemeyer (Bucerius Law School). Die Autoren beschreiben zunächst, worum es der Stiftung Verantwortungseigentum geht und die beiden Leitgedanken des Gesetzentwurfs für eine (zu diesem Zeitpunkt noch so genannte) „GmbH in Verantwortungseigentum”: die Vermögensbindung (Asset-Lock) und die Selbstbestimmung/Selbständigkeit (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/#wasistverantwortungseigentum">s. Teil 1, Abschnitt 1.</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die „Nachhaltigkeitsrhetorik”, Unternehmen in Verantwortungseigentum seien der einzige Unternehmenstypus, „‚der den Erhalt der Selbstständigkeit als rechtlich verbindlichen Wert ins Zentrum der Unternehmensverfassung stellt’”, täusche, so der Beitrag im folgenden, über drei Punkte hinweg: Erstens würden die Vorschläge ihrem Ideal, eine gegenüber persönlichen Interessen resistente Rechtsform zu schaffen, handwerklich nicht gerecht. Zweitens führten sie zu systemwidrigen Veränderungen im Zusammenspiel von Gesellschafts-, Stiftungs- sowie Erb- und Erbschaftsteuerrecht. Und drittens stießen sie auf ordnungspolitische Bedenken, weil sie zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung führten und damit den Anreiz unterdrückten, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzentwurf verbiete nur die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Verantwortungseigentümer. Des weiteren seien diese in ihrer Disposition über den Gesellschaftszweck und den Unternehmensgegenstand – anders als bei einer Stiftung – vollkommen frei. Damit reduziere sich die neue Rechtsform im Kern auf den dauerhaften <strong>„Asset-Lock”</strong>, einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und der Verwendung des Veräußerungserlöses für dem Unternehmensgründer fernliegende Unternehmensgegenstände stünde praktisch nichts im Wege.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das System des deutschen Gesellschafts-, Erb- und Stiftungsrechts würde durch die Vorschläge für eine neue Rechtsform in mindestens zwei Punkten fundamental und zum Schlechteren verändern:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Zum ersten würde es die Rechtsform der VE-GmbH ihren Gründern ermöglichen, Vermögen über den eigenen Tod hinaus und über alle Generationen hinweg in einer potentiell unsterblichen juristischen Person zu binden”, so Hüttemann et al. Eine solche <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong>, die an das Rechtsinstitut des mittelalterlichen Fideikommiss erinnere, widerspreche aber der bei Verbänden (worunter in der Regel auch Unternehmensträger fielen) jahrhundertealten Tradition, nach der deren Mitglieder jederzeit zumindest einstimmig die Grundlagen ihres Zusammenschlusses verändern und somit auch dessen Auflösung beschließen könnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum zweiten kritisieren die Autoren die <strong>Governance</strong> der GmbH in Verantwortungseigentum, also ihre Kontrolle. Die Befürworter des Gesetzentwurfs seien nicht bereit, das Gewinnausschüttungsverbot einer Rechtsaufsicht durch staatliche Stellen zu unterwerfen. Trotz der „bewussten Imitation der Stiftung” sei eine bei Unternehmensstiftungen übliche ernst zu nehmende staatliche Aufsicht nicht vorgesehen. Vielmehr setze der Entwurf auf eine „‚Selbstkontrolle’”, nach der die Gesellschafter einer GmbH in Verantwortungseigentum „angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass die Vermögensbindung eingehalten“ werde und verbotene Ausschüttungen zurückgefordert würden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die <strong>steuerliche Behandlung</strong> der neuen Rechtsform sehen Hüttemann/Rawert/Weitemeyer kritisch. Zwar sehe sie keine neuen steuerlichen Begünstigungen vor, profitiere aber von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne, die bei einer normalen Kapitalgesellschaft durch die Nachbelastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter ausgeglichen werde. Mehr noch: Die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne würden der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im folgenden betonen die Autoren das <strong>Verbot der „Selbstzweckstiftung”</strong>: Das deutsche Recht erlaube bewusst keine Stiftungen oder ihnen äquivalente Konstrukte, deren Zweck sich in der Perpetuierung von Vermögen erschöpfe, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Unternehmensvermögen handele. „Das bloße Thesaurieren von Vermögen hat nichts mit freiem Unternehmertum zu tun”, stellen Hüttemann et al. fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In ihrer abschließenden Betrachtung beschreiben sie die GmbH in Verantwortungseigentum als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten „Volkseigenen Betriebs”. Die Vorschläge der Stiftung Verantwortungseigentum schalteten grundlegende und für eine marktwirtschaftliche Ordnung existentielle Anreizmechanismen aus. Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung werde in freien Wirtschaftssystemen durch einen Gleichlauf der Interessen von Unternehmen und Unternehmenseigentümern gewährleistet. In der Gründergeneration einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum könne dieser Gleichlauf noch vorhanden sein, bei künftigen Generationen, die vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg nicht tangiert würden, sei es aber fraglich, ob die idealistische Motivation (der Gründer) den „mangelnden kapitalistischen Antrieb” ersetzen könne.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Hoffnung auf eine <strong>„‚Wertefamilie’”</strong>, die das für sich genommen wertlose „‚Erbe’” eines Verantwortungsunternehmers gleichsam anspruchslos über Generationen hinweg pflege, sei eine Utopie. Angesichts der verbreiteten Zustimmung von Politikern und Wirtschaftsvertretern zu einer neuen Rechtsform werde die ordnungspolitische Grundfrage nach der wirtschaftlichen Vernunft einer dauerhaften <strong>Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung</strong> offenbar nicht gestellt. „Die in einer Marktwirtschaft notwendige Anpassungsfähigkeit von Unternehmen lässt sich nach wie vor am besten durch klassische Eigentumsrechte erreichen, bei denen Leitungsmacht und vermögensmäßige Berechtigung in der Hand eigeninteressierter Gesellschafter vereint sind”, heißt es denn auch abschließend.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Co-Autorin des F.A.Z.-Artikels, Birgit Weitemeyer, hat Anfang Oktober 2020 in einem <a href="https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/gmbh-verantwortungseigentum-gesetzentwurf-rechtsform-verantwortungsbewusstsein-unternehmertum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gastbeitrag für „Legal Tribune Online”</a> die wesentlichen Argumente der Kritiker des Verantwortungseigentums (u.a. „Herrschaft der toten Hand”, massives Kontrolldefizit) noch einmal dargelegt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.2 „Komplexe Doppelstiftungskonstruktionen”</h4>



<p class="wp-block-paragraph">In einem gemeinsam mit Arnd Arnold (Universität Trier), Ulrich Burgard (Universität Madgeburg) und Gregor Roth (Universität Leipzig) verfassten <a href="https://www.ifo.de/DocDL/sd-2020-11-arnold-etal-gmbh-verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für den „ifo Schnelldienst” vom 11. November 2020</a> beschäftigen sich Weitemeyer und ihre Co-Autoren zudem mit dem von den Befürwortern des Verantwortungseigentums vorgebrachten Argument, es bedürfe für die Absicherung ihrer Ziele – <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/sve_presskit_051020.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Resilienz durch Gewinnthesaurierung (Fratzscher), Lösung für das „Buddenbrook-Syndrom” (Hüther)</a>, „Vertrauenssignal” an Kunden und Mitarbeiter, leichtere Weitergabe an familienfremde Dritte durch „Treuhandgesellschafter”, Verhinderung bloßen Gewinnstrebens, Schutz vor Übernahmen durch „Fremdeigentümer”, keine „Personalisierung” eines Verkaufserlöses – <strong>komplizierter und kostenintensiver Doppelstiftungskonstruktionen</strong>, die sich weder für KMU noch für Start-ups eigneten, obwohl deren Interesse am Verantwortungseigentum groß sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Komplexer Doppelstiftungskonstruktionen (bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung, die den größten Teil des Kapitals einer Kapitalgesellschaft halte, und einer Familienstiftung, die den größten Teil der Stimmrechte besitze) bedürfe es nur, so Arnold et al., wenn der Stifter nicht nur einen Asset-Lock einführen, sondern gleichzeitig auch seine Familie finanziell versorgen, ihren Einfluss auf das Unternehmen absichern und dabei möglichst wenig Erbschaftsteuer bezahlen wolle. Für eine finanzielle Versorgung der Familie sei die GmbH in Verantwortungseigentum nach derzeitigem Stand aber nur geeignet, wenn dies etwa in Form einer atypischen stillen Beteiligung oder einer Betriebsaufspaltung geschehe. Solche Konstruktionen seien ebenfalls komplex und beratungsintensiv. Außerdem widersprächen sie dem Anliegen der neuen Rechtsform, gerade nicht die Familie zu bevorzugen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Übrigen müsse die Stiftungslösung keinesfalls unflexibel sein. Regelmäßig sei die Stiftung (Allein-)Gesellschafterin einer unternehmenstragenden Kapitalgesellschaft (meist GmbH). Deren Flexibilität sei grundsätzlich normtypisch, also keinesfalls geringer als die einer GmbH in Verantwortungseigentum. Eine geringere Flexibilität entstehe erst durch Satzungsklauseln, mit denen Gründerväter ihre Vorstellungen perpetuieren wollten. Das Problem liege also nicht in der Rechtsform, sondern in dem Perpetuierungswillen der Gründer.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.3. Studie der Stiftung Familienunternehmen und F.A.Z.-Beitrag dazu</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im April 2021 erschien die von der Stiftung Familienunternehmen in Auftrag gegebene Studie <a href="https://www.familienunternehmen.de/media/public/pdf/publikationen-studien/studien/Stiftungsunternehmen-in-Deutschland_Studie_Stiftung-Familienunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Stiftungsunternehmen in Deutschland &#8211; Gesetzliche Grundlagen, unternehmerische Motive, Reformvorschläge”</a>, erstellt von Mathias Habersack, Ordinarius für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Auf Grundlage des geltenden Stiftungsrechts widmet sich die Studie der zentralen Frage, ob sich die Stiftung als Rechtsträgerin für die dauerhafte Fortführung eines Familienunternehmens eignet. Eine Frage, die die Studie ausdrücklich bejaht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits vor der Veröffentlichung der Studie hat Habersack, gemeinsam mit Péter Horváth (Universität Stuttgart em., Horváth &amp; Partners) und Rainer Kirchdörfer (u.a. Vorstand Stiftung Familienunternehmen), in einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/stiftungsunternehmen-vereinen-eigentum-und-verantwortung-17251896.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für die F.A.Z. im März 2021</a> (€) die Kritik der Befürworter einer GmbH in Verantwortungseigentum zurückgewiesen, wonach es für kleinere, insbesondere junge Unternehmen und Start-ups keine einfache und passende Rechtsform gebe, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen unabhängig von der Familie in eine generationenübergreifende Selbständigkeit führen wolle. Die Stiftung in ihrer gemeinnützigen Form sei keineswegs ungeeignet, weil Stiftungsmodelle sich als zu aufwendig, bürokratisch und unflexibel erwiesen hätten. Vielmehr sei das Stiftungsrecht schon jetzt flexibel und biete Lösungen auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In die heutige Gesellschafts- und Stiftungslandschaft füge sich die (inzwischen so benannte) GmbH mit gebundenem Vermögen nicht ein. Ihr fehle es an einem die Geschäftsführung <strong>disziplinierenden Anreizmechanismus</strong> in der Person der Gesellschafter. Sie raube den Gesellschaftern das Selbstbestimmungsrecht und drohe aus der GmbH eine körperschaftlich verfasste Stiftung zu machen. Auf die berechtigten Belange der Gläubiger nehme sie keine Rücksicht. Stiftungsrechtler betonten bei ihrer Kritik vor allem zwei Aspekte: die Ermöglichung einer <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong> und die Schaffung einer <strong>„Selbstzweckorganisation”</strong> (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">s. oben 3.1</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gründer, denen am Erhalt und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens über Generationen hinweg liege, die das Unternehmen aber nicht der nachfolgenden Generation anvertrauen möchten, sollten deswegen auf Stiftungslösungen zurückgreifen, empfehlen Habersack et al. (vgl. dazu die Ausführungen in der Studie, S. 17). Die dominierenden Überlegungen im Zusammenhang mit Stiftungslösungen seien auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet: Erhalt des Unternehmens in einer Hand, Steigerung der Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Entwicklungen in nachfolgenden Generationen, langfristiger Erhalt der Arbeitsplätze, Schutz der Kapitalbasis vor Erb- und Abfindungsansprüchen (s. folgende Abbildung).</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="762" height="379" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5.jpg" alt="Motive aus der Sicht von Familienunternehmen, die sich in Stiftungseigentum befinden oder dies planen" class="wp-image-2116" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5.jpg 762w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5-300x149.jpg 300w" sizes="(max-width: 762px) 100vw, 762px" /><figcaption class="wp-element-caption">Motive aus der Sicht von Familienunternehmen, die sich in Stiftungseigentum befinden oder dies planen</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studie zeige eine sehr große Vielfalt in der Ausgestaltung von Stiftungen und damit eine enorme Flexibilität für Unternehmen aller Größenklassen auf. Die Stiftungslösung könne unter Berücksichtigung der individuellen Strukturen und Ressourcen gestaltet werden. So biete sich beispielsweise neben der Umsetzung als Familienstiftung oder als gemeinnützige Stiftung auch die Möglichkeit einer Doppelstiftung. Auch bei der Entwicklung der einmal gegründeten Stiftung erweise sich das Stiftungsrecht als flexibel. So könne der Stifter Ermächtigungen zu Satzungsänderungen erteilen, auf die Verwaltung des eingebrachten Kapitals einwirken und regeln, wie Rechte aus den von der Stiftung gehaltenen Anteilen am Beteiligungsunternehmen auszuüben seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Habersack/Horváth/Kirchdörfer gelangen zu folgendem Fazit: „Das Stiftungsrecht bietet Familienunternehmen wie Start-ups enorme Möglichkeiten, dem im Grundsatz berechtigten Anliegen der Initiative Verantwortungseigentum Rechnung zu tragen. Es fügt sich in das deutsche Zivilrecht ein. Nicht zuletzt aus gesellschaftlicher Perspektive sind Stiftungslösungen somit als wünschenswerte Organisationsform für Unternehmen einzustufen. Mit einer Reform könnte diese solide Stiftungslandschaft gestärkt und ausgeweitet werden. Die Schaffung einer unbeaufsichtigten <strong>Quasi-Stiftung im körperschaftlichen Gewande</strong> erübrigte sich.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.4 Positionspapier BDI und Bundesverband Deutscher Stiftungen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Der BDI und der Bundesverband Deutscher Stiftungen haben am 6. September 2022 das gemeinsame <a href="https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Verband/Wer_Wir_sind/Positionen/Stiftungsposition-09-2022-Verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Positionspapier „Verantwortungseigentum weiter denken”</a> veröffentlicht. Aus Sicht der beiden Verbände „ist die Rechtsform (GmbH mit gebundenem Vermögen; N.H.) weder geeignet noch erforderlich für die Zielsetzung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmertums”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritisch sehen die Verbände folgende Punkte:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Vermögensbindung innerhalb eines engen Kreises (Käufer und Nachfolger einer GmbH-gebV wären auf natürliche Personen, andere GmbHs mit Vermögensbindungen oder Stiftungen beschränkt) stelle einen <strong>Eingriff in die Prinzipien der Privatautonomie und Verbandsfreiheit</strong> dar.</li>



