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	<title>Stiftung Verantwortungseigentum &#8211; Vermögensperspektiven</title>
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	<description>Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</description>
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	<title>Stiftung Verantwortungseigentum &#8211; Vermögensperspektiven</title>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2023 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>In Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im zweiten Teil standen die Kritiker [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<p>In <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Teil 1 der Artikelserie zum Verantwortungseigentum</a> haben wir zunächst gesehen, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist , wer die Befürworter einer neuen Form der GmbH sind und mit welchen Argumenten sie diese fordern. Im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">zweiten Teil</a> standen die Kritiker und ihre Argumente gegen Verantwortungseigentum und eine neue Rechtsform im Mittelpunkt. In diesem abschließenden dritten Teil kommen noch einmal die Befürworter des Verantwortungseigentums zu Wort. Im folgenden wird beschrieben, was sie ihren Kritikern antworten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Was antworten die Befürworter den Kritikern?</h3>



<h4 class="wp-block-heading">4.1 Stellungnahme der Stiftung Verantwortungseigentum, September 2020</h4>



<p>Zu der in dem Beitrag „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” von Rainer Hüttemann, Peter Rawert und Birgit Weitemeyer in der F.A.Z. vom 4. September 2020 gegen das VE-Konzept vorgebrachten Kritik (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">Teil 2, Punkt 3.1</a>) gab es vorrangig drei Reaktionen. In ihrer <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/stellungnahme_zum_faz-artikel._stiftung_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">detaillierten Stellungnahme von September 2020</a> geht die Stiftung Verantwortungseigentum die in dem F.A.Z.-Artikel auf zwei Ebenen vorgenommene Kritik – Kritik an Verantwortungseigentum im allgemeinen, Kritik am vorgelegten Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH) – Punkt für Punkt durch und formuliert jeweils eine „Widerlegung”. Im folgenden gehen wir auf einige dieser Punkt ein.</p>



<p>Den <strong>ordnungspolitischen Bedenken</strong>, wonach Verantwortungseigentum zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften <strong>Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung</strong> führe und damit den Anreiz unterdrücke, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren, hält die Stiftung entgegen, Verantwortungseigentum habe genau das Gegenteil zur Konsequenz:</p>



<p>„Es führt den Zusammenhang zwischen Verfügung und wirtschaftlicher Berechtigung, zwischen Arbeit und ihren Früchten eng zusammen. Der Ausschluss von im Eigentum begründeten Zugriffen auf Gewinn und Vermögen eines Unternehmens bedeutet gerade, dass nur am Erfolg partizipiert werden kann, soweit eine eigene Leistung dafür erbracht wurde (‚von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren’).” Dass diese Partizipation nicht gesellschaftsrechtlich über Gewinnausschüttungen oder Anteilsverkäufe, sondern „nur” schuldrechtlich, etwa im Rahmen erfolgsbasierter Vergütungsbestandteile, realisiert werden könne, sei genau dieser <strong>Engführung von Leistung und Erfolgsbeteiligung</strong> geschuldet.</p>



<p>Den von Hüttemann et al. vorgenommenen Vergleich einer VE-GmbH mit dem mittelalterlichen Fideikommiss, der durch eine <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong> gekennzeichnet sei, hält die Stiftung Verantwortungseigentum sachlich für falsch und zeigt dies anhand folgender zentraler Kriterien:</p>



<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="249" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-1024x249.jpg" alt="Stiftung Verantwortungseigentum: Tabelle Fideikommiss vs. VE-GmbH" class="wp-image-2152" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-1024x249.jpg 1024w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-300x73.jpg 300w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum-768x187.jpg 768w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2023/01/SVE_Fideikommiss-vs.-Verantwortungseigentum.jpg 1057w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p>Auch der Versuch, die VE-GmbH als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten <strong>„Volkseigenen Betriebs”</strong> zu beschreiben, sei „sachlich durch nichts zu begründen”. Ein „Volkseigener Betrieb” sei dadurch charakterisiert, dass dieser als wirtschaftliche Einheit im Volkseigentum der Partei- und Staatsführung unterstand. Davon könne in Bezug auf das sich im Gegenteil vollständig im Rahmen der Privatautonomie bewegende Verantwortungseigentum in keiner Hinsicht die Rede sein. „Wenn sich Verantwortungseigentum nachweislich sowohl zum sozialistischen ‚Volkseigenen Betrieb’ als auch zum feudalistischen ‚Fideikomiss’ gegenteilig verhält, dann bleibt als einziger plausibler Schluss: Verantwortungseigentum weiß sich verortet in der Mitte einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, der Sozialen Marktwirtschaft.”</p>



<p>Zu der von Hüttemann et al. vorbegrachten Kritik, der <strong>Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere nachhaltiges und verantwortliches Handeln allein für Unternehmen in der Rechtsform der VE-GmbH</strong>, stellt die Stiftung Verantwortungseigentum fest: „Verantwortungseigentum bedeutet, dass jeweils verantwortliche Personen das Eigentum an der Verantwortung, sprich die Gestaltungsmacht innehaben, nicht aber über ihre Einlage und mögliche schuldrechtliche auf Leistung basierte Ansprüche hinaus persönliches Eigentum am Vermögen halten.” Alle Veröffentlichungen der Stiftung und der Gesetzentwurf für die neue Rechtsform betonten immer wieder, dass verantwortungsvolles Unternehmertum in vielen Formen und keinesfalls nur in Verantwortungseigentum möglich sei.</p>



<p>Die <strong>Möglichkeit der Umgehung des „Asset-Locks”</strong> durch Verkauf des Unternehmens gehört zu den Kritikpunkten am (ersten) Entwurf für eine neue Rechtsform (VE-GmbH). Für die Stiftung Verantwortungseigentum ist die Möglichkeit des Verkaufes als Option einer verantwortungsvollen Eigentümerschaft gerade im Sinne des Entwurfes und kein Widerspruch, solange der Verkaufserlös nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werde. Nicht der Verkauf per se solle ausgeschlossen werden, sondern die Motivation, das Unternehmen zum persönlichen Vorteil zu verkaufen.</p>



<p>Zu der Kritik, der Gesetzentwurf unterlasse es, die VE-GmbH analog zum Stiftungsrecht einer <strong>staatlichen Aufsicht</strong> zu unterstellen, heißt es in der Stellungnahme: „Selbst für Stiftungen gilt, dass die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsaufsicht ihre Begründung in der Verewigung des Stiftungszweckes und dessen Erfüllung findet und deshalb auch nur für rechtsfähige Stiftungen zuständig ist. Nicht-rechtsfähige Stiftungen, die ihre Zwecke ändern können, unterstehen einer solchen Aufsicht nicht. Auch bei der VE-GmbH besteht keine Verewigung von Zwecken. Erstens können diese von den aktuellen Gesellschaftern stets abgeändert werden. Zweitens kann die Gesellschaft, ebenfalls auf Beschluss der aktuellen Gesellschafter, aufgelöst werden.”</p>



<p>Die Stiftung Verantwortungseigentum sieht auch keine <strong>steuerlichen Wettbewerbsvorteile</strong> für die VE-GmbH – weder durch die niedrigere Besteuerung thesaurierter Gewinne noch dadurch, „‚dass die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen’” würden.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zum einen profitiere jede Kapitalgesellschaft von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne; keine Kapitalgesellschaft sei dazu gezwungen, Gewinne auszuschütten. „Die niedrige Besteuerung ist ein Anreiz zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Kapitalgesellschaften. Die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne hingegen ist eine Ertragssteuer auf das Einkommen der Gesellschafter – eben in dem Fall, dass Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet werden – und keine nachgelagerte Kompensation der niedrigen Besteuerung von Kapitalgesellschaften.”</li>



<li>Zum anderen sei anders als bei einer Familienstiftung, die die von ihr gehaltenen Anteile verkaufen und den Verkaufserlös über die Stiftung an die familiären Destinatäre ausschütten könne, gerade dies bei einer VE-GmbH nicht möglich. „Auf dieser Möglichkeit einer Ausschüttung des Vermögens an die Familie allein beruht die Erbersatzsteuer. Privatnützige Stiftungen, in denen dies nicht möglich ist, müssen hingegen keine Erbersatzsteuer zahlen und können genauso Vermögenswerte erbschaft-/schenkungsteuerfrei ansammeln. Wieso dies nun im Rahmen einer VE-GmbH ein Problem sein sollte, ist nicht ersichtlich.”</li>
</ul>



<p>Dem Hinweis von Hüttemann et al., mit der rechtfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts stünde schon heute ein Instrument für die Schaffung von Verantwortungseigentum zur Verfügung, hält die Stiftung Verantwortungseigentum entgegen, der Bedarf für eine neue Rechtsform werde nicht dadurch relativiert, „dass es auch heute schon rechtliche, aber eben komplexe, aufwändige und zumindest für kleinere und mittlere Unternehmensgrößen prohibitiv teure Möglichkeiten zur Umsetzung von Verantwortungseigentum gibt”.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.2 „Offener Brief” der Stiftung Verantwortungseigentum an MIT</h4>



<p>Über die detaillierte Stellungnahme hinaus hat die Stiftung Verantwortungseigentum – namentlich 17 Gründer von Unternehmen wie Jimdo, Ecosia.org, Recup, Startnext, WildPlastic und Einhorn – einen (nicht nur auf den kritischen F.A.Z.-Artikel bezogenen) <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/brief_mit.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Offenen Brief”</a> an den Vorsitzenden der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), Carsten Linnemann, sowie die Mitglieder der Kommissionen „Steuern/Finanzen” und „Wirtschaft/Handwerk/Handel/Tourismus” vom 5. Oktober 2020 geschrieben.</p>



<p>„Uns alle eint der Wunsch”, schreiben die Autoren, „unseren Nutzern, Kunden und Mitarbeitern rechtlich verbindlich versprechen zu können, was Pioniere wie Bosch oder Zeiss mit gemeinnützigen Stiftung schon getan haben: Wir bleiben uns selbst treu, werden nicht nach Silicon-Valley-Manier einen Exit nach Amerika machen, sondern werden selbstständig bleiben und hier in Deutschland die zukünftigen Familienunternehmen aufbauen!”</p>



<p>Im Kern geht es darum, das <strong>„‚Prinzip der Selbstständigkeit des Unternehmens&#8217;”</strong>, wie es für Familienunternehmen charakteristisch ist, und den Wert der <strong>„‚Treuhänderschaft’”</strong> rechtlich verbindlich zu verankern. Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer gemeinnützigen Stiftung sei für junge Unternehmen weder finanziell noch vom Aufwand her zu bewerkstelligen. Trotzdem wolle man „ein ähnliches Versprechen geben: dass wir Treuhänder sind und die Gesellschaftsanteile nicht einfach monetarisieren können”.</p>



<p>Mit einer „‚Verantwortungs-GmbH’”, die die Vermögensbindung und die Treuhänderschaft der Gesellschaftsanteile rechtlich verbindlich institutionalisiert, könne das geleistet werden. Die von Linnemann ins Spiel gebrachten Änderungen des Stiftungsrechts werden von den Briefautoren zwar begrüßt, die Stiftung sei aber für junge und kleine Unternehmen wenig geeignet, da sie nicht geschlossen werden könne (Unternehmen müssten dagegen schließen können) und der Stiftungszweck unabänderlich sei (Unternehmen müssten jedoch dynamisch am Markt agieren und Zwecke ändern können).</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.3 F.A.Z.-Artikel vom 26. November 2020</h4>



<p>In einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-vorteile-des-verantwortungseigentums-17072108.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gastbeitrag für die F.A.Z.</a> (€) haben Thomas Bruch (ehem. Geschäftsführender Gesellschafter Globus SB-Warenhaus Holding), Marcel Fratzscher (Präsident des DIW, Humboldt-Universität Berlin), Lambertus Fuhrmann (Rechtsanwalt und Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg) und Anne Sanders (Universität Bielefeld und Co-Autorin der Gesetzentwürfe für eine neue GmbH) als direkte Antwort auf die in „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’” (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">Teil 2, Punkt 3.1</a>) vorgebrachten Kritikpunkte „die großen Stärken des Verantwortungseigentums” herausgearbeitet.</p>