<li>Zwar sollten bei der neuen Rechtsform Gewinne und das Vermögen im Unternehmen verbleiben, allerdings seien die <strong>Missbrauchsmöglichkeiten</strong>, z. B. über Gesellschafterdarlehen, Mietpachtverhältnisse oder Lizenzvereinbarungen, groß.</li>



<li>Mit der neuen Rechtsform werde suggeriert, Unternehmen in anderen Rechtsformen seien weniger vertrauenswürdig und weniger sozial werthaltig. (Dieser Punkt erstaunt, denn dass genau das nicht suggeriert werden soll, hat die Stiftung Verantwortungseigentum längst klargestellt).</li>



<li>Spätestens in wirtschaftlichen Krisenzeiten drohten <strong>Finanzierungsdefizite</strong>. „Wer möchte sich mit Eigenkapital an einer Gesellschaft beteiligen, wenn keine Aussicht auf eine Beteiligung am Gewinn und am Wertzuwachs des Unternehmens besteht”, fragen die Verbände.</li>



<li>Der Gesetzentwurf sehe eine unmittelbare <strong>steuerliche Privilegierung</strong> vor, soweit Vermögensübergänge bei dieser Rechtsform von der üblichen Erbschaftsteuerlast entlastet werden sollen. Da die Besteuerung bei einem Anteilsübergang nur auf Basis der geleisteten Einlage erfolge, werde das in der GmbH-gebV entstehende Vermögen weiterhin dauerhaft der Schenkung- und Erbschaftsteuer entzogen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">BDI und Bundesverband Deutscher Stiftungen „halten ein gesetzliches oder privatrechtliches Zertifizierungsregime für eine Möglichkeit, dem Grundgedanken der GmbH-gebV gerecht zu werden”. Die <strong>gemeinnützige GmbH und Stiftungsmodelle</strong> erlaubten bereits steuerlich gemeinnützige, sonstige ideelle oder gemischte Zwecke von Gesellschaftern; sie würden, auch international, durch eine Stiftungs- oder Finanzaufsicht überwacht. Die GmbH und gebundenem Vermögen stelle bisher keine Handlungsoption über das hinaus zur Verfügung, was die Stiftung bereits könne.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="stellungnahmebeiratbmf">3.5 Stellungnahme Wissenschaftlicher Beirat beim BMF</h4>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-gmbh-variante-kritik-am-verantwortungseigentum-18468924.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Kritik am Verantwortungseigentum” titelte die F.A.Z. am 17. November 2022</a> und schrieb von einem „herben Dämpfer”, den die jahrelangen Bemühungen der Start-up-Szene für die Schaffung einer neuen Rechtsform erhalten hätten. Anlass war die <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/gmbh-mit-gebundenem-vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stellungnahme „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen”</a> des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Dem Beirat gehören unter anderem die Ökonomen Lars P. Feld, Clemens Fuest, Johanna Hey, Jörg Rocholl, Marcel Thum und Volker Wieland an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beirat beschreibt die <strong>„fixierte Ausschüttungssperre”</strong> als „Typusmerkmal” der vorgeschlagenen GmbH mit gebundenem Vermögen. Die Unabänderlichkeit der Vermögensbindung sei das eigentliche Kennzeichen der neuen Rechtsform. Eine zwingende, von den Gesellschaftern später nie mehr änderbare Ausschüttungssperre sei aus wirtschaftspolitischer sowie rechtlicher Sicht allerdings nicht empfehlenswert. Die Vermögensbindung führe dazu, dass Anteilsinhaber nicht mehr individuell über den Zeitwert ihres Kapitalanteils verfügen dürften; sie sei zudem „gestaltungsanfällig und praktisch wohl nicht lückenlos umsetzbar”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der einzelne Anteilsinhaber könne zwar desinvestieren, erhalte dann aber nicht, wie grundsätzlich bei der normalen GmbH, den anteiligen Unternehmenswert als Abfindung, sondern nur den Nennbetrag der Einlage zurück. Über den Zeitwert des in der GmbH-gebV angesammelten Vermögens könne nur die Geschäftsführung und Gesellschaftermehrheit verfügen. Der Beirat bezweifelt das Argument der Befürworter des Modells, „diese Konstruktion befreie von Fehlanreizen zu einem ‚short-termism’ und biete Raum für eine längerfristige Orientierung der Unternehmensführung”: Zum einen seien nachhaltige, langfristig orientierte Unternehmensführung und finanzielle Interessen keine Gegensätze. Zum anderen werde sich das Management auch in einer GmbH-gebV wie bei einer normalen GmbH oder AG durch Erfolgsmeldungen profilieren wollen. Fehlsteuerungen jeglicher Art seien nicht ursächlich mit einer bestimmten Gesellschaftsform oder allein mit finanziellen Anreizen verknüpft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritik übt der Beirat auch an der <strong>Governance</strong> der GmbH-gebV. In der normalen GmbH oder AG hätten die Vermögenseigentümer den größten Anreiz, auf die bestmögliche Verwendung der Mittel zu achten. Der Anreiz, diese Aufgabe mit viel eigenem Engagement – „intrinsisch motiviert” – auszuüben, sei bei der GmbH-gebV viel geringer. Was ihr fehle, sei die zweite Komponente der extrinsischen Motivation. Denn egal ob der Verantwortungseigentümer seinen Aufsichtspflichten gut oder schlecht nachkomme, er erhalte nie mehr als den Nennbetrag der Einlage zurück. Der Beirat befürchtet, „dass die Governance in GmbH-gebV im Mittel schlechter ausfällt als in normalen GmbH und AG. Das Vermögen würde weniger wachsen oder schneller verloren gehen als bei guter Governance.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ungelöste Governance-Probleme sieht der Beirat auch in der Vorstellung der Initiatoren der GmbH-gebV, eine <strong>„‚Wertefamilie’”</strong> im Gesellschafterkreis einer GmbH-gebV könne allein für eine ausreichend gute Unternehmensführung sorgen und diese dauerhaft gewährleisten. Es bestehe – besonders in nachfolgenden Generationen – die <strong>Gefahr „rationaler Apathie”</strong> von denjenigen Gesellschaftern, die die intrinsischen Motive der Gründer, die keine finanziellen Interessen an der Gesellschaft hatten, nicht im gleichen Maße teilten. Der Gesetzentwurf ignoriere das Problem, „dass die Herrschaft über das in der GmbH-gebV angesammelte Vermögen nicht unkontrolliert allein in den Händen der Geschäftsleitung liegen sollte”. Denkbar sei beispielsweise ein <strong>verpflichtender Aufsichtsrat</strong> (ein Punkt, mit dem sich der <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">überarbeitete Gesetzentwurf</a> bereits beschäftigt hatte, s. dort S. 79f.).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Skeptisch sieht der Beirat die Zielsetzung einer GmbH-gebV, „das Unternehmen gegenüber (nationalen und internationalen) Investoren auf dem Kapitalmarkt abzuschirmen”. Der <strong>Einstieg potentieller externer Investoren</strong> diene einer guten Governance. Außerdem widerspreche der Ansatz der GmbH-gebV Vorhaben des Gesetzgebers, wie etwa bei der Stärkung von Wachstumsinvestitionen durch Venture Capital oder der Sicherung der Altersversorgung, wo zu Recht mehr statt weniger Kapitalmarktorientierung eingefordert werde. Schließlich gebe es für eine Abschottung gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen schon jetzt wirksame Instrumente wie statutarische Vinkulierungsklauseln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritisch sieht der Beirat des Weiteren die <strong>Finanzierung in Krisen</strong>. Bei der GmbH-gebV bestünden keine Anreize, Eigenkapital zuzuführen. Dies erhöhe die Abhängigkeit von Fremdfinanzierungen. Probleme könnten sich für eine GmbH-gebV vor allem in einer wirtschaftlichen Schieflage ergeben. „Externe Kapitalgeber dürften für eine GmbH-gebV schwer zu finden sein”, heißt es in der Stellungnahme. Wer einer GmbH-gebV in Schieflage mit frischem Kapital beispringe, riskiere im ungünstigen Fall den Verlust des eigenen Vermögens, könne im günstigen Fall aber nicht von der Erholung des Unternehmens profitieren. Diese Asymmetrie könne die Sanierungschancen einer in eine Krise geratenen GmbH-gebV empfindlich verschlechtern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beirat empfiehlt dem Gesetzgeber, keine Rechtsform einzuführen, die künftige Generationen „freiheitsbegrenzend” binde. Die <strong>Festschreibung der Vermögensbindung</strong> zulasten aller nachfolgenden Generationen überhöhe die Gründerfreiheit zulasten der Freiheit späterer Generationen. Mit Blick auf die Generationengerechtigkeit leuchte es nicht ein, „warum heute Lebende berechtigt sein sollten, die Verfügungsrechte aller künftigen Gesellschafter zu beschränken”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus ist der Beirat nicht überzeugt, „dass die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Vermögensbindung und Unternehmensperpetuierung noch über das nach Stiftungsrecht heute bereits geltende Maß hinaus erweitert werden sollten”. Das geltende Stiftungsrecht tauge nicht als Argument für die Schaffung einer GmbH mit gebundenem Vermögen, zumal es bereits eine unabänderliche Vermögensbindung erlaube. Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hierfür noch weiter auszudehnen, sei nicht erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch in einem anderen Punkt würde die GmbH-gebV über das geltende Stiftungsrecht hinausgehen, indem sie das <strong>Verbot der Selbstzweckstiftung</strong> aushebelte. „Stiftungen müssen einen über den bloßen Erhalt (oder die Vermehrung) des Stiftungsvermögens hinausgehenden fremdnützigen Zweck verfolgen”, schreiben die Autoren. Der bloße Unternehmenserhalt oder die alleinige Sicherung eines Familienvermögens seien als Stiftungszweck unzulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich lehnt der Beirat den Entwurf für eine GmbH-gebV wegen der inhärenten <strong>Steuerprobleme</strong> ab. Eine Rechtsform, die zulasten Dritter gehe, weil sie als Steuersparmodell missbraucht werden könne, hält der Beirat für keine gute Idee. Dabei geht es einerseits um die Körperschaftsteuer, andererseits um die Erbschaft- und Schenkungsteuer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die geltende Regelung zur Körperschaftsteuer sehe eine Besteuerung auf zwei Ebenen vor, zunächst die Körperschaftsteuer auf der Ebene der Körperschaft, der später die Besteuerung der Ausschüttungen folge. Für die GmbH-gebV passe dieses System nicht, weil es hier keine Ausschüttungen geben dürfe und deshalb konzeptionell nur eine Besteuerungsebene gegeben sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entgegen der Meinung der Befürworter der GmbH-gebV, wonach bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an einer GmbH-gebV diese – wegen der Vermögensbindung – nur zum Nennwert zu bewerten und sie damit von der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend freizustellen seien, wären die Anteile an der GmbH-gebV nach dem Verständnis des BMF-Beirats ohne Berücksichtigung der Vermögensbindung zu bewerten. Bei einer Bewertung der Anteile an einer GmbH-gebV zum Nennwert „müsste alternativ die Erbersatzsteuer auf GmbH-gebV ausgeweitet werden, um das in GmbH-gebV gebundene Vermögen nicht dauerhaft der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entziehen”, heißt es in der Stellungnahme. Auch eine GmbH-gebV, die nie Ausschüttungen an die Anteilseigner vornehme, sei ökonomisch nicht generell zu einem Wert von Null zu bewerten. Denn die Eigner erzielten persönliche Vorteile durch die GmbH-gebV. „Die Bewertung der Anteile an der GmbH-gebV sollte dies abbilden. Daher sollte die Übertragung nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen werden.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beirat schlussfolgert: „Die vorgeschlagene Rechtsformvariante würde gewichtige Governanceprobleme auslösen und rechtspolitisch problematische generationsübergreifende Freiheitsbeschränkungen bewirken. Zudem drohten Lücken bei der Besteuerung.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Mitglied des BMF-Beirats – es handelt sich um Lars Feld – teilt dessen Meinung nicht. Seine Sicht der Dinge hat Feld im Anschluss an die Ausführungen des Beirats dargelegt. Mehr dazu in <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3">Teil 3</a> (Punkt 4.5), der sich damit beschäftigt, was die Befürworter des Verantwortungseigentums respektive einer GmbH und gebundendem Vermögen ihren Kritikern antworten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3.6 Denkpapier des Instituts für Mittelstandsforschung (Ergänzung April 2023)</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Am 17. April 2023 hat das Institut für Mittelstandsforschung (IfM), Bonn, das <a href="https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/denkpapiere/dokumente/Denkpapier-GmbHgebV-2023.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Denkpapier Gesellschaft mit gebundenen Vermögen – eine kritische Betrachtung aus ökonomischer Sicht”</a> veröffentlicht. <a href="https://www.ifm-bonn.org/meta/news/meldung/verantwortungseigentum-erleichtert-nicht-die-nachfolgesuche" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Nach Ansicht von Rosemarie Kay</a>, stellvertretende Geschäftsführerin des IfM, führt eine Einführung der Rechtsform Gesellschaft mit gebundenem Vermögen nicht zu langlebigeren Unternehmen, wie es von den Initiatoren der Rechtsform behauptet werde. „Im Gegenteil: Durch die Rechtsform würde die Nachfolgesuche schwieriger, da Kaufinteressierte aufgrund der langfristigen Bindung der Gewinne im Unternehmen auf eine Gewinnbeteiligung und Wertsteigerung ihrer Einlage verzichten müssten&#8220;, so Kay.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem werde die Nachfolgesuche auch dadurch erschwert, dass potentielle Interessenten die Einschränkung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit akzeptieren müssten. Auch kämen nur solche Personen als Käuferinnen oder Käufer in Frage, die die Werte der „Wertefamilie&#8220; teilten. Im Falle von juristischen Personen wären dies in erster Linie Gesellschaften, die selbst auch in dieser Rechtsform firmierten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Asset Lock – also die langfristige Bindung der Gewinne und des Vermögens – könne zudem dazu führen, dass Investitionen getätigt würden, die riskanter oder weniger notwendig seien. Damit steig die Gefahr von Fehlinvestitionen, so Kay weiter. Insgesamt sehe sie aus volkswirtschaftlicher Perspektive das Verbot der Gewinnausschüttung oder der beschränkten Beteiligungsmöglichkeiten an anderen Unternehmen als problematisch an, da dies dem Grundsatz der optimalen Allokation von Kapital widerspreche.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Teil 1 der Artikelserie</a> haben wir beschrieben, was Verantwortungseigentum ist, wer die Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine neue Rechtsform eintreten. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Teil 3</a> beschreibt, was die Befürworter ihren Kritikern antworten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 1)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2022 17:04:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>„Verantwortungseigentum” &#8211; mit diesem Begriff wird seit ein paar Jahren für eine besondere Form des Eigentums an Unternehmen geworben, bei der die Eigentümer des Unternehmens zwar Stimm- und Teilhaberechte haben, jedoch nicht am Gewinn partizipieren. Damit solle sichergestellt werden, dass [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 1)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">„Verantwortungseigentum” &#8211; mit diesem Begriff wird seit ein paar Jahren für eine besondere Form des Eigentums an Unternehmen geworben, bei der die Eigentümer des Unternehmens zwar Stimm- und Teilhaberechte haben, jedoch nicht am Gewinn partizipieren. Damit solle sichergestellt werden, dass das Unternehmen vorrangig der Verwirklichung des Unternehmenszwecks und nicht dem Gewinnstreben der Anteilseigner diene, heißt es dazu bei Wikipedia. Zum Verantwortungseigentum hat sich eine breite Diskussion in Politik und Wissenschaft entwickelt, in der es &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; Befürworter und Gegner der Idee gibt. Die Bundesregierung hat im <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Koalitionsvertrag</a> festgehalten: „Zu einer modernen Unternehmenskultur gehören auch (…) Gesellschaften mit gebundenem Vermögen. (…) Für Unternehmen mit gebundenem Vermögen wollen wir eine neue geeignete Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einer dreiteiligen Serie wollen wir einen Überblick geben über die Entwicklung der Diskussion und die Argumente der einen wie der anderen Seite darstellen. Teil 1 beschreibt zunächst, was „Verantwortungseigentum” ist, wer die Befürworter einer damit verbundenen neuen Rechtsform sind und welche Argumente sie ins Feld führen. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Teil 2 beschäftigt sich mit den Gegenseite: Wer sind die Kritiker des Verantwortungseigentums, und was halten sie seinen Protagonisten entgegen.</a> Der abschließende dritte Teil erläutert, was die Befürworter wiederum ihren Kritikern entgegenhalten.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="wasistverantwortungseigentum">1. Was ist Verantwortungseigentum?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stiftung Verantwortungseigentum schreibt dazu: Der Begriff Verantwortungseigentum solle bedeuten, „dass nur das Eigentum an der Unternehmensverantwortung, den Stimmrechten und damit der Kontrolle, gehalten wird, nicht aber am Unternehmensvermögen. Ein Verantwortungseigentümer hat kein Recht dazu, das Unternehmensvermögen und die Gewinne für individuelle Zwecke zu verwenden.” Zwei Merkmale seien für Unternehmen in Verantwortungseigentum konstitutiv: zum einen <strong>„Vermögensbindung”</strong>, zum anderen <strong>„Selbstbestimmung”</strong> (an einigen Stellen auch als „Selbständigkeit” bezeichnet, in englischen Texten wird „self-governance” verwendet). Die Stiftung bringt die beiden Grundprinzipien so auf den Punkt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verantwortungseigentum ≠ Vermögenseigentum</strong>: Das Vermögen bleibt an das Unternehmen gebunden. Die Gewinne sind Mittel zum Zweck und nicht Selbstzweck. Die „Verantwortungseigentümer“ sind nicht mehr „Vermögenseigentümer”.</li>



<li><strong>Selbstbestimmung/Selbständigkeit</strong>: Die Kontrolle des Unternehmens bleibt bei Personen, die dem Unternehmen langfristig verbunden sind („Werte- und Fähigkeitenfamilie”). Das Unternehmen ist kein Spekulationsgut.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Ausführlichere Beschreibungen finden sich an mehreren Stellen, darunter auf der Webseite <a href="https://www.neue-rechtsform.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">neue-rechtsform.de</a>:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„1) <strong>Vermögensbindung (Asset-Lock)</strong>: Eigentümer von Unternehmen mit treuhändischem Eigentum betrachten ihr Unternehmen nicht als ihr individuelles Vermögen, sondern als etwas, für das sie Treuhänder sind. Dies wird rechtlich verbindlich verankert. Die Mehrheit der Gewinne und Vermögen des Unternehmens werden dadurch für die Unternehmensentwicklung freigehalten – sie dienen dem Unternehmenszweck, werden reinvestiert, zurückgelegt, für risikoadäquate Finanzierung von Fremdkapital verwendet oder gespendet. Das Unternehmen kann somit nicht für individuelle Zwecke versilbert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">2) <strong>Selbstständigkeit</strong>: Die Mehrheit der Stimmrechte, also die Kontrolle über das Unternehmen wird treuhändisch von Menschen gehalten, die mit dem Unternehmen verbunden sind und die Werte des Unternehmens im Sinne seiner langfristigen Entwicklung tragen. Es gibt keine automatische Vererbung und die Kontrolle am Unternehmen kann nicht als Spekulationsgut verkauft werden. So bleibt das Unternehmen selbstständig.”</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere ähnliche Beschreibungen gibt es <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/verantwortungseigentum" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="https://ve22.org/verantwortungseigentum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="http://purpose-economy.org/de/whats-steward-ownership/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> und (auf Englisch) <a href="https://medium.com/@purpose_network/the-patagonia-structure-in-the-context-of-steward-ownership-e9db3d260dc6" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>. Eine Erläuterung in Bild und Ton zum Verantwortungseigentum liefert Armin Steuernagel (zu ihm im folgenden) in einem kurzen Video <a href="https://www.linkedin.com/posts/purpose-economy_armin-erklärt-verantwortungseigentum-activity-6926861369912795137-qXfo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Wer sind die Befürworter des Verantwortungseigentums, und was sind ihre Argumente?</h3>



<h4 class="wp-block-heading">2.1 Purpose Stiftung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesicht der Initiative für Verantwortungseigentum ist der eben erwähnte, mehrfache Unternehmensgründer Armin Steuernagel. Gemeinsam mit anderen hat er 2015 die <a href="https://purpose-economy.org/de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Purpose Stiftung</a> gegründet. Die Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Verantwortungseigentum als alternative Eigentumsform in verschiedenen Regionen der Welt bekannter und leichter zugänglich zu machen. Der Fokus ihrer gemeinnützigen Arbeit liegt dabei auf Wissenschaft und Bildung. In der Praxis generiertes Wissen und unternehmerische Erfahrungen sowie Forschungserkenntnisse werden gesammelt und aufbereitet und in Form von Publikationen, Veranstaltungen und Open-Source-Materialien der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Zentrale Mission der Purpose Stiftung sei es, zu einer Wirtschaft beizutragen, die Mensch, Gesellschaft und Umwelt diene, so die Stiftung über sich selbst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sein Grundanliegen und das seiner Mitstreiter hat Steuernagel im Februar 2018 bei einem TEDx-Talk in Zürich zum Thema „Transforming Ownership to Create a Better Economy” erläutert.</p>



<figure class="wp-block-embed is-type-video is-provider-youtube wp-block-embed-youtube wp-embed-aspect-16-9 wp-has-aspect-ratio"><div class="wp-block-embed__wrapper">
<iframe title="Transforming Ownership to Create a Better Economy | Armin Steuernagel | TEDxZurich" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/Z2Uy_ODDiZo?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
</div></figure>



<h4 class="wp-block-heading">2.2 Stiftung Verantwortungseigentum</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der Purpose Stiftung gibt es seit November 2019 die <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stiftung Verantwortungseigentum</a>, in der Steuernagel als Vorstand und Geschäftsführer (neben anderen) ebenfalls eine maßgebliche Rolle spielt. Dem Kuratorium der Stiftung gehören unter anderem Ann-Kristin Achleitner (TU München), Lars P. Feld (Leiter des Walter Eucken-Institut der Universität Freiburg), Marcel Fratzscher (Präsident des DIW, Humboldt-Universität), Michael Hüther (Direktor des IW &#8211; Institut der deutschen Wirtschaft), Bruno Frey (em. Ordinarius für VWL, Universität Zürich) und Götz Rehn (Alnatura) an.</p>



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<iframe title="Gründungsfestakt der Stiftung Verantwortungseigentum" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/ClgX1x_Chwg?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
</div></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Stiftung Verantwortungseigentum will Unternehmen in Verantwortungseigentum in Deutschland vernetzen und sich für bessere rechtliche Rahmenbedingungen für das treuhändische Eigentumsverständnis einsetzen. Dazu arbeitet die Stiftung mit den Rechtswissenschaftlern Anne Sanders (Universität Bielefeld), Barbara Dauner-Lieb (Universität Köln), Arne von Freeden (Flick Gocke Schaumburg), Simon Kempny (Universität Bielefeld), Florian Möslein (Universität Marburg) und Rüdiger Veil (Universität München) zusammen. Sie haben einen <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesetzentwurf für eine neue Rechtsform für Verantwortungseigentum</a> ausgearbeitet, auf den wir noch zurückkommen. Über den Kontakt zu politischen Parteien (namentlich CDU, SPD, FDP, Grüne) hat sich die Stiftung vorgenommen, im Rahmen einer gemeinnützigen Kooperation, Bildung und Forschung sowie die Information und den Erfahrungsaustausch rund um das Thema Verantwortungseigentum zu fördern.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.3 GTREU</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Organisation im Umfeld des Verantwortungseigentums ist die <a href="http://www.gtreu.org" target="_blank" rel="noreferrer noopener">GTREU – Gesellschaft treuhändischer Unternehmen</a>. Als Initiative von Unternehmen für Unternehmen will die GTREU das Potential treuhändischen Unternehmertums systematisch entwickeln und in seiner Umsetzung unterstützen. Das treuhändische Unternehmensverständnis biete eine Alternative zu sowohl Familienunternehmen als auch kapitalmarktorientierten Unternehmen. Zentral sei dabei der Erhalt der Selbstständigkeit von Unternehmen. Die fähigsten Personen sollten unabhängig von Erbfolge und finanziellen Mitteln Verantwortung auch auf Gesellschafterebene übernehmen können. Ein treuhändisches Eigentumsverständnis ermögliche genau das.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.4 Warum Verantwortungseigentum?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Frage, warum es bessere rechtliche Rahmenbedingungen für Verantwortungseigentum braucht, weist die Stiftung Verantwortungseigentum zunächst darauf hin, im deutschen Gesellschaftsrecht gebe es momentan keine Rechtsform, die es Unternehmen erlaube, Verantwortungseigentum unkompliziert in die Tat umzusetzen (die Betonung liegt hier auf „unkompliziert”). Dabei sei die Nachfrage von Unternehmen nach besseren rechtlichen Rahmenbedingungen für Verantwortungseigentum hoch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Rechtsform für Verantwortungseigentum könnte zudem mittelständischen Unternehmen eine Alternative für die langfristig werteorientierte und selbständige Aufstellung ihrer Unternehmen bieten, auch familienunabhängig. Dies sei besonders interessant für Unternehmer ohne mögliche Nachfolger innerhalb der Familie.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch Startups, die den Mittelstand von morgen aufbauen wollten, statt Exits zu machen, suchten nach Rechtsformen, die sie dabei unterstützten, ihr Unternehmen langfristig aufzustellen und selbständig zu erhalten. Im internationalen Wettbewerb zähle für sie zudem, Vertrauen auf wertsensiblen Märkten herzustellen. Sie könnten versprechen: Gewinn und Vermögen dienen langfristig der Unternehmensentwicklung und keinen kurzfristigen Shareholder-Value-Interessen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich suchten auch viele Sozialunternehmen nach einer Rechtsform für Verantwortungseigentum. Laut dem Deutschen Social Entrepreneurship Monitor des Social Entrepreneurship Network Deutschland (SEND e.V.) werde das Fehlen einer passenden Rechtsform für 51,4 Prozent der befragten Sozialunternehmer als Hürde wahrgenommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die konkrete Potential-/Bedarfssituation für Verantwortungseigentum in Deutschland hat die Stiftung Verantwortungseigentum für Mittelstand/Familienunternehmen mit Nachfolgeproblematik, junge Unternehmen und Sozialunternehmen <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/potential-_bedarfssituation_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> näher beschrieben. Wie eine Erweiterung des GmbH-Gesetzes bei der Umsetzung von Verantwortungseigentum helfen kann, hat die Stiftung in einem <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/policy_brief__stiftung_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Policy Brief</a> ausführlicher erläutert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Dokumentation über Purpose-Unternehmen und Verantwortungseigentum bietet die vom WDR in Zusammenarbeit mit Arte produzierte Sendung „Mehr Sinn statt Gier – Kapitalismus neu gedacht”:</p>



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<iframe title="arte re: Mehr Sinn statt Gier – Kapitalismus neu gedacht" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/0zNYTNiXoVs?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
</div></figure>