<p>Gleich zu Beginn greifen die Autoren die wiederholt vorgetragene Kritik auf, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere verantwortungsvolles Handeln nur für entsprechende Unternehmen. Doch beziehe er sich einzig auf die Eigentümerstruktur, in der die Verantwortung, nicht aber das Vermögen persönlich übernommen werde.</p>



<p>Mit dem Konzept des Verantwortungseigentums solle das Erfolgsmodell der mittelständischen Familienunternehmen, die nicht auf Quartalsgewinne oder größtmögliche Umsatzsteigerungen schauten, gestärkt und die Prinzipien <strong>„nachhaltiges Unternehmertum”</strong> und <strong>„generationenübergreifende unternehmerische Selbständigkeit”</strong> perpetuiert werden. Verantwortungseigentum institutionalisiere zwei zentrale Prinzipien, „die den Grundüberzeugungen von Familienunternehmen schon seit Jahrhunderten entsprechen: erstens <strong>fortwährende Selbständigkeit</strong>, zweitens ein <strong>treuhänderisches Eigentumsverständnis</strong>”.</p>



<p>Der Unterschied sei jedoch, dass diese Prinzipien nicht auf Basis von Tradition und Erziehung wie bei Familienunternehmen, sondern rechtlich verbindlich verankert werden können sollten. „So soll die Kontrolle über das Unternehmen immer bei Menschen bleiben, die dem Unternehmen verbunden sind – auch wenn keine Nachfolger in der genetischen Familie bereitstehen. Dazu wird das Familienverständnis dergestalt erweitert, dass die Eigentümerschaft nicht ausschließlich genetisch, sondern innerhalb einer Art <strong>Fähigkeiten- und Wertefamilie</strong> ‚vererbt’ wird.”</p>



<p>Ihre Mitglieder verstünden sich als Treuhänder, die zwar die Kontrolle hielten, das Unternehmen aber zu keinem Zeitpunkt für eigennützige Zwecke „versilbern” könnten. Die erwirtschafteten Gewinne stünden (nach Abzug angemessener Gesellschaftervergütungen) „dem Unternehmen zur Verfügung, um Reinvestitionen zu tätigen, Sicherheitspolster für Krisenzeiten aufzubauen, bessere Löhne zu zahlen oder für gemeinnützige Zwecke zu spenden”.</p>



<p>Die Einordnung der Forderung vieler hundert junger und mittelständischer Unternehmer, Verantwortungseigentum leichter umsetzbar zu machen, weil es gegenwärtig de facto nur großen Unternehmen offen stünde, als „‚Pakt gegen zukünftige Generationen’”, verkenne einen <strong>deutlichen unternehmerischen Bedarf</strong> – im Mittelstand wie auch bei jungen Unternehmen. Auch Startups wollten ihren Kunden rechtlich verbindlich versprechen, dass sie selbständig blieben und das Vermögen in der Regel im Unternehmen beließen.</p>



<p>Komplexe gemeinnützige Stiftungskonstruktionen mögen für große Unternehmen realisierbar sein. „Mittelständische Unternehmen oder Startups, die über längere Zeiträume auch Verluste in Kauf nehmen müssen, um zu wachsen, können das meist nicht.”</p>



<p>Im folgenden verteidigen Bruch et al. den Gesetzentwurf gegen den Vorwurf, „er sei rechtstechnisch schlecht gemacht, aber vor allem marktwirtschaftsfremd und daher ordnungspolitisch höchst bedenklich”. Die ordnungspolitischen und ökonomischen Argumente der Rechtswissenschaftler ließen ökonomische Empirie und Realität „völlig außer Acht”. So sei etwa die Hoffnung auf eine <strong>generationenübergreifende Wertefamilie</strong> keine Utopie, sondern längst Realität.</p>



<p>Bosch beispielsweise werde seit 1942 von zehn „hochmotivierten Verantwortungseigentümern” erfolgreich geführt. Diesen und anderen ein „‚merkwürdiges Verständnis von privatem Unternehmertum’” vorzuhalten, offenbare das „überkommene Bild eines Unternehmers (…), der vor allem aktiv ist, um sich selbst zu bereichern”. Das tue nicht nur „Tausenden mittelständischen Unternehmen” unrecht, sondern sei auch wissenschaftlich von Verhaltensökonomen und Psychologen widerlegt. Im übrigen stünde „einer angemessenen und erfolgsbezogenen Vergütung für die Arbeitsleistung der Gesellschafter (…) nichts im Wege”. Anreize seien also auch monetär vorhanden.</p>



<p>Als „nachgerade absurd” bezeichnen Bruch et al. den Vorwurf einer angeblichen <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong>. Anders als bei Stiftungen oder Fideikommissen träfe dies bei der neuen Rechtsform gerade nicht zu. „Die Gestaltungsmacht liegt nicht in einer toten, sondern in der Hand der jeweiligen Verantwortungseigentümer. Sie können die Gesellschaft jederzeit auflösen, ihren Zweck abändern und das Vermögen mit einer gemeinnützigen Spende dem Gemeinwohl zukommen lassen. ‚Eingemauertes Vermögen’ sieht anders aus.”</p>



<p>Das „schwerste Geschoss” sei der Vorwurf, „die Gesellschaft gehe mit <strong>steuerlichen Vorteilen</strong> einher und unterminiere dadurch gar die Verteilungsgerechtigkeit. Während bei Familienstiftungen eine Erbersatzsteuer fällig würde, entziehe man sich dieser hier, indem Gewinne einfach in der Gesellschaft angehäuft würden.” Ein schiefer Vergleich, kontern Bruch et al., denn die Erbersatzsteuer werde nur dann fällig, wenn Stiftungsvermögen an Familienmitglieder ausgeschüttet und damit personalisiert werde. „Genau das ist bei der Gesellschaft nicht möglich, genauso wie bei anderen nichtfamiliären Stiftungen, die ebenfalls keine Erbersatzsteuer zahlen. Denn schließlich wird hier ja kein Vermögen vererbt.”</p>



<p>Verantwortungseigentum sei „mitnichten Illusionskunst”, heißt es zum Schluss, sondern eine „wichtige Erweiterung unternehmerischer Privatautonomie. Die vorgeschlagene Erweiterung der Optionsvielfalt durch eine Rechtsform für Verantwortungseigentum ist unternehmerisch, volkswirtschaftlich und gesellschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.4 Lars Feld und Bruno Frey über Verantwortungseigentum</h4>



<p>Lars Feld, Professor für Wirtschaftspolitik an der Universität Freiburg und Leiter des dort ansässigen Walter Eucken Instituts und bis Februar 2021 Vorsitzender des Sachverständigenrats, und Bruno Frey, ständiger Gastprofessor für Politische Ökonomie an der Universität Basel und Forschungsdirektor beim Center for Research in Economics, Management and the Arts in Zürich, sehen in ihrem <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article228655091/Verantwortungseigentum-Wertvoll-fuer-die-soziale-Marktwirtschaft.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für „Die Welt”</a> vom 19. März 2021 in Verantwortungseigentum aus ökonomischer Sicht „letztlich nicht mehr und nicht weniger als eine weitere Option im Kanon der Rechtsformen”. Die unternehmerische Freiheit in Bezug auf die Wahl von Unternehmens- und Rechtsformen werde erweitert. Das sei aus ordnungspolitischer Sicht zu befürworten.</p>



<p>Der Artikel von Feld und Frey erschien nach Vorlage des überarbeiteten Gesetzentwurfs für eine neue Rechtsform (seither „GmbH mit gebundenem Vermögen”), der „unübersehbar” die Punkte der Kritiker ernst nehme und auf technische Kritik eingehe.</p>



<p>Feld und Frey sehen das <strong>Prinzip des „‚treuhänderischen Eigentums’”</strong> – diese Bezeichnung erscheint ihnen weniger missverständlich als „Verantwortungseigentum” – als ein meritokratisches: „Der Zugang zum Eigentum an der Verantwortung öffnet sich für diejenigen, die für die Entwicklung des Unternehmens am besten passen, unabhängig von familiärer Herkunft oder Kaufkraft.” Die Treuhänder hielten die Kontrolle und würden für ihre Leistung vergütet. Sie könnten aber Unternehmensvermögen nicht ohne Gegenleistung in Privatvermögen übergehen lassen. „Sie sind Eigentümer der Verantwortungsrechte und -pflichten, nicht aber, wie sonst üblich, der Vermögensrechte.”</p>



<p>Diese Art der Treuhänderschaft wollten viele nicht exit-orientierte Startups, die sich als „neue Familienunternehmen ohne genetische Familie” begriffen, rechtlich verbindlich verankern. Ein solch treuhänderisches Unternehmensverständnis sei heute aber nur mit „umständlichen und teuren Hilfskonstruktionen” über das Stiftungsrecht („Doppelstiftungskonstrukte”) in die Tat umsetzbar. Zudem wollten die Befürworter der neuen Rechtsform „ihren eigenen Unternehmenszweck und eben nicht einen Stiftungszweck ins Zentrum stellen”.</p>



<p>Der Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen strebe daher zweierlei an: Erstens solle die „Vererbung der Gesellschaftsanteile optional ausgeschlossen oder erschwert” werden; zweitens sollten „Gesellschafter ihre Anteile nur zum Nominalbetrag kündigen können und fortan nur gegen Gegenleistung Geld aus dem Unternehmen entnehmen dürfen”. Für Feld und Frey geht es bei diesem Vorschlag darum, „das Spielfeld auszuweiten” für Unternehmer, die ein <strong>meritokratisches Unternehmensverständnis</strong> realisieren wollten.</p>



<p>Einwände von Kritikern, „hier würde gar unser Gesellschaftsmodell zur Disposition gestellt”, seien aus ökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie jede andere Rechtsform müsse sich auch die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen am Markt bewähren. Auch sei bei dem ihr zugrundeliegenden treuhänderischen Eigentumsverständnis aus ordnungspolitischer Sicht „kein Angriff auf das Privateigentum” zu erkennen. Treuhänderisches Eigentum sei ja nichts anderes als Privateigentum.</p>



<p>Auch der Kritik, <strong>Eigentum und Haftung</strong> würden voneinander entkoppelt, folgen Feld und Frey nicht. „Seit der Einführung der Kapitalgesellschaften mit begrenzter Haftung (AGs oder GmbH) haften Gesellschafter nur für ihre Einlagen und die Geschäftsführer oder Vorstände für strafrechtlich relevantes Verhalten”, schreiben sie. Das sei bei der vorgeschlagenen Rechtsform nicht anders. Die Gesellschafter könnten „genauso Gesellschafterdarlehen einbringen, Bürgschaften geben oder auf andere Arten Haftungsmasse zur Verfügung stellen”, wie es bei normalen GmbHs der Fall sei.</p>



<p>Unterm Strich verliere die zwar theoretisch mögliche, aber nicht gewollte „Monetarisierung des Unternehmensvermögens gegenüber einer unabänderlichen Vermögensbindung” ihre argumentative Kraft. Vielmehr werde deutlich, dass es hier nicht um Haftung gehe, sondern um die „Frage nach Motivation und Anreiz für eine langfristige Verantwortung”. Es bliebe „nur noch der Einwand, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum einen wesentlichen Anreiz unternehmerischer Tätigkeit abschaffen würden, nämlich die Möglichkeit, sich das Unternehmensvermögen individuell anzueignen”.</p>



<p>Einmal mehr geht es hier um die Frage, welchen Stellenwert <strong>intrinsische Motivation</strong> für unternehmerische Höchstleistungen hat. Sind dagegen extrinsische monetäre Anreize wichtiger für den Erfolg? Das Verhaltensökonomie verneine das, von Feld und Frey. Es sei daher aus verhaltensökonomischer Sicht nicht verwunderlich, dass Unternehmen in Verantwortungseigentum, bei denen die intrinsische Motivation vorrangig ist, „genauso erfolgreich wie andere Unternehmen arbeiten und sich sogar als deutlich innovativer und langlebiger erweisen können”. Im übrigen erlaube eine solche Eigentumsform weiterhin, „hervorragende Leistungen gut zu bezahlen. Ausgeschlossen sind hingegen Privatentnahmen ohne angemessene Gegenleistung.”</p>