<h4 class="wp-block-heading">2.5 Der erste Gesetzentwurf und der Aufruf für eine neue Rechtsform</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Sowohl die politische wie die wissenschaftliche Diskussion über das Verantwortungseigentum haben im Laufe des Jahres 2020 Fahrt aufgenommen. Im Juni haben die oben genannten sechs Rechtswissenschaftler einen ersten <strong>„Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum”</strong> vorgelegt. Dabei handelt es sich nicht um eine Auftragsarbeit, sondern um ein unabhängiges Forschungsprojekt der Autoren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 6. Oktober 2020 hat die Stiftung Verantwortungseigentum öffentlichkeitswirksam einen <a href="https://www.neue-rechtsform.de/memorandum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>Aufruf für eine Rechtsform in Verantwortungseigentum</strong></a> vorgestellt. Mit dabei unter anderem Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU), Lars Klingbeil (SPD), Florian Toncar (FDP) und Robert Habeck (Grüne). Das folgende Video entstand anlässlich dieser Veranstaltung.</p>



<figure class="wp-block-embed is-type-video is-provider-youtube wp-block-embed-youtube wp-embed-aspect-16-9 wp-has-aspect-ratio"><div class="wp-block-embed__wrapper">
<iframe title="Verantwortungseigentum – &quot;Wir brauchen eine neue Rechtsform!&quot;" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/_M8EDLckuzw?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
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<p class="wp-block-paragraph">Den Aufruf haben insgesamt 2.055 Unternehmer, Wissenschaftler, Ökonomen, Rechtsanwälte und Investoren unterzeichnet, davon über 1.200 Unternehmer (Stand 20.10.2022). Zu den <a href="https://www.neue-rechtsform.de/liste-der-unterzeichnenden/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Unterzeichnern</a> gehören Alfred Ritter (Ritter Sport), Antje von Dewitz (VAUDE), Christof Bosch (Bosch Industrietreuhand KG), Hans-Werner Cieslik (Robert Bosch Stiftung), Michael Otto (Otto Group), Renate Köcher (Institut für Demoskopie Allensbach), Thomas Bruch (Globus Holding), Verena Pausder (u.a. Digitale Bildung für Alle e.V.) und Götz E. Rehn (Alnatura) sowie weitere Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung Verantwortungseigentum und Autoren des Gesetzentwurfs.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Oktober 2020 hat sich auch der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Paul Kirchhof, zustimmend zum Verantwortungseigentum geäußert. Er sieht darin eine „weitere Gesellschaftsform als Angebot an den Unternehmer” – und stellt klar: „Es gibt keinen Zwang, es gibt keine staatliche Lenkung, es wird auch keine steuerliche Lenkung geben. Es ist ein Angebot an die Freiheit, vermehrt die Freiheit des Unternehmers.”</p>



<figure class="wp-block-embed is-type-video is-provider-youtube wp-block-embed-youtube wp-embed-aspect-16-9 wp-has-aspect-ratio"><div class="wp-block-embed__wrapper">
<iframe title="Prof. Dr. Paul Kirchhof über Verantwortungseigentum" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/9FGxyrqGguY?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
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<h4 class="wp-block-heading">2.6 Der zweite Gesetzentwurf</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die sechs Rechtswissenschaftler haben Mitte Februar 2021 eine überarbeitete Fassung ihres Entwurfs vorlegt, in dem sie kritische Anmerkungen – soweit sie sie für berechtigt hielten – aufgegriffen und den Entwurf in einigen Bereichen geändert haben. Da Kritik an ihrem ersten Entwurf unter anderem daran festgemacht wurde, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere verantwortliches Handeln respektive verantwortliches Eigentum nur für die Unternehmen mit der entsprechenden Rechtsform, wurde der <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">überarbeitete Entwurf</a> in <strong>„Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gebundenem Vermögen”</strong> (GmbH-gebV) umbenannt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hierzu sei angemerkt, dass der Begriff „Verantwortungseigentum” zwar so verstanden werden kann, er aber keinen „exklusiven Anspruch auf ‚Verantwortliches Eigentum’” erhebt, wie die Stiftung Verantwortungseigentum betont. Vielmehr solle er bedeuten, dass nur das <strong>Eigentum an der Unternehmensverantwortung, den Stimmrechten und damit der Kontrolle</strong>, gehalten werde, <strong>nicht aber am Unternehmensvermögen</strong>. Ein Verantwortungseigentümer habe kein Recht dazu, das Unternehmensvermögen und die Gewinne für individuelle Zwecke zu verwenden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.7 Positionspapier des BVMW</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zu den Institutionen, die den Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen grundsätzlich gutheißen, gehört der Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW). Aus der Sicht kleiner und mittelständischer Unternehmen eröffne sich eine mögliche Lösung auch bei ungeregelten Nachfolgen respektive nicht vorhandenen oder geeigneten familienzugehörigen Nachfolgern. Bei der neuen Rechtsform werde die Nachfolge über die Familie hinausgedacht und eine Weitergabe innerhalb einer „Fähigkeitenwertefamilie“ angestrebt, schreibt der BVMW in einem <a href="https://www.bvmw.de/fileadmin/03-Themen/Recht/Dateien/Positionspapier_GmbH-GebV.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Positionspapier</a>. Dies könne einen Zugewinn an Freiheit bedeuten, da die Nachfolge nicht mehr von der genetischen Familie abhängig gemacht werde. Heute zur Verfügung stehende Möglichkeiten wie Anteilsaufspaltung und/oder Einzel- oder Doppelstiftungsmodelle seien aufgrund ihrer rechtlichen und steuerlichen Komplexität und ihrer mehrstöckigen Struktur für kleine und mittlere Unternehmen oft nicht praktisch umsetzbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für den BVMW sollte die neue Rechtsform eine Ergänzung der bisherigen Rechtsformen darstellen. Mögliche politisch motivierte Steuerbegünstigungen müssten auch in Zukunft ausgeschlossen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="allensbachstudie">2.8 Die Allensbach-Studie</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zu den Argumenten für Verantwortungseigentum gehört, dieses sei eine Option für die Nachfolgeregelung in Unternehmen, um die Selbständigkeit langfristig zu sichern – ohne auf Nachfolger-Eigentümer aus der Familie angewiesen zu sein. In diesem Zusammenhang hat die Stiftung Verantwortungseigentum das Institut für Demoskopie Allensbach mit einer Befragung von Familienunternehmen zu ihren Überlegungen für die langfristige Zukunftssicherung des Unternehmens, die Regelung der Nachfolge im Unternehmen, ihrem Interesse an Stiftungslösungen und der Bewertung des Konzepts Verantwortungseigentum beauftragt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Laut der <a href="https://www.neue-rechtsform.de/allensbach-studie-1/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Allensbach-Studie</a> halten es 64 Prozent der Befragten für sehr wichtig und 29 Prozent für wichtig, die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des Unternehmens auch in Zukunft sicherzustellen. Dass das in den Betrieb eingebrachte Kapital und die Unternehmensgewinne im Unternehmen verbleiben, finden 51 Prozent sehr wichtig, 41 Prozent wichtig. Das Konzept Verantwortungseigentum stoße weit überwiegend auf eine positive Resonanz: 57 Prozent der Inhaber und Geschäftsführer von Familienunternehmen hielten Verantwortungseigentum grundsätzlich für eine gute Lösung, nur 18 Prozent für grundsätzlich keine gute Lösung.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="630" height="533" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_17.jpg" alt="Allensbach-Studie Verantwortungseigentum, Abb. 17" class="wp-image-2102" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_17.jpg 630w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_17-300x254.jpg 300w" sizes="(max-width: 630px) 100vw, 630px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Einzelne Facetten des Konzepts Verantwortungseigentum würden sogar von der überwältigenden Mehrheit als Vorteil gesehen. Dies gelte insbesondere für die Regelung, dass Gewinne und Vermögen primär dem Unternehmen und dem Unternehmenszweck dienten und nicht ohne Gegenleistung entnommen werden könnten. 80 Prozent der Unternehmen hielten dies für einen Vorteil. Drei Viertel sähen es darüber hinaus als Vorteil, die Unternehmensnachfolge auch unabhängig von der Eigentümerfamilie zu sichern, 58 Prozent, dass die Unternehmensleitung nicht durch Gewinnausschüttung vom Erfolg des Unternehmens profitieren könne, sondern nur durch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="631" height="459" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_19.jpg" alt="Allensbach-Studie Verantwortungseigentum, Abb. 19" class="wp-image-2103" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_19.jpg 631w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_19-300x218.jpg 300w" sizes="(max-width: 631px) 100vw, 631px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Für das eigene Unternehmen könnten sich 14 Prozent „gut vorstellen”, es in Verantwortungseigentum fortzuführen; weitere 28 Prozent sagten, sie könnten es sich „auch noch vorstellen”; bei den Unternehmen, in denen die Nachfolgeregelung ansteht, liegen die Zustimmungswerte bei 13 respektive 33 Prozent.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="633" height="533" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_20.jpg" alt="Allensbach-Studie Verantwortungseigentum, Abb. 20" class="wp-image-2104" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_20.jpg 633w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_20-300x253.jpg 300w" sizes="(max-width: 633px) 100vw, 633px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Unabhängig davon, ob das Konzept des Verantwortungseigentums für die Regelung der Zukunft des eigenen Unternehmens in Frage komme oder nicht, unterstütze die große Mehrheit die Einführung einer neuen Rechtsform, die eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentums ermögliche: 72 Prozent stimmten dem zu, 15 Prozent halten diese Option nicht für sinnvoll.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">zweiten Teil der Artikelserie lesen Sie, was die Kritiker des Verantwortungseigentums gegen das Konzept vortragen</a>. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Teil 3 lässt noch einmal die Initiatoren und Befürworter zu Worte kommen</a> und dokumentiert, was sie ihren Kritikern antworten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 1)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Vermögensverteilung in Deutschland 1895 bis 1918</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2022 12:05:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Studien]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Wealth and its Distribution in Germany]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Thilo N. H. Albers (Humboldt Universität Berlin), Charlotte Bartels (DIW Berlin) und Moritz Schularick (Universität Bonn) haben mit dem Beitrag „Wealth and its Distribution in Germany, 1895-2018“ die erste umfassende Studie über die Vermögensverteilung in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-in-deutschland/">Vermögensverteilung in Deutschland 1895 bis 1918</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Thilo N. H. Albers (Humboldt Universität Berlin), Charlotte Bartels (DIW Berlin) und Moritz Schularick (Universität Bonn) haben mit dem Beitrag <strong><a href="https://wid.world/wp-content/uploads/2022/06/WorldInequalityLab_WP2022_09_WealthDistributionGermany.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Wealth and its Distribution in Germany, 1895-2018“</a></strong> die erste umfassende Studie über die Vermögensverteilung in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert vorgelegt. Sie kombinieren Steuer- und Archivdaten, Haushaltsbefragungen, historische volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Vermögenslisten, um die Entwicklung der deutschen Vermögensverteilung auf lange Sicht zu analysieren.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögen und seine Verteilung: die wesentlichen Ergebnisse</h3>