<p>Eine neue Rechtsform, die analog zum „leidenschaftliche(n) Familienunternehmer”, der „Neues in die Welt bringen, ein Unternehmen gestalten und entwickeln” wolle, sei geeignet, „gerade solche Menschen anziehen, die aus Leidenschaft zur Unternehmensaktivität die Nachfolge antreten – und eben nicht, weil sie auf ein in Zukunft zu personalisierendes Vermögen schielen”.</p>



<p>Abschließend betonen Feld und Frey, die vorgeschlagene neue Rechtsform sei „für die soziale Marktwirtschaft besonders wertvoll, weil sie eine meritokratische Ausrichtung von Unternehmen fördert”. Sie mache zudem Verkäufe und damit Konsolidierungen weniger attraktiv, weil der Verkaufserlös nicht individualisiert werden könne. Des weiteren schaffe die neue Rechtsform „eine weitere Option für nicht exit-orientierte Start-ups, die einen rechtlichen Ersatz für die Familientradition suchen, und für Unternehmer, die keinen geeigneten familieninternen Nachfolger finden können und gerne auf einen Verkauf verzichten wollen”.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.5 Abweichende Meinung Lars Feld zur Stellungnahme des BMF-Beirats</h4>



<p>Die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” enthält unter <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/gmbh-mit-gebundenem-vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Punkt 4. „Eine abweichende Meinung”</a> (S. 12ff.). Sie stammt vom Lars Feld.</p>



<p>Feld kritisiert, eine Analyse der Gründe für die Nachfrage nach einer neuen Rechtsform durch familiengeführte Unternehmen oder Startups sei unterblieben. „Dies hätte das eine oder andere Argument zumindest relativieren müssen”, schreibt er.</p>



<p>Einen wesentlichen Grund für die Unterstützung, die eine Reihe von Unternehmen für die GmbH-gebV leisteten, sieht Feld in der <strong>Nachfolgeproblematik</strong>: Zum einen könnten sie das Unternehmen an geeignete Mitarbeiter übertragen; die seien aber nicht leicht zu finden. Zum anderen könnten Familienunternehmer das Unternehmen am Kapitalmarkt veräußern; dies bedeute aber die Aufgabe ihres Lebenswerks. Schließlich könnten sie das Unternehmen in eine Familienstiftung überführen, was aber „mit sehr hohen Hürden und damit Transaktionskosten” verbunden sei.</p>



<p>Während Feld das Argument aus der Startup-Szene, eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen wirke der Sorge entgegen, ein junges Unternehmen könne durch Investoren schnell seine Eigenständigkeit verlieren, für „zumindest ambivalent” hält (schließlich bestehe auch der Wunsch, Investoren als Venture Capitalists zu gewinnen), lässt für ihn die Nachfolgeproblematik von Familienunternehmen das Argument des Beirats, „mit der GmbH-gebV werde die Freiheit der heutigen Generationen gegenüber den zukünftigen Generationen überhöht”, ins Leere laufen. „Ist die Sorge die fehlende Nachfolge, so werden die zukünftigen Generationen in ihren Freiheiten nicht unverhältnismäßig beschränkt, soweit sie nicht an der Nachfolge im Unternehmen interessiert sind.”</p>



<p>Ein bedeutsames Argument gegen die GmbH-gebV sieht Feld in der <strong>Kontrolle von Unternehmenstätigkeiten durch den internationalen Kapitalmarkt</strong>. Eine „eigentliche Investitionsbeschränkung für internationale Investoren” sehe die neue Rechtsform nicht vor, mache sie aber unattraktiv. Schon jetzt aber gebe es Möglichkeiten, sich gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen abzuschotten und damit „manche Sorge von Befürwortern der GmbH-gebV zu zerstreuen”, namentlich durch Stiftungskonstruktionen oder statutarische Vinkulierungsklauseln (gem. § 15 Abs. 5 GmbHG). Allerdings seien Stiftungskonstruktionen teuer, und die traditionelle GmbH löse die Nachfolgeproblematik nicht auf.</p>



<p>Eine ernst zu nehmende Begründung gegen die neue Rechtsform sieht Feld in dem Argument, die GmbH-gebV dürfe kein <strong>Steuersparmodell</strong> sein. Erbschaftsteuerliche Wettbewerbsvorteile der GmbH-gebV ließen sich aber wohl in Anlehnung an die erbschaftsteuerliche Behandlung von Stiftungen lösen. Die Sorge „ungerechtfertigter ertragsteuerlicher Vorteile bei ewiger Thesaurierung” hält Feld für nicht berechtigt. Thesaurierungen könnten schon heute, wie der Beirat anmerke, in einer normalen GmbH beschlossen und statutarisch bestimmt werden.</p>



<p>„Dass bei Liquidation die Ausschüttungsbelastung anfällt, ist eine rechtliche Fiktion. Wenn es diese nicht gibt oder das Unternehmen dann nichts mehr wert ist, fällt keine Ertragsteuer an. Mit der Begründung einer solchen Fiktion der GmbH-gebV eine Sondersteuer im Ertragsteuerrecht aufzuerlegen, würde daher einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen und gegen das Gebot der Rechtsformneutralität verstoßen”, so Feld.</p>



<p>In Summe reichen für Feld die Argumente des Beirats beim BMF nicht aus, um die neue Rechtsform nicht einzuführen. Mögliche Governance-Probleme ließen sich genauso korrigieren wie die erbschaftsteuerlichen Fragen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4.6 Pressemeldung der Stiftung Verantwortungseigentum zur Stellungnahme des Beirats beim BMF</h4>



<p>Auf die Stellungnahme 04/2022 des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen” vom 17. November 2022 (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#stellungnahmebeiratbmf">Teil 2, Punkt 3.5</a>) hat die Stiftung Verantwortungseigentum gleichtätig mit einer ausführlichen <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/pm_sve_stellungnahme_bmf_20221117.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Pressemeldung</a> reagiert.</p>



<p>Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF bemühe „erneut längst widerlegte Argumente, die rechtswissenschaftlich, ökonomisch sowie verhaltenswissenschaftlich nicht haltbar” seien, heißt es eingangs. Armin Steuernagel, Vorstand der Stiftung Verantwortungseigentum, sagt: „„Bei der Lektüre wird schnell klar, dass es sich hier nicht um eine wissenschaftliche, sondern eine politische Stellungnahme handelt. Ausnahmslos alle vorgebrachten Argumente wurden in der wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahre debattiert und auch widerlegt.” Einzig in der abweichenden Meinung von Lars Feld (s. oben Punkt 4.5) lasse sich „ein reflektierter Umgang feststellen”, heißt es in der Pressemitteilung.</p>



<p>Die Stiftung kritisiert, die Stellungnahme des BMF-Beirats falle hinter den Debattenstand zur Zeit des Koalitionsvertrags zurück. In ihm war festgehalten worden, die aktuelle Bundesregierung wolle für Unternehmen mit gebundendem Vermögen eine neue Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund „großen unternehmerischen Bedarf” an einer solchen Rechtsform sowohl unter Startups als auch im Mittelstand getroffen worden. Der Beirat negiere nun aber „die getroffene deutliche politische Entscheidung und den unternehmerischen Bedarf aus der Praxis”. Es falle auf, dass das „Ringen um die beste Lösung der Umsetzung” vollkommen außer Acht gelassen werde.</p>



<p>So beruhten die Sachargumente teilweise noch auf dem ersten Gesetzentwurf von 2020, der allerdings längst überarbeitet worden sei. Dies gelte vor allem für Fragen der <strong>Governance</strong> und der <strong>Finanzierbarkeit</strong> der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Auch die weiteren Argumente des Beirats seien nicht haltbar:</p>



<p>„Es handelt sich bei der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen um keine Stiftung, sondern um eine Körperschaft, deren Gesellschafter jederzeit über Zwecksetzung bis hin zur Auflösung der Gesellschaft frei entscheiden können. Von der Aushebelung des stiftungsrechtlichen Verbots der Selbstzweckstiftung kann nicht gesprochen werden, die Argumente sind sachlich falsch und fehlleitend. Gleiches gilt etwa auch im Hinblick auf die Governance. Anders, als in dem Papier behauptet wird, ist sehr wohl eine unabhängige Aufsicht im Entwurf vorgesehen, wenn auch keine staatliche.”</p>



<p>Auch steuerlich komme es zu keiner unsachgemäßen Bevorteilung der neuen Rechtsform – weder ertragsteuerlich noch erbschaft- oder schenkungsteuerlich. Detaillierte <strong>Widerlegungen aller steuerrechtlichen Argumente</strong> fänden sich in einem <a href="https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2020/12/11/falsche-argumente-zu-steuerrechtlichen-gesichtspunkten-des-politischen-streits-um-den-entwurf-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen/#more-9402" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag von Simon Kempny</a>, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld (Kempny hat die Gesetzentwürfe mit erarbeitet), einem <a href="https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-sinnvolle-alternative-fuer-unternehmen/28086962.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Handelsblatt-Gastkommentar von Florian Toncar</a> (FDP) und in einem <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/policy_brief_-_steuerrechtliche_behandlung_der_gmbh_mit_vermoegensbindung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Policy Brief der Stiftung Verantwortungseigentum</a> zur steuerrechtlichen Behandlung einer Rechtsform für Verantwortungseigentum.</p>



<p>Die behauptete „mangelnde Finanzierbarkeit und die fehlende Ankopplung der neuen Rechtsform an den Kapitalmarkt” hält die Stiftung Verantwortungseigentum für nicht sachgemäß. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen könne mit vielfältigen Formen von Finanzierungsinstrumenten, die heute schon in Wagniskapital und Mittelstandsfinanzierung genutzt würden, finanziert werden.</p>



<p>„Im Vordergrund der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats steht jedoch die Negierung einer gelebten und traditionsreichen Unternehmens- und Wirtschaftskultur in Deutschland, Europa und weltweit. Die <strong>Eigentums- und Anreizstrukturen</strong> in dieser Unternehmensform werden als ordnungspolitisch nicht förderlich dargestellt, sie führten zu ineffizientem Wirtschaften”, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Dabei übersehe der Beirat die vielen erfolgreichen Unternehmen in Verantwortungseigentum wie beispielsweise Bosch, Zeiss, Mahle, Novo Nordisk und Patagonia, „deren Erfolg und Innovationskraft die Unternehmensform nicht zu schmälern scheint”.</p>



<p>Die Annahmen des BMF-Beirats hinsichtlich der „negativen Auswirkungen der Vermögensbindung” seien eben nur Annahmen. Die unternehmerische Praxis und viele Studien zeigten: „Nicht lediglich die persönlichen Interessen der Kapitaleigner drängen zu effizientem wirtschaftlichen Handeln, sondern der Markt und die Ausrichtung auf den Zweck des Unternehmens.”</p>



<p>Mit Blick darauf plädiert die Stiftung Verantwortungseigentum für eine „größere Offenheit für die verschiedenen Modelle, in denen erfolgreiches Unternehmertum gelebt werden kann”. Eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen sei nicht die einzige Option für verantwortliches unternehmerisches Handeln – aber eine <strong>weitere Option im Wettbewerb der Modelle</strong>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">5. Abschließende Betrachtung</h3>



<p>Wer die Diskussion für und wider Verantwortungseigentum und eine mögliche neue Rechtsform verfolgt, fragt sich einerseits, wer nun „Recht hat” – die Befürworter oder die Kritiker; andererseits ist es bisweilen verwunderlich, mit welcher Vehemenz die Argumente für und (vor allem) gegen Verantwortungseigentum und eine GmbH und gebundenem Vermögen vorgetragen werden.</p>



<p>Wer „Recht hat”, ist nicht so einfach zu beantworten. Beide Seiten können Punkte machen, beide Seiten übertreiben aber auch hier und da, um ihrer Sichtweise den gewünschten Nachdruck zu verleihen. Das mag für die Befürworter gelten, wenn sie sagen, die bisher bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Verantwortungseigentum seien maximal kompliziert und für kleinere und mittelgroße Unternehmen nicht umsetzbar; das mag für die Kritiker gelten, wenn sie beispielsweise eine VE-GmbH gleichzeitig in die Ahnenreihe feudalistischer Eigentumskonstruktionen („Fideikommiss”) und sozialistischer Betriebsformen („Volkseigener Betrieb”) stellen. Das passt offensichtlich nicht zusammen.</p>



<p>Es gibt eine Reihe von Kritikpunkten an der neuen Rechtsform, die ernstzunehmen sind &#8211; und soweit ersichtlich auch ernst genommen werden. Dazu zählen beispielsweise die Absicherung der Vermögensbindung und die Verhinderung von Missbrauch, die Governance, also die wirksame Kontrolle, die steuerliche Behandlung der neuen Rechtsform und mögliche Finanzierungsdefizite in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Ob demgegenüber die Hoffnung auf eine „Werte- und Fähigkeitenfamilie” (als Ersatz für die biologische Familie) bei den Befürwortern des Verantwortungseigentums utopisch ist oder nicht, kann man dahingestellt sein lassen. Diese Hoffnung kann man idealistisch nennen, aber man sollte nicht ausschließen, dass sie wenn nicht in allen, so doch in vielen Fällen durchaus trägt.</p>



<p>Auffallend an der Debatte um eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist, dass sich die Intitiatoren und Befürworter erkennbar bemühen, stichhaltige Argumente der Kritiker aufzugreifen und in der überarbeiteten Fassung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen. So heißt es in der Einleitung, Fachbeiträge und rechtspolitische Stellungnahmen hätten „wichtige Anregungen” gegeben, die Regelungsvorschläge zu verbessern. Der nunmehr vorgelegte (zweite) Entwurf berücksichtige die sachliche Kritik. Weiterhin wird aber entweder das Vorhaben an sich in Zweifel gezogen oder Argumente gegen eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ins Feld geführt, die „veraltet” sind, weil sie als widerlegt gelten.</p>



<p>Braucht Deutschland eine neue Rechtsform? Die einen sagen: Auf jeden Fall. Die anderen kontern: Gänzlich überflüssig. Wenn man einmal die natürlich vorhandenen Interessen der Kontrahenten beiseitelässt, stellt sich für den neutralen Betrachter die Frage: Warum eigentlich nicht? Wenn alle kritischen Punkte zufriedenstellend geklärt werden können, warum sollte es dann nicht eine neue Rechtsform für eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentum geben, für die anscheinend &#8211; glaubt man der Umfrage des Instituts für Demoskopie (s. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/#allensbachstudie">Teil 1, Punkt 2.8</a>) &#8211; ein erkennbarer Bedarf besteht und deren Einführung eine große Mehrheit befürwortet? Anders gefragt: Wem würde eine solche Rechtsform eigentlich schaden?</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>Natürlich wurde und wird über die Diskussion zum Verantwortungseigentum in den Medien breit berichtet. Hier einige Beispiele aus <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/neue-rechtsform-wie-sich-familienunternehmen-2-0-und-start-ups-zukuenftig-aufstellen-koennen/23353122.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Handelsblatt</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article203934718/Verantwortungseigentum-Gewinne-von-Unternehmen-sollen-reinvestiert-werden.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (1)</a>, <a href="https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/unternehmen-wenn-nicht-nur-der-profit-zaehlt-1.5055526" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Süddeutsche Zeitung</a>, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article217303626/Verantwortungseigentum-Initiative-will-neue-Rechtsform-fuer-Firmen.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (2)</a>, <a href="https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-wirtschaftsmagazin/2021/frei-arbeiten/wem-gehoert-die-welt-und-wem-das-bier" target="_blank" rel="noreferrer noopener">brand eins</a>, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-unternehmensform-der-purpose-vor-dem-sieg-17318464.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">F.A.S.</a> (€), <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article230903005/Die-bessere-GmbH-ploetzlich-wollen-alle-eine-neue-Unternehmensform.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Welt (3)</a>, <a href="https://www.newyorker.com/business/currency/can-companies-force-themselves-to-do-good" target="_blank" rel="noreferrer noopener">The New Yorker</a>, <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/warum-zoegert-buschmann-beim-verantwortungseigentum-18296633.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">F.A.Z.</a> und <a href="https://www.zeit.de/green/2022-09/patagonia-verantwortungseigentum-kapitalismus-armin-steuernagel" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Die Zeit</a>.</p>



<p>Eine Auswahl der bisherigen Berichterstattung zum Verantwortungseigentum gibt es <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/kontakt-presse/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="https://purpose-economy.org/de/media-press/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> und <a href="https://www.neue-rechtsform.de/aus-der-presse/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 3)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 10:08:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>Nachdem wir uns im ersten Teil der Artikelserie zum Verantwortungseigentum damit beschäftigt haben, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist, wer seine Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p>Nachdem wir uns im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">ersten Teil der Artikelserie zum Verantwortungseigentum</a> damit beschäftigt haben, was unter Verantwortungseigentum zu verstehen ist, wer seine Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gebundenem Vermögen eintreten, kommen in diesem zweiten Teil die Kritiker des Konstrukts zu Wort.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Wer sind die Kritiker des Verantwortungseigentums, und was sind ihre Argumente?</h3>



<h4 class="wp-block-heading" id="zauberwortverantwortungseigentum">3.1 „Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’”</h4>



<p>Zwischen der Veröffentlichung des ersten Gesetzentwurfs im Juni 2020 und dem Aufruf für eine neue Rechtsform am 6. Oktober 2020 erschien Anfang September in der F.A.Z. der Beitrag <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/das-zauberwort-heisst-verantwortungseigentum-16936694.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Zauberwort ‚Verantwortungseigentum’”</a> (€) von Rainer Hüttemann (Universität Bonn), Peter Rawert (Notar; Universität Kiel) und Birgit Weitemeyer (Bucerius Law School). Die Autoren beschreiben zunächst, worum es der Stiftung Verantwortungseigentum geht und die beiden Leitgedanken des Gesetzentwurfs für eine (zu diesem Zeitpunkt noch so genannte) „GmbH in Verantwortungseigentum”: die Vermögensbindung (Asset-Lock) und die Selbstbestimmung/Selbständigkeit (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/#wasistverantwortungseigentum">s. Teil 1, Abschnitt 1.</a>).</p>



<p>Die „Nachhaltigkeitsrhetorik”, Unternehmen in Verantwortungseigentum seien der einzige Unternehmenstypus, „‚der den Erhalt der Selbstständigkeit als rechtlich verbindlichen Wert ins Zentrum der Unternehmensverfassung stellt’”, täusche, so der Beitrag im folgenden, über drei Punkte hinweg: Erstens würden die Vorschläge ihrem Ideal, eine gegenüber persönlichen Interessen resistente Rechtsform zu schaffen, handwerklich nicht gerecht. Zweitens führten sie zu systemwidrigen Veränderungen im Zusammenspiel von Gesellschafts-, Stiftungs- sowie Erb- und Erbschaftsteuerrecht. Und drittens stießen sie auf ordnungspolitische Bedenken, weil sie zu einer marktwirtschaftsfremden, dauerhaften Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung führten und damit den Anreiz unterdrückten, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren.</p>



<p>Der Gesetzentwurf verbiete nur die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Verantwortungseigentümer. Des weiteren seien diese in ihrer Disposition über den Gesellschaftszweck und den Unternehmensgegenstand – anders als bei einer Stiftung – vollkommen frei. Damit reduziere sich die neue Rechtsform im Kern auf den dauerhaften <strong>„Asset-Lock”</strong>, einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und der Verwendung des Veräußerungserlöses für dem Unternehmensgründer fernliegende Unternehmensgegenstände stünde praktisch nichts im Wege.</p>



<p>Das System des deutschen Gesellschafts-, Erb- und Stiftungsrechts würde durch die Vorschläge für eine neue Rechtsform in mindestens zwei Punkten fundamental und zum Schlechteren verändern:</p>



<p>„Zum ersten würde es die Rechtsform der VE-GmbH ihren Gründern ermöglichen, Vermögen über den eigenen Tod hinaus und über alle Generationen hinweg in einer potentiell unsterblichen juristischen Person zu binden”, so Hüttemann et al. Eine solche <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong>, die an das Rechtsinstitut des mittelalterlichen Fideikommiss erinnere, widerspreche aber der bei Verbänden (worunter in der Regel auch Unternehmensträger fielen) jahrhundertealten Tradition, nach der deren Mitglieder jederzeit zumindest einstimmig die Grundlagen ihres Zusammenschlusses verändern und somit auch dessen Auflösung beschließen könnten.</p>



<p>Zum zweiten kritisieren die Autoren die <strong>Governance</strong> der GmbH in Verantwortungseigentum, also ihre Kontrolle. Die Befürworter des Gesetzentwurfs seien nicht bereit, das Gewinnausschüttungsverbot einer Rechtsaufsicht durch staatliche Stellen zu unterwerfen. Trotz der „bewussten Imitation der Stiftung” sei eine bei Unternehmensstiftungen übliche ernst zu nehmende staatliche Aufsicht nicht vorgesehen. Vielmehr setze der Entwurf auf eine „‚Selbstkontrolle’”, nach der die Gesellschafter einer GmbH in Verantwortungseigentum „angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass die Vermögensbindung eingehalten“ werde und verbotene Ausschüttungen zurückgefordert würden.</p>



<p>Auch die <strong>steuerliche Behandlung</strong> der neuen Rechtsform sehen Hüttemann/Rawert/Weitemeyer kritisch. Zwar sehe sie keine neuen steuerlichen Begünstigungen vor, profitiere aber von der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne, die bei einer normalen Kapitalgesellschaft durch die Nachbelastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter ausgeglichen werde. Mehr noch: Die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen Gewinne würden der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen.</p>



<p>Im folgenden betonen die Autoren das <strong>Verbot der „Selbstzweckstiftung”</strong>: Das deutsche Recht erlaube bewusst keine Stiftungen oder ihnen äquivalente Konstrukte, deren Zweck sich in der Perpetuierung von Vermögen erschöpfe, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Unternehmensvermögen handele. „Das bloße Thesaurieren von Vermögen hat nichts mit freiem Unternehmertum zu tun”, stellen Hüttemann et al. fest.</p>



<p>In ihrer abschließenden Betrachtung beschreiben sie die GmbH in Verantwortungseigentum als eine Art Neuauflage des aus sozialistischen Gesellschaften bekannten „Volkseigenen Betriebs”. Die Vorschläge der Stiftung Verantwortungseigentum schalteten grundlegende und für eine marktwirtschaftliche Ordnung existentielle Anreizmechanismen aus. Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung werde in freien Wirtschaftssystemen durch einen Gleichlauf der Interessen von Unternehmen und Unternehmenseigentümern gewährleistet. In der Gründergeneration einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum könne dieser Gleichlauf noch vorhanden sein, bei künftigen Generationen, die vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg nicht tangiert würden, sei es aber fraglich, ob die idealistische Motivation (der Gründer) den „mangelnden kapitalistischen Antrieb” ersetzen könne.</p>



<p>Die Hoffnung auf eine <strong>„‚Wertefamilie’”</strong>, die das für sich genommen wertlose „‚Erbe’” eines Verantwortungsunternehmers gleichsam anspruchslos über Generationen hinweg pflege, sei eine Utopie. Angesichts der verbreiteten Zustimmung von Politikern und Wirtschaftsvertretern zu einer neuen Rechtsform werde die ordnungspolitische Grundfrage nach der wirtschaftlichen Vernunft einer dauerhaften <strong>Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung</strong> offenbar nicht gestellt. „Die in einer Marktwirtschaft notwendige Anpassungsfähigkeit von Unternehmen lässt sich nach wie vor am besten durch klassische Eigentumsrechte erreichen, bei denen Leitungsmacht und vermögensmäßige Berechtigung in der Hand eigeninteressierter Gesellschafter vereint sind”, heißt es denn auch abschließend.</p>