<p class="wp-block-paragraph">(1) <strong>Die Vermögenskonzentration in den Händen der obersten 1 Prozent in Deutschland sei langfristig um fast die Hälfte zurückgegangen, von fast 50 Prozent im Jahr 1895 auf heute 27 Prozent.</strong> Fast der gesamte Rückgang des Vermögensanteils der obersten 1 Prozent erfolgte in weniger als 40 Jahren, zwischen dem Ersten Weltkrieg und den ersten Jahren der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Zwischenkriegszeit und die Vermögensbesteuerung nach dem Zweiten Weltkrieg zeichneten sich als die großen Gleichmacher in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts aus. Seit den frühen 1950er Jahren bewege sich der Anteil der obersten 1 Prozent innerhalb einer engen Spanne. (Abbildung 1)</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1025" height="606" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-1.jpg" alt="Vermögensverteilung: Vermögensanteil der Top-1% und Bottom-50% in Deutschland, 1895-2018" class="wp-image-1832" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-1.jpg 1025w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-1-300x177.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-1-768x454.jpg 768w" sizes="(max-width: 1025px) 100vw, 1025px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>„Ein klarer Trend hin zu einem immer größeren Anteil der reichsten ein Prozent am Gesamtvermögen lässt sich nicht beobachten“</strong>, schreiben Albers, Bartels und Schularick in einem aktuellen Beitrag für die F.A.Z. („Der Reichtum der Deutschen“, F.A.Z., 1. August 2022, S. 16). Hinter dieser oberflächlichen Stabilität würden sich jedoch erhebliche Bewegungen in der Gesamtverteilung des Vermögens verbergen, insbesondere in den letzten Jahrzehnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">(2) <strong>Seit der Wiedervereinigung im Jahr 1990 habe sich das durchschnittliche Vermögen der 50-90 Prozent fast verdoppelt und das der obersten 10 Prozent mehr als verdoppelt, während das durchschnittliche Vermögen der unteren 50 Prozent fast unverändert geblieben sei</strong> (Abbildung 8a). Diese Trends spiegelten sich in der Entwicklung des Medianvermögens für die verschiedenen Gruppen wider (Abbildung 8b). Das mediane Vermögen der 50-90 Prozent (70. Perzentil) stieg von etwa 200.000 Euro im Jahr 1993 auf fast 400.000 Euro im Jahr 2018. Das Medianvermögen der obersten 10 Prozent (95. Perzentil) stieg von etwa 600.000 Euro im Jahr 1993 auf fast 1,4 Millionen Euro im Jahr 2018.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="941" height="427" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-8.jpg" alt="Vermögenswachstum nach Gruppen, 1993-2018" class="wp-image-1834" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-8.jpg 941w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-8-300x136.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-8-768x348.jpg 768w" sizes="(max-width: 941px) 100vw, 941px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">(3) Die Bewertung von Vermögenswerten habe dabei eine wichtige Rolle gespielt. Nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 hätten zwei Trends die deutsche Vermögensverteilung geprägt: <strong>Die Haushalte an der Spitze der Verteilung erzielten beträchtliche Kapitalgewinne aufgrund des steigenden Unternehmensvermögens</strong> (Das Unternehmensvermögen ist die Summe des Eigenkapitals in (1) Aktiengesellschaften, (2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Quasi-Kapitalgesellschaften und (3) Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.). <strong>Gleichzeitig verzeichnete die Mittelschicht große Wertzuwächse bei Wohnimmobilien</strong>, so dass sich der Abstand zwischen den Inhabern von Vermögenswerten der Ober- und der Mittelschicht nur mäßig vergrößerte. (Abbildung 10)</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="950" height="527" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-10.jpg" alt="Vermögenswachstum durch Veränderung der Kapitalrenditen, 1993-2018 und 2008-2018" class="wp-image-1836" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-10.jpg 950w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-10-300x166.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Figure-10-768x426.jpg 768w" sizes="(max-width: 950px) 100vw, 950px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Das reale Vermögen des Durchschnittshaushalts der unteren 50 Prozent stagnierte jedoch in den vergangenen vier Jahrzehnten.</strong> Das durchschnittliche Vermögen der ärmeren 50 Prozent der deutschen Gesellschaft habe Ende der 1970er Jahre bei rund 20.000 Euro gelegen. 40 Jahre später liege es inflationsbereinigt immer noch auf demselben Wert, führen Albers, Bartels und Schularick in der F.A.Z. dazu aus. Ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsansprüche habe sich <strong>der Anteil der unteren 50 Prozent am Gesamtvermögen von 5 Prozent im Jahr 1978 auf 2,8 Prozent im Jahr 2018 fast halbiert</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ergänzend zu der Darstellung von Albers, Bartels und Schularick zeigt die nachfolgende Grafik der Wealth Distribution Database die Entwicklung der Vermögensungleichheit in Deutschland von 1896 bis 2021.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="761" height="606" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Image-1.jpg" alt="Vermögensungleichheit, Deutschland, 1896-2021" class="wp-image-1838" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Image-1.jpg 761w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/08/Image-1-300x239.jpg 300w" sizes="(max-width: 761px) 100vw, 761px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die prozentualen Anteile am Gesamtvermögen seit 1993 (weiter geht die Wealth Distribution Database bei den Bottom-50 % nicht zurück) sehen wie folgt aus:</p>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td></td><td class="has-text-align-center" data-align="center"><strong>1993</strong></td><td class="has-text-align-center" data-align="center"><strong>2001</strong></td><td class="has-text-align-center" data-align="center"><strong>2011</strong></td><td class="has-text-align-center" data-align="center"><strong>2021</strong></td></tr><tr><td><strong>Top-1 %</strong></td><td class="has-text-align-center" data-align="center">22,9</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">26,1</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">27,1</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">29,7</td></tr><tr><td><strong>Top-10 %</strong></td><td class="has-text-align-center" data-align="center">53,2</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">57,1</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">58,8</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">59,6</td></tr><tr><td><strong>Bottom-50 %</strong></td><td class="has-text-align-center" data-align="center">5,7</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">3,9</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">3,1</td><td class="has-text-align-center" data-align="center">3,4</td></tr></tbody></table><figcaption>Quelle: Wealth Distribution Database, <a href="https://wid.world/country/germany/" target="_blank" rel="noopener">https://wid.world/country/germany/</a></figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Danach ist der <strong>Anteil der Bottom-50 % seit 1993 um 40 Prozent von 5,7 auf 3,4 Prozent zurückgegangen</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um diesen Rückgang zu verstehen, muss man sich darüber klar werden, dass <strong>die Kapitalrenditen zu unterschiedlichem Vermögenswachstum führten, da sich die Portfolios über die Vermögensverteilung hinweg systematisch und anhaltend unterschieden</strong>, so Albers, Bartels und Schularick (s. oben Abbildung 10). Sie weisen darauf hin, dass <strong>das Portfolio der Haushalte in der unteren Hälfte der Verteilung hauptsächlich aus Spareinlagen und anderen Finanzanlagen wie Lebensversicherungen mit niedrigen Renditen bestehe</strong>, die nicht an Wert gewonnen hätten. Für die deutsche Mittelschicht (50-90 Prozent) und die obere Mittelschicht sei dagegen das <strong>Wohneigentum</strong> mit einem Portfolioanteil von fast 60 Prozent bzw. 55 Prozent der wichtigste Vermögenswert. Schließlich werde <strong>Unternehmensvermögen</strong> zur dominierenden Vermögensklasse, wenn man zum obersten Perzentil der deutschen Vermögensverteilung aufsteige, und mache 50 Prozent des Vermögens aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Problem der divergierenden Kapitalrenditen bringen die Autoren folgendermaßen auf den Punkt: <strong>„Real estate wealth is the most important form of wealth for most households. In 2018, about 53% of total gross wealth is residential real estate.”</strong> Die <a href="https://vermoegensperspektiven.de/je-hoeher-die-wohneigentumsquote-desto-niedriger-die-vermoegensungleichheit/">viel zu geringe Wohneigentumsquote in Deutschland erweist sich einmal mehr als Problem – nicht zuletzt bei der Vermögensverteilung</a> mit Blick (auch) auf die untere Hälfte der Verteilung. Auch in der F.A.Z. legen die Autoren den Finger in die Wunde: <strong>„Ein breiterer Zugang auch ärmerer Haushalte zu Anlageklassen mit höheren langfristigen Renditen als Sparbücher bleibt ein Desiderat der Vermögensbildung in Deutschland.“</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögen und seine Verteilung: die Schlussfolgerungen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Eine zentrale Erkenntnis sei, dass in Deutschland, wie auch in anderen Ländern, <strong>Veränderungen in der Bewertung des vorhandenen Vermögens eine wichtige Rolle für Veränderungen in der Vermögensverteilung über längere Zeiträume spielten</strong>. Die Portfolios der Haushalte unterschieden sich innerhalb der Verteilung, so dass relative Preisänderungen auf den Aktien- und Immobilienmärkten den gesamten Vermögensbestand neu bewerteten und damit die gesamte Vermögensverteilung in quantitativ bedeutsamer Weise beeinflussten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den letzten 70 Jahren habe der Vermögensanteil der obersten 1 Prozent um das Nachkriegsniveau geschwankt. Seit der Wiedervereinigung sei die <strong>Vermögenskonzentration an der Spitze nur mäßig angestiegen</strong>. Der Hauptgrund für diese Stabilität liege darin, dass die Mittelschicht erhebliche Zuwächse bei den Immobilienvermögen erzielt habe, wodurch die Konzentration an der Spitze abgeschwächt worden sei. <strong>Ein erheblicher Teil der Bevölkerung besitze jedoch kein Vermögen und habe daher nicht in vollem Umfang von den steigenden Aktien- oder Immobilienpreisen profitiert.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich: <strong>Zwischen 1993 und 2018 habe sich die Kluft zwischen den „Besitzenden“ und den „Habenichtsen“ deutlich vergrößert.</strong> In der unteren Hälfte der Verteilung sei das Vermögen kaum gewachsen, während sowohl die oberen 10 Prozent als auch die 50-90 Prozent der Haushalte ihr Vermögen in etwa verdoppelt hätten. Infolgedessen sei ein Haushalt in den obersten 10 Prozent der Vermögensverteilung heute im Durchschnitt 100 Mal reicher als ein Haushalt in der unteren Hälfte. Vor 25 Jahren habe der Unterschied noch das 50-fache betragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In ihrem Beitrag für die F.A.Z. gelangen Albers, Bartels und Schularick zu einem Resümee, von dem man sich wünschte, dass es in politischen Kreisen nicht nur gehört, sondern befolgt wird. Sie schreiben:</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>„Für die gegenwärtige Debatte um die Vermögensverteilung liefert die historische Perspektive keine Argumente im Sinne einer zunehmenden Konzentration der Vermögen an der Spitze. Signifikant ist allerdings die wachsende Lücke zwischen Vermögen der oberen Hälfte der Gesellschaft, wo der Wert von Aktien- und Immobilienvermögen in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist, und der unteren Hälfte, wo die Vermögen in den letzten 40 Jahren stagnierten. Der fallende Anteil der unteren 50 Prozent am Gesamtvermögen und entsprechende <strong>Konzepte zum Vermögensaufbau für einkommensschwächere Haushalte verdienen aus diesem Blickwinkel mehr gesellschaftliche Aufmerksamkeit als weitgehend unbegründete Sorgen um eine wachsende Vermögenskonzentration an der Spitze.</strong>“</p><cite>Albers/Bartels/Schularick, F.A.Z., 1. August 2022, S. 16</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-in-deutschland/">Vermögensverteilung in Deutschland 1895 bis 1918</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbschaften verringern relative Vermögensungleichheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Mar 2022 09:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensungleichheit]]></category>
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<p>Mit Blick auf Vermögensverteilung und Vermögensungleichheit spielt regelmäßig auch das Thema Erbschaften (und Schenkungen) eine wichtige Rolle. Eine gängige These hierzu lautet, dass Erbschaften die soziale Ungleichheit verstärken. Vereinfacht ausgedrückt: Durch Erbschaften werden die Reichen immer reicher, die Vermögensungleichheit wächst. [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Mit Blick auf <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-in-deutschland/">Vermögensverteilung</a> und Vermögensungleichheit spielt regelmäßig auch das Thema Erbschaften (und Schenkungen) eine wichtige Rolle. Eine gängige These hierzu lautet, dass Erbschaften die soziale Ungleichheit verstärken. Vereinfacht ausgedrückt: Durch Erbschaften werden die Reichen immer reicher, die Vermögensungleichheit wächst. Daher plädieren manche für eine deutlich höhere Erbschaftsteuer. Oder überhaupt für eine Erbschaftsteuer in Ländern, wo es diese nicht gibt, wie etwa in Österreich, Norwegen oder Australien. Zwei neuere Untersuchungen zur Bedeutung von Erbschaften in den beiden letztgenannten Ländern zeigen, dass das Thema differenzierter betrachtet werden muss.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ökonomische Effekte von Vermögenstransfers</h3>



<p class="wp-block-paragraph">In der längeren Studie „<a href="https://www.pc.gov.au/research/completed/wealth-transfers/wealth-transfers.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Wealth transfers and their economic effects</a>“ der „Productivity Commission“ der australischen Regierung kommen die Autoren zu dem Ergebnis, Vermögenstransfers führten zwar eindeutig zu einem Anstieg des Vermögens der reicheren Australier. Gemessen an dem Vermögen, das sie bereits besäßen, hätten die weniger wohlhabenden Australier jedoch einen viel größeren Zuwachs durch Vermögenstransfers erhalten. Das heiße, Vermögenstransfers erhöhten den Anteil des Vermögens der ärmeren Australier und verringerten die relative Vermögensungleichheit.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="930" height="576" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-2021.jpg" alt="Australien: Erbschaften erhöhen die absolute Vermögensungleichheit, aber reduzieren die relative Vermögensungleichheit" class="wp-image-1709" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-2021.jpg 930w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-2021-300x186.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-2021-768x476.jpg 768w" sizes="(max-width: 930px) 100vw, 930px" /><figcaption>Quelle: Australian Government | Productivity Commission, Wealth transfers and their economic effects, S. 6</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">In den vergangenen zwei Jahrzehnten erhielten wohlhabendere Menschen in der Regel mehr Vermögenstransfers als ärmere Menschen, wodurch die absolute Vermögensungleichheit zugenommen habe (Abbildung 4, Feld a; <em>absolute </em>Vermögensungleichheit ist die Ungleichheit des Dollarwerts des von jeder Person in der Gesellschaft gehaltenen Vermögens). Das sei leicht nachvollziehbar, da wohlhabendere Eltern mehr Vermögen an ihre Kinder übertragen könnten und ihre Kinder auch ohne diese Transfers tendenziell wohlhabender seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein weniger offensichtliches Ergebnis – <strong>das sich jedoch in der Forschung für alle anderen Länder, für die Informationen verfügbar waren (Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und die Vereinigten Staaten), wiederfinde</strong> (siehe unten) – sei, dass Vermögenstransfers die relative Vermögensungleichheit verringerten. Der Grund: Wohlhabendere Menschen erhielten im Verhältnis zu ihrem vorhandenen Vermögen weniger Vermögenstransfers als ärmere Menschen (Abbildung 4, Feld b; <em>relative </em>Vermögensungleichheit ist die Ungleichheit des Anteils am Vermögen, den jede Person besitzt). Beispielsweise erhöhten die Transfers das Vermögen der untersten 20 Prozent (Quintil 1) der Vermögensverteilung im Verhältnis zu ihrem vorhandenen Vermögen um etwa das 30-fache im Vergleich zu den obersten 20 Prozent (Quintil 5).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwar treffe es zu, so die australische Kommission, dass reichere Australier im Durchschnitt höhere Transfers erhielten und daher durch Vermögensübertragungen noch bessergestellt würden. Aber wenn die Menschen eine Erbschaft erhielten, seien sie schon weit im mittleren Alter – im Durchschnitt etwa 50 Jahre alt –, und viele stünden möglicherweise selbst kurz vor dem Ruhestand. Erbschaften wirkten sich zwar auf die wirtschaftliche Mobilität aus, da sie die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass wohlhabende Eltern wohlhabende Kinder haben, doch werde dieser Effekt durch den späten Zeitpunkt, zu dem sie empfangen werden, abgeschwächt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den meisten Szenarien werde davon ausgegangen, dass Vermögenstransfers die absolute Vermögensungleichheit erhöhten, aber die relative Vermögensungleichheit verringerten. Der Mechanismus sei derselbe wie oben beschrieben: Auch wenn wohlhabendere Menschen im Durchschnitt größere Vermögenstransfers erhielten, erhielten weniger wohlhabende Menschen Vermögenstransfers, die einen größeren Anteil ihres vorhandenen Vermögens ausmachten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögenstransfers haben die relative Vermögensungleichheit auch in anderen Ländern verringert, und zwar stärker als in Australien</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die folgende Grafik unterstreicht die oben getroffene Feststellung, dass Vermögenstransfers die relative Vermögensungleichheit auch in anderen Ländern verringern, darunter in Deutschland.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="934" height="684" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-and-inequality.jpg" alt="Erbschaften reduzieren die relative Vermögensungleichheit auch in anderen Ländern, darunter in Deutschland." class="wp-image-1718" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-and-inequality.jpg 934w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-and-inequality-300x220.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/04/Australian-Government-Productivity-Commission_Wealth-transfer-and-inequality-768x562.jpg 768w" sizes="(max-width: 934px) 100vw, 934px" /><figcaption>Quelle: Australian Government | Productivity Commission, Wealth transfers and their economic effects, S. 50</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Als Quelle für (u.a.) Deutschland wird genannt: <a href="https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0165176520304614" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Nolan, Brian/Palomino, Juan C./Van Kerm, Philippe/Morelli, Salvatore (2021): Intergenerational wealth transfers and wealth inequality in rich countries: What do we learn from Gini decomposition? Economics Letters, vol. 199, p. 109701</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die (Un)Wichtigkeit von Erbschaften</h3>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Arbeitspapier „<a href="https://www.nber.org/papers/w29693" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The (un)importance of inheritance</a>“ (Working Paper 29693, National Bureau of Economic Research) hat die Columbia-Ökonomin Sandra Black mit ihren Ko-Autoren Paul Deveraux (University College Dublin), Fanny Landaud und Kjell Salvanes (beide Norwegian School of Economics) für die 19-jährige Periode von 1995 bis 2013 für die norwegische Bevölkerung untersucht, welchen Anteil kapitalisierte Schenkungen und Erbschaften an den Gesamtzuflüssen haben, die einer Person zur Verfügung stehen (definiert als kapitalisierte Summe des Nettoarbeitseinkommens, der staatlichen Transfers und der während des Zeitraums erhaltenen Schenkungen und Erbschaften).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Ausgangsfrage der Autoren lautet: Bekommen die reichsten Schichten der Gesellschaft ihr Geld hauptsächlich durch Erbschaften und Schenkungen, oder stammen ihre Mittel überwiegend aus Arbeit, ohne Erbschaften oder Schenkungen unter Lebenden?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Schenkungen und Erbschaften nur einen geringen Anteil an den Gesamtzuflüssen haben, nämlich etwa drei bis sechs Prozent je nach Alter (vgl. S. 18; an einer anderen Stelle heißt es, sei seien zwei bis fünf Prozent, vgl. S. 4); ihr Beitrag werde von dem der Arbeitseinkommen und der staatlichen Transfers dominiert. Schenkungen und Erbschaften hätten einen etwas größeren Anteil an den Gesamtzuflüssen für Personen, die bei den Gesamtzuflüssen oder beim Nettovermögen zu dem obersten ein Prozent gehörten, mit einem Verhältnis von Schenkungen und Erbschaften zu den Gesamtzuflüssen (GI-Verhältnis) von sechs bzw. zehn Prozent.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies deute darauf hin, dass Erbschaften und Schenkungen nicht die Hauptquelle des Vermögens seien, auch nicht bei den sehr Wohlhabenden. Darüber hinaus sei die GI-Quote im Durchschnitt an allen Punkten der Verteilung des Arbeitseinkommens niedrig, was darauf hindeute, dass Arbeitseinkommen und Erbschaften keine Substitute seien. Allerdings machten Schenkungen und Erbschaften bei einer kleinen Zahl von Personen, die vermögende Eltern haben, einen großen Teil der Ressourcen aus; die GI-Quote betrage etwa 40 Prozent für Personen, deren Eltern zu den obersten 0,1 Prozent der Nettovermögensverteilung im Jahr 1994 gehörten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig sei, so die Autoren weiter, dass Schenkungen und Erbschaften nur sehr geringe Auswirkungen auf die Verteilung der Gesamtzuflüsse hätten; rechnete man die tatsächlichen Schenkungen und Erbschaften heraus, sei die Verteilung der Gesamtzuflüsse recht ähnlich. Da sich Erbschaften kaum auf die Verteilung der gesamten Lebenszeitressourcen oder auf Ungleichheitsmaße auswirkten, seien Maßnahmen, die auf Erbschaftsteuern zur Reduzierung der Ungleichheit setzten, wahrscheinlich nicht wirksam.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Umstand, dass das Arbeitseinkommen ein Hauptfaktor für die Ungleichheit bei den Gesamtzuflüssen sei, deute darauf hin, dass eine größere Chancengleichheit ab der frühen Kindheit eine wichtige Rolle bei der Angleichung der Vermögensverteilung spielen könnte. Humankapital – eine Schlüsseldeterminante des Arbeitseinkommens – könnte ein entscheidender Faktor für das Verständnis der großen Wohlstandsunterschiede in der modernen Welt sein, schreiben Black et al. abschließend.</p>
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		<title>Vermögensverteilung in Deutschland weniger ungleich als gewöhnlich behauptet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Feb 2022 14:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorgevermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensungleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverteilung]]></category>
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<p>Geht es um die Vermögensverteilung in Deutschland wird regelmäßig beklagt, sie sei besonders ungleich. Richtig ist: Vermögen sind hierzulande deutlich ungleicher verteilt als Einkommen. Richtig ist aber auch, dass die Vermögensungleichheit nicht so ausgeprägt ist, wie von bestimmter politischer Seite [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-weniger-ungleich/">Vermögensverteilung in Deutschland weniger ungleich als gewöhnlich behauptet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Geht es um die Vermögensverteilung in Deutschland wird regelmäßig beklagt, sie sei besonders ungleich. Richtig ist: Vermögen sind hierzulande deutlich ungleicher verteilt als Einkommen. Richtig ist aber auch, dass die Vermögensungleichheit nicht so ausgeprägt ist, wie von bestimmter politischer Seite immer wieder behauptet wird. Das liegt wesentlich daran, dass die üblichen Betrachtungen zum Nettovermögen eine Komponente überhaupt nicht berücksichtigen: die Vermögensäquivalente aus den Ansprüchen an die Altersvorsorgesysteme. Dabei gibt es nicht erst seit gestern Untersuchungen dazu, wie sich die Hinzuziehung von Rentenansprüchen auf die Vermögensverteilung auswirkt. Um es vorweg zu nehmen: Sie reduziert die Vermögensungleichheit deutlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zuletzt hat darauf im vergangenen Jahr die vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft erstellte Studie <a href="https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Sozialpolitik/2021/Downloads/Studie_Gerechtes-Deutschland_final.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Gerechtes Deutschland – Die Rolle der Vermögen”</a> hingewiesen, <a href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenansprueche-reduzieren-vermoegensungleichheit-um-ueber-20-prozent/">die wir in einem früheren Beitrag bereits behandelt haben</a>. Ergebnis: Die Vermögensungleichheit in Deutschland wird durch Anwartschaften&nbsp;aus gesetzlichen, privaten und betrieblichen&nbsp;Altersvorsorgesystemen um mehr als 20 Prozent reduziert. Der&nbsp;<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Gini-Koeffizient" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gini-Koeffizient</a>&nbsp;sinkt durch die Erweiterung um die Vermögensäquivalente aus der Altersvorsorge im Jahr 2017 von knapp 0,8 auf rund 0,6.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun werden Kritiker möglicherweise einwenden, dieser Befund sei erwartbar, schließlich stamme die Untersuchung vom „arbeitgebernahen” Institut der deutschen Wirtschaft und sei im Auftrag der bayerischen Wirtschaftslobby erstellt worden. Diesem möglichen Einwand kann allerdings der Wind aus den Segeln genommen werden. Denn: Die vbw-Studie des IW bestätigt Erkenntnisse aus früheren Forschungen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Bönke et al. 2016</h3>



<p class="wp-block-paragraph">So haben Bönke et al. 2016 die wohl erste Analyse für Deutschland vorgelegt, die das Rentenvermögen in einer Analyse der Vermögensungleichheiten für die gesamte deutsche Bevölkerung im Ruhestand und im Nicht-Ruhestand berücksichtigt (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.538110.de/diw_sp0853.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The joint distribution of net worth and pension wealth in Germany, SOEPpapers 853-2016</a>). Bönke et al. schreiben: „Research on wealth inequality usually focuses on real and financial assets, while pension wealth – the present value of future pension entitlements from public and company pension schemes – receives little attention. This is astonishing, given that pension plans play an important role for material security and well‐being for an overwhelming part of the population and, thus, should be accounted for in peoples’ wealth portfolios.” (S. 1)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Vermögensverteilung kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis: „Consistent with previous studies for Germany, the distribution of net worth is very unequal. Here the Gini coefficient is 0.785. The inclusion of pension wealth leads to a marked reduction of the Gini coefficient of roughly 25% to 0.594 for augmented wealth.” (S. 25, siehe folgende Tabelle)</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="925" height="388" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Inequality-of-wealth-aggregates-2016.jpg" alt="Vermögensverteilung, Vermögensungleichheit (Gini) | Inequality of wealth aggregates" class="wp-image-1577" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Inequality-of-wealth-aggregates-2016.jpg 925w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Inequality-of-wealth-aggregates-2016-300x126.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Inequality-of-wealth-aggregates-2016-768x322.jpg 768w" sizes="(max-width: 925px) 100vw, 925px" /><figcaption>Source: SOEPv30, persons living in private households age 18 and above in 2013 and respondents of the 2012 and 2013 waves.</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Es zeigt sich, so Bönke et al., dass die Berücksichtigung des Rentenvermögens wichtige Auswirkungen auf die Verteilung und das Niveau des Vermögens habe. In Deutschland sei die durch den Gini-Koeffizienten gemessene Ungleichheit des erweiterten Vermögens um etwa ein Viertel geringer als die des Nettovermögens. Darüber hinaus sei der Median des erweiterten Vermögens etwa sechsmal so groß wie der Median des Nettovermögens, während der Mittelwert nur doppelt so hoch ist, was auf die hohe Konzentration des Rentenvermögens in der unteren Hälfte der Vermögensverteilung zurückzuführen sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Untersuchung von Bönke et al. (2016) stütze sich ausschließlich auf Umfragedaten – das deutsche SOEP – um zu zeigen, dass das Rentenvermögen eine wichtige Komponente des individuellen Vermögens in Deutschland sei und dass seine Einbeziehung in die individuelle Vermögensverteilung eine beträchtliche Verringerung der gemessenen Ungleichheit mit sich bringe.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Bönke et al. 2017</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Anfang 2017 legten Bönke et al. eine Folgeuntersuchung vor (<a href="https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.554238.de/diw_sp0899.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">A Head-to-Head Comparison of Augmented Wealth in Germany and the United States, SOEPpapers 899-2017</a>), die Zahlen zum Vermögen nicht (wie 2016) auf individueller Ebene, sondern auf Haushaltsebene bereitstellt. Das Konzept auf Haushaltsebene spiegele wider, dass Haushalte in der Regel Ressourcen zusammenlegten. Darüber hinaus sei die aktuelle Messung des Rentenvermögens breiter angelegt als die von Bönke et al. (2016), da auch tatsächliche und erwartete Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten einbezogen würden. In der Untersuchung von 2017 stellen Bönke et al. die Höhe, die Zusammensetzung und die Ungleichheiten des erweiterten Vermögens der privaten Haushalte – definiert als die Summe aus Nettovermögen und Rentenvermögen – für zwei Länder dar: die Vereinigten Staaten und Deutschland.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Our results are as follows: The inclusion of pension wealth adds about 48% to average net worth in the United States and 61% in Germany. This reduces the wealth gap between the two countries: While the ratio of average net worth is about 1.8 in favor of the United States (average for United States: US$337,000; Germany: US$182,000), it is considerably lower, 1.4, for augmented wealth (average for United States: US$651,000; Germany: US$473,000). The addition of pension wealth also reduces measured wealth inequalities: In the United States, the Gini coefficient drops from 0.892 for net worth to 0.701 for augmented wealth; in Germany from 0.765 to 0.511.” (S. 3)</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="867" height="839" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Gini-coefficient-by-wealth-aggregate-2017.jpg" alt="Gini-coefficient of wealth aggregate" class="wp-image-1584" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Gini-coefficient-by-wealth-aggregate-2017.jpg 867w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Gini-coefficient-by-wealth-aggregate-2017-300x290.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SOEPpapers_Gini-coefficient-by-wealth-aggregate-2017-768x743.jpg 768w" sizes="(max-width: 867px) 100vw, 867px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">In beiden Ländern verringere die Einbeziehung von Rentenvermögen in die Portfoliopositionen der Haushalte die gemessene Vermögensungleichheit; in Deutschland werde die Vermögensungleichheit durch die Hinzufügung von Rentenvermögen allerdings stärker reduziert als in den Vereinigten Staaten. In Bezug auf das Nettovermögen bestätigten die Ergebnisse den früheren Befund einer deutlich höheren Ungleichheit in den Vereinigten Staaten. Der Gini-Index betrage 0,892 im Gegensatz zu 0,765 in Deutschland. Die Hinzufügung von Sozialversicherungsrenten zum Nettovermögen verringere die Ungleichheit. Der Gini-Index sinke in den Vereinigten Staaten um 21 Prozent (auf 0,704), in Deutschland ist die Verringerung sogar noch größer (33 Prozent auf 0,512), was auf die höhere Bedeutung der Sozialversicherungsrenten zurückzuführen sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Hinzufügung von Vermögen aus betrieblicher und privater Altersvorsorge zum Nettovermögen verringere die Ungleichheit ebenfalls, allerdings sei der Effekt geringer. In beiden Ländern sinke der Gini-Index um etwa sieben Prozent. Wenn man das Vermögen der Sozialversicherung und der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zum Nettovermögen hinzufüge, erhalte man ein erweitertes Vermögen. Der entsprechende Gini-Index sinke in den Vereinigten Staaten um 0,191 Punkte von 0,892 auf 0,701 und in Deutschland um 0,254 Punkte (33 Prozent) auf 0,511. Die Umverteilungswirkung des Rentenvermögens sei also in Deutschland größer, so Bönke et al. 2017 in ihrer „Conclusion”.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Peichl et al. 2018</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Veröffentlichung, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Altersvorsorgevermögen bei der Betrachtung der Vermögensverteilung erwähnenswert ist, ist die Untersuchung <a href="https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/pwp-2018-0028/html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Ökonomische Ungleichheit in Deutschland – ein Überblick”</a> von Peichl et al. 2018. Methodisch orientieren sich die Autoren vom ifo Zentrum für Makroökonomik und Befragungen an Bönke et al. (2017) und berücksichtigen neben den Nettovermögen zusätzlich explizit die individuellen Rentenansprüche.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="348" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/Peichl-et-al.-2018_Zerlegung-der-Vermoegensungleichheit-1024x348.jpg" alt="Zerlegung der Vermögensungleichheit" class="wp-image-1590" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/Peichl-et-al.-2018_Zerlegung-der-Vermoegensungleichheit-1024x348.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/Peichl-et-al.-2018_Zerlegung-der-Vermoegensungleichheit-300x102.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/Peichl-et-al.-2018_Zerlegung-der-Vermoegensungleichheit-768x261.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/Peichl-et-al.-2018_Zerlegung-der-Vermoegensungleichheit.jpg 1135w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Tabelle „zeigt die Ungleichheit der Vermögensverteilung in Deutschland im Jahr 2012, unterteilt nach verschiedenen Vermögenskomponenten. In der ersten Spalte findet sich der Gini-Koeffizient für die jeweilige Vermögenskomponente. Es zeigt sich, dass durch die Berücksichtigung von Rentenansprüchen die Ungleichheit der Nettovermögen (Gini von 0,73) spürbar sinkt (auf 0,53)”, so Peichl et al. (S. 194).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zweite Spalte zeige den Anteil der jeweiligen Vermögenskomponente am erweiterten Gesamtvermögen. Die privaten Nettovermögen wiesen mit 40 Prozent zwar den größten Einzelanteil der betrachteten Komponenten auf; eine Vernachlässigung von individuellen Rentenansprüchen jedoch würde die Bewertung der Vermögensverteilung massiv verzerren. 60 Prozent des im SOEP gemessenen erweiterten Gesamtvermögens gingen auf Rentenansprüche und insbesondere auf Ansprüche aus den staatlichen Vorsorgeinstitutionen zurück.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der vierten Spalte sei jeder der betrachteten Komponenten ein relativer Beitrag zur Gesamtheit der Ungleichheit der erweiterten Vermögen zugewiesen. Insgesamt könne beinahe die Hälfte der gemessenen Vermögensungleichheit in Deutschland (0,53 Gini-Indexpunkte) auf die ungleiche Verteilung von Nettoprivatvermögen zurückgeführt werden. Ein weiteres Drittel sei den privaten Vorsorgeinstitutionen, also den privaten und betrieblichen Rentenvermögen zuzuweisen. Lediglich 19 Prozent gingen auf Unterschiede der staatlichen Rentenansprüche zurück.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Die Berücksichtigung dieser Rentenansprüche führt also zu einer erheblichen Reduktion der gemessenen Vermögensungleichheit in Deutschland“, so das Fazit (S. 195).</p>