<p>Die Co-Autorin des F.A.Z.-Artikels, Birgit Weitemeyer, hat Anfang Oktober 2020 in einem <a href="https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/gmbh-verantwortungseigentum-gesetzentwurf-rechtsform-verantwortungsbewusstsein-unternehmertum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gastbeitrag für „Legal Tribune Online”</a> die wesentlichen Argumente der Kritiker des Verantwortungseigentums (u.a. „Herrschaft der toten Hand”, massives Kontrolldefizit) noch einmal dargelegt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.2 „Komplexe Doppelstiftungskonstruktionen”</h4>



<p>In einem gemeinsam mit Arnd Arnold (Universität Trier), Ulrich Burgard (Universität Madgeburg) und Gregor Roth (Universität Leipzig) verfassten <a href="https://www.ifo.de/DocDL/sd-2020-11-arnold-etal-gmbh-verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für den „ifo Schnelldienst” vom 11. November 2020</a> beschäftigen sich Weitemeyer und ihre Co-Autoren zudem mit dem von den Befürwortern des Verantwortungseigentums vorgebrachten Argument, es bedürfe für die Absicherung ihrer Ziele – <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/sve_presskit_051020.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Resilienz durch Gewinnthesaurierung (Fratzscher), Lösung für das „Buddenbrook-Syndrom” (Hüther)</a>, „Vertrauenssignal” an Kunden und Mitarbeiter, leichtere Weitergabe an familienfremde Dritte durch „Treuhandgesellschafter”, Verhinderung bloßen Gewinnstrebens, Schutz vor Übernahmen durch „Fremdeigentümer”, keine „Personalisierung” eines Verkaufserlöses – <strong>komplizierter und kostenintensiver Doppelstiftungskonstruktionen</strong>, die sich weder für KMU noch für Start-ups eigneten, obwohl deren Interesse am Verantwortungseigentum groß sei.</p>



<p>Komplexer Doppelstiftungskonstruktionen (bestehend aus einer gemeinnützigen Stiftung, die den größten Teil des Kapitals einer Kapitalgesellschaft halte, und einer Familienstiftung, die den größten Teil der Stimmrechte besitze) bedürfe es nur, so Arnold et al., wenn der Stifter nicht nur einen Asset-Lock einführen, sondern gleichzeitig auch seine Familie finanziell versorgen, ihren Einfluss auf das Unternehmen absichern und dabei möglichst wenig Erbschaftsteuer bezahlen wolle. Für eine finanzielle Versorgung der Familie sei die GmbH in Verantwortungseigentum nach derzeitigem Stand aber nur geeignet, wenn dies etwa in Form einer atypischen stillen Beteiligung oder einer Betriebsaufspaltung geschehe. Solche Konstruktionen seien ebenfalls komplex und beratungsintensiv. Außerdem widersprächen sie dem Anliegen der neuen Rechtsform, gerade nicht die Familie zu bevorzugen.</p>



<p>Im Übrigen müsse die Stiftungslösung keinesfalls unflexibel sein. Regelmäßig sei die Stiftung (Allein-)Gesellschafterin einer unternehmenstragenden Kapitalgesellschaft (meist GmbH). Deren Flexibilität sei grundsätzlich normtypisch, also keinesfalls geringer als die einer GmbH in Verantwortungseigentum. Eine geringere Flexibilität entstehe erst durch Satzungsklauseln, mit denen Gründerväter ihre Vorstellungen perpetuieren wollten. Das Problem liege also nicht in der Rechtsform, sondern in dem Perpetuierungswillen der Gründer.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.3. Studie der Stiftung Familienunternehmen und F.A.Z.-Beitrag dazu</h4>



<p>Im April 2021 erschien die von der Stiftung Familienunternehmen in Auftrag gegebene Studie <a href="https://www.familienunternehmen.de/media/public/pdf/publikationen-studien/studien/Stiftungsunternehmen-in-Deutschland_Studie_Stiftung-Familienunternehmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Stiftungsunternehmen in Deutschland &#8211; Gesetzliche Grundlagen, unternehmerische Motive, Reformvorschläge”</a>, erstellt von Mathias Habersack, Ordinarius für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Auf Grundlage des geltenden Stiftungsrechts widmet sich die Studie der zentralen Frage, ob sich die Stiftung als Rechtsträgerin für die dauerhafte Fortführung eines Familienunternehmens eignet. Eine Frage, die die Studie ausdrücklich bejaht.</p>



<p>Bereits vor der Veröffentlichung der Studie hat Habersack, gemeinsam mit Péter Horváth (Universität Stuttgart em., Horváth &amp; Partners) und Rainer Kirchdörfer (u.a. Vorstand Stiftung Familienunternehmen), in einem <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/stiftungsunternehmen-vereinen-eigentum-und-verantwortung-17251896.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beitrag für die F.A.Z. im März 2021</a> (€) die Kritik der Befürworter einer GmbH in Verantwortungseigentum zurückgewiesen, wonach es für kleinere, insbesondere junge Unternehmen und Start-ups keine einfache und passende Rechtsform gebe, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen unabhängig von der Familie in eine generationenübergreifende Selbständigkeit führen wolle. Die Stiftung in ihrer gemeinnützigen Form sei keineswegs ungeeignet, weil Stiftungsmodelle sich als zu aufwendig, bürokratisch und unflexibel erwiesen hätten. Vielmehr sei das Stiftungsrecht schon jetzt flexibel und biete Lösungen auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.</p>



<p>In die heutige Gesellschafts- und Stiftungslandschaft füge sich die (inzwischen so benannte) GmbH mit gebundenem Vermögen nicht ein. Ihr fehle es an einem die Geschäftsführung <strong>disziplinierenden Anreizmechanismus</strong> in der Person der Gesellschafter. Sie raube den Gesellschaftern das Selbstbestimmungsrecht und drohe aus der GmbH eine körperschaftlich verfasste Stiftung zu machen. Auf die berechtigten Belange der Gläubiger nehme sie keine Rücksicht. Stiftungsrechtler betonten bei ihrer Kritik vor allem zwei Aspekte: die Ermöglichung einer <strong>„Herrschaft der toten Hand”</strong> und die Schaffung einer <strong>„Selbstzweckorganisation”</strong> (<a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/#zauberwortverantwortungseigentum">s. oben 3.1</a>).</p>



<p>Gründer, denen am Erhalt und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens über Generationen hinweg liege, die das Unternehmen aber nicht der nachfolgenden Generation anvertrauen möchten, sollten deswegen auf Stiftungslösungen zurückgreifen, empfehlen Habersack et al. (vgl. dazu die Ausführungen in der Studie, S. 17). Die dominierenden Überlegungen im Zusammenhang mit Stiftungslösungen seien auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet: Erhalt des Unternehmens in einer Hand, Steigerung der Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Entwicklungen in nachfolgenden Generationen, langfristiger Erhalt der Arbeitsplätze, Schutz der Kapitalbasis vor Erb- und Abfindungsansprüchen (s. folgende Abbildung).</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="762" height="379" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5.jpg" alt="Motive aus der Sicht von Familienunternehmen, die sich in Stiftungseigentum befinden oder dies planen" class="wp-image-2116" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5.jpg 762w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Studie-Stiftungsunternehmen_Abb.-5-300x149.jpg 300w" sizes="(max-width: 762px) 100vw, 762px" /><figcaption class="wp-element-caption">Motive aus der Sicht von Familienunternehmen, die sich in Stiftungseigentum befinden oder dies planen</figcaption></figure>



<p>Die Studie zeige eine sehr große Vielfalt in der Ausgestaltung von Stiftungen und damit eine enorme Flexibilität für Unternehmen aller Größenklassen auf. Die Stiftungslösung könne unter Berücksichtigung der individuellen Strukturen und Ressourcen gestaltet werden. So biete sich beispielsweise neben der Umsetzung als Familienstiftung oder als gemeinnützige Stiftung auch die Möglichkeit einer Doppelstiftung. Auch bei der Entwicklung der einmal gegründeten Stiftung erweise sich das Stiftungsrecht als flexibel. So könne der Stifter Ermächtigungen zu Satzungsänderungen erteilen, auf die Verwaltung des eingebrachten Kapitals einwirken und regeln, wie Rechte aus den von der Stiftung gehaltenen Anteilen am Beteiligungsunternehmen auszuüben seien.</p>



<p>Habersack/Horváth/Kirchdörfer gelangen zu folgendem Fazit: „Das Stiftungsrecht bietet Familienunternehmen wie Start-ups enorme Möglichkeiten, dem im Grundsatz berechtigten Anliegen der Initiative Verantwortungseigentum Rechnung zu tragen. Es fügt sich in das deutsche Zivilrecht ein. Nicht zuletzt aus gesellschaftlicher Perspektive sind Stiftungslösungen somit als wünschenswerte Organisationsform für Unternehmen einzustufen. Mit einer Reform könnte diese solide Stiftungslandschaft gestärkt und ausgeweitet werden. Die Schaffung einer unbeaufsichtigten <strong>Quasi-Stiftung im körperschaftlichen Gewande</strong> erübrigte sich.”</p>



<h4 class="wp-block-heading">3.4 Positionspapier BDI und Bundesverband Deutscher Stiftungen</h4>



<p>Der BDI und der Bundesverband Deutscher Stiftungen haben am 6. September 2022 das gemeinsame <a href="https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Verband/Wer_Wir_sind/Positionen/Stiftungsposition-09-2022-Verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Positionspapier „Verantwortungseigentum weiter denken”</a> veröffentlicht. Aus Sicht der beiden Verbände „ist die Rechtsform (GmbH mit gebundenem Vermögen; N.H.) weder geeignet noch erforderlich für die Zielsetzung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmertums”.</p>



<p>Kritisch sehen die Verbände folgende Punkte:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Vermögensbindung innerhalb eines engen Kreises (Käufer und Nachfolger einer GmbH-gebV wären auf natürliche Personen, andere GmbHs mit Vermögensbindungen oder Stiftungen beschränkt) stelle einen <strong>Eingriff in die Prinzipien der Privatautonomie und Verbandsfreiheit</strong> dar.</li>



<li>Zwar sollten bei der neuen Rechtsform Gewinne und das Vermögen im Unternehmen verbleiben, allerdings seien die <strong>Missbrauchsmöglichkeiten</strong>, z. B. über Gesellschafterdarlehen, Mietpachtverhältnisse oder Lizenzvereinbarungen, groß.</li>



<li>Mit der neuen Rechtsform werde suggeriert, Unternehmen in anderen Rechtsformen seien weniger vertrauenswürdig und weniger sozial werthaltig. (Dieser Punkt erstaunt, denn dass genau das nicht suggeriert werden soll, hat die Stiftung Verantwortungseigentum längst klargestellt).</li>



<li>Spätestens in wirtschaftlichen Krisenzeiten drohten <strong>Finanzierungsdefizite</strong>. „Wer möchte sich mit Eigenkapital an einer Gesellschaft beteiligen, wenn keine Aussicht auf eine Beteiligung am Gewinn und am Wertzuwachs des Unternehmens besteht”, fragen die Verbände.</li>



<li>Der Gesetzentwurf sehe eine unmittelbare <strong>steuerliche Privilegierung</strong> vor, soweit Vermögensübergänge bei dieser Rechtsform von der üblichen Erbschaftsteuerlast entlastet werden sollen. Da die Besteuerung bei einem Anteilsübergang nur auf Basis der geleisteten Einlage erfolge, werde das in der GmbH-gebV entstehende Vermögen weiterhin dauerhaft der Schenkung- und Erbschaftsteuer entzogen.</li>
</ul>



<p>BDI und Bundesverband Deutscher Stiftungen „halten ein gesetzliches oder privatrechtliches Zertifizierungsregime für eine Möglichkeit, dem Grundgedanken der GmbH-gebV gerecht zu werden”. Die <strong>gemeinnützige GmbH und Stiftungsmodelle</strong> erlaubten bereits steuerlich gemeinnützige, sonstige ideelle oder gemischte Zwecke von Gesellschaftern; sie würden, auch international, durch eine Stiftungs- oder Finanzaufsicht überwacht. Die GmbH und gebundenem Vermögen stelle bisher keine Handlungsoption über das hinaus zur Verfügung, was die Stiftung bereits könne.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="stellungnahmebeiratbmf">3.5 Stellungnahme Wissenschaftlicher Beirat beim BMF</h4>



<p><a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-gmbh-variante-kritik-am-verantwortungseigentum-18468924.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Kritik am Verantwortungseigentum” titelte die F.A.Z. am 17. November 2022</a> und schrieb von einem „herben Dämpfer”, den die jahrelangen Bemühungen der Start-up-Szene für die Schaffung einer neuen Rechtsform erhalten hätten. Anlass war die <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/gmbh-mit-gebundenem-vermoegen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stellungnahme „Zum Vorschlag für eine GmbH mit gebundenem Vermögen”</a> des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Dem Beirat gehören unter anderem die Ökonomen Lars P. Feld, Clemens Fuest, Johanna Hey, Jörg Rocholl, Marcel Thum und Volker Wieland an.</p>



<p>Der Beirat beschreibt die <strong>„fixierte Ausschüttungssperre”</strong> als „Typusmerkmal” der vorgeschlagenen GmbH mit gebundenem Vermögen. Die Unabänderlichkeit der Vermögensbindung sei das eigentliche Kennzeichen der neuen Rechtsform. Eine zwingende, von den Gesellschaftern später nie mehr änderbare Ausschüttungssperre sei aus wirtschaftspolitischer sowie rechtlicher Sicht allerdings nicht empfehlenswert. Die Vermögensbindung führe dazu, dass Anteilsinhaber nicht mehr individuell über den Zeitwert ihres Kapitalanteils verfügen dürften; sie sei zudem „gestaltungsanfällig und praktisch wohl nicht lückenlos umsetzbar”.</p>



<p>Der einzelne Anteilsinhaber könne zwar desinvestieren, erhalte dann aber nicht, wie grundsätzlich bei der normalen GmbH, den anteiligen Unternehmenswert als Abfindung, sondern nur den Nennbetrag der Einlage zurück. Über den Zeitwert des in der GmbH-gebV angesammelten Vermögens könne nur die Geschäftsführung und Gesellschaftermehrheit verfügen. Der Beirat bezweifelt das Argument der Befürworter des Modells, „diese Konstruktion befreie von Fehlanreizen zu einem ‚short-termism’ und biete Raum für eine längerfristige Orientierung der Unternehmensführung”: Zum einen seien nachhaltige, langfristig orientierte Unternehmensführung und finanzielle Interessen keine Gegensätze. Zum anderen werde sich das Management auch in einer GmbH-gebV wie bei einer normalen GmbH oder AG durch Erfolgsmeldungen profilieren wollen. Fehlsteuerungen jeglicher Art seien nicht ursächlich mit einer bestimmten Gesellschaftsform oder allein mit finanziellen Anreizen verknüpft.</p>



<p>Kritik übt der Beirat auch an der <strong>Governance</strong> der GmbH-gebV. In der normalen GmbH oder AG hätten die Vermögenseigentümer den größten Anreiz, auf die bestmögliche Verwendung der Mittel zu achten. Der Anreiz, diese Aufgabe mit viel eigenem Engagement – „intrinsisch motiviert” – auszuüben, sei bei der GmbH-gebV viel geringer. Was ihr fehle, sei die zweite Komponente der extrinsischen Motivation. Denn egal ob der Verantwortungseigentümer seinen Aufsichtspflichten gut oder schlecht nachkomme, er erhalte nie mehr als den Nennbetrag der Einlage zurück. Der Beirat befürchtet, „dass die Governance in GmbH-gebV im Mittel schlechter ausfällt als in normalen GmbH und AG. Das Vermögen würde weniger wachsen oder schneller verloren gehen als bei guter Governance.”</p>



<p>Ungelöste Governance-Probleme sieht der Beirat auch in der Vorstellung der Initiatoren der GmbH-gebV, eine <strong>„‚Wertefamilie’”</strong> im Gesellschafterkreis einer GmbH-gebV könne allein für eine ausreichend gute Unternehmensführung sorgen und diese dauerhaft gewährleisten. Es bestehe – besonders in nachfolgenden Generationen – die <strong>Gefahr „rationaler Apathie”</strong> von denjenigen Gesellschaftern, die die intrinsischen Motive der Gründer, die keine finanziellen Interessen an der Gesellschaft hatten, nicht im gleichen Maße teilten. Der Gesetzentwurf ignoriere das Problem, „dass die Herrschaft über das in der GmbH-gebV angesammelte Vermögen nicht unkontrolliert allein in den Händen der Geschäftsleitung liegen sollte”. Denkbar sei beispielsweise ein <strong>verpflichtender Aufsichtsrat</strong> (ein Punkt, mit dem sich der <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">überarbeitete Gesetzentwurf</a> bereits beschäftigt hatte, s. dort S. 79f.).</p>



<p>Skeptisch sieht der Beirat die Zielsetzung einer GmbH-gebV, „das Unternehmen gegenüber (nationalen und internationalen) Investoren auf dem Kapitalmarkt abzuschirmen”. Der <strong>Einstieg potentieller externer Investoren</strong> diene einer guten Governance. Außerdem widerspreche der Ansatz der GmbH-gebV Vorhaben des Gesetzgebers, wie etwa bei der Stärkung von Wachstumsinvestitionen durch Venture Capital oder der Sicherung der Altersversorgung, wo zu Recht mehr statt weniger Kapitalmarktorientierung eingefordert werde. Schließlich gebe es für eine Abschottung gegen „‚unerwünschte’” Übernahmen schon jetzt wirksame Instrumente wie statutarische Vinkulierungsklauseln.</p>



<p>Kritisch sieht der Beirat des Weiteren die <strong>Finanzierung in Krisen</strong>. Bei der GmbH-gebV bestünden keine Anreize, Eigenkapital zuzuführen. Dies erhöhe die Abhängigkeit von Fremdfinanzierungen. Probleme könnten sich für eine GmbH-gebV vor allem in einer wirtschaftlichen Schieflage ergeben. „Externe Kapitalgeber dürften für eine GmbH-gebV schwer zu finden sein”, heißt es in der Stellungnahme. Wer einer GmbH-gebV in Schieflage mit frischem Kapital beispringe, riskiere im ungünstigen Fall den Verlust des eigenen Vermögens, könne im günstigen Fall aber nicht von der Erholung des Unternehmens profitieren. Diese Asymmetrie könne die Sanierungschancen einer in eine Krise geratenen GmbH-gebV empfindlich verschlechtern.</p>



<p>Der Beirat empfiehlt dem Gesetzgeber, keine Rechtsform einzuführen, die künftige Generationen „freiheitsbegrenzend” binde. Die <strong>Festschreibung der Vermögensbindung</strong> zulasten aller nachfolgenden Generationen überhöhe die Gründerfreiheit zulasten der Freiheit späterer Generationen. Mit Blick auf die Generationengerechtigkeit leuchte es nicht ein, „warum heute Lebende berechtigt sein sollten, die Verfügungsrechte aller künftigen Gesellschafter zu beschränken”.</p>



<p>Darüber hinaus ist der Beirat nicht überzeugt, „dass die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Vermögensbindung und Unternehmensperpetuierung noch über das nach Stiftungsrecht heute bereits geltende Maß hinaus erweitert werden sollten”. Das geltende Stiftungsrecht tauge nicht als Argument für die Schaffung einer GmbH mit gebundenem Vermögen, zumal es bereits eine unabänderliche Vermögensbindung erlaube. Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hierfür noch weiter auszudehnen, sei nicht erforderlich.</p>



<p>Auch in einem anderen Punkt würde die GmbH-gebV über das geltende Stiftungsrecht hinausgehen, indem sie das <strong>Verbot der Selbstzweckstiftung</strong> aushebelte. „Stiftungen müssen einen über den bloßen Erhalt (oder die Vermehrung) des Stiftungsvermögens hinausgehenden fremdnützigen Zweck verfolgen”, schreiben die Autoren. Der bloße Unternehmenserhalt oder die alleinige Sicherung eines Familienvermögens seien als Stiftungszweck unzulässig.</p>



<p>Schließlich lehnt der Beirat den Entwurf für eine GmbH-gebV wegen der inhärenten <strong>Steuerprobleme</strong> ab. Eine Rechtsform, die zulasten Dritter gehe, weil sie als Steuersparmodell missbraucht werden könne, hält der Beirat für keine gute Idee. Dabei geht es einerseits um die Körperschaftsteuer, andererseits um die Erbschaft- und Schenkungsteuer.</p>



<p>Die geltende Regelung zur Körperschaftsteuer sehe eine Besteuerung auf zwei Ebenen vor, zunächst die Körperschaftsteuer auf der Ebene der Körperschaft, der später die Besteuerung der Ausschüttungen folge. Für die GmbH-gebV passe dieses System nicht, weil es hier keine Ausschüttungen geben dürfe und deshalb konzeptionell nur eine Besteuerungsebene gegeben sei.</p>



<p>Entgegen der Meinung der Befürworter der GmbH-gebV, wonach bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an einer GmbH-gebV diese – wegen der Vermögensbindung – nur zum Nennwert zu bewerten und sie damit von der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend freizustellen seien, wären die Anteile an der GmbH-gebV nach dem Verständnis des BMF-Beirats ohne Berücksichtigung der Vermögensbindung zu bewerten. Bei einer Bewertung der Anteile an einer GmbH-gebV zum Nennwert „müsste alternativ die Erbersatzsteuer auf GmbH-gebV ausgeweitet werden, um das in GmbH-gebV gebundene Vermögen nicht dauerhaft der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entziehen”, heißt es in der Stellungnahme. Auch eine GmbH-gebV, die nie Ausschüttungen an die Anteilseigner vornehme, sei ökonomisch nicht generell zu einem Wert von Null zu bewerten. Denn die Eigner erzielten persönliche Vorteile durch die GmbH-gebV. „Die Bewertung der Anteile an der GmbH-gebV sollte dies abbilden. Daher sollte die Übertragung nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen werden.”</p>



<p>Der Beirat schlussfolgert: „Die vorgeschlagene Rechtsformvariante würde gewichtige Governanceprobleme auslösen und rechtspolitisch problematische generationsübergreifende Freiheitsbeschränkungen bewirken. Zudem drohten Lücken bei der Besteuerung.”</p>



<p>Ein Mitglied des BMF-Beirats – es handelt sich um Lars Feld – teilt dessen Meinung nicht. Seine Sicht der Dinge hat Feld im Anschluss an die Ausführungen des Beirats dargelegt. Mehr dazu in <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3">Teil 3</a> (Punkt 4.5), der sich damit beschäftigt, was die Befürworter des Verantwortungseigentums respektive einer GmbH und gebundendem Vermögen ihren Kritikern antworten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3.6 Denkpapier des Instituts für Mittelstandsforschung (Ergänzung April 2023)</h3>



<p>Am 17. April 2023 hat das Institut für Mittelstandsforschung (IfM), Bonn, das <a href="https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/denkpapiere/dokumente/Denkpapier-GmbHgebV-2023.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">„Denkpapier Gesellschaft mit gebundenen Vermögen – eine kritische Betrachtung aus ökonomischer Sicht”</a> veröffentlicht. <a href="https://www.ifm-bonn.org/meta/news/meldung/verantwortungseigentum-erleichtert-nicht-die-nachfolgesuche" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Nach Ansicht von Rosemarie Kay</a>, stellvertretende Geschäftsführerin des IfM, führt eine Einführung der Rechtsform Gesellschaft mit gebundenem Vermögen nicht zu langlebigeren Unternehmen, wie es von den Initiatoren der Rechtsform behauptet werde. „Im Gegenteil: Durch die Rechtsform würde die Nachfolgesuche schwieriger, da Kaufinteressierte aufgrund der langfristigen Bindung der Gewinne im Unternehmen auf eine Gewinnbeteiligung und Wertsteigerung ihrer Einlage verzichten müssten&#8220;, so Kay.</p>