<h3 class="wp-block-heading">Schlussbemerkung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die hier dargestellten wissenschaftlichen Untersuchungen, die allesamt zeigen, dass durch die Hinzuziehung der Altersvorsorgevermögen die Vermögensungleichheit in Deutschland deutlich sinkt, sollen nicht zum Anlass genommen werden, das Thema Vermögensungleichheit vom Tisch zu wischen. Das ist und bleibt ein Thema. Nur sollte der Versuch unternommen werden, ein möglichst realistisches und vollständiges Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu zeichnen und kein verzerrtes, das hauptsächlich der Unterfütterung politischer Agenden dient.</p>
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		<title>Vermögensteuer würde steuerliche Rahmenbedingungen erheblich verschlechtern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Sep 2021 09:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Studien]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensungleichheit]]></category>
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<p>Die Einführung einer Vermögensteuer oder Vermögensabgabe in Deutschland würde die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen, Beschäftigung und Wirtschaftswachstum signifikant auf Dauer verschlechtern. Zu dieser Schlussfolgerung kommt die Studie „Zur Debatte über die Einführung einer Nettovermögensteuer in Deutschland“, die Clemens Fuest, Präsident [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Die Einführung einer Vermögensteuer oder Vermögensabgabe in Deutschland würde die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen, Beschäftigung und Wirtschaftswachstum signifikant auf Dauer verschlechtern. Zu dieser Schlussfolgerung kommt die <a href="https://www.familienunternehmen.de/media/public/pdf/publikationen-studien/studien/Zur-Debatte-ueber-die-Einfuehrung-einer-Nettovermoegensteuer-in-Deutschland_Studie_Stiftung-Familienunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Studie „Zur Debatte über die Einführung einer Nettovermögensteuer in Deutschland“</a>, die <a href="https://www.ifo.de/fuest-c" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Clemens Fuest</a>, Präsident des <a href="https://www.ifo.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">ifo Instituts</a> für die <a href="https://www.familienunternehmen.de/de/pressebereich/meldungen/2021/2021-08-30/vermoegensteuer-bringt-wenig-oder-bremst-die-konjunktur" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stiftung Familienunternehmen</a> verfasst hat. Eine Vermögensteuer wäre zudem ein deutliches Signal an in- und ausländische Investoren, Deutschland als Standort für unternehmerische Aktivitäten zu meiden. Wachstum und Beschäftigung und die so wichtige wirtschaftliche Erholung nach der Corona-Krise würden beeinträchtigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensungleichheit seit 2007 konstant</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Forderungen nach einer Vermögensteuer würden unter anderem mit wachsender Vermögensungleichheit begründet. Zumindest seit 2007 sei die Vermögensungleichheit in Deutschland jedoch konstant, so die Studie.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="886" height="570" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Vermoegensungleichheit-in-D-2007-bis-2017.jpg" alt="Vermögensungleichheit in Deutschland, 2007-2017" class="wp-image-1629" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Vermoegensungleichheit-in-D-2007-bis-2017.jpg 886w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Vermoegensungleichheit-in-D-2007-bis-2017-300x193.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Vermoegensungleichheit-in-D-2007-bis-2017-768x494.jpg 768w" sizes="(max-width: 886px) 100vw, 886px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">In internationalen Vergleichen werde für Deutschland eine überdurchschnittliche Vermögensungleichheit gemessen. Dabei werde aber <a href="https://vermoegensperspektiven.de/rentenansprueche-reduzieren-vermoegensungleichheit-um-ueber-20-prozent/">Vermögen in Form von Renten- und Pensionsansprüchen ausgeblendet</a>, das in Deutschland eine größere Rolle spiele als in anderen Ländern. Insofern überzeichneten internationale Vergleiche die relative Ungleichheit der deutschen Vermögensverteilung. Die <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensverteilung-in-deutschland-weniger-ungleich-als-gewoehnlich-behauptet/">Berücksichtigung dieses erweiterten Vermögensbegriffs führe beispielsweise dazu, dass der Gini-Koeffizient der Vermögensverteilung in den USA um 21 Prozent sinke, in Deutschland aber um 33 Prozent</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensteuer erhöht effektive Steuerbelastung massiv</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Abschätzung der Auswirkungen von Vermögensteuern auf Realinvestitionen seien Indikatoren der effektiven Steuerlast wichtig, die Ertragsteuersätze, Aspekte der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage wie Abschreibungsbedingungen und Vermögensteuern kombinierten. Hier zeige sich, dass die Einführung einer Vermögensteuer in Höhe von einem Prozent den Effektiven Durchschnittsteuersatz (<a href="https://www.investopedia.com/terms/e/effectivetaxrate.asp" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Effective Average Tax Rate</a>, EATR) deutlich erhöhen würde.</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="728" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Effektive-Steuerbelastung-1024x728.jpg" alt="Effektive Steuerbelastung und Profitabilität mit und ohne Vermögensteuer" class="wp-image-1630" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Effektive-Steuerbelastung-1024x728.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Effektive-Steuerbelastung-300x213.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Effektive-Steuerbelastung-768x546.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/03/SFU-ifo_Effektive-Steuerbelastung.jpg 1281w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die Abbildung verdeutliche zwei Punkte, die für die Wirkung einer Vermögensteuer wichtig seien:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Erstens bestätige sich, dass eine Vermögensteuer mit einem auf den ersten Blick gering erscheinenden Steuersatz die effektive Steuerbelastung von Investitionen massiv erhöhen könne: von einem Niveau von 30 Prozent (bei steuerlicher Abschreibung, die dem ökonomischen Wertverlust entspricht) auf Werte zwischen 38 Prozent bei sehr profitablen Investitionen (Vorsteuerrendite 13 Prozent) und 65 Prozent bei weniger profitablen Investitionen (3 Prozent Vorsteuerrendite). So steige beispielsweise die Effektivbelastung für eine Investition mit einer Rendite von 3 Prozent von 30 Prozent auf rund 65 Prozent. Der Belastungseffekt sei hier also stärker als eine Verdopplung der Ertragsteuerlast.</li><li>Zweitens falle diese Erhöhung der effektiven Steuerbelastung umso höher aus, je geringer die Profitabilität der Investitionsprojekte sei. Bei einer Vorsteuerrendite von 7 Prozent entspreche die Einführung der Vermögensteuer einer Erhöhung der Ertragsteuer auf 45 Prozent, bei 13 Prozent Vorsteuerrendite wären es 38 Prozent.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Halten wir also fest: „Gerade für Unternehmen mit eher niedriger Profitabilität − beispielsweise Unternehmen, die unter sehr hohem Wettbewerbsdruck stehen − würde demnach die Einführung einer Nettovermögensteuer, was die steuerlichen Standortbedingungen angeht, einer Verdopplung der Ertragsteuern nahekommen.“</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vermögensteuer birgt negative Auswirkungen auf Investitionen, Wachstum und Beschäftigung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Empirische Studien zu den Auswirkungen von Vermögensteuern kämen mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung (Senkung) des Vermögensteuersatzes um einen Prozentpunkt das steuerpflichtige Vermögen erheblich reduziere (erhöhe) – um Beträge in Größenordnungen zwischen 15 bis 30 Prozent. Dahinter steckten allerdings vielfach Ausweichreaktionen in Form der Nutzung von Besteuerungslücken und Ausnahmen, nicht notwendigerweise realwirtschaftliche Veränderungen. Das liege daran, dass existierende oder mittlerweile abgeschaffte Vermögensteuern meistens erhebliche Umgehungsmöglichkeiten böten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ex ante Evaluierungen der Einführung einer Nettovermögensteuer in Deutschland, die derartige Umgehungen nicht ermögliche, prognostizierten erhebliche negative Auswirkungen auf Investitionen, Wachstum und Beschäftigung sowie fiskalische Verluste aus anderen Steuerquellen, die bedeuten, „dass Nettovermögensteuern das Steueraufkommen in Deutschland langfristig senken würden“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Studienautoren haben in einem Basisszenario eine Vermögensteuer ohne Differenzierung zwischen Betriebsvermögen und anderen Vermögensarten betrachtet. Bei einem Steuersatz von 1 Prozent wäre nach den Ergebnissen der Analyse mit einem Rückgang der jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,3 bis 0,35 Prozentpunkten in den ersten acht Jahren zu rechnen. Grund sei, dass die Vermögensteuer die Investitionsanreize sowie die Anreize zur Kapitalbildung spürbar mindere. Vor allem bei ausländischen Investoren sei nach Einführung einer Vermögensteuer mit einer Kapitalflucht aus Deutschland zu rechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Nach acht Jahren wäre das Bruttoinlandsprodukt rund 6,2 Prozent niedriger als im Szenario ohne Vermögensteuer, die Investitionen der inländischen Unternehmen wären um 11 Prozent, die der ausländischen Unternehmen um 20 Prozent niedriger. Zwar würde die Vermögensteuer ein Steueraufkommen von 17 Mrd. Euro erwirtschaften. Durch Verluste beim Aufkommen aus anderen Steuern wäre das Steueraufkommen insgesamt aber um 38 Mrd. Euro geringer als im Szenario ohne Vermögensteuer“, so die Studie.</p>
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		<title>Vermögensungleichheit in Deutschland seit 2000 rückläufig</title>
		<link>https://vermoegensperspektiven.de/vermoegensungleichheit-geht-zurueck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jun 2021 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studien]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Credit Suisse]]></category>
		<category><![CDATA[Global Wealth Report]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensungleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverteilung]]></category>
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<p>Laut dem aktuellen Credit Suisse Global Wealth Report ist die Vermögensungleichheit in Deutschland, Österreich und der Schweiz seit 2000 zurückgegangen. Damals lag der Gini-Koeffizient in Deutschland bei 81,2, in Österreich bei 79,2 und in der Schweiz bei 80,9. 2020 wies [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Laut dem aktuellen <a href="https://www.credit-suisse.com/about-us-news/de/articles/media-releases/global-wealth-report-2021-202106.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Credit Suisse</a> <a href="https://www.credit-suisse.com/about-us/en/reports-research/global-wealth-report.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Global Wealth Report</a> ist die Vermögensungleichheit in Deutschland, Österreich und der Schweiz seit 2000 zurückgegangen. Damals lag der <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Gini-Koeffizient" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gini-Koeffizient</a> in Deutschland bei 81,2, in Österreich bei 79,2 und in der Schweiz bei 80,9. 2020 wies Deutschland einen Gini-Koeffizienten von 77,9 (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/vbw-studie-altersvorsorgeanwartschaften-reduzieren-vermoegensungleichheit-um-ueber-22-prozent/">die Vermögensungleichheit liegt unter Berücksichtigung der Altersvorsorgeanwartschaften allerdings deutlich niedriger</a>), Österreich von 73,5 und die Schweiz von 78,1 auf. Der Rückgang erfolgte in Deutschland nach der globalen Finanzkrise, während er sich in Österreich und der Schweiz schrittweise über zwei Jahrzehnte hinweg vollzog.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="978" height="378" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Macroeconomic-indicators-DACH.jpg" alt="Macroeconomic indicators Austria, Germany, Switzerland" class="wp-image-1448" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Macroeconomic-indicators-DACH.jpg 978w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Macroeconomic-indicators-DACH-300x116.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Macroeconomic-indicators-DACH-768x297.jpg 768w" sizes="(max-width: 978px) 100vw, 978px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Wie der Gini-Koeffizient sei auch der Anteil der obersten 1 Prozent seit 2000 in Österreich von 30,7 auf 24,1 Prozent und in der Schweiz von 32,4 auf 28,0 Prozent gesunken, so der Report. Nachdem er in Deutschland von 29,3 Prozent im Jahr 2000 auf 27,4 Prozent im Jahr 2008 zurückgegangen sei, sei er seither auf 29,1 Prozent gestiegen und habe damit fast wieder das Niveau von 2000 erreicht. Die Stabilität dieses Spitzenanteils in Deutschland in Verbindung mit dem Rückgang der gesamten Vermögensungleichheit deute darauf hin, dass sich die Vermögensunterschiede im unteren Bereich der Verteilung verringert hätten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Vermögensungleichheit in allen Ländern hoch</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die nachfolgende Tabelle fasst die Einschätzung von Credit Suisse zur Entwicklung der Vermögensungleichheit im Jahr 2020 in ausgewählten Ländern zusammen und stellt sie in den Kontext der Entwicklung der Vermögensungleichheit in diesem Jahrhundert.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="973" height="518" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Wealth-inequality-trends-2000-2020.jpg" alt="Wealth inequality trends, 2000-20, selected countries" class="wp-image-1451" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Wealth-inequality-trends-2000-2020.jpg 973w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Wealth-inequality-trends-2000-2020-300x160.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Wealth-inequality-trends-2000-2020-768x409.jpg 768w" sizes="(max-width: 973px) 100vw, 973px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Nach allen Maßstäben sei die Vermögensungleichheit in allen Ländern hoch und in einigen Ländern außergewöhnlich hoch, schreiben die CS-Autoren. Als grober Anhaltspunkt würden typische Werte von 35 Prozent für den Anteil der obersten 1 Prozent und 65 Prozent für den Anteil der obersten 10 Prozent gelten. Ein Gini-Wert von 70 wäre relativ niedrig und ein Gini-Wert über 80 relativ hoch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den meisten Ländern habe die Vermögensungleichheit in den ersten Jahren des Jahrhunderts abgenommen. Das widerspiegele die zunehmende Bedeutung von Nicht-Finanzvermögen, das tendenziell gleichmäßiger verteilt sei als Finanzvermögen. China und Indien seien zwei bemerkenswerte Ausnahmen, bei denen zwischen 2000 und 2010 die Ungleichheit deutlich zugenommen habe. Nach der Finanzkrise habe das robuste Wachstum der Finanzvermögen in den meisten Ländern zu einem raschen Anstieg der Vermögensungleichheit geführt, bis sie sich 2015 wieder abflachte. Die Trends der obersten Vermögensanteile und des Gini-Koeffizienten seien in dieser Hinsicht weitgehend konsistent. Für die in der Tabelle erfassten Länder lag der Gini-Koeffizient 2019 in allen Ländern – außer Deutschland und Japan – über dem Niveau von 2000; der Anteil der obersten 1 Prozent lag 2019 in allen Ländern – außer Frankreich und Japan – auf oder über dem Niveau von 2000.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die aufgeführten Länder sei der Vermögens-Gini im Jahr 2020 überall angestiegen, außer in den Vereinigten Staaten, wo er geringfügig zurückging, und Deutschland, wo er gleich geblieben ist. Mit Ausnahme von Frankreich und Deutschland sei der Vermögensanteil der obersten 1 Prozent ebenfalls gestiegen, liege aber weiterhin bei oder unter dem typischen Anteil von 35 Prozent in allen aufgelisteten Industrieländern. Die Daten deuteten also darauf hin, dass die Vermögensungleichheit in den Ländern während des Pandemiejahres weithin zugenommen hat. Der Anstieg der Vermögensungleichheit sei jedoch wahrscheinlich weder durch die Pandemie selbst noch durch ihre direkten wirtschaftlichen Auswirkungen verursacht worden, sondern sei vielmehr eine Folge der Maßnahmen, die zur Abmilderung der Auswirkungen ergriffen wurden – vor allem der niedrigeren Zinssätze.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Obersten 10 Prozent besitzen 82 Prozent des weltweiten Vermögens</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Autoren des Global Wealth Reports schätzen, dass Ende 2020 die unteren 50 Prozent der Erwachsenen in der globalen Vermögensverteilung zusammen weniger als 1 Prozent des gesamten globalen Vermögens besitzen. Im Gegensatz dazu besitze das reichste Dezil (die obersten 10 Prozent der Erwachsenen) 82 Prozent des weltweiten Vermögens, und das oberste Perzentil allein verfüge über fast die Hälfte (45 Prozent) des gesamten Haushaltsvermögens.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die zeitliche Entwicklung der globalen wirtschaftlichen Vermögensungleichheit sei das Ergebnis von zwei grundlegenden Faktoren. Die globale Ungleichheit steige oder falle als Reaktion auf Veränderungen der Vermögensungleichheit <em>innerhalb </em>der Länder: die so genannte „länderinterne“ Komponente. Sie werde aber auch durch Veränderungen des durchschnittlichen Vermögensniveaus in den Ländern <em>im Vergleich zum weltweiten Durchschnitt </em>beeinflusst: die „Zwischen-Länder“-Komponente. In diesem Jahrhundert habe der Anstieg des Vermögens der privaten Haushalte in den Schwellenländern, vor allem in China und Indien, die Vermögensunterschiede zwischen den Ländern verringert, so dass die  „Zwischen-Länder“-Komponente recht schnell zurückgegangen sei. Dies sei der wichtigste Faktor für den in der folgenden Abbildung erkennbaren allgemeinen Abwärtstrend der Ungleichheit gewesen. Sein Einfluss habe jedoch nachgelassen, da sich das durchschnittliche Vermögen in China dem weltweiten Durchschnitt angenähert habe; er könnte sich ändern, wenn das Vermögen pro Erwachsenem in China den weltweiten Durchschnitt übersteige.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="568" height="561" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Global-wealth-inequality-trends-2000-2020.jpg" alt="Global wealth inequality trends, 2000-20" class="wp-image-1455" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Global-wealth-inequality-trends-2000-2020.jpg 568w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Global-wealth-inequality-trends-2000-2020-300x296.jpg 300w" sizes="(max-width: 568px) 100vw, 568px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph">In der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts habe der Rückgang der länderinternen Komponente den Rückgang der länderübergreifenden Komponente verstärkt, was zu einem deutlichen Rückgang der globalen Ungleichheit geführt habe. Der Anteil der obersten 10 Prozent sei zwischen 2000 und 2008 von 88,7 auf 84,3 Prozent, der Anteil der obersten 1 Prozent von 48,3 auf 42,7 Prozent und der Gini von 91,9 auf 89,6 gesunken. Ab 2009 zeigten die verschiedenen Ungleichheitsmaße unterschiedliche Ergebnisse, die das Gewicht widerspiegelten, das den verschiedenen Teilen der Verteilung beigemessen werde. Der Anteil der obersten 10 Prozent und der Gini-Koeffizient seien weiter gesunken und hätten Ende 2019 bei 80,9 bzw. 88,2 Prozent gelegen. Der Vermögensanteil der obersten 1 Prozent der Weltbevölkerung sei in diesem Zeitraum jedoch angestiegen und habe 2019 43,8 Prozent erreicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was die Entwicklung im Jahr 2020 betreffe, so sei das Urteil einstimmig. Die Indizes stimmten alle darin überein, dass die globale Vermögensungleichheit im Jahr 2020 erheblich gestiegen sei: der Anteil der obersten 10 Prozent sei um 0,9 Prozentpunkte gestiegen, der Anteil der obersten 1 Prozent um 1,1 Prozentpunkte und der Gini um 0,6 Punkte. Mit einer einzigen Ausnahme – dem Anteil der obersten 1 Prozent im Jahr 2014 – sei der Anstieg der Ungleichheit im Jahr 2020 zudem deutlich größer gewesen als in jedem anderen Jahr dieses Jahrhunderts. Natürlich könne dieser Anstieg, wie schon bei früheren Gelegenheiten, vorübergehend sein. Insbesondere der Ausstieg aus der derzeitigen Geldpolitik in den kommenden Monaten und Jahren könnte den Anstieg im Jahr 2020 teilweise oder ganz rückgängig machen, so der CS-Report.</p>
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		<item>
		<title>Medianvermögen in Deutschland nur bei knapp 55.000 Euro</title>
		<link>https://vermoegensperspektiven.de/deutsche-haben-geringes-medianvermoegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2021 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studien]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Credit Suisse]]></category>
		<category><![CDATA[Durchschnittsvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Global Wealth Report]]></category>
		<category><![CDATA[Medianvermögen]]></category>
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<p>Mit einem Medianvermögen von lediglich 55.000 Dollar ist Deutschland unter den Top-20-Ländern nicht vertreten. Unter den zwanzig Ländern mit den höchsten Durchschnittsvermögen weltweit liegt Deutschland per Ende 2020 auf Rang 16. Das Vermögen pro Erwachsenem betrug zu diesem Zeitpunkt in [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Mit einem Medianvermögen von lediglich 55.000 Dollar ist Deutschland unter den Top-20-Ländern nicht vertreten. Unter den zwanzig Ländern mit den höchsten Durchschnittsvermögen weltweit liegt Deutschland per Ende 2020 auf Rang 16. Das Vermögen pro Erwachsenem betrug zu diesem Zeitpunkt in Deutschland 268.681 US-Dollar (225.555 Euro; Kurs: 22. Juni 2021). Von 2000 bis 2020 wuchs es um den Faktor 2,8. Seit 2009 beträgt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des realen Vermögens pro Erwachsenem in Deutschland 3,2 Prozent. Dies geht aus dem von <a href="https://www.credit-suisse.com/about-us/en/reports-research/global-wealth-report.html" target="_blank" rel="noopener">Credit Suisse</a> veröffentlichten <a href="https://www.credit-suisse.com/media/assets/corporate/docs/about-us/research/publications/global-wealth-report-2021-en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Global Wealth Report 2021</a> hervor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Rangfolge der Länder nach dem mittleren Vermögen pro Erwachsenem (Medianvermögen) begünstigt die Länder mit geringerer Vermögensungleichheit und führt zu einer anderen Reihenfolge.</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="975" height="791" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Country-ranking-mean-wealth-median-wealth.jpg" alt="Country ranking by mean and median wealth per adult, 2020" class="wp-image-1425" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Country-ranking-mean-wealth-median-wealth.jpg 975w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Country-ranking-mean-wealth-median-wealth-300x243.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/01/Credit-Suisse_Country-ranking-mean-wealth-median-wealth-768x623.jpg 768w" sizes="(max-width: 975px) 100vw, 975px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">Deutschland beim Medianvermögen nicht in den Top-20</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Unter den Top-20-Ländern mit dem höchsten Medianvermögen (rechte Tabelle oben) ist Deutschland nicht vertreten. Hier liegt das Medianvermögen per Ende 2020 bei lediglich 65.374 US-Dollar bzw. 54.880 Euro (Kurs: 22. Juni 2021). Das heißt: Mehr als die Hälfte der deutschen Bevölkerung besitzt weniger als 54.880 Euro Vermögen. Ein Blick auf das Medianvermögen ist hilfreich, um deutlicher zu machen, über welche Vermögenswerte die gewöhnliche Person eines Landes tatsächlich verfügt (zur Notwendigkeit der Vermögensbildung in Deutschland siehe <a href="https://vermoegensperspektiven.de/vermoegen-in-deutschland/">hier</a>).</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="646" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/06/Credit-Suisse_Vermoegensschaetzungen-nach-Laendern-Jahresende-2020-1024x646.png" alt="Credit Suisse_Vermögensschätzungen nach Ländern (Jahresende 2020)" class="wp-image-1431" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/06/Credit-Suisse_Vermoegensschaetzungen-nach-Laendern-Jahresende-2020-1024x646.png 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/06/Credit-Suisse_Vermoegensschaetzungen-nach-Laendern-Jahresende-2020-300x189.png 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/06/Credit-Suisse_Vermoegensschaetzungen-nach-Laendern-Jahresende-2020-768x484.png 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/06/Credit-Suisse_Vermoegensschaetzungen-nach-Laendern-Jahresende-2020-1536x969.png 1536w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2021/06/Credit-Suisse_Vermoegensschaetzungen-nach-Laendern-Jahresende-2020.png 2029w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">2020 erstmals mehr als 1 Prozent aller Erwachsenen Dollarmillionäre</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das regionale Muster der Vermögensverteilung kann laut Credit Suisse weiter untersucht werden, indem man die Erwachsenen den entsprechenden globalen Vermögenspositionen zuordnet. Die Berechnungen von CS legten zum Beispiel nahe, dass eine Person ein Nettovermögen von nur 7.552 US-Dollar (6.340 Euro; 22.06.2021) benötigte, um Ende 2020 zur reichsten Hälfte der Weltbevölkerung zu gehören. Allerdings seien 129.624 US-Dollar (108.818 Euro) erforderlich gewesen, um zu den obersten 10 Prozent der weltweiten Vermögensinhaber zu gehören, und 1.055.337 US-Dollar (885.946 Euro), um zu den obersten 1 Prozent zu gehören.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor einem Jahr habe die Anforderung für die Zugehörigkeit zu den obersten 1 Prozent noch bei 988.103 US-Dollar (829.504 Euro) gelegen. 2020 sei also das Jahr, in dem zum ersten Mal mehr als 1 Prozent aller Erwachsenen weltweit Dollarmillionäre seien, so Credit Suisse.</p>