<p>Zudem werde die Nachfolgesuche auch dadurch erschwert, dass potentielle Interessenten die Einschränkung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit akzeptieren müssten. Auch kämen nur solche Personen als Käuferinnen oder Käufer in Frage, die die Werte der „Wertefamilie&#8220; teilten. Im Falle von juristischen Personen wären dies in erster Linie Gesellschaften, die selbst auch in dieser Rechtsform firmierten.</p>



<p>Der Asset Lock – also die langfristige Bindung der Gewinne und des Vermögens – könne zudem dazu führen, dass Investitionen getätigt würden, die riskanter oder weniger notwendig seien. Damit steig die Gefahr von Fehlinvestitionen, so Kay weiter. Insgesamt sehe sie aus volkswirtschaftlicher Perspektive das Verbot der Gewinnausschüttung oder der beschränkten Beteiligungsmöglichkeiten an anderen Unternehmen als problematisch an, da dies dem Grundsatz der optimalen Allokation von Kapital widerspreche.</p>



<p>In <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Teil 1 der Artikelserie</a> haben wir beschrieben, was Verantwortungseigentum ist, wer die Befürworter sind und mit welchen Argumenten sie für eine neue Rechtsform eintreten. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Teil 3</a> beschreibt, was die Befürworter ihren Kritikern antworten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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		<title>Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 1)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Nicolai Hammersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2022 17:04:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH in Verantwortungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a><br />
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<a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven - Journal für die Diskussion der gesellschaftlichen Aspekte von Vermögen.</a></p>
<p>„Verantwortungseigentum” &#8211; mit diesem Begriff wird seit ein paar Jahren für eine besondere Form des Eigentums an Unternehmen geworben, bei der die Eigentümer des Unternehmens zwar Stimm- und Teilhaberechte haben, jedoch nicht am Gewinn partizipieren. Damit solle sichergestellt werden, dass [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 1)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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<p>„Verantwortungseigentum” &#8211; mit diesem Begriff wird seit ein paar Jahren für eine besondere Form des Eigentums an Unternehmen geworben, bei der die Eigentümer des Unternehmens zwar Stimm- und Teilhaberechte haben, jedoch nicht am Gewinn partizipieren. Damit solle sichergestellt werden, dass das Unternehmen vorrangig der Verwirklichung des Unternehmenszwecks und nicht dem Gewinnstreben der Anteilseigner diene, heißt es dazu bei Wikipedia. Zum Verantwortungseigentum hat sich eine breite Diskussion in Politik und Wissenschaft entwickelt, in der es &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; Befürworter und Gegner der Idee gibt. Die Bundesregierung hat im <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Koalitionsvertrag</a> festgehalten: „Zu einer modernen Unternehmenskultur gehören auch (…) Gesellschaften mit gebundenem Vermögen. (…) Für Unternehmen mit gebundenem Vermögen wollen wir eine neue geeignete Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt.”</p>



<p>In einer dreiteiligen Serie wollen wir einen Überblick geben über die Entwicklung der Diskussion und die Argumente der einen wie der anderen Seite darstellen. Teil 1 beschreibt zunächst, was „Verantwortungseigentum” ist, wer die Befürworter einer damit verbundenen neuen Rechtsform sind und welche Argumente sie ins Feld führen. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">Teil 2 beschäftigt sich mit den Gegenseite: Wer sind die Kritiker des Verantwortungseigentums, und was halten sie seinen Protagonisten entgegen.</a> Der abschließende dritte Teil erläutert, was die Befürworter wiederum ihren Kritikern entgegenhalten.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="wasistverantwortungseigentum">1. Was ist Verantwortungseigentum?</h3>



<p>Die Stiftung Verantwortungseigentum schreibt dazu: Der Begriff Verantwortungseigentum solle bedeuten, „dass nur das Eigentum an der Unternehmensverantwortung, den Stimmrechten und damit der Kontrolle, gehalten wird, nicht aber am Unternehmensvermögen. Ein Verantwortungseigentümer hat kein Recht dazu, das Unternehmensvermögen und die Gewinne für individuelle Zwecke zu verwenden.” Zwei Merkmale seien für Unternehmen in Verantwortungseigentum konstitutiv: zum einen <strong>„Vermögensbindung”</strong>, zum anderen <strong>„Selbstbestimmung”</strong> (an einigen Stellen auch als „Selbständigkeit” bezeichnet, in englischen Texten wird „self-governance” verwendet). Die Stiftung bringt die beiden Grundprinzipien so auf den Punkt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verantwortungseigentum ≠ Vermögenseigentum</strong>: Das Vermögen bleibt an das Unternehmen gebunden. Die Gewinne sind Mittel zum Zweck und nicht Selbstzweck. Die „Verantwortungseigentümer“ sind nicht mehr „Vermögenseigentümer”.</li>



<li><strong>Selbstbestimmung/Selbständigkeit</strong>: Die Kontrolle des Unternehmens bleibt bei Personen, die dem Unternehmen langfristig verbunden sind („Werte- und Fähigkeitenfamilie”). Das Unternehmen ist kein Spekulationsgut.</li>
</ul>



<p>Ausführlichere Beschreibungen finden sich an mehreren Stellen, darunter auf der Webseite <a href="https://www.neue-rechtsform.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">neue-rechtsform.de</a>:</p>



<p>„1) <strong>Vermögensbindung (Asset-Lock)</strong>: Eigentümer von Unternehmen mit treuhändischem Eigentum betrachten ihr Unternehmen nicht als ihr individuelles Vermögen, sondern als etwas, für das sie Treuhänder sind. Dies wird rechtlich verbindlich verankert. Die Mehrheit der Gewinne und Vermögen des Unternehmens werden dadurch für die Unternehmensentwicklung freigehalten – sie dienen dem Unternehmenszweck, werden reinvestiert, zurückgelegt, für risikoadäquate Finanzierung von Fremdkapital verwendet oder gespendet. Das Unternehmen kann somit nicht für individuelle Zwecke versilbert werden.</p>



<p>2) <strong>Selbstständigkeit</strong>: Die Mehrheit der Stimmrechte, also die Kontrolle über das Unternehmen wird treuhändisch von Menschen gehalten, die mit dem Unternehmen verbunden sind und die Werte des Unternehmens im Sinne seiner langfristigen Entwicklung tragen. Es gibt keine automatische Vererbung und die Kontrolle am Unternehmen kann nicht als Spekulationsgut verkauft werden. So bleibt das Unternehmen selbstständig.”</p>



<p>Weitere ähnliche Beschreibungen gibt es <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/verantwortungseigentum" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="https://ve22.org/verantwortungseigentum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>, <a href="http://purpose-economy.org/de/whats-steward-ownership/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> und (auf Englisch) <a href="https://medium.com/@purpose_network/the-patagonia-structure-in-the-context-of-steward-ownership-e9db3d260dc6" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>. Eine Erläuterung in Bild und Ton zum Verantwortungseigentum liefert Armin Steuernagel (zu ihm im folgenden) in einem kurzen Video <a href="https://www.linkedin.com/posts/purpose-economy_armin-erklärt-verantwortungseigentum-activity-6926861369912795137-qXfo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Wer sind die Befürworter des Verantwortungseigentums, und was sind ihre Argumente?</h3>



<h4 class="wp-block-heading">2.1 Purpose Stiftung</h4>



<p>Das Gesicht der Initiative für Verantwortungseigentum ist der eben erwähnte, mehrfache Unternehmensgründer Armin Steuernagel. Gemeinsam mit anderen hat er 2015 die <a href="https://purpose-economy.org/de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Purpose Stiftung</a> gegründet. Die Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Verantwortungseigentum als alternative Eigentumsform in verschiedenen Regionen der Welt bekannter und leichter zugänglich zu machen. Der Fokus ihrer gemeinnützigen Arbeit liegt dabei auf Wissenschaft und Bildung. In der Praxis generiertes Wissen und unternehmerische Erfahrungen sowie Forschungserkenntnisse werden gesammelt und aufbereitet und in Form von Publikationen, Veranstaltungen und Open-Source-Materialien der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Zentrale Mission der Purpose Stiftung sei es, zu einer Wirtschaft beizutragen, die Mensch, Gesellschaft und Umwelt diene, so die Stiftung über sich selbst.</p>



<p>Sein Grundanliegen und das seiner Mitstreiter hat Steuernagel im Februar 2018 bei einem TEDx-Talk in Zürich zum Thema „Transforming Ownership to Create a Better Economy” erläutert.</p>



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<iframe title="Transforming Ownership to Create a Better Economy | Armin Steuernagel | TEDxZurich" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/Z2Uy_ODDiZo?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
</div></figure>



<h4 class="wp-block-heading">2.2 Stiftung Verantwortungseigentum</h4>



<p>Neben der Purpose Stiftung gibt es seit November 2019 die <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Stiftung Verantwortungseigentum</a>, in der Steuernagel als Vorstand und Geschäftsführer (neben anderen) ebenfalls eine maßgebliche Rolle spielt. Dem Kuratorium der Stiftung gehören unter anderem Ann-Kristin Achleitner (TU München), Lars P. Feld (Leiter des Walter Eucken-Institut der Universität Freiburg), Marcel Fratzscher (Präsident des DIW, Humboldt-Universität), Michael Hüther (Direktor des IW &#8211; Institut der deutschen Wirtschaft), Bruno Frey (em. Ordinarius für VWL, Universität Zürich) und Götz Rehn (Alnatura) an.</p>



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<iframe title="Gründungsfestakt der Stiftung Verantwortungseigentum" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/ClgX1x_Chwg?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
</div></figure>



<p>Die Stiftung Verantwortungseigentum will Unternehmen in Verantwortungseigentum in Deutschland vernetzen und sich für bessere rechtliche Rahmenbedingungen für das treuhändische Eigentumsverständnis einsetzen. Dazu arbeitet die Stiftung mit den Rechtswissenschaftlern Anne Sanders (Universität Bielefeld), Barbara Dauner-Lieb (Universität Köln), Arne von Freeden (Flick Gocke Schaumburg), Simon Kempny (Universität Bielefeld), Florian Möslein (Universität Marburg) und Rüdiger Veil (Universität München) zusammen. Sie haben einen <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesetzentwurf für eine neue Rechtsform für Verantwortungseigentum</a> ausgearbeitet, auf den wir noch zurückkommen. Über den Kontakt zu politischen Parteien (namentlich CDU, SPD, FDP, Grüne) hat sich die Stiftung vorgenommen, im Rahmen einer gemeinnützigen Kooperation, Bildung und Forschung sowie die Information und den Erfahrungsaustausch rund um das Thema Verantwortungseigentum zu fördern.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.3 GTREU</h4>



<p>Eine weitere Organisation im Umfeld des Verantwortungseigentums ist die <a href="http://www.gtreu.org" target="_blank" rel="noreferrer noopener">GTREU – Gesellschaft treuhändischer Unternehmen</a>. Als Initiative von Unternehmen für Unternehmen will die GTREU das Potential treuhändischen Unternehmertums systematisch entwickeln und in seiner Umsetzung unterstützen. Das treuhändische Unternehmensverständnis biete eine Alternative zu sowohl Familienunternehmen als auch kapitalmarktorientierten Unternehmen. Zentral sei dabei der Erhalt der Selbstständigkeit von Unternehmen. Die fähigsten Personen sollten unabhängig von Erbfolge und finanziellen Mitteln Verantwortung auch auf Gesellschafterebene übernehmen können. Ein treuhändisches Eigentumsverständnis ermögliche genau das.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.4 Warum Verantwortungseigentum?</h4>



<p>Auf die Frage, warum es bessere rechtliche Rahmenbedingungen für Verantwortungseigentum braucht, weist die Stiftung Verantwortungseigentum zunächst darauf hin, im deutschen Gesellschaftsrecht gebe es momentan keine Rechtsform, die es Unternehmen erlaube, Verantwortungseigentum unkompliziert in die Tat umzusetzen (die Betonung liegt hier auf „unkompliziert”). Dabei sei die Nachfrage von Unternehmen nach besseren rechtlichen Rahmenbedingungen für Verantwortungseigentum hoch.</p>



<p>Eine Rechtsform für Verantwortungseigentum könnte zudem mittelständischen Unternehmen eine Alternative für die langfristig werteorientierte und selbständige Aufstellung ihrer Unternehmen bieten, auch familienunabhängig. Dies sei besonders interessant für Unternehmer ohne mögliche Nachfolger innerhalb der Familie.</p>



<p>Auch Startups, die den Mittelstand von morgen aufbauen wollten, statt Exits zu machen, suchten nach Rechtsformen, die sie dabei unterstützten, ihr Unternehmen langfristig aufzustellen und selbständig zu erhalten. Im internationalen Wettbewerb zähle für sie zudem, Vertrauen auf wertsensiblen Märkten herzustellen. Sie könnten versprechen: Gewinn und Vermögen dienen langfristig der Unternehmensentwicklung und keinen kurzfristigen Shareholder-Value-Interessen.</p>



<p>Schließlich suchten auch viele Sozialunternehmen nach einer Rechtsform für Verantwortungseigentum. Laut dem Deutschen Social Entrepreneurship Monitor des Social Entrepreneurship Network Deutschland (SEND e.V.) werde das Fehlen einer passenden Rechtsform für 51,4 Prozent der befragten Sozialunternehmer als Hürde wahrgenommen.</p>



<p>Die konkrete Potential-/Bedarfssituation für Verantwortungseigentum in Deutschland hat die Stiftung Verantwortungseigentum für Mittelstand/Familienunternehmen mit Nachfolgeproblematik, junge Unternehmen und Sozialunternehmen <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/potential-_bedarfssituation_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> näher beschrieben. Wie eine Erweiterung des GmbH-Gesetzes bei der Umsetzung von Verantwortungseigentum helfen kann, hat die Stiftung in einem <a href="https://stiftung-verantwortungseigentum.de/fileadmin/user_upload/policy_brief__stiftung_verantwortungseigentum.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Policy Brief</a> ausführlicher erläutert.</p>



<p>Eine Dokumentation über Purpose-Unternehmen und Verantwortungseigentum bietet die vom WDR in Zusammenarbeit mit Arte produzierte Sendung „Mehr Sinn statt Gier – Kapitalismus neu gedacht”:</p>



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<h4 class="wp-block-heading">2.5 Der erste Gesetzentwurf und der Aufruf für eine neue Rechtsform</h4>



<p>Sowohl die politische wie die wissenschaftliche Diskussion über das Verantwortungseigentum haben im Laufe des Jahres 2020 Fahrt aufgenommen. Im Juni haben die oben genannten sechs Rechtswissenschaftler einen ersten <strong>„Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum”</strong> vorgelegt. Dabei handelt es sich nicht um eine Auftragsarbeit, sondern um ein unabhängiges Forschungsprojekt der Autoren.</p>



<p>Am 6. Oktober 2020 hat die Stiftung Verantwortungseigentum öffentlichkeitswirksam einen <a href="https://www.neue-rechtsform.de/memorandum/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>Aufruf für eine Rechtsform in Verantwortungseigentum</strong></a> vorgestellt. Mit dabei unter anderem Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU), Lars Klingbeil (SPD), Florian Toncar (FDP) und Robert Habeck (Grüne). Das folgende Video entstand anlässlich dieser Veranstaltung.</p>



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<p>Den Aufruf haben insgesamt 2.055 Unternehmer, Wissenschaftler, Ökonomen, Rechtsanwälte und Investoren unterzeichnet, davon über 1.200 Unternehmer (Stand 20.10.2022). Zu den <a href="https://www.neue-rechtsform.de/liste-der-unterzeichnenden/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Unterzeichnern</a> gehören Alfred Ritter (Ritter Sport), Antje von Dewitz (VAUDE), Christof Bosch (Bosch Industrietreuhand KG), Hans-Werner Cieslik (Robert Bosch Stiftung), Michael Otto (Otto Group), Renate Köcher (Institut für Demoskopie Allensbach), Thomas Bruch (Globus Holding), Verena Pausder (u.a. Digitale Bildung für Alle e.V.) und Götz E. Rehn (Alnatura) sowie weitere Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung Verantwortungseigentum und Autoren des Gesetzentwurfs.</p>



<p>Im Oktober 2020 hat sich auch der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Paul Kirchhof, zustimmend zum Verantwortungseigentum geäußert. Er sieht darin eine „weitere Gesellschaftsform als Angebot an den Unternehmer” – und stellt klar: „Es gibt keinen Zwang, es gibt keine staatliche Lenkung, es wird auch keine steuerliche Lenkung geben. Es ist ein Angebot an die Freiheit, vermehrt die Freiheit des Unternehmers.”</p>



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<iframe title="Prof. Dr. Paul Kirchhof über Verantwortungseigentum" width="1200" height="675" src="https://www.youtube.com/embed/9FGxyrqGguY?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen></iframe>
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<h4 class="wp-block-heading">2.6 Der zweite Gesetzentwurf</h4>



<p>Die sechs Rechtswissenschaftler haben Mitte Februar 2021 eine überarbeitete Fassung ihres Entwurfs vorlegt, in dem sie kritische Anmerkungen – soweit sie sie für berechtigt hielten – aufgegriffen und den Entwurf in einigen Bereichen geändert haben. Da Kritik an ihrem ersten Entwurf unter anderem daran festgemacht wurde, der Begriff „Verantwortungseigentum” reklamiere verantwortliches Handeln respektive verantwortliches Eigentum nur für die Unternehmen mit der entsprechenden Rechtsform, wurde der <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">überarbeitete Entwurf</a> in <strong>„Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gebundenem Vermögen”</strong> (GmbH-gebV) umbenannt.</p>



<p>Hierzu sei angemerkt, dass der Begriff „Verantwortungseigentum” zwar so verstanden werden kann, er aber keinen „exklusiven Anspruch auf ‚Verantwortliches Eigentum’” erhebt, wie die Stiftung Verantwortungseigentum betont. Vielmehr solle er bedeuten, dass nur das <strong>Eigentum an der Unternehmensverantwortung, den Stimmrechten und damit der Kontrolle</strong>, gehalten werde, <strong>nicht aber am Unternehmensvermögen</strong>. Ein Verantwortungseigentümer habe kein Recht dazu, das Unternehmensvermögen und die Gewinne für individuelle Zwecke zu verwenden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2.7 Positionspapier des BVMW</h4>



<p>Zu den Institutionen, die den Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen grundsätzlich gutheißen, gehört der Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW). Aus der Sicht kleiner und mittelständischer Unternehmen eröffne sich eine mögliche Lösung auch bei ungeregelten Nachfolgen respektive nicht vorhandenen oder geeigneten familienzugehörigen Nachfolgern. Bei der neuen Rechtsform werde die Nachfolge über die Familie hinausgedacht und eine Weitergabe innerhalb einer „Fähigkeitenwertefamilie“ angestrebt, schreibt der BVMW in einem <a href="https://www.bvmw.de/fileadmin/03-Themen/Recht/Dateien/Positionspapier_GmbH-GebV.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Positionspapier</a>. Dies könne einen Zugewinn an Freiheit bedeuten, da die Nachfolge nicht mehr von der genetischen Familie abhängig gemacht werde. Heute zur Verfügung stehende Möglichkeiten wie Anteilsaufspaltung und/oder Einzel- oder Doppelstiftungsmodelle seien aufgrund ihrer rechtlichen und steuerlichen Komplexität und ihrer mehrstöckigen Struktur für kleine und mittlere Unternehmen oft nicht praktisch umsetzbar.</p>



<p>Für den BVMW sollte die neue Rechtsform eine Ergänzung der bisherigen Rechtsformen darstellen. Mögliche politisch motivierte Steuerbegünstigungen müssten auch in Zukunft ausgeschlossen werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="allensbachstudie">2.8 Die Allensbach-Studie</h4>



<p>Zu den Argumenten für Verantwortungseigentum gehört, dieses sei eine Option für die Nachfolgeregelung in Unternehmen, um die Selbständigkeit langfristig zu sichern – ohne auf Nachfolger-Eigentümer aus der Familie angewiesen zu sein. In diesem Zusammenhang hat die Stiftung Verantwortungseigentum das Institut für Demoskopie Allensbach mit einer Befragung von Familienunternehmen zu ihren Überlegungen für die langfristige Zukunftssicherung des Unternehmens, die Regelung der Nachfolge im Unternehmen, ihrem Interesse an Stiftungslösungen und der Bewertung des Konzepts Verantwortungseigentum beauftragt.</p>



<p>Laut der <a href="https://www.neue-rechtsform.de/allensbach-studie-1/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Allensbach-Studie</a> halten es 64 Prozent der Befragten für sehr wichtig und 29 Prozent für wichtig, die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des Unternehmens auch in Zukunft sicherzustellen. Dass das in den Betrieb eingebrachte Kapital und die Unternehmensgewinne im Unternehmen verbleiben, finden 51 Prozent sehr wichtig, 41 Prozent wichtig. Das Konzept Verantwortungseigentum stoße weit überwiegend auf eine positive Resonanz: 57 Prozent der Inhaber und Geschäftsführer von Familienunternehmen hielten Verantwortungseigentum grundsätzlich für eine gute Lösung, nur 18 Prozent für grundsätzlich keine gute Lösung.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="630" height="533" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_17.jpg" alt="Allensbach-Studie Verantwortungseigentum, Abb. 17" class="wp-image-2102" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_17.jpg 630w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_17-300x254.jpg 300w" sizes="(max-width: 630px) 100vw, 630px" /></figure>



<p>Einzelne Facetten des Konzepts Verantwortungseigentum würden sogar von der überwältigenden Mehrheit als Vorteil gesehen. Dies gelte insbesondere für die Regelung, dass Gewinne und Vermögen primär dem Unternehmen und dem Unternehmenszweck dienten und nicht ohne Gegenleistung entnommen werden könnten. 80 Prozent der Unternehmen hielten dies für einen Vorteil. Drei Viertel sähen es darüber hinaus als Vorteil, die Unternehmensnachfolge auch unabhängig von der Eigentümerfamilie zu sichern, 58 Prozent, dass die Unternehmensleitung nicht durch Gewinnausschüttung vom Erfolg des Unternehmens profitieren könne, sondern nur durch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="631" height="459" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_19.jpg" alt="Allensbach-Studie Verantwortungseigentum, Abb. 19" class="wp-image-2103" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_19.jpg 631w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_19-300x218.jpg 300w" sizes="(max-width: 631px) 100vw, 631px" /></figure>



<p>Für das eigene Unternehmen könnten sich 14 Prozent „gut vorstellen”, es in Verantwortungseigentum fortzuführen; weitere 28 Prozent sagten, sie könnten es sich „auch noch vorstellen”; bei den Unternehmen, in denen die Nachfolgeregelung ansteht, liegen die Zustimmungswerte bei 13 respektive 33 Prozent.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="633" height="533" src="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_20.jpg" alt="Allensbach-Studie Verantwortungseigentum, Abb. 20" class="wp-image-2104" srcset="https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_20.jpg 633w, https://vermoegensperspektiven.de/wp-content/uploads/2022/12/Allensbach_VE_20-300x253.jpg 300w" sizes="(max-width: 633px) 100vw, 633px" /></figure>



<p>Unabhängig davon, ob das Konzept des Verantwortungseigentums für die Regelung der Zukunft des eigenen Unternehmens in Frage komme oder nicht, unterstütze die große Mehrheit die Einführung einer neuen Rechtsform, die eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentums ermögliche: 72 Prozent stimmten dem zu, 15 Prozent halten diese Option nicht für sinnvoll.</p>



<p>Im <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-2/">zweiten Teil der Artikelserie lesen Sie, was die Kritiker des Verantwortungseigentums gegen das Konzept vortragen</a>. <a href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-3/">Teil 3 lässt noch einmal die Initiatoren und Befürworter zu Worte kommen</a> und dokumentiert, was sie ihren Kritikern antworten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/verantwortungseigentum-ein-ueberblick-1/">Verantwortungseigentum – ein Überblick (Teil 1)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de">Vermögensperspektiven</a> und wurde geschrieben von <a rel="nofollow" href="https://vermoegensperspektiven.de/author/nicolaihammersen/">Dr. Nicolai Hammersen</a>.</p>
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