<h3 class="wp-block-heading">56 Millionen Millionäre weltweit</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Laut Schätzungen der Bank gab es Ende 2020 weltweit 56,1 Millionen Millionäre, 5,2 Millionen mehr als ein Jahr zuvor. Der Anstieg der Zahl der Millionäre im Jahr 2020 sei mit einem beträchtlichen Anstieg der Zahl der Erwachsenen in den höchsten Rängen der Vermögensverteilung einhergegangen. Die überwiegende Mehrheit der rund 56 Millionen Millionäre im Jahr 2020 verfüge über ein Vermögen zwischen 1 Million und 5 Millionen US-Dollar: 49,1 Millionen oder 88 Prozent der HNW-Gruppe. Weitere 4,5 Millionen Erwachsene (8,1 Prozent) verfügten über ein Vermögen zwischen 5 und 10 Millionen US-Dollar, und 2,5 Millionen hätten ein Vermögen von über 10 Millionen US-Dollar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Von den letztgenannten verfügten 2,3 Millionen über ein Vermögen im Bereich von 10 bis 50 Millionen US-Dollar, so dass Ende 2020 215.030 Personen mit einem Nettovermögen von mehr als 50 Millionen US-Dollar zu den Ultra High Net Worth (UHNW) gehörten (davon 8.630 oder 4 Prozent in Deutschland). Das seien 41.410 mehr als die 173.620, die ein Jahr zuvor verzeichnet worden seien; das entspreche einem Anstieg von 23,9 Prozent. Eine weitere Untersuchung der UHNW-Gruppe Ende 2020 zeige 68.010 Erwachsene mit einem Vermögen von über 100 Millionen US-Dollar, von denen 5.332 mehr als 500 Millionen US-Dollar besäßen.</p>
